Texte intégral
- Urtheil vom 3. Mai 1879 in Sachen Heß
und Konsorten gegen Kunz und Knecht.
A. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes
erklärte unterm 14. November 1878 die Appellation der Be
klagten gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes Hinweil vom
- September 1878 als unbegründet und erkannte: Den bei
den Beklagten werde untersagt, sich zu ehelichen. Die erst- und
zweitinstanzlichen Kosten, sowie eine Prozeßentschädigung von
50 Fr. an die Kläger, wurden den Beklagten auferlegt.
B. Dieses Urtheil zogen Beklagte an das Bundesgericht.
Nach Anhörung der Vorträge der Parteien, wobei der Anwalt
der Beklagten das Gesuch gestellt hatte, daß die Klage abgewie
sen und eventuell eine Oberexpertise über den Geisteszustand
der Barbara Kunz angeordnet werde, die Kläger dagegen auf
Bestätigung des obergerichtlichen Urtheils und eventuell ebenfalls
auf Anordnung einer Oberexpertise angetragen hatten, beschloß
das Bundesgericht am 8. Februar 1879, es sei eine Oberexpertise
darüber zu erheben, ob Barbara Kunz an einem solchen Mangel
der Geisteskräfte leide, daß ihr das Verständniß für das Wesen
der Ehe abgehe und sie keinen freien Willen und daher auch nicht
die Fähigkeit zur Eingehung einer Ehe haben könne.
C. Das vom zürcherischen Sanitätsrath abgegebene Gutachten
verneinte unter einläßlicher Begründung die gestellte Frage un
bedingt indem die Barbara Kunz an einem höhern Grade von
Schwachsinn leide, welcher die Freiheit des Willens ausschließe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es sind im vorliegenden Falle zwei Fragen zu entscheiden,
nämlich einerseits die Frage der Aktivlegitimation der Kläger
und anderseits die Frage, ob die Barbara Kunz zu den Blöd
sinnigen gehöre, welchen gemäß Art. 28 Ziff. 3 des Bundes
gesetzes über Civilstand und Ehe die Eingehung der Ehe unter
sagt ist.
- Was nun die erste Frage betrifft, so hat das Gesetz das
Verbot der Ehe zweifellos im öffentlichen Interesse aufgestellt.
Es ergibt sich dies besonders aus Art. 51 ibidem, wonach auf
Nichtigkeit derjenigen Ehen von Amtswegen zu klagen ist, welche
entgegen der Bestimmung des Art. 28 abgeschlossen worden sind.
Hienach müssen auch zur Einsprache gegen die Verehelichung
eines Blödsinnigen in erster Linie diejenigen Behörden, welchen
die Wahrung der öffentlichen Interessen obliegt, berechtigt und
verpflichtet sein. Allein da das Gesetz das Recht zur Einsprache
weder auf die Behörden noch auf einen gewissen Kreis von
Personen beschränkt, sondern in dieser Hinsicht gänzliches Still
schweigen beobachtet, so muß Jedermann als zur Erhebung der
Einsprache wegen Blödsinnes eines der Brautleute legitimirt
angesehen werden, der an dem Nichtzustandekommen der Ehe
ein Interesse hat. Dabei genügt jedes rechtliche oder verwandt
schaftliche Interesse, und es kann daher die Ausführung der
zweiten Instanz, daß ein bloß pekuniäres Interesse außer Be
tracht fallen müsse, weil das Recht zur Ehe nach Art. 25 leg.
cit. aus ökonomischen Rücksichten nicht beschränkt werden dürfe,
nicht als richtig anerkannt werden. Jene Gesetzesbestimmung
beziehungsweise Art. 54 der Bundesverfassung, welchem dieselbe
wörtlich entnommen ist, schließt lediglich die in manchen kanto
nalen Gesetzen aufgestellten Heirathsrequisiten ökonomischer Natur
u. s. w. aus, so daß allerdings seit Inkrafttreten der neuen
Bundesverfassung die Eingehung der Ehe nicht mehr deshalb
versagt werden kann, weil die Brautleute nicht ein gewisses
Vermögen besitzen oder sonst deren ökonomische Verhältnisse oder
moralische Befähigung keine Gewähr dafür bieten, daß sie im
Stande seien, eine Familie durchzubringen und letztere nicht der
Gemeinde oder Anverwandten zur Last fallen werde. Allein
wenn hienach bloß ökonomische Rücksichten kein Einspruchsrecht
gegen eine Ehe geben, so folgt daraus doch offenbar nicht, daß
ökonomische Interessen nicht zur Legitimation für die Geltend
machung eines im allgemeinen Interesse der öffentlichen Ord
nung gesetzlich statuirten zerstörenden Ehehindernisses, wie des
jenigen der Geisteskrankheit oder des Blödsinnes, dienen und
genügen können. Im Gegentheil ist durchaus nicht einzusehen,
warum pekuniär Interessirte jenes Ehehinderniß nicht sollten
geltend machen können; denn offenbar liegt darin keine Be
schränkung der Ehe aus ökonomischen Rücksichten. Im vorliegen
den Falle haben nun die Kläger, als Geschwisterkinder, bezie
hungsweise Kaspar Halbheer als Ehemann einer Tante der
Barbara Kunz, vorausgesetzt daß letztere an Blödsinn leidet,
sowohl ein verwandtschaftliches, als in ihrer Eigenschaft
als präsumtive Erben der B. Kunz ein ökonomisches Interesse
daran, daß die Ehe der Beklagten nicht zu Stande komme,
und müssen dieselben daher nach dem Gesagten als zur Ein
sprache legitimirt angesehen werden.
Wenn es sich sonach weiter frägt, ob die Beklagte Bar
bara Kunz blödsinnig sei, so ist zu beachten, daß auch nach
dem schweizerischen Gesetze (Art. 26) zu einer giltigen Ehe die
freie Einwilligung der Brautleute gehört. Hieraus folgt, daß
jedenfalls ein solcher Grad von Blödsinn eines Nupturienten,
welcher das Verständniß für das Wesen der Ehe und den freien
Willen ausschließt, denselben zur Eingehung einer Ehe unfähig
macht, und nun muß allerdings nach den eingehenden und über
zeugenden Ausführungen des Obergutachtens des zürcherischen
Sanitätsrathes angenommen werden, daß Barbara Kurz in so
hohem Grade an Schwachsinn leide, daß sie der Willensfreiheit
und der Einsicht in das Wesen der Ehe entbehrt.
4. Die Einziehung des Obergutachtens erschien aber nöthig,
weil es sich im vorliegenden Falle um das Recht der Ehe han
delt, welches gemäß Art. 54 der Bundesverfassung unter dem
Schutze des Bundes steht. Wo dieses durch die Bundesverfassung
gewährleistete Recht in Frage steht, kann für die Kompetenzen
des Bundesgerichtes nicht einfach der Art. 30 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege maßgebend sein,
sondern hat das Bundesgericht in den zu seiner Kognition ge
langenden Fällen von Amteswegen für Erhebung der nöthigen
Beweismittel zu sorgen (Art. 61 Lemma 2 leg. cit.) und darauf
zu achten, daß die Eingehung einer Ehe nicht willkürlich, son
dern nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen verhindert
werde, und nun vermochten die von den kantonalen Gerichten
eingesandten Akten hierorts die Ueberzeugung nicht zu begründen,
daß das klägerischerseits geltend gemachte Ehehinderniß des Blöd
sinns wirklich zutreffe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Den Beklagten ist untersagt, die Ehe miteinander einzu
gehen.
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