deponiert! auch, Giulio habe den Bruder wiederholt
aufgefordert zu arbeiten und bei einer dieser Gelegen.
heiten
ihm gesagt: va lavorare, porco, asino. Es
muss daher angenommen werden, der Ton, der zwischen
.den heiden Brüdern herrschte, sei
im allgemeinen ein
grober gewesen,
auf beiden Seiten seien die Worte nicht
auf die Goldwage gelegt worden. Dazu kommt aber,
dass der Kläger nach der Feststellung der Vorinstanz
nur beschränkt zurechnungsfähig ist. So ungehörig
daher
an sich sein Verhalten dem Erblasser gegenüber
war, so
kann es ihm unter diesen Umständen doch nicht
als schwere
Verfehlung gegen seine familienrechtlichen
Pflichten angerechnet werden, wie denn auch aus den
Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgehen, dass
der Erblasser sich infolge der Schimpfereien des Klägers
besonders verletzt 'gefühlt hätte.
3. -Ist daher das Urteil hinsichtlich des Haupt-
punktes zu bestätigen, so gibt es auch bezüglich der
Folgen, die es
an die Aufhebung der Enterbungs-
verfügung knüpft, zu keinen Aussetzungen Anlass, und
zwar kann in dieser Beziehung in allen Teilen auf die
zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts ver-
wiesen werden.
Demnach erkennt das' Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Graunünden vom
6. März 1922
bestätigt.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
68. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. November 1922
i. S. Schlotterbeok und Genossen gegen Baller Oie.
Einfache Gesellschaft, Konventionalstrafe. Bni einer Gesell-
schaft deren Zweck die Durchführung emer Stra:klage
gegen' einen Dritten ist, steht der Rücktritt iede tglind
jederzeit frei, Art. 27 Abs. 2 ZGB. in.e Konvention stra e
für den Fall des Rücktritts ist ungultIg.
A. -Die Kläger C. Schlotterbeck i Basel. und
Segessemann
Oe in St. Blaise und dIe Beklagten
Haller
Oe in St. Gallen, sowie einige. andene
schweizerische Unteragenten der Automonilfannk
Fiat in Turinbeschlossen im März 1921 In ner
Konferenz, zur Wahrung ihrer Interessen egenner
dem Generalagenten Carfagni in Genf gegen d:esen enne
Strafklage wegen Betruges durchznfünrnn; SI vereIn-
barten dabei, dass keine Partei eInSeItig zurucktretnn
dürfe bei einer Konventionalstrafe von 10,000 Fr. DIe
bezünliche Bestimmung in der Übereinkunft vom 29.
März 1921
lautet: .
Celui ou ceux des contractants qui tranternent
personnellement avec M. A. A. Carfagni ou se re!lferaIent
avant que les six Agents soussignes aient pu. faIre valOIr
leurs droits, reconnaissent
par avance devOlr aux c?n-
tractants demeures fideles ä. la presente convention
la somme de 10,000 fr., ä. titre de peine contractuelle.
Conformement
aux articles 160 et suiv. C. 0." cette
somme serait exigible sans delai,
et payable en 1 Hude
de l'un des mandataires designes.
Advokat Haldenwang in Genf, einer der rel gemel
sam bestellten Anwälte, reichte am 4. Mal 1921 die
440 Obligationenrecht. N° 68.
Strafklage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Genf ein.
In der Untersuchung bestätigte ein ehemaliger Sekretär
Carfagnis, namens Oestreicher, die in der Strafklage
erhobenen Anschuldigungen, indem er behauptete,
Car-
fagni habe die Unterschrift des Direktors der Fiat-
Werke, Soria, nachgemacht. Soria widersprach dieser
Behauptung, und erklärte weiterhin, dass
Carfagni
in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufe,
und den Fiat-Werken keine Rechnung abzulegen
habe;
er könne die Preise ansetzen, wie er wolle, und unterliege
keiner
Kontrolle. seitens der Fiat-Werke.
Mit der Untersuchung der Verhältnisse zwischen
. Carfagni und den Unteragenten betraute der Unter
suchungsrichter den Experten Chapon. Die Korres-
pondenz zwischen
Carfagni und den Fiat-Werken wurde
aber nicht beigezogen.
Am 7. Juli 1921 ersuchte Haldenwang. welcher die
Streitparteien jeweilen auf dem Laufenden hielt. die
. Beklagten
um Einsendung ihrer Verträge mit Carfagni.
Diese antworteten am 19. Juli, bevor sie h'-; Zu-
stimmung zu der Prozedur geben, wollen sie einiger-
massen Gewissheit haben, ob der Zweck, die Rückver-
gütung der durch
Carfagni zu viel erhobenen Beträge
zu erlangen. auch erreicht werde.
Un am 18. August
ersuchten sie Haldenwang. bis zu neuem Auftrag jede
Aktion
in dieser Angelegenhclt für sie zu suspendieren.
Haldenwang wünschte nähere Erklärungen.
und wies
darauf hin. dass die Konventionalstrafe von
10.000 Fr.
fällig werde, wenn die Beklagten nicht bis zum 16. Sep-
tember bestimmt antworten.
Hierauf erwiderten die Beklagten
am 20. September,
sie wollen keineswegs zurücktreten; sie äusserten aber
Bedenken
und bemerkten. man sollte versuchen. mit
Carfagni so rasch als möglich zu einem Abkommen zu
gelangen.
Am 6. Oktober zogen die Beklagten dann ihre Straf-
klage gegen
Carfagni, zurück.
ObUgationenrecht. Ne 68. 441
Nachdem am 18. Oktober der Experte Chapon sein
Gutachten eingereicht hatte, zogen die Kläger. denen
inzwischen
Carfagni Abfindungssummen von 25.000 Fr.
(an die Kläger Nr. 1) und ;von 15,000 Fr. (an den Kläger
Nr. 2) versprochen und,
laut Quittung des Haldenwang,
auch ausbezahlt hatte, am 11. November ihre Straf-
klage ebenfalls zurück.
B. -Mit der vorliegenden, am 21. Februar 1922
beim
St. Gallischen Handelsgericht angehobenen Klage
machen die Kläger die Konventionalstrafe von
10,000 F .
(nebst 6 % Zins seit 18. August 1921) geltend, da die
Beklagten von
der Vereinbarung vom 29. März 1921
zurückgetreten seien.
C. -Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage
und forderten widerklageweise den ihnen (I prozentual
zufallenden Anteil (im Betrag von mindestens
5000 Fr.)
an der von Carfagni den Klägern bezahlten Summe von
40,000 Fr.
D. -Durch Urteil vom 13. Juni 1922 hat das Handels-
gericht des Kantons
St. Gallen die Hauptklage und die
Widerklage abgewiesen.
....
E. -Gegen dieses Urteil haben die Klager die
Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag
auf
Schutz der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Widerklage).
- -Die Vereinbarung vom
- März 1921 stellt
sich rechtlich als Gesellschaftsvertrag dar.
Es handelt
sich
um eine Gelegenheitsgesellschaft, eingegangen zum
Zwecke der gemeinsamen Betreibung einer Strafklage
gegen den gemeinsamen Gegner der Gesellschafter.
Carfagni.
Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist an sich nicht als
widerrechtlich oder unsittlich
zu bezeichnen, wenn er
nicht von den Beteiligten gegen besseres Wissen, oder
gar in böser, Absieht abgeschlossnn wurde. Das !rifft ei
der vorliegenden Übereinkunft rocht zu. Denn un Zelt-
punkt, als sie zustande kam, waren alle Beteiligten der
Auffassung, sie seien durch betrügerische Handlungen
Carfagnis geschädigt worden. Entgegen dem
von der
Vorinstanz eingenommenen
Hauptstandpunkt kann also
die Vereinbarung nicht etwa als von Anfang
an nichtig
betrachtet werden. Es fragt sich aber, ob der an und
für sich zulässige Vertrag nicht angesichts seines Inhaltes
das Recht des beliebigen Rücktrittes
für die . Gesell-
schafter
in sich geschlossen habe.
. -Über den Austritt aus einer solchen Gelegen-
heItsgesellschaft
enthält das OR keine besondere Be-
stimmung. Die. allgemeinen Vorschriften
über die Be-
endigung der eillfachen Gesellschaft (Art. 545 ff.) sehen
dIe Auflösung aus einem wichtigen Grunde vor. Allein
z:t den Austrittsmöglichkeiten des Art. 545 OR gesellt
SIch Art. 27 Abs. 2 ZGB, welcher bestimmt, dass niemand
sich im Gebrauch seiner Freiheit
in einem, das Recht
oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken
könne.
Nun bedarf es keines weiteren Nachweises, dass es
sich bei dem in Rede stehenden Gesellschaftszweck -der
gemeinsamen Durchführung einer Strafklage -
um ein
Geschäft handelt, das sich bezüglich der moralischen
erantwortlichkeit von den Geschäften des gewöhn-
lichen Verkehrs
in ganz wesentlichem Masse unter-
scheidet; denn wenn ein
Privater eine Strafklage erhebt,
so
tut er es nicht nur auf seine rechtliche, sondern ins-
besondere auf seine. moralische Verantwortlichkeit hin.
Hinsnchtlich dieser letztem muss ihm aber sein eigenes
UrteIl unbeschränkt gewahrt werden. Es liesse sich
mit dem Persönlichkeitsschutz des ZGB nicht verein-
baren, dass dem Befinden des Einzelnen
in dieser Be-
ehun? vertragliche Schranken auferlegt würden; eine
die !rele
ntschliensung hemmende vertragliche Bindung
I'Wlnse SIch als eme unzulässige Freiheitsbeschränkung
mn v .n Ar . 27 Abs. 2. Hieraus folgt, dass der jeder-
zeitIge Rucktntt von einer solchen gesellschaftlichen
Vereinigung dem Einzelnen zustehen muss, und zwar
ohne dass
er gehalten wäre, die objektive Begründetheit
dieses Schrittes nachzuweisen; es genügt, dass es
mit
seinem moralischen Empfinden nicht im Einklang
stand,
an der gemeinsamen Durchführung der Straf-
klage in Anbetracht der Umstände weiter mitzuwirken.
Indem die Parteien eine Konventionalstrafe
für den
einseitigen
Rücktritt von der Vereinbarung vom 29.
März
1921 stipulierten, verletzten sie also den Grundsatz
der Freiheit des persönlichen Entschlusses. Die Kon-
ventionalstrafe
ist deshalb nicht gültig.
4. -(Weitere Anbringen).
Demnach erkennt
das Bundesgericht:
Die
Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 13. Juni
1922 bestätigt.
69. Urteil der L Zivilabt Uung
vom 7. November 1922 i. S. Aargauisches Elektrizitä.tswerk
gegen Schweiz. Seetha.lbahngeseUschaft.
Stromlieferungsvertrag. Abwälzung eines vom Stromlie-
ferer seinem
Energieverkäufer wegen Teuerungszuschlages
bezahlten Mehrpreises auf den Strombezüger. Vertrags-
auslegung ; Begriff der (! Teuerungszuschläge und der
Nötigung zur Bewilligung von solchen. Voraussetzungen
der Anwendbarkeit der clausula rebus sie stanlibus.
A. -Durch Vertrag vom 22./24. Juni 1911 ver-
pflichteten sich die Kraftwerke Beznau-Löntsch
zur
Lieferung eigenen oder fremden Stromes an die Beklagte,
Schweizerische Seethalbahngesellschaft, zwecks Ver-
wendung
zum Bahnbetriebe. Art. 12 des Vertrages
bestimmte, dass die Kraftwerke berechtigt seien, eine
im Lauf der Vertragsdauer auf die Stromabgabe oder