SchKG Art. 17 ff., 197; Admassierung von Liegenschaften, die nicht auf den Namen des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen sind; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Die Konkursverwaltung ist verpflichtet, auf den Namen des Gemeinschuldners eingetragene Liegenschaften in die Masse zu ziehen. Dagegen entscheidet sie über die Beanspruchung von nicht auf den Gemeinschuldner eingetragenen Grundstücken grundsätzlich frei, unter Vorbehalt der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung. Eine Anweisung der Aufsichtsbehörde würde in das Selbstverwaltungsrecht der Gläubigerschaft eingreifen und ist daher unzulässig. Der Beschwerdeweg steht in solchen Fällen nicht offen (consid. 2).
156 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 39. Considerant en droit : L'instance cantonale a juge avec raison que l'infor- malite signalee par les recourants ne saurait avoir pour consequence l'annulation de la poursuite. L'effet de change etant produit a l' appui de la requisntion de pour- suite (art.177 a1. 2 LP).Jlpermet de combler la lacune du commandement de payer en ce qui concerne la date de l'emission du titre. Il ne s'agit donc pas d'un de ces cas ou l'inobservation d'une fonnalite legale nepeut are reparee apres coup sans prejudice pour le debiteur et ou par consequent l'annulation de la poursuite se justifie. En l'espece d'ailleurs il n'y a pas meme lieu d'ordon- ner que le commandement de payer soit complete par l'indication de la date fomnie par l' effet de change -car il resulte de la teneur de l' opposition fonnuleepar les debiteurs que ceux-ci ont pris connaissance de 1'effet de change produit et qu'ils ne peuvent donc ignorer la date de son emission. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce : Le recours est rejete. 39. Entscheid vom 12 September 1923 i. S. lIypnthEkenbank in Easel. Inwieweit sind die Aufsichtsbehörden zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Admassierung zuständig? SchKG Art. 17 ff., 197. A. -Die Hypothekenbank in Basel ist Gläubigerin von Gülten. im Betrag von 325,000 Fr., welche auf der Liegenschaft Hötel du Lac, hinterer Teil an der Sei- denhofstrasse, in Luzern lasten. Als Eigentümer dieser Liegenschaft sind in den öffentlichen Büchern Emil Spillmann und Emil Sickert eingetragen, während der Betrieb des Hotels du Lac von der aus diesen beiden Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 39. 157 Personen 'bestehenden Kollektivgesellschaft Spillmann und Sickert geführt wUrde,die nach dem vor einigen Jahren erfolgten: Tod des Spillmann mit dessen Erben fortgesetzt wurde. Im Jahre 1921 geriet die Konlekti ... gesellschaft Spillmann und Sickert in Konkurs. DIe Konkursverwaltung lehnte es mit Zustimmung der Gläubigerversammlung ab, die erwähnte Liegenschaft zur Gesellschaftskonkursmasse zu ziehen, und sandte infolgedessen die von den Hypothekargläubigern dieser Liegenschaft gemachten Konkurseingaben zurück. Als die Hypothekenbank in Basel an ihrer Eingabe dennoch festhielt, wies die . KonkurSverwaltung sie ab, ohne dass jene hiegegen Kollokationsklage anstrengte. Da- gegen verlangt die Hypothekenbank nun mit der vor- liegenden Beschwerde erneut, die Konkursverwaltung sei anzuweisen. die Liegenschaft im Gesellschaftskon- kurs Zu admassieren. Zur Begründung führt sie eine Reihe von Tatsachen auf, welche es ihrer Ansicht nach glaubhaft erscheinen lassen, dass der Eintrag in den öffentlichen Büchern zu Gunsten von Emil Spillmann und . Emil Sickert unrichtig sei. B. ..:...Durch Entscheid vom 13. August hat die Schuld- betreibungs-und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzem dieses Admassierungsgesuch ab- gewiesen. C. -Diesen am 24. August zugestellten Entscheid hat die Hypothekenbank in Basel am 31. August an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Freilich ist die Konkursverwaltung verpflichtet, Lie- genschaften, welche auf den Namen des Gemeinschuld..; ners im Grundbuch eingetragen sind und an denen nicht Dritte das Eigentumsrecht geltend machen. zur Konkursmasse zu ziehen und im Konkurs zu verwerten; Den Gläubigem von durch solche Liegenschaften'
158 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N° 39. pfandversicherten Forderungen, die einerseits sogar ohne Anmeldung im Kollokationsplan zugelassen wer- den müssen (Art. 246 SchKG), anderseits durch die Konkurseröffnung gehindert werden, eine Betreibung gegen den Gemeinschuldner zu führen (Art. 206 SchKG). muss das Recht zugestanden werden, nötigenfalls durch Beschwerde die Konkursverwaltung zur Admassierung dieser Liegenschaften zu zwingen. Die Frage dagegen, ob eine Liegenschaft, die n ich t auf den Namen des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen ist, für die Konkursmasse in Anspruch zu nehmen sei, entscheidet - unter Vorbehalt der Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung - die Konkursverwaltung frei, selbst wenn, wie es hier zutrifft, die im Grundbuch als Eigentümer der Liegen- schaft eingetragene Person keine Einwendung gegen deren Admassierung erhebt. Wollte die Aufsichtsbe- hörde der Konkursverwaltung in dieser Beziehung Anweisungen erteilen, so würde dies eine unzulässige Einmischung in das Selbstverwaltungsrecht der Gläu- bigerschaft bedeuten. Sonach kann die Weigerung der Konkursverwaltung, solche Liegenschaften zu admas- sieren, nicht durch Beschwerde angefochten werden. Der Besnhwerdeweg ist in derartigen Fällen zum Schutze der Gläubiger auch gar nicht nötig : weder zum Schutz der Grundpfandgläubiger, die ihr Pfandrecht durch Betreibung gegen die als Eigentümer im Grundbuch eingetragene Person geltend machen und ausserdem ihre Forderung im Konkurs anmelden und gegen eine allfällige Wegweisung Kollokationsklage (in einem so besonders gearteten Fall wie dem vorliegenden viel .. leicht in Verbindung mit einer Klage auf Feststellung des Eigentums) anstrengen können, wenn sie die persönliche Haftung des Gemeinschuldners für die grundpfandversicherten Schulden in Anspruch nehmen wollen, noch zum Schutz der Kurrentgläubiger. die sich den Admassierungsanspruch gemäss Art. 260 SchKG abtreten lassen können., Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 40. 159 Sind die Aufsichtsbehören somit nicht zuständig, über den von der Rekurrentin gestellten Antrag zu entscheiden, so erweist sich der Rekurs als unbegründet. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 40. Sentenza 12 aettembre lSaS neUa causa Volonterio. n debitore domiclliato all'estero non puö essere escusso in via ordinaria in Isvizzera per debiti derivanti da imposte. Considerando in 'aUo ed in dirilto : Che nell'esecuzione ordinaria No 33099 dell'Ufficio di Locarno premessa dal Comune di Locarno per l'esazione di 752 fchi. 45 per imposte, il debitore Alfredo Volonterio contesto Ia competenza deI foro esecutivo di Locarno, essendo esso da lustri domiciliato a Milano, e domando l'annullamento deI procetto ; Che colla querelata decisione l' Autoritä cantonale di Vigilanza respinse il gravame allegando che il debitore, pur essendo residente in Milano. e da considerarsi come domiciliato a Locarno ai fini dell'esazione delle imposte, poiche esso e iscritto nei cataloghi elettorali e nel l'C- gistro dei fuochi di Locarno ed e quindi soggetto alle imposte ticinesi 'sulla sostanza e sullarendita, a sensi den'art. 17a della vigente legge tributaria ticinese; Che il ricorso interposto da debitore nei termini e nei modi di legge e fondato, poiche. come ammette la quere- lata sentenza stessa e risulta dagli atti (vedi risoluzione 11 maggio u. s. deI Consiglio di Stato), il ricorrente ha il suo domicilio civile in Milano, donde l'incompetenza deI foro esecutivo di Locarno; ehe l'argomentazione dell'ist.anza cantonale confonde Ia questione dell'esistenza materiale deI credito con