Texte intégral
A. Nach 5 des bernischen Gesetzes über das Gemeinde
steuerwesen vom 2. September 1867 ist das steuerpflichtige
Grundeigenthum für den vollen Betrag seines Schatzungswerthes
versteuerbar; die darauf haftenden Schulden können von dem
Eigenthümer nicht in Abzug gebracht werden. Ueber diese Be
stimmung, welche auch in das Steuerreglement der Gemeinde
Burgdorf ( 2) wörtlich übergangen ist, beschwerte sich nun
I. J. Tschabold beim Bundesgerichte mittelst einer, von ihm
als "Petition" bezeichneten Eingabe vom 31. Januar d. J.,
indem er behauptete, dieselbe verletze a) den Art. 4 der Bundes
verfassung, wonach alle Schweizer vor dem Gesetze gleich seien
und keine Vorrechte des Orts, der Geburt oder der Familie
anerkannt werden und b) die Art. 84 und 86 der bernischen
Staatsverfassung, welche lauten:
Art. 84: "Ein Grundstück soll künftig weder durch das Gesetz
noch durch Vertrag oder einseitige Verfügung einem Zins oder
einer Rente unterworfen werden, die nicht loskäuflich sind," und
Art. 86: "Die zur Bestreitung der Staatsausgaben erforder
lichen neuen Auflagen sollen möglichst gleichmäßig auf alles
Vermögen, Einkommen oder Erwerb gelegt werden."
Zur Begründung dieser Behauptung führte Tschabold im
Wesentlichen an: Der Steuerbezug sowohl seitens des Gläubigers
als des Schuldners, wovon Ersterer die Kapitalsteuer von den
grundversicherten Kapitalien und Letzterer die Grundsteuer von
dem verpfändeten Grundeigenthum entrichte, sei für den Schuldner
eine dingliche nicht loskäufliche Feudallast, welche ungesetzlich
und ungerecht auf dem Grundbesitz hafte und dem Sinne und
Geist der angeführten Verfassungsbestimmungen diametral zu
widerlaufe. Diese Doppelbesteuerung inaugurire ein Vorrecht zu
Gunsten der Einwohnergemeinde, des Orts, und zu Gunsten
des schuldenfreien Grundbesitzes, welchem zuliebe der Unter
pfandschuldner seine Pfandverhaftungen mitversteuern müsse.
Der Art. 86 der Kantonsverfassung untersage die Herbeiziehung
der Schulden zur Steuer.
B. Der Gemeinderath Burgdorf und der Regierungsrath des
Kantons Bern, zur Vernehmlassung aufgefordert, bemerkten vor
erst, daß es sich hier gar nicht um eine staatsrechtliche Klage
handle, sondern die Eingabe Tschabolds nur raisonnirenden In
halts sei und kein Begehren enthalte. Sie stellten daher in erster
Linie das Begehren, daß auf die Eingabe nicht eingetreten werde.
Eventuell verlangten sie, daß die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen werde, im Wesentlichen unter folgender Begründung:
Der Grundsatz, daß die auf dem Grundeigenthum haftenden
Schulden bei der Gemeindesteuer nicht abgezogen werden dürfen,
sei nicht neu, sondern existire schon längst. Der Staat Bern
gestatte dem Grundbesitzer, wenn es sich um die Berechnung
der Grundsteuer handle, die Kapitalsumme der auf den Im
mobilien haftenden Hypotheken abzuziehen, weil der Hypotheken
gläubiger ihm nicht entgehe. In einer andern Lage sei die Ge
meinde. Diese könne sich nur an das Vermögen halten, wel
ches sich innerhalb ihrer Grenzen befinde, und wenn sie die
Gleichheit in der Steuerbelastung innerhalb ihres Gebietes her
stellen wolle, so bleibe ihr nichts anders übrig, als das Grund
eigenthum nach seinem Schatzungswerthe zu besteuern. Denn die
Hypothekenkapitale müssen da versteuert werden, wo der In
haber domizilirt sei. Eine Ungleichheit vor dem Gesetze oder eine
Doppelbesteuerung liege in diesem Verfahren nicht. Kein Grund
besitzer im ganzen Kanton könne seine Hypothekenschulden in
Abzug bringen und wenn einerseits das Grundeigenthum und
anderseits das Kapital besteuert werde, so liege in der Besteue
rung dieser verschiedenen Objekte keine Doppelbesteuerung. End
lich seien die Steuern, welche Staat und Gemeinden beziehen,
auch keine Feudallasten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Tschabold bezeichnet seine Eingabe als Petition und stützt
dieselbe auf Art. 57 der Bundesverfassung, welcher das Petitions
recht gewährleistet. Allein unter dem Petitionsrechte, von wel
chem diese Verfassungsvorschrift spricht, ist nicht sowohl das
Recht zur Beschwerdeführung beim Bundesgerichte über Ver
letzung konstitutioneller Rechte welches der Art. 113 ibidem
aufstellt, als vielmehr das Recht, Bitten, Wünsche und Be
schwerden bei den politischen Bundesbehörden, insbesondere der
Bundesversammlung vorzubringen, verstanden und zwar für
solche Fälle, in welchen die Beschwerde als ordentliches Rechts
mittel nicht zulässig ist. Wegen Verletzungen verfassungsmäßiger
Rechte räumen nun aber die Art. 113 Ziffer 3 der Bundes
verfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege jedem Bürger das Recht zur Be
schwerde beim Bundesgerichte ein, vorausgesetzt, daß die Ver
fassungsverletzung durch die Verfügung einer kantonalen Be
hörde geschehen ist. An dieser Voraussetzung gebricht es nun
allerdings im vorliegenden Falle, indem die Beschwerde des
Tschabold sich nicht gegen eine Verfügung einer bernischen Be
hörde, sondern gegen das Steuerreglement der Gemeinde Burg
dorf, beziehungsweise das Gemeindesteuergesetz des Kantons Bern
richtet, und es könnte daher mit Fug das Eintreten auf die
selbe abgelehnt werden. Nachdem aber die bernischen Behörden
sich auch materiell über den Gegenstand der Beschwerde ausge
prochen haben, scheint es um so mehr gerechtfertigt, die vom
Petenten aufgeworfene Frage der Verfassungsmässigkeit des Art. 5
des Gemeindesteuergesetzes zu entscheiden, als dieselbe ohne
Zweifel doch noch, nach Ergänzung des jetzt vorhandenen
Mangels, vom Bundesgerichte beurtheilt werden müßte.
-
Was nun vorerst den Art. 86 der bernischen Kantons
verfassung betrifft, so findet derselbe hier überall keine Anwen
dung, weil er sich nur auf die Staats- und nicht auch auf die
Gemeindeausgaben bezieht. Angenommen daher, derselbe schließe
für den Staat die Erhebung einer reinen Grundsteuer, ohne Abzug
der auf dem Grundeigenthum haftenden Schulden, aus, so ist dies
dagegen gegenüber den Gemeinden unbedingt nicht der Fall.
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Ebenso unbegründet ist aber auch die Berufung auf Art.
84 der Kantonsverfassung. Denn durch diese Verfassungsvor
schrift sind nur die privatrechtlichen dinglichen Lasten, Grund
zinse, Realrenten und Zehnten, abgeschafft, während die Grund
steuer, sofern man sie überhaupt als eine Reallast betrachtet,
keinen privatrechtlichen, sondern einen staatsrechtlichen Charak
ter besitzt, indem sie in dem Steuerrecht des Staates ihre Quelle
hat. Wie jede andere Steuer ist daher auch die Grundsteuer,
wegen ihres staatsrechtlichen Charakters, nicht loskäuflich.
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Endlich ist auch die Behauptung des Rekurrenten, daß
die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Ungleichheit der Bürger
vor dem Gesetze resp. ein Vorrecht des Ortes involvire, durch
aus unrichtig, indem ja das Gemeindesteuergesetz vom 2. September
1867 für den ganzen Kanton Bern gilt und daher die Gemeinde
Burgdorf durch Aufnahme des 5 ibidem in ihr Steuerregle
ment keinerlei Vorrecht vor den andern bernischen Ortschaften
erworben hat. Daß aber der Kanton Bern kraft seiner Souve
ränetät in Steuersachen für die Gemeindesteuern andere Grund
sätze aufstellen darf, als für die Staatssteuer, ohne die in Art. 4
der Bundesverfassung garantirte Rechtsgleichheit zu verletzen,
bedarf keiner weitern Begründung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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