en laquelle ehaeun a contribue au benefice net. total.
C'est done
sur ces comptes de profits et pertes qu'H
convient de tabler. Il ne s'agit d'ailleurs nullement
d'en
revenir au systeme eonsistant a consider:r isonem?nt
et a imposer pour lui-mnme le resultat de 1 explnltatlOn
de chaque etablissement. L'etablissement continue a
8tre impose sur une quote-part du benefice global de
rentreprise
et les comptes de profits et pertes. snrvent
simplement a determiner cette quote-part. La ?ilferenne
peut n' tre pas sensible (sous reserve de ee qm sera. dit
ci-apres au sujet de la part reservee au eanton du SIege
central) lorsque tous les etablissements ont realise des
benefices, mais' elle se marque nettement lorsque les
comptes de
run des etablissements bouelent par une
perte. Cette perte reduisant le benefice glo e l'entre-
prise, elle
se repartira: entre lesautres etablissemnnt
dans la proportion suivant laquelle Hs ont contnbue
a produire ce benence (v. l'exemple donne par l'expert).
En resume le benefice de la recourante imposable
dans le canton de Neuchatel ne doit
tre calcule sur la
base..n du systeme de repartition applique par le Conseil
d'Etat 'ni de celui propose par la reeourante. Il doit
tre dntermine ainsi qu'il a ete dit ei-dessus d'apres les
resultats
de l'activite du ComptOir de la Chaux-de-Fonds
en 1920 tels qu'ils sont
reveles par le compte de profits
et pertes de cet etablissement. Leg piece produ,ites ne
permettant pas au Tribunal federal de fIXer IUl-m e
le chiffrede ce benefice, il appartiendra aux autontes
neuchateloises de proceder a une nouvelle taxation de la
recourantedans le sens indique. 11 importe enfin d'ob-
server que la
reserve de 10 % en faveur du canton du
siege central (v. notamment RO 46 I N° 58) qui a He
operee dans l'arrnte attaque se justifie egalement dans
le
systeme de repartition d'apres les resultats des comptes
de profits
et pertes et cela mnme si, les fr:ns gnneraux
de l'administration centrale se trouvent repartis entre
les differents etablissements; en effet
il n'en reste pas
Doppelbesteuerung. No 7 39
moins que par son activete de direction et de controle
l'administration centrale ,eontribue
a 1a production . du
benefice de chaeun des etablissements secondaires; la
quote-part imposable dans le canton de Neuehatel
devra done de ce
hef tre reduite de 10 %.
Le Tribunal IMiral prononce :
Le recours est admis et l'arnte du Conseil d'Etat du
canton de Neuehatel du 17 fevrier 1922 est annule dans le
sens des eonsiderants.
7. trrten vom a. Februar 19a3
i. S. Boaenthal gegen Zürich, Oberrekurs-Eommission.
Der Geschäftsgewinn des berufsmässigen Liegenschaften-
händlers
kann in seiner Gesammtheit, auch soweit er aus
dem Hande1 mit Liegenschaften in anderen Kantonen
stammt, als Erwerbseinkommen am Wohnsitze oder Ge-
schäftssitze des Händlers
der Besteuerung unterworfen
werden. Einfluss dieses Besteuerungsrechts des DomiziI-
kantons auf nach der Gesetzgebung des Liegenschafts-
kantons zu entrichtende Grundstückgewinn: (Wertzu-
wachs-) Steuern.
A. -Nach 8 des zürcherischen Gesetzes betreffend
die direkten Steuern vom
25. November 1917 gelten
als steuerpflichtiges Einkommen die gesamten Ein-
künfte eines Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit,
Vermögensertrag oder andern Einnahmequellen, na-
mentlich: 4. Einkünfte aus dem Betriebe eines Ge-
schäftes oder Gewerbes und aus der Bewirtschaftung
von Grundeigentum;
7. der Kapitalgewinn auf Ver-
mögensobjekten, insbesondere Grundstücken und Wert-
papieren.
11 Abs. 1 bestimmt: Ausserhalb des
Kantons wohnhafte Personen. welche im Kantonsgebiet
Liegenschaften besitzen
........... haben hier den aus
diesem Grundeigentum resultierenden Ertrag nach
Massgabe des Bundesrechts betreffend das Verbot der
Doppelbesteuerung
zu versteuern.
Der Rekurrent Moritz Rosenthal-W eill . in Zürich
handelt gewerbsmässig mit landwirtschaftlichen Heim-
wesen, die
er in der Regel parzellenweise veräussert,
nach seiner Angabe im staatsrechtlichen Rekursver-
fahren überdies
mit Schuldbriefen und mit Vieh. Bei
der Steuereinschätzung in Zürich für das Jahr 1919
verlangte er, dass von seinem Einkommen
der beim
Verkauf in anderen
Kantonen gelegener Liegenschaf-
ten erzielte Gewinn als nicht in Zürich steuerpflichtig
abgezogen werde. Die Steuerkommission lehnte dies
ab und eine Einsprache des Rekurrenten dagegen
wurde
von der kantonalen Finanzdirektion verwor-
fen, weil solche Gewinne
das Geschäftseinkommen des
LiegenschaftenhändlerS bildeten; sie seien unter Ab-
rechnung
der zeitlich entsprechenden Verluste als Ein-
künfte
aus dem Betriebe eines Geschäftes oder Ge-
werbes
im Sinne von 8 Ziff. 4 des Steuergesetzes zu
bezeichnen
und fielen nicht unter Ziff. 7 der nämlichen
Vorschrift.
Im gleichen Sinne entschied am 26. Ok-
tober 1922 die Oberrekurskommission, an die Rosen-
thaI die Verfügung der Finanzdirektion weitergezogen
hatte, mit der Begründung: Der vom Güterhändler
beim Verkauf landwirtschafflicher Heimwesen erzielte
Gewinn
entstehe durch seine berufliche Tätigkeit.
Diese umfasse das Aufsuchen
von Gelegenheiten
zum Ankauf von Heimwesen, ihre Erwerbung und den
meist parzellenweisen Verkauf. Die Parzellierung bringe
mehr ein als der Verkauf ganzer Heimwesen. Sie lasse
andererseits den spekulativen Charakter der Tätig-
keit klar erkennen. Entstehe der Gewinn durch die
persönliche Tätigkeit des Güterhändlers, so unterliege
er aber da der Besteuerung, wo dieser wohne. Freilich
könne darin unter Umständen auch ein Wertzuwachs
enthalten sein, dann nämlich wenn die Liegenschaften
längere Zeit
im Besitze des Händlers geblieben seien.
Doppelbesteuerung. N° 7.
Doch spiele die Realisierung eines solchen Wertzu-
wachses für den Güterhändler nur eine ganz unter-
geordnete Rolle. Sein Zweck beim Ankauf eines Heim-
wesens sei, die einzelnen Grundstücke rasch mit grösstem
Gewinne wieder abzusetzen,
nicht zuzuwarten, bis
eine Versteigerung des Bodens eingetreten sei, die als
eine
Art Ertrag der Liegenschaft aufgefasst werden
könnte.
Es dürfe deshalb der ganze Gewinn als Ein-
kommen aus Berufsausübung betrachtet werden. So
habe auch das bernische Verwaltungsgericht für den
Fall entschieden,
dass der Kauf von Grundstücken,
ihre Überbauung
und der Verkauf der Bauten zum
Berufe des Steuerpflichtigen gehören. Eine andere
Lö,sung würde zu einer Zersplitterung der Steuerho-
heit
und, falls der Kanton, wo die Grundstücke liegen,
solche Gewinne
nicht der Einkommensbesteuerung un-
terwerfe, dazu führen, dass der Händler dafür über-
haupt steuerfrei ausgehe. Im Urteile in Sachen Hahn-
loser gegen Zürich habe denn auch das Bundesgericht
die Frage offen gelassen, ob
nicht der Gewinn aus
dem gewerbsmässigen Umsatz ausländischer . Liegen-
schaften durch einen schweizerischen Kantonseinwohner
im Wohnsitzkanton zur Einkommenssteuer herange-
zogen werden dürfe, wenn es sich
um reine Speku-
lationsgewinne handle. Die . Lösung könne aber im
interkantonalen Verhältnis keine andere Sein als 'm
internationalen.
B. -Gegen den Entscheid der Oberrekurskommis-
sion
hat RosenthaI den staatsrechtlichen Rekurs wegen
Doppelbesteuerung
ans Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und der
Rekurrent für seine Gewinne aus Liegenschaften aus-
serhalb des
Kantons Zürich in Zürich als steuerfrei
zu erklären. Es wird ausgeführt: nach dem Urteile
des Bundesgerichts
in Sachen Iberg -Spiller gegen
beide Basel
(AS 39 I S. 3(3) unterstehe der Erwerb
aus Grundbesitz)) der ausschliesslichen Steuerhoheit
Staatsrecht.
des Kantons der gelegenen Sache. Und das Urteil in
Sachen Brandenberger (ebenda 45 I S. 282) habe dar-
unter ausdrücklich auch den (( Wertzuwachs einbe-
zogen. Dasselbe müsse notwendigerweise . für den Ge-
winn aus Liegenschaftsverkauf überhaupt gelten. Auch
er gehe aus der Liegenschaft hervor, sei ein Erwerb
aus ihr . Der Vorbehalt im Urteile Hahnloser beziehe
sich
nur auf internationale Verhältnisse, abgesehen
davon, dass auch für sie die Frage der Zulässigkeit
einer abweichenden Behandlung reiner Spekulations-
gewinne nicht gelöst, sondern
nur offen gelassen wor-
den sei
und nach dem Gesagten zu verneinen wäre.
Eine Zersplitterung der Steuerhoheit ergebe sich ohne-
hin schon daraus, dass das Besteuerungsrecht inbezug
auf den Gewinn aus dem Betriebe
der Liegenschaft
auf alle Fälle
dem Liegenschaftskanton zustehe. Durch
die Zuweisung des Verkaufsgewinns
an den Wohn-
ortskanton werde die Situation nicht vereinfacht, son-
dern noch verwickelter gestaltet.
Und dass der Lie-
genschaftskanton sein
Recht zur Besteuerung auch
des Verkaufsgewinns nicht ausübe, könne den
Kanton
Zürich nicht berühren und ihm keinen Steueranspruch
geben, der ihm sonst nicht zustehen würde. Die
zürcne
rische Steuergesetzgebung selbst gehe grundsätzlich
davon aus, dass ein auf dem Gebiete des Kantons Zürich
gemachter Erwerb auch hier steuerpflichtig sei; spe-
ziell treffe die zürcherische Grundstückgewinnsteuer
alle Gewinne auf zürcherische Liegenschaften ohne
Rücksicht darauf. ob sie auf wirklichen Wertzuwachs
oder Spekulation zurückzuführen, von einem gewerbs-
mässigen Händler oder durch ein vereinzeltes Geschäft
erzielt worden seien.
Es sei daher nur konsequent,
dass der
Kanton Zürich sich umgekehrt der Besteue-
rung von Gewinnen enthalte, die ein im
Kanton wohn-
hafter Güterhändler bei der Veräusserung ausserkan-
tonaler Liegenschaften mache.
Nur diese Behandlung
vermeide auch praktische Schwierigkeiten. Es werde
I
-I
!
Doppelbesteuerung. N° 7.
häufig schwer fallen. festzustellen, ob man es mit ge-
werbsmässigem Handel zu tun habe oder nicht, Wert-
zuwachs und Spekulationsgewinn, Verkaufsgewinn und
ordentlichen Nutzungsgewinn und die dem einen und
anderen entsprechenden Auslagen des Eigentümers aus-
einanderzuhalten. Gerade beim Händler werde der
Hauptgewinn häufig nicht aus dem Betriebe, sondern
aus der Veräusserung der Liegenschaft herausschauen;
die Bewirtschaftung werde vernachlässigt, weil das
Hauptgewicht
auf den Handel verlegt werde. Würde
das Besteuerungsrecht dafür dem Wohnsitzkanton zu-
erkannt, so würde die Steuerhoheit des Liegenschafts-
kantons über die
auf seinem Gebiete gelegenen Grund-
stücke gerade
am wichtigsten Punkte durchbrochen.
Denn neben dem Wohnsitzkanton könne doch
nicht auch der
Kanton der gelegenen Sache noch-
mals eine
Steuer erheben. Wollte man eine solche
zweite Besteuerung
in Form einer besonderen Grund-
stückgewinnsteuer zulassen, so müsste zum mindesten
der Wohnsitzkanton den betreffenden Steuerbetrag
von den Einnahmen aus der Veräusserung bei der
Veranlagung
zur Einkommenssteuer abziehen. Auf alle
Fälle wäre für jeden einzelnen Tatbestand zu
unter-
suchen, ob der Gewinn auf Wertzuwachs oder bloss auf
Spekulation und Parzellierung zurückgehe. Der Re-
kurrent behaupte, dass das erstere bei allen hier in
Betracht kommenden Geschäften zutreffe, indem er
längere Zeit im Besitze der Liegenschaften gewesen
sei
und zwar gerade während der Periode, wo die Werte
infolge des Krieges bedeutend gestiegen seien.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat
beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutretnn,
eventuell sie sei abzuweisen. Der Hauptantrag WIrd
damit begründet, dass ein effektiver Doppelbesnue
rungskonflikt nicht vorliege, da der Rekurrent meht
behaupte, gleichzeitig für das nämliche Objekt in
zwei Kantonen besteuert worden zu sein. Zur Sache
selbst wird auf die Motive des angefochtenen En
scheides und auf eine beigelegte Vernehmlassung
des Steuerkommissärs verwiesen, aus
der als Ergän-
zung zu den Feststellungen der
Oberrekurskommi
sion hervorzuheben ist: der Händlergewinn habe IIDt
dem Betriebe der Liegenschaft in der Regel nichts zu
tun. Auch bei sinkender
Konjunktur mache der Händ-
ler seinen Gewinn, was sich daraus erkläre, dass er den
Bankier mache, gegen
bar kaufe, aber auf Kredit ver-
kaufe, Inventar,
Vieh und womöglich die einzelnen
Grundstücke getrennt veräussere, wobei seine per-
sönliche Gewandtheit eine erhebliche Rolle spiele:
ein Teil des Gewinnes liege
oft in dem Handel mit In-
ventar
und Vieh. Betriebs-und Händlergewinn dürf-
ten daher nicht zusammengeworfen werden. In den
meisten Kantonen
werde denn auch ein so kurzer Be-
sitz, wie
er bei den Händlern vorliege, überhaupt nicht
zur Besteuerung herangezogen, es
wäre denn in der
Fonn besonderer Grundstückgewimisteuern, die zu den
Geschäftsunkosten gehörten
und als Objektssteuern
hier nicht in
Betracht fielen. Bei Gutheissung des Re-
kurses würden daher diejenigen Händler, die nicht
in ihrem Wohnsitzkanton arbeiten, ohne doch aus-
wärts ein eigentliches Geschäftsdomizil zu haben, steuer-
frei ausgehen. Auszuscheiden wären allerdings die Fälle,
in denen der Händler das Grundstück in Betrieb nehme.
Die praktischen Schwierigkeiten, auf die
der Rekurs
verweise, seien nicht
ernst zu nehmen; bisher sei man
noch bei keinem Händler ausser beim Rekurrenten
auf solche gestossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV liegt
nach feststehender
Praxis vor, sobald ein Kanton einen
Bürger
mit einer Steuer belegt, deren Erhebung nach
den
für die Ausscheidung der Steuerhoheit massgeben-
den tatsächlichen Beziehungen einem andern
Kanton
Doppelbesteuerung. N° 7. 45
zusteht. Dass letzterer von seinem Besteuerungsrechte
. tatsächlich Gebrauch macht, ist nicht erforderlich.
Der
auf dem Fehlen dieser Voraussetzung beruhende
Nichteintretensantrag des Regierungsrats von
Zürich
geht demnach fehl.
-
In dem vom Rekurrenten angerufenen Urteile
in Sachen Brandenberger gegen Solothurn und Basel-
land
ist der beim Verkauf einer Liegenschaft vom
Veräusserer erzielte Gewinn im Verhältnis zwischen den
Kantonen demjenigen Kanton
zur Besteuerung zuge-
wiesen worden, wo sich die Liegenschaft befindet.
Und das Urteil in Sachen Handloser hat die Frage,
ob Spekulationsgewinne aus gewerbsmässigem Liegen-
schaftshandel als Geschäftseinkommen
am Wohnsitze
des Veräusserers besteuert werden dürfen,
nur für das
internationale Verhältnis vorbehalten. Beides scheint
zur Gutheissung der Beschwerde führen zu müssen.
Bei näherem
Zusehen erweist sich indessen dieser Schluss
doch nicht als zwingend. Der Vel'kaufsgewinn, den
das Urteil Brandenberger
im Auge hatte, ist ein solcher
aus sogenanntem Wertzuwachs, einer in der
Zeit zwi-
schen Erwerb und Veräusserung der Liegenschaft ein':'
getretenen, durch allgemeine vom Besitzer unabhän-
gige Ursachen bewirkten Wertsteigerung, die in
der
Hauptsache durch die örtlichen Verhältnisse bedingt
und insofern richtigerweise als mit der Liegenschaft
verbunden angesehen wird. Von diesem Gesichtspunkte
aus
ist denn auch das Bundesgericht dazu gelangt,
ihn zum Liegenschaftsertrage im weiteren Sinne zu
rechnen und den Nutzungen der Liegenschaft gleich-
zustellen. Die Steuer, die davon erhoben wird,
ist eine
Besitzessteuer, auch wenn sie
in der Form der Ein-
kommenssteuer veranlagt
wird; sie soll eine durch
die periodische Vermögenssteuer nicht erfasste Ver-
mehrung des Wertes des Objektes anlässlich seiner
Veräusserung treffen, während umgekehrt allfällige
Wertverminderungen unberücksichtigt bleiben.
In all ,
diesen Beziehungen verhält es sich mit dem Gewinn
den der Liegenschaftshändler aus dem Verkaufe
vo
Grundstücken zieht, durchaus anders. Der Händler
erwirbt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt die
Liegenschaft nicht um sie zu bewirtschaften,
sondern
u sie weiterzuveräussern. Sie ist der Gegenstand
semer Handelstätigkeit, die ausser
im An-und Ver-
,kauf im Aufsuchen der Gelegenheiten dazu, den erfor-
dernichen Auskündungen und der Bereitstellung der
Objekte zum Verkauf (Zerlegung in die Bestandteile
Parzellierung usw.) besteht. Wie die Dauer des
Be
sitzes,. ist dabei die Spekulation auf die Konjunktur
nur em nebensächliches, nicht notwendiges Element.
Als Quelle, aus der der Gewinn fliesst, erscheint viel-
mehr die persönliche geschäftliche Tätigkeit des
Händ-
lers. Das Ergebnis dieSer Tätigkeit, d. h. der bei den
einzelnen Operationen gemachte Gewinn nach Abrech-
nung der Gewinnungskosten, der Geschäftsverluste und
anälliger anderer Abzüge stellt das Erwerbs-(Berufs-)
el?kommen des Händlers dar. Die Besteuerung solchen
Emkommens
steht aber nach den für die interkanto-
nale.
A?grenzung der Steuerhoheit geltenden Regeln
dnmJemgen Kanton zu, wo der Pflichtige wohnt oder
sem Geschäftsdomizil
hat. Dass Gegenstand des Um-
satzes unbewegliche Sachen -bilden, rechtfertigt eine
andere Behandlung nicht, weil es
an der Tatsache
dass Einkommensquelle nieht die Liegenschaft,
son
dern die Handelstätigkeit des Veräusserers ist, nichts
ändert. Bei dem rein zufälligen Charakter, der dabei der
Ausnützung der Konjunktur, d. h. einer wirklichen
Wertvermehrung zukommt, kann auch
nicht verlangt
werden, dass der Wohnsitzkanton bei der
ihm zustehen-
den Einkommensbesteuerung eine Ausscheidung treffe
und die einzelnen Mehrerlöse in den Handelsgewinn
und einen anderen Teil, der allenfalls als Ausdruck
eines Wertzuwachses erscheinen könnte, zerlege. Durch
den Abzug der Gewinnungskosten und des steuer-
Doppelbesteuerung: N° 7.
freien Einkommens unterscheidet sich andererseits diese
Besteuerung von derjenigen des Wertzuwachses, bei
der ein solcher Abzug höchstens
da möglich ist, wo
der Wertzuwachs als Bestandteil des Einkommens
erfasst wird.
Ob dan e ben auch noch die Erhe-
bung einer Wertzuwachssteuer
im eigentlichen Sinne
von der mühelosen,
ohnelZutun des2Eigentümers ein-
getretenen Wertvermehrung,
lt soweit eine solche über-
haupt in Betracht kommt, durch den Liegenschafts-
kanton möglich wäre,' braucht im vorliegenden Falle
nicht entschieden zu werden,
da nur die Zulässigkeit
der Besteuerung des Rekurrenten im
Kanton Zürich
im Streite liegt
und gegen andere Kantone keine Be-
gehren gestellt sind.
Es ist daher auch nicht zu erör-
tern, ob, wenn ja, von Bundesrechtswegen! der An-
spruch erhoben werden könnte, dass der
Betrag einer
solchen konkurrierenden Steuer von dem
am Wohn-
sitze steuerpflichtigen Geschäftseinkommen als
not-
wendige Betriebsauslage abgezogen werde.
Dass der
Kanton Zürich, wie nach 11 Abs. 1 in
Verbindung mit 8 Ziff. 7 seines Steuergesetzes anzu-
nehmen sein wird, den realisierten
Wer t z u w ach s
von allen
im Kanton gelegenen Grundstücken ohne
Rücksicht
auf den Wohnsitz des Eigentümers zur
Steuer heranzieht,
kann ihn nach dem Gesagten an-
gesichts der Verschiedenheit des Tatbestandes nicht
hindern, die Gewinne
im Kanton wohnhafter Liegen-
schaftshändler
aus der Veräusserung ausserkantonaler
Liegenschaften als Teil des Berufseinkommens des
Händlers
am Wohnorte der Einkommensbesteuerung
zu unterwerfen. Dagegen folgt allerdings aus dieser
Anerkennung des Besteuerungsrechts des Wohnsitz-
kantons notwendigerweise umgekehrt, dass
Züiich das-
selbe auch seinerseits inbezug
auf die in anderen Kan-
tonen wohnhaften Händler, welche im Kanton Zürich
Liegenschaften an-und verkaufen, zu respektieren
hat.
Es könnte daher solchen gegenüber in Zürich höch-
stens, im Sinne des oben gemachten Vorbehalts noch
eine Besteuerung des auf Wertzuwachs
iurücknufüh
renden Teiles des Mehrerlöses aus zürcherischen Liegen-
schaften in Frage kommen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VII. GERICHTSSTAND -FOR
8. Arrit du 17 mars lOas dans la cause Beithaar
contre Indicateur commercial Mercure .
Art. 59. Const. fed .. : Dnbiteur non lie par une clause de pro-
rogatIon
de for lDseree dans un contrat de pubJicite mais
insuffisamment mise
en relief. '
.L.e? aOtI: 1:22, le ecourant signe un contrat de pu-
bliclte relatif a une reclame qm devait paraitre dans le
Bulletin officiel du Comptoir suisse des industries ali-
mentaires et agricoles. Le formulaire imprime du con-
trat indique en lettres grasses que la regie des annonces
dans ce bulletin est confiee
a l.a Societe intimee et porte
la mention
voir les conditions generales du present
engagement
au dos . Ces conditions generales compor-
tent, sous chiffre 12, une clause d'election de domicile
a Geneve avec attribution de for pour toutes contesta-
tions au sujet de l'execution du contrat.
La Societe intimee, par exploit nottlie le 15 janvier
1923, ayant assigne Reithaar a comparaitre Ie 12 fevrier
1923 devant le Tribunal de premiere instance du can-
ton de Geneve, Reithaar a forme un recours de droit
public devant le Tribunal fMeral. Il invoque l'art. 59
Const.
fM. et soutient que la dause de. prorogation
Gerichtsstand. N0 8.
de for ne peut lui tre opposee, car il n'a ni signe, ni
mnme Iu Ies conditions generales; le representant de la
Societe intimee a evite d'y faire allusion et, presse d'ob-
tenir Ia signature du contrat, il a prestement disparu
sans avoir laisse le temps
au recourant. de se rendre
compte des obligations qui lui
etaient imposees. Le re-
courant ajoute qu'il n'est pas lie envers la SocieM in-
timee, non autorisee a procurer des annonces pour le
catalogue
du Comptoir suisse.
La SocieM intimee a concIu au rejet du recours. Elle
soutient que le recourant ne
peut se prevaloir du fait
qu'il n'a pas Iu Ia dause litigieuse et elle observe qu'elle
a assume Ia
regie des annonces du Comptoir suisse et
que le recourant n'a pu ignorer cette circonstance men-
tionnee en lettres grasses dans le texte mnme du contrat.
Statuant sur ces taUs et considirant en droit:
On ne saurait admettre que Ie recourant se soit trouve
dans
rerreur au sujet de la personne de son co-contrac-
tante
En effet, l'en-tnte du formulaire de contrat porte
en lettres grasses que la SocieM intimee est chargee de
la
regie des annonces du Comptoir suisse des industries
alimentaires
et agricoles a Lausanne. .. . ..
Par contre, le recourant est fonde a soutenir qq'il
n'est
pas lie par la prorogation de for stipulee au contrat.
La renonciation au droit formellement garanti par l'art.
59 de la Constitution federale presenterait, en l'espece,
un caractere d'autant plus exceptionnel que le contrat
coneIu entre parties concernait une reclame qui devait
paraitre
dans un Bulletin officiel publie a Lausanne,
soit dans le canton
du domicile du recourant. Celui-ci
n'avait aucune raisonspeciale de supposer qu'll pour-
rait tre distrait de son juge naturel et si la Societe in-
timee entendait se reserver cette faculM exorbitante du
droit commun, elle ne devait pas se borner a glisser une
clause
a cet effet dans les conditions generales impri-
moos
au verso du formulaire de contrat auxquelles le
ASI49 I -1923 4