Art. 41 Abs. 1 SchKG, Art. 85 Abs. 2 VZG; Art. 219, 222, 224 ZGB: Einrede der Pfandversicherheit gegen gewöhnliche Betreibung. Ist eine auf Gesamtgut lastende Forderung nach Eröffnung des Konkurses über den Ehemann mit Betreibung auf Pfandverwertung zu verfolgen, so fällt das Pfand in die Konkursmasse; eine gegen die Ehefrau gerichtete ordentliche Betreibung ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gesamtgut als Pfand haftet. Bei allgemeiner Gütergemeinschaft ist die Zwangsvollstreckung für Schulden des Ehemannes ausschliesslich gegen diesen zu richten; die Ehefrau kann aus der Pfandbestellung am Gesamtgut keine Einrede ableiten, wenn sie sich lediglich solidarisch mitverpflichtet hat.
20 Schuldbetreibungs-und Konkursrecllt. N0 5. il est vrai, point invoque cet argument; elle s'est bornee a soutenir que la procedure de collocation l'emportait sur celle entamee a Lausanne. Mais ce point de vue est errone. Des motifs d'ordre public s'opposent a ce que la procedure de collocation suivie contrairement aux prescriptions en vigueur en matitnre de poursuite puisse passer en force faute de plainte, lorsqu'elle se heurte a une procedure ordinaire, instruite dans les formes legales et a un jugement regulierement rendu contre la masse. Il incombe acette derniere de faire en sorte que ce conflit ne se presente pas; le creancier qui, indivi- duellement, eleve une prHention contre elle n'a pas a s'en occuper. La masse Hipp n'est par consequent pas en droit de se prevaloir de l'etat de collocation pour se soustraire a l'execution du jugement ren du contre elle. Il y a donc lieu d'admettre le recours et d'annuler la decision atta- quee. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est admis. En consequence la masse de la faillite L. S. Dufour, en sa qualite de cessionnaire de la masse en faHlite de la S. A. Industras I), sera inscrite a l'etat de collocation de la masse d'Eugene Hipp, a Porrentruy pour la somme de 17 860fr. 20 avec internts a 6 % des le 20 juillet 1918. SchuldbetJ'eibungs-und Konkursrf'cht N° 6. 21 6. Int'C tiä vom 20. Februar 19a5 i. S. Bank "1011 Elsass und Lothringen. SchKG Art. 41 Abs. 1 ; VZG Art. 85 Abs. 2: Einrede gegen gewöhnliche Betreibung, dass die Forderung pfandver- sichert und daher nur Betreibung auf Pfandverwertung zulässig sei (Erw. 1), insbesondere seitens eines Mitver- pftichteten (Erw. 2 am Schluss). Kann die Ehefrau, welche sich unter dem Güterstand der allgemeinen Gütergemein- schaft für eine durch Gesamtgutssachen pfandversicherte Schuld des Ehemannes mitvnrpflichtet hat, nach Konkurs- eröffnung über den Mann diese Einrede erheben? ZGB Art. 217, 219, 222, 224; SchKG Art. 206. ZGB Art. 222 : Bei allgemeiner Gütergemeinschaft geht auch die Betreibung auf Verwertung eines zum Gesamtgut ge- hörenden Pfandes gegen den Ehemann (Erw. 2). A. -Durch von der Vormundschaftsbehörde ge- nehmigten Vertrag vom 26. Februar 1921 bestellte zunächst der mit seiner Ehefrau auch im Verhältnis gegenüber Dritten in Gütergemeinschaft lebende Robert Oeschger der Bank von Elsass und Lothringen zur Sicherung ihrer bestehenden und künftigen Forderungen aus Kontokorrent- und Wechselverkehr bis zum Betrage von 50,000 Fr. durch Grundpfandverschreibung ein Grundpfandrecht im dritten Rang an der zum Gesamt- gut gehörenden Liegenschaft Holbeinstrasse Nr. 17 in Basel, erteilte ferner dessen Ehefrau Pauline geb. Gassler ihre Einwilligung zu dieser Verpfändung und gab sich )) für die jetzigen und inskünftigen Ansprüche der Bank von Elsass und Lothringen gegenüber ihrem Ehemann aus Kontokorrellt-und Wechselverkehr bis zum Betrage von 50,000 Fr. (mit dessen Einwilligung) als solidarische Mitschuldnerin hin und ermächtigten endlich beide Ehegatten den Notar Dr. Scheidegger, diesen Pfand- errichtullgsvertrag als Grundpfandverschreibung beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. -Als in der Folge über Oeschger der Konkurs eröffnet wurde, hob die Bank von Elsass und Lothringen gegen dessen Ehefrau für 50,000 Fr. laut solidarischer Mit- verpflichtung vom 26. Februar 1921 für Wechsel-und
22 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. Kontokorrentschulden eine gewöhnliche Betreibung an. Darauf führte Frau Oeschger Beschwerde gegen die Art der Betreibung ; indem sie geltend machte : Für eine grundpfandversicherte Forderung dürfe nur Grund- pfandbetreibung angehoben werden. In ihrer Eigenschaft als Gesamteigentümerin mit ihrem falliten Ehemann verlange sie, dass, bevor sie auf Pfändung betrieben werde. das Unterpfand selbst verwertet werde, da sich nur dann ein Pfandausfall feststellen lasse, für welchen sie noch belangt werden könne. R -Durch Entscheid vom 6. Februar 1923 (Dis- positiv 2) hat die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- amt Basel-Stadt die Beschwerde gutgeheissen und den Zahlungsbefehl aufgehoben. C. --Diesen Entscheid hat die Bank von Elsass und Lothringen am 14. Februar an das Bundesgericht weiter- gezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammerlzieht in Erwägung:
24 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N0 7. machen ist. Dagegen hatte die solidarische Mitverpflich- tung der Ehefrau als solche einen guten Sinn indem sie auch ihr Sondergut und allfällig das aus dem Konkurs des Ehemannes gerettete Frauengut der Haftung für die Forderung der. Rekurrentin unterwarf. Wäre diese Mitverpflichtung aber durch ein zum Gesamtgut ge- hörendes Vermögensobjekt versiehert worden, so würde dadurch nach dem Ausgeführten geradezu ein zeitweiliges Hindernis für den unmittelbaren Zugriff auf das Sonder- gut durch eine gegen die Beschwerdeführerin selbst zu richtende Betreibung geschaffen worden sein, was dem mit der solidarischen Mitverpflichtung verfolgten Zweck in gewisser Beziehung zuwiderliefe; ein solcher Wider- spruch darf aber nicht angenommen werden, wenn der "Wortlaut des Vertrages keinerlei Anhaltspunkte dafür abgibt. . Aus dem Umstand aber, dass für die Schuld des Ehe- mannes ein Pfand bestellt worden ist, kann die Be- schwerdeführerin als solidarisch Mitverpflichtete die mit der Beschwerde geltend gemachte Einrede nicht herleiten (AS 28 I S. 411 f. Sep.-Ausg. 5 S. 261 f.). Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, Dispositiv 2 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und die Be- schwerde der Schuldnerin abgewiesen. 7. Entsoheid vom a7. Februar 1913 i. S. Küll ... Abtretung eines Teiles einer Forderung, für die bereits Pfändung vollzogen worden ist. Das Verwertungs begeh ren kann nnr vom Zedenten und Zessionar gemeinsam gestellt werden. A. -Am 9. Juni 1922 trat A. Uebelmann von sei- ner Forderung im Betrage von 2910 Fr. gegen den Scbu)dbetretbungs-und Konkursrecht. N° 7. 25 Rekurrenten A Müller, für die er bereits Betreibung angehoben und Pfändung hatte vollziehen lassen, den Betrag von 2500 Fr. nebst allen Betreibungsrechten )) an Th. Bircher ab. Als Bircher das Verwertungsbegehren stellte, führte Müller Beschwerde mit dem Antrag auf Sistierung der Verwertung (den er vor . der obere kantonalen Aufsichtsbehörde dahin ergänzte, es seI festzustellen, dass Bircher keine Betreibungsrechte zu- stehen), indem er jenem das Recht bestritt, unabhängig von Uebelmann das Verwertungsbegehren zu stellen, wodurch die ein e Betreibung in zwei zerlegt werde. B. -Durch Entscheid vom 12. Januar hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde abge- wiesen. C. -Diesen am .25. Januar zugestellten Entscheid hat Müller am 1. Febrnar an das Bundesgericht weiter- gezogen mit dem Antrag, es sei die Betreibung, soweit auf den Namen Birchers lautend, aufzuheben. Die Schuldntreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Zessionar die vom Zedenten angehobene Be- treibung weiterführen (AS 32' I S. 772 ff. Sep.-Ausg. 9 S.354 ff. und dortige Zitate). Hieraus folgt für den Fall, dass sich die Abtretung auf einen Teil einer bereits in Betreibung gesetzten Forderung beschränkt, jedenfalls so viel, dass der Zessionar und der Zedent zusammen die Betreibung für die ganze Forderung weiterführen können, da der Durchführung einer Betreibung durch mehrere zusammen handelnde Gläubiger für eine ihnen gemeinsam zustehende Forderung ohne deren Zerlegung in Teilforderungen nichts entgegensteht. Ob aber der Zedent und der Zessionar, letzterer für den ihm abge- tretenen, ersterer für den ihm verbleibenden Teil der Forderung, die Betreibung einzeln und getrennt weiter- führenkönnen, braucht votliegend insoweit nicht ent-