Texte intégral
- Urtheil vom 17. Juli 1879 in Sachen Karrer.
A. Durch Erkenntniß des Kleinen Rathes des Kantons Grau
bünden vom 7. März 1879 wurde Rekurrent, in Bestätigung
des von der Kreissteuerkommission Davos erlassenen Beschlusses,
pflichtig erklärt, für das Jahr 1878 die Vermögens- und Er
werbssteuer im Kanton Graubünden zu bezahlen. Dieses Er
kenntniß stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gründe: H. Karrer
sei während der Sommersaison 1877 Kurgast in Klosters
wesen und dann im Herbst gleichen Jahres nach Davos
zogen, woselbst er bis Ende April 1878 mit seiner Frau eigene
Haushaltung in einem Privatlogis geführt und seinen Wein
handel fortbetrieben habe. Er sei somit während des Steuer
jahres 1. Oktober 1877 bis 1. Oktober 1878 mehr als sechs
Monate im Kanton Graubünden wohnhaft gewesen und daher
gemäß Art. 19 der Ausführungsbestimmungen zum dortigen
Steuergesetze zur Bezahlung der Vermögens- und Erwerbssteuer
pflichtig.
B. Hierüber beschwerte sich Karrer beim Bundesgerichte, in
dem er behauptete, das Erkenntniß des Kleinen Rathes habe
eine unzulässige Doppelbesteuerung zur Folge. Er bestritt die
Thatsachen, auf welche jenes Erkenntniß sich stützt, nicht, be
hauptete aber, sein Domizil sei in Teufenthal, Kantons Aargau,
woselbst er die Steuern pro 1877 und 1878 bezahlt habe. In
Davos habe er sich nur als Kurgast aufgehalten und die weni
gen Weinverkäufe, die er bei dieser Gelegenheit dort abgeschlos
sen, seien von Teufenthal aus effektuirt worden. Trotz der Un
bedeutendheit dieser Geschäfte habe er sich zur Bezahlung einer
Erwerbssteuer bereit erklärt; dagegen bestreite er die Pflicht zur
Bezahlung einer Vermögenssteuer, da er nur in Teufenthal und
nicht in Davos domizilirt sei.
Rekurrent stellte demnach das Begehren, es sei die Besteuerung
in Davosplatz als eine Doppelbesteuerung aufzuheben, eventuell
zu verfügen, daß er daselbst nur eine Erwerbssteuer zu bezahlen
habe.
C. Der Kleine Rath verwies in seiner Vernehmlassung, in
welcher er auf Abweisung der Beschwerde antrug, auf den in
dem angefochtenen Erkenntnisse festgestellten Sachverhalt und
fügte bei: Der 19 der Ausführungsbestimmungen zum bünd
nerischen Steuergesetz enthalte bezüglich der Steuerpflicht bei nur
zeitweiligem Domizil im Kanton die Vorschrift, daß "Solche,
"die sich zwischen dem 1. Oktober vor dem Steuereinzug und
"dem 1. Oktober des nächstvorangegangenen Jahres im Ganzen
"volle sechs Monate im Kanton aufgehalten oder deren Familien
"allein in dieser Zeit ein halbes Jahr lang im Kanton gewohnt
"haben, als Kantonseinwohner zu betrachten und verpflichtet
"seien, die Steuer für das betreffende Jahr in dieser Eigen
"schaft zu bezahlen." Diese Voraussetzungen treffen bei dem Re
kurrenten zu und da nach bundesrechtlicher Praxis die Be
steuerung des beweglichen Vermögens und des Erwerbes und
nur diese werden hier betroffen demjenigen Kanton zustehe,
in welchem der Steuerpflichtige wohne, so könne an der Steuer
berechtigung des Kantons Graubünden, die nach dem Gesetze
nicht von der Niederlassung abhängig sei, sondern sich einfach
an den wenigstens halbjährigen Aufenthalt knüpfe, nicht gezwei
felt werden. Uebrigens sei eine Doppelbesteuerung auch nicht
erwiesen. Die vom Rekurrenten vorgelegten Steuerquittungen
von Teufenthal beschlagen nur kommunale Schul-, Polizei- und
Armensteuern, keine kantonale Steuern und können überdies in
dorten befindliche Liegenschaften betreffen, welche der Kanton
Graubünden nicht besteuere.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Nach den Akten steht außer Zweifel, einerseits, daß das ange
fochtene Erkenntniß sich lediglich auf die Steuerpflicht des Rekur
renten für das Steuerjahr vom 1. Oktober 1877 bis 1. Oktober
1878 und nicht auch auf die spätere Zeit bezieht, und ander
seits, daß diejenigen thatsächlichen Voraussetzungen, an welche
das graubündnerische Steuergesetz in 19 die Steuerpflicht bei
nur zeitweiligem Aufenthalt knüpft, bei dem Rekurrenten für
jenes Steuerjahr zutreffen. Da nun den Kantonen durch das
Bundesrecht nicht verwehrt ist, auch das bewegliche Vermögen
und den Erwerb solcher Personen, welche in ihrem Gebiete nicht
als förmlich Niedergelassene, sondern als bloße Aufenthalter sich
befinden, zur Besteuerung heranzuziehen, und zwar den Erwerb
wenigstens insoweit, als er aus einem in dem betreffenden
Kantone ausgeübten Gewerbe resultirt, so muß die Steuerbe
rechtigung des Kantons Graubünden im vorliegenden Falle
grundsätzlich anerkannt werden.
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Dagegen kann der Kanton Graubünden gemäß konstanter
bundesrechtlicher Praxis die Steuer nur für diejenige Zeit ver
langen, während welcher Rekurrent sich in dem betreffenden
Steuerjahre in jenem Kanton aufgehalten hat. Denn es ist ein
feststehender Grundsatz des Bundesrechtes, daß Personen, welche
abwechselnd in verschiedenen Kantonen wohnen, von jedem die
ser Kantone nur für diejenige Zeit in Besteuerung gezogen wer
den können, während welcher sie unter der betreffenden Steuer
hoheit sich aufgehalten haben. Nun hat Rekurrent unbestritte
nermaßen einen Theil des erwähnten Steuerjahres unter der
Steuerhoheit des Kantons Aargau an seinem ordentlichen Domizil
in Teufenthal zugebracht und für diese Zeit muß der Kanton
Graubünden sich dessen Besteuerung enthalten, ohne Rücksicht
darauf, in welchem Umfange der Kanton Aargau von seinem
Hoheitsrechte Gebrauch gemacht hat. (Vergl. Entscheid des Bundes
gerichtes vom 3. Mai 1879 i. S. Bucher und Durrer
Erw. 4
Amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen
Bd. V,
Nr. 34.)
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Ob die graubündnerischen Behörden das bewegliche Ver
mögen des Rekurrenten und dessen Erwerb richtig taxirt haben,
ist eine Frage, die vom Rekurrenten hierorts nicht aufgeworfen
worden ist und sich auch der Beurtheilung des Bundesgerichtes
entziehen würde, indem die Ausmittelung des steuerpflichtigen
Vermögens und Erwerbes einer Person lediglich Sache der zu
ständigen kantonalen Behörden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist in dem Sinne abgewiesen, daß der Kanton
Graubünden berechtigt ist, das bewegliche Vermögen und den
daselbst erzielten Erwerb des Rekurrenten für diejenige Zeit,
während welcher letzterer im Steuerjahre vom 1. Oktober 1877
bis 1. Oktober 1878 im dortigen Kanton sich aufgehalten hat,
zu besteuern.
Mots-clés
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