Art. 107 OR; contract termination for default and good faith: where the parties' agreement provides for a graduated response to non-payment, immediate rescission is not permissible unless the contractual and factual circumstances clearly justify it. A creditor who, after long inaction, suddenly fixes an unreasonably short grace period and then remains silent in the face of the debtor's unconditional promise to pay acts contrary to Treu und Glauben when it later invokes a rescission clause. The existence of a security deposit and an intermediate contractual remedy may indicate that the parties did not intend instant dissolution as the first consequence of default. A subsequent unauthorized transfer of the contractual position to a third party does not, by itself, entitle the creditor to rescind.
füllung fortan für den Schuldner eine rumose Last bedeuten würde (vergl. BGE 47 II S. 457 ff.; 48 II S. 246 f.). Es ist klar, dass diese Voraussetzungen hier nicht zutreffen, selbst wenn richtig sein sollte, dass alle Strombezüger. mit Ausnahme der Beklagten, sich den vom Kläger geforderten Preiserhöhungen unter- zogen haben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 1922 bestätigt. 70. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. November 192a i. S. Bitzel gegen Soeiite Interna.tionale des Eooles Berlitz. Ver t rag sau sIe gun g. Juristische Qualifikation des Vertrags 'I Unzulässigkeit des sofortigen gänzlichen Rück- tritts, weil gegen Treu und Glauben verstossend. A. -Die Parteien schlossen. am 30. März 1914 einen Vertrag ab, aus welchem folgende Bestimmungen her- vorzuheben sind : Art. 1. Objet de la conventiQn. La Societe Internationale des Ecoles Berlitz cede en toute propriete a Monsieur Carl Bitzei le droit d'exploiter et de faire valoir l'Ecole de langues vivantes connue sous le titre de The Berlitz School of Lan- guages , dans la ville de Bale et ses environs, dans un rayon de dix kilometres. 11 aura seul droit aux avantages et benefices qui resulteront de son exploitation, a laquelle il devra pourvoir a ses frais, risques et perils.
Art. 3.
La presente cession est faite moyennant le prix de 17 500 francs que M. Bitzel averse a l'instant meme en especes et dont Ia Societe lui donne bonne et valable quittance. Art. 4.
Le droit d'avoir une Berlitz (School) a Bale reviendrait de plein droit a Ia Societe Internationale des Ecoles Berlitz si, pendant une periode de trois annees con- secutives, l'Ecoie Berlitz de BaIe n'etait pas exploitee. Art . .5. M. Bitzel ne devra se servir dans son enseignement et imposer a ses directeurs et professeurs (ou so.n successeur stil y a lieu) l'obligation de ne se servlr dans leur enseignement que de la methode Berlitz ... Jt Art. 11. La Societe Internationale des Ecoles Berlitz s'interdit de donner a aucune personne semblable concession, de creer des Ecoles Berlitz dans le perimetre concede pendant toute Ia duree de Ia presente. Par contre, M. Bitzel s'interdit formellement de faire directement ou indirectement concurrence a Ia Societe Internationale des Ecoles Berlitz, en s'interessant ) a toute autre Ecole de langues vivantes, dans tous les pays Oll la .Socitnte exploite, fait valoir ou a concede une Ecole Berlitz . . Apres cession ou cessation, pour une cause quel- conque, du present, Monsieur Carl Bitzel ne pourra durant cinq annees ouvrir, ni dans le perimetre actuel- lement concede, ni dans aucune ville Oll existerait une Ecole Berlitz, ni dans un rayon de 25 kilometres des dites villes, une Ecole de langues, ni faire directement ou indirectement une concurrence quelconque aux Ecoles Berlitz.
D Si Monsieur Bitzel abandonne ou cede l'Ecole de D Bäle, il ne deVfa plus annoneer dans des prospectus ni reclames, enseignes, papiers a lettres, ete., qu'il est ancien directeur ou ancien proprietaire d'une Ecole Berlitz. Il ne devra jamais se prevaloir d'aucune D fanon du nom Berlitz, du titre des ecoles, de son an- cienne fonction dans les Ecoles Berlitz, de sa pro- D priete passee I'une de ces Ecoies. Art. 12. . D Redevances annuelles et cauiionnement. M. earl Bitzei devra payer a la Societe Internationale D des Ecoles Berlitz, pour l'Ecole de Bäle, une redevance D annuelle de 300 francs, payable annuellement et d'avance au -Siege Cerrtral des Eeoles Berlitz a Paris D le premier Janvier de chaque annee ; le premier paie- . ment de 225 francs seulement pour les neuf derniers D mois de 1914 devra se faire a la' signature du contrat. Tous les paiements doivent etre faits en especes; I'envoi et le change, s'il y a lieu, etant aux frais de II M. Bitzel. En consideration et comme "garantie de l'execution des engagements pris dans ce-contrat, M. Bitzel devra D deposer dans les caisses de la Societe 2000 francs, soit en especes, soit en fonds ,d'Etat frannis ou suisses, D dont il declare etre et restera effectivement pro- D prietaire. M. Bitzel donne d'ores et deja a la Societe Inter- nationale des Ecoles Berlitz l'autorisation de vendre des titres par ministere d'agent de change, de coulissier ou de notaire pour couvrir la Socie!e en cas de non- execution de ses engagements, ou pour rembourser. tant a la Societe Internationale des Ecoles Berlitz J) qu'aux tiers, les dettes qu'il aurait pu contracter en tant que directeur de l'Ecole Berlitz. Mais dans ce cas Obligationenreeht. Ne 70.
le dit cautionnement n'existant plus dans son inte- l) gralite. M. Bitzel devra le completer. Art. 13. Conditions de cession. Pour chaque ecole, M. Bitzel ne pourra ceder mfune temporairement ses droits a un tiers que si ce tiers a ete agree par la Socie!e Internationale des Ecoles Berlitz, et seulement en restant garant et responsable solidaire avec lui et tous futurs concessionnaires, qui seront egalement solidaires entre eux, du paiement des redevances, des charges et accessoires et de l'exe- cution de toutes les clauses des presentes. Art. 14. Clause resolutoire. ) Il dem eure convenu qu'a defaut de paiement des redevances pendant six mois, et apres sommation II faite de payer demeuree infructueuse, la Societe pourrait vendre le cautionnement comme il est dit plus haut. II Le cautionnement epuise, la Societe aurait le dioit II de prevenir le public par voie d'annonces que le pro- II prie!aire n'est plus en relation avec les Ecoles Berlitz et pourrait traiter avec une autre personne pour l' etablissement d'une Ecole Berlitz dans le perimetre II coneede. Art. 15. En cas de deces de Monsieur Bitzel, le present con- trat passera avec ses droits et obligations a ses heritiers ou ayants droit. In einer Zusatzvereinbarung wurde dem Beklagten die Stellung einer Kaution erlassen. Während der Beklagte den Betrag von 17,500 Fr. und die erste Jahresrate von 300 Fr. (pro 1914) vertrags-
456 Obligationenrecht. N° 70. gemäss bezahlte, blieben die weiteren jährlichen Raten aus. Die Klägerin unternahm während der Kriegsjahre und bis zum Herbst 1920 keine Schritte, um die rück- ständigen Beträge einzukassieren. Unterm 29. Oktober 1920 forderte sie jedoch den Beklagten (mit offener Charge-Postkarte) auf, sämtliche ausstehende Jahresraten im Gesamtbetrag von 1800 Fr. binnen 8 Tagen einzuzahlen. Der Beklagte erwiderte am 1. November 1920, in- dem er vorerst seinem Erstaunen über die Form der Forderung Ausdruck gab; sodann bemerkte er, er dürfe, als Deutscher,. nach den Gesetzen seines Landes keine Zahlung an Angehörige feindlicher Länder, mit denen der Friede noch nicht ratifiziert sei, leisten; da nun der Gegenkontrahent Berlitz Amerikaner sei und der Friede mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika noch nicht ratifiziert sei, dürfe er die geforderten Beträge nicht ein- zahlen. Er fügte bei, er habe die Schule mit-einem Verlust von 18,000 Fr. c( durch den Krieg durchgehalten , und glaube, zu der Annahme berechtigt zu sein, dass die Kläge- rin ihm mindestens drei Jahre der redevance erlasse. Da der Beklagte hierauf keine Antwort erhielt, teilte er, nachdem er sich inzwischen 'beim deutschen Konsulat in Basel vergewissert hatte, dass einer Zahlung an die Klägerin nichts entgegenstehe, dieser am 13. Dezember 1920 mit, er sei bereit, di.e rückständigen Beträge zu zahlen, erneuere aber sein Gesuch um Erlass von drei Raten. Mit Zuschrift vom 15. Dezember 1920 eröffnete ihm die Klägerin, sie könne dem Gesuch nicht entsprechen und müsse ihn zum zweiten und letzten Male auffordern, den geschuldeten Betrag von 1800 Fr. innert 8 Tagen zu zahlen, faute de quoi la SocieM prendra les mesures legales necessaires . Daraufhin schrieb der Beklagte am 18. Dezember der Klägerin, er werde ihr den geforderten Betrag in der ersten Hälfte Januar bezahlen.
Dieser Brief blieb unbeantwortet. Mit Charge-Schreiben vom 1. Januar 1921 machte dann der Basler Anwalt der Klägerin in deren Auftrag dem Beklagten folgende Mitteilung: Mit Zuschrift vom 29. Oktober 1920 hat die Societe Internationale des Ecoles Berlitz in Paris Sie zur Zahlung der rückständigen Redevancen aufgefordert. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1920 wurde diese Aufforderung unter Ansetzung einer 8-tägigen Frist wiederholt, mit der Androhung, dass die Gesellschaft im Nichtbefolgungs falle die nötigen gesetzlichen Massnahmen ergreifen werde. Da Sie auch dieser zweiten Aufforderung nicht, nachgekommen sind, sieht sich die Gesenchaft veran- lasst, von der in Art. 14 ihres Vertrages Illlt Ihnen vom 30. März 1914 enthaltenen Clause resolutoire Gebrauch zu machen. Sie erklärt daher das zwischen ihr und Ihnen bestehende Vertragsverhältnis mit heute als aufgelöst. Sie sind somit ab heute nicht mehr berechtigt, von der Bezeichnung Ecole Berlitz, Berlitz-Schule, Tbe Berlitz School of Languages ) etc. Gebrauch zu machen, und ich fordere Sie auf, innert 14 Tagen alle bezüglichen Inschriften etc. zu entfernen. Ich mache Sie ferner auf Art. 11 des Vertrages aufmerksam, wonach Ihnen wänrend 5 Jahren verboten ist, hier in Basel oder an emem andern Ort, an welchem eine Berlitz-Schule besteht, ein Sprachen-Institut zu eröffnen oder auf irgend eine nder Weise der Societe Internationale des Ecoles Berlitz seI es direkt, sei es indirekt, Konkurrenz zu machen. Die SocieM Internationale des Ecoles Berlitz behält sich vor, gemäss Art. 14 des Vertrages dem Publikum urch Zeitungsinserate von der erfolgten V ertragsauflnsung Kenntnis zu geben und die Schule unter anderer LeItung wieder zu eröffnen.
Der Anwalt des Beklagten erwiderte hierauf am 4. Januar 1921 : Ich teile Ihnen mit, dass Herr Dr. Bitzel die Annul- lation des Vertrages nicht anerkennen kann, da dieselbe
Obligationenrecht. N° 70: sowohl vertraglich wie gesetzlich unzulässig ist. Herr Dr. Bitzel ist bereit, den von ihm für die bisher verfallenen Annuitäten geschuldeten Betrag von 2200 frz. Fr. sofort zu bezahlen, sofern Ihre Klientin erklärt, dass ie die Entziehung der Konzession für die Basler Schule. zurückziehe und den Vertrag weiter in Kraft' bestehen lasse. Herr Dr. Bitzel hat den betreffenden Betrag mit einer entsprechenden Weisung notariell hinterlegt. Ich übersende' Ihnen in Beilage die bezügliche Bescheinigung. Herr Dr. Bitzel wird daher die Basler Schule nach wie vor weiterführen. Die Klägerin hlelt jedoch an der Auflösung des Ver- tragsverbältnisses fest. Am 27. Januar 1921 teilte der Beklagte der Klägerin mit, erhabe die Basler Schule an Apotheker Mildner in Binningen verkauft; dieser habe den Vertrag mit der Klägerin übernommen und genüge auch sonst den ge- setzlichen Anforderungen, sodass die Klägerin ihn als Käufer anerkennen müsse. Eine ähnliche Anzeige erhielt die Klägerin gleichen Tages von Mildner. Sie weigerte sich jedoch, die Über- tragung anzuerkennen. B. -Am 11. April 1921 haben die Societe Inter- nationale des Ecoles Berlitz in -Paris und M. D. Berlitz in New-Y ork beim Zivilgericht' des Kantons Basel-Stadt die vorliegende Klage angnhoben, und die Rechts- begehren gestellt:
Der Beklagte sei zu verurteilen, innert 8 Tagen alle die Bezeichnung Berlitz-Schule (in allen Sprachen) enthaltenden Affichen, Inschriften, Briefköpfe etc. zu entfernen und zu vernichten. - 3. Es sei festzustellen, dass es dem Beklagten während
5 Jahren, vom 1. Januar 1921 an gerechnet, verboten ist, in Basel und Umgebung oder sonst irgendwo, wo sich eine Berlitz-Schule befindet, und in einem Umkreis von 25 km von diesen Orten, eine Sprachschule zu be- treiben oder sonstwie direkt oder indirekt den Berlitz- Schulen Konkurrenz zu machen. C. -Der Beklagte hat beantragt, die Klage der Societe Internationale sei abzuweisen, eventuell es sei festzustellen, dass er zur Erfüllung der in den Klage- begehren genannten Verbindlichkeiten nur verpflichtet sei, nachdem ihm die klägerische Gesellschnftden Betrag von 17,500 Fr. zurückbezahlt habe. (DIe Klage des M. D. Berlitz bezw. der Frau Witwe Lillie Berlitz fällt nunmehr ausser Betracht.) D. -Durch Urteil vom 16. Mai 1922 hat das basel- städtische Appellationsgericht erkannt :
Es wird festgestellt, dass es dem Beklagten während
Jahren seit 1. Januar 1921 verboten ist, in Basel oder in einem Umkreis von 25 km davon eine Sprach- schule zu eröffnen oder sonstwie direkt f)der indirekt der Klägerin Konkurrenz zu machen. 4. Das weitergehende Begehren der Klägerin wird abgewiesen.
E. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf gänzliche Abweisung der Klage, eventuell auf Gutheissung des Eventualrechtsbegehrens der Klage-
Obllgatlonenrecht. Ne 70. beantwortung, und Beschränkung des Konkurrenzver- botes auf 1 Jahr oder nach richterlichem Ermessen. F. -Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, das angefochtene Urteil sei wie folgt abzuändern : 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von dem Namen Berlitz-Schule Gebrauch zu machen, und es sei ihm der Gebrauch dieses Namens (in allen Sprachen) zu verbieten. 2. Der Beklagte sei zu verurteilen, innert einer Frist von 14 Tagen seit Rechtskraft des Urteils sämtliche, die Bezeichnung (e Berlitz-Schule enthaltenden Affichen, Inschriften, Briefköpfe und dergleichen zu entfernen und zu vernichten. 3. Es sei festzustellen,' dass es dem Beklagten während
Jahren seit 1. Januar 1921 verboten ist, in Basel oder in einem Umkreis von 25 km davon eine Sprach- schule zu betreiben, oder sonstwie direkt" oder indirekt der Klägerin Konkurrenz zu machen. 4. Es sei festzustellen, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin eine Forderung nicht zusteht. Das Bundesgericht zieht "in Erwägung :
treten. Zu entscheiden ist, ob nach den Umständen des Falles und dem Sinne, welcher den angerufenen Vertrags- klauseln nach dem zu erforschnnden Parteiwillen bei- zulegen ist, die Aufhebung des Vertrages mit den Be- stimmungen des OR über die Verzugsfolgen und den allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätzen über die Ausübung vertraglicher Rechte im Einklang stehe. oder gegen dieselben verstosse. 2. -Die Folgen der Nichtzahlung der jährlichen Raten von 300 Fr. sind in Art. 14 des Vertrages in dem Sinne geregelt, dass bei Nichtbefolgung einer Zahlungs- aufforderung, und falls die vom Beklagten zu leistende Kaution zur Deckung nicht hinreiche, die Klägerin als berechtigt erklärt wird, dem Publikum bekannt" zu geben, dass der Beklagte zu den Berlitz-Schulen in keiner Beziehung mehr stehe, und sich mit Dritten in Verbindung zu setzen, um eine (andere) Berlitz-Schule im betreffenden Umkreise zu errichten. Allein hieraus darf nicht geschlossen werden, dass die Parteien den Rücktritt vom Vertrag als Folge des Zahlungsverzuges nicht vorgesehen, oder gar ausgeschlossen haben. Denn jene, in Art. 14 ausdrucklieh genannten Mnssnahmen setzen naturgemäss eine Aufhebung des Vertrages vor- aus, wie denn auch die Überschrift des Art. 14 (clause resolutoire) in unmissverständlicher Weise auf eine gänzliche Auflösung des Vertragsverhältnisses hinweist. Die Auffassung des Beklagten, wonach Art. 14 der Klägerin lediglich das Recht einräume, in Basel eine zweite Berlitz-Schule zu eröffnen -neben der bestehen- den, die er weiter als Berlitz-Schule betreiben dürfe -, ist nicht haltbar. Denn bei dieser Auslegung würde der Beklagte nicht wesentlich schlechter, wenn nicht geradezu besser gestellt, als bei Zahlung der Jahresraten, da er dieselben alsdann nicht mehr zu entrichten hätte ; auch widerspräche die vorgesehene Anzeige an das Publikum, dass der Beklagte zu den Berlitz-Schulen in keiner Beziehung mehr stehe, dem wahren Sachverhalt.
Die in Art. 14 enthaltene Regelung hat "vielmehr nur in Verbindung mit der Auflösung des Vertragsver- hältnisses und den in A,rt. 11 des Vertrags an eine solche Massnahme geknüpften Folgen, insbesondere dem verein- barten Konkurrenzverbot einen vernünftigen Sinn. 3." -Es fragt sich nun aber, ob im vorliegenden Falle in Würdigung aller Umstände, und namentlich auch des Verhaltens der Klägerin seit Abschluss des Vertrages, die Voraussetzungen für eine gänzliche Auf- hebung desselben erfüllt waren. Angesichts der einschnei- denden Rechtsfolgen der Anwendung der Art. 11 und 14, und mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte bei Ab- schluss des Vertrags bereits volle 17,500 Fr. als Entgelt für die Überlassung der Schule bezahlt hatte. recht- fertigt es sich, bei der Untersuchung, ob die Erfordernisse für eine Rücktrittserklärung gegeben seien, einen strengen Masstab anzulegen. Die Vorinstanz scheint in erster Linie dem Umstand nicht genügend Beachtung geschenkt zu haben, dass die Klägerin während beinahe 6 Jahren davon abgesehen hat, irgend welche Schritte einzuleiten, um die ver- fallenen Jahresraten einzufordern. Aus dieser Haltung, in Verbindung mit dem sonstigen Benehmen der Klägerin gegenüber dem Beklagten, hätte dieser füglieh auf eine Stundung schliessen dürfen. Jedenfalls aber war bei dieser Sachlage die dem Bekll!gten plötzlich am 29. Okto- ber 1920 angesetzte 8-tägige Frist zur Zahlung sämt- licher rückständiger Raten keine angemessene im Sinne von Art. 107 OR. Es ergibt sich denn auch aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages, dass die Klägerin in Abweichung von ihrem Vertragsschema, also offenbar mit Absicht, davon abgesehen hatte, im vorliegenden. besonders gearteten Vertrage die Nachfrist von vorne- herein auf 8 Tage zu bemessen. Auch die zweite, am 15. Dezember 1920 dem Beklagten angesetzte Frist von 8 Tagen war entgegen der Auffassung der Vorinstanz ungenügend, und es konnte der Beklagte angesichts des
Wortlautes der Androhung (faute de quoi "la Societe prendra les mesures legales necessaires) und in Anbetracht der Umstände, sowie der Fassung des Art. 14 des Ver- trags schwerlich annehmen, dass die Klägerin unmittelbar nach Ablauf der Frist zur gänzlichen Auflösung des Ver- tragsverhältnisses schreiten werde. - Die Klägerin war aber noch aus andern Gesichts- punkten z.um sofortigen Rücktritt vom Vertrage nicht berechtigt. Einmal ist zu beachten, dass ihr laut Art. 14 nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist vorerst nur das Recht zustand, sich aus der vom Beklagten zu leistenden Kaution bezahlt zu machen, während sie die mit dem Rücktritt zusammenhängenden weiteren Rechte" erst dann sollte ausüben können, wenn die Kaution gänzlich aufgebraucht wäre. Wenn nun die Bestellung der Kaution (die auf 2000 Fr. festgesetzt worden war, und von der Klägerin in sämtliche Verträge über Berlitz- Schulen aufgenommen wird) dem Beklagten erlassen wurde, so kann es vernünftigerweise nicht die Vertrags- meinung gewesen sein, dass seine Rechtsstellung dadurch verschlechtert werden solle : es käme aber einer erheb- lichen Verschlimmerung gleich, wenn die Klägerin nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ohne weiteres den gänzlichen Rücktritt vom Vertrag mit den daran geknüpften schwerwiegenden Folgen erklären könnte. Ein solcher Rücktritt war sodann auch deshalb nicht zulässig, weil der Beklagte auf die Zahlungsaufforderung vom 15. Dezember hin der Klägerin mit Zuschrift vom 18. Dezemb bedingungs-und vorbehaltlos mitgeteilt hatte, er werde ihr die geschuldeten Beträge in der ersten Hälfte Januar bezahlen. Nun hätten -Treu und Glauben verlangt, dass die Klägerin hierauf erwidere, sie halte an der Zahlung innert der angesetzten 8-tägigen Frist fest, falls sie sich nicht entschliessen konnte, in die nachgesuchte etwelche Erstreckung der Frist einzu- willigen. Die Klägerin hat aber auf die Mitteilung des Beklagten vollständig stillgeschwiegen, und diesen da": AS 48 II -1922 30
464 ObllgationenrecbL N° 70. mit im irrtümlichen Glauben gelassen, die Sach sei im Sinne seines Zahlungsvorschlages geordnet. Zu dieser Annahme war der Beklagte umso berechtigter, als die Klägerin ihm gegenüber bisher stets eine wohlwollende Haltung eingenommen, und auch nach Ablauf der ersten am 29. Oktober gesetzten Frist keine Mass- nahmnn gegen ihn ergriffen hatte; auch war sie ja durch die beim Vertragsabschluss geleistete Zahlung von 17,500 Fr. für die bisherige, verhältnismässig senr kurze Vertragsdauer reichlich entschädigt. Wenn die Klägerin dann mit Zuschrift ihres Anwaltes vom 1. Januar 1921 erklärte, sie sehe sich veranlasst, von der Ruek- trittsklausel des Art. 14 Gebrauch zu machen, und betrachte das ganze Vertragsverhältnis als aufgelöst, so verdient dieses Vorgehen keinen Rechtsschutz, da es sich mit den den Geschäftsverkehr beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbaren lässt. Dazu kommt, dass der Beklagte am 4. Januar 1921 den für die verfallenen Annuitäten geschuldeten Betrag von zusammen 2200 Fr. (in französischer Währung) bei Notar Dr. Fischer in Basel einbezahlt hat, mit der Weisung, diese Summe an die Klägerin herauszugeben, wenn sie die Entziehung der Konzession für die Basler Schule rückgängig mache und den Vertrag weiter in Kraft belasse. 4. -Ferner kann die KIngerin ihren Rücktritt auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte am 10. Januar 1921 die Schule an Apotheker Mildrier in Binningen verkauft hat; denn eine Zuwiderhandlung gegen die in Art. 13 des Vertrags enthaltene Bestimmung, dass der Beklagte die ihm durch den Vertrag übertrage?en Rechte nicht ohne Zustimmung der Klägerin an Dntte abtreten dürfe, gibt dieser nicht das Recht, den Vertrag aufzuheben. 5 -Aus allen diesen Gründen ist in Gutheissung der' Hauptberufung die Klage gänzlich abzuweisen. Obllgationenrecbt. N° 71.
Demnach erkennt das Bundesgericht: