Art. 8 Abs. 2 HPfNV; Art. 306 Ziff. 2 SchKG; inclusion of a one-time street-construction contribution in the stay of mortgage debts and assessment of the debtor’s resources for confirmation of a composition dividend. The stay under Art. 8 Abs. 2 HPfNV extends to all capital claims, including claims secured by statutory liens and later statutory charges; the cantonal qualification as a public-law land burden is not decisive if the claim is substantively a capital charge with mortgage priority. Under Art. 306 Ziff. 2 SchKG, the admissibility of the proposed dividend is assessed by reference to the debtor’s free resources only; third-party funds used to finance the dividend cannot be counted together with the assets whose value they replace. A rejection based on an inflated resource estimate is unlawful (consid. 1-2).
136 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N0 34. en titres dont le texte indique expressement la nature de fractions d'un emprunt unique. Il ne suffit pas que les preteurs se soient reunis en un syndicat et aient adopte des conditions communes pour leurs prets; cette communaute doit etre apparente pour tout porteur des titres par les mentions qui y sont inscrites. Cette condition faisant defaut, il ne peut etre question de soumettre les creances sur lesquelles se fonde la presente poursuite aux restrictions que l'art. 17 impose a l'exer- cice des droits des obligataires. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est rej ete. C. Sanierlln von Hotel-und Stickereiunternehmungen. AssainissemenL des entreprises hötelieres et des entreprise! de broderie 34. Auszug aus dem Entscheid. vom 18. April 1923 i. S. Allmann. HPfNV Art. 8 Abs. 2 : Einbeziehung eines einmaligen Anliegerbeitrages an eine Strassenbaute in die Pfandschul- denstundung (Erw. 1). Kann die Nachlassbehörde die vorgeschlagene Nachlass- dividende erhöhen? Begriff der Hülfsmittel des Schuldners (SchKG Art. 306 Ziff. 2) (Erw. 2).
138 Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 34 ;:l Sachwalters nur um einen Betrag von 3746 Fr. 20 Cts. und nicht um den im Rekurs genannten von 4316 Fr. 20 Cts., in welchem die Brandassekurranzsteuer ein- gerechnet worden zu sein scheint, die aber vom Sach- walter bereits unter die gedeckten Pfandforderungen eingestellt 'Wurde. 2. -Indem die Vorinstanz den Nachlassvertrag mit den Kurrentgläubigern auf der Basis von 25 % )l bestätigte, während der Schuldner eine Nachlassdivi- dende von nur 20% vorgeschlagen hatte und nach den Ausführungen im Rekurse nicht über die für eine höhere Nachlassdividende nötigen Mittel verfügt, wor- aus zu schliessen ist, dass er einen solchen Vorschlag nicht hätte machen wollen, hat sie den vorgeschlagenen Nachlassvertrag in Wahrheit verworfen und damit auch den angeordneten Pfandnachlassmassnahmen die Grundlage entzogen. Dieser Entscheid lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen der Bestä- tigung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages auf der Basis von 20 % nicht sämtliche erfüllt sind. In der Tat nimmt die Vorinstanz an, dass die angebotene Nachlassdividende von 20% im Verhältnis zu den Hülfsmitteln des Schuldners zu gering sei (vgl. Art. 306 Ziff. 2),. und zwar unter zwei Gesichtspunkten, nämlich weil der auf 15000 Fr. gewertete Viehstand in den Aktiven zur Berechnung der Nachlassquote nicht be- rechnet ist und weil die' PfandsteIlen XI, XII, XV, XVII deren Belastung vom Sachwalter irrtümlich mit 30,000 Fr. statt 39,000 Fr. von der totalen Grund- pfandbelastung in Abrechnung gebracht worden sind (sic). Indessen erweist sich die letztere Feststellung als aktenwidrig, indem sich aus den Akten ergibt und vom Sachwalter in seiner Vernehmlassung bestätigt wind, dass die betreffenden, in den Handen des Schuld- ners befindlichen bezw. dem Sachwalter zur Löschung abgelieferten Pfandtitel von diesem bei der Aufstellung über die Vermögenslage des Schuldners überhaupt Sanierung von Hotel-und Stickereiunternehmungen. N° 34. 139 nicht berücksichtigt wurden. Die erstere Annahme freilich ist an sich zutreffend, wird aber von der Vor- instanz rechtlich unrichtig gewürdigt. Als Hülfsmittel des Rekurrenten im Sinne der angeführten Bestimmung fallen mangels Erbanwartschaften nur seine freien lliiven in Betracht, und diese bestehen nach dem Bericht des Sachwalters im wesentlichen nur aus den während der Nachlassstundung erzielten Betriebsüber- schüssen im Betrage von rund 10,000 Fr. und seinem Viehstand, der jedoch seit der Inventaraufnahme im Werte wesentlich gesunken ist, wie der Sachwalter in seiner Vernehmlassung zweifellos zutreffend bemerkt. Wenn nun der Schuldner, an statt den Viehstand zu ver- silbern, was für seinen Hotelgewerbebetrieb von grossem Nachteil wäre, zur Bezahlung der Nachlassdividende Barmittel in entsprechender Höhe verwendet, welche ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, so bedeutet es eine Verkennung des Begriffs der Hülfs- mittel , wenn sowohl der Viehstand als diese Barbe- träge dazu gerechnet werden, während doch die zur Aufbringung der letzteren kontrahierten Schulden den Vert des ersteren aufwiegen. Wird aber von dieser unrichtigen Rechnungsweise abgesehen, so erscheint die angebotene Nachlassdividende als angemessen, da sie mit Einschluss der Nachlasskosten gegen 21,000 Fr. erfordert. Demnach hält die Verwerfung des vom Schuld- ner vorgeschlagenen Nachlassvertrages auf der Basis von 20 % vor dem Gnsetze nicht stand.