Texte intégral
- Urtheil vom 26. September 1879 in Sachen
der Dorfgemeinde Baar.
A. Durch Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zug vom
- Dezember vor. Is. wurde die Dorfgemeinde Baar, in An
wendung des Art. 27 Ziffer 6 des Bundesgesetzes über die Forst
polizei im Hochgebirge, zu einer Buße von 1500 Fr. verurtheilt,
weil sie in denjenigen Waldungen, welche durch regierungsräth
liche Verordnung vom 24. Januar 1877 unter die Oberaufsicht
des Staates, beziehungsweise des Bundes gestellt worden wa
ren, entgegen einer Weisung des Oberforstamtes, nur Holzhaue
im Werthe von 60 Fr. auszutheilen, und entgegen einem dies
fälligen landammannamtlichen Verbote, Holzhaue im Werthe
von 100 Fr. abgegeben und damit laut Bericht des Oberforst
amtes über 1500 Festmeter Holz in unberechtigter Weise und
an unberechtigter Stelle abgeschlagen hatten.
B. Nachdem die Dorfgemeinde Baar gegen dieses Urtheil ohne
Erfolg sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde beim zugerschen Cassa
tionsgericht erhoben, als auch die Intervention des dortigen
Kantonsrathes angerufen hatte, beschwerte sie sich über dasselbe
beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, es sei ihr Rekurs
in dem Sinne begründet zu erklären:
"a. Daß in Anwendung des 45 der zugerschen Kantonsver
fassung, Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege und der Art. 1 Ziffer 2 und Art.
6 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht
über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876 das
cassationsgerichtliche Urtheil von Zug vom 3. Mai 1879 ganz
aufzuheben sei, eventuell
"b. sei solches in Anwendung Art. 16 und Art. 27 Ziffer 5
des obcitirten Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberauf
sicht über die Forstpolizei im Hochgebirge dahin abzuändern, daß
die ausgesprochene Buße gegen die Dorfgemeinde nach Vorschrift
der citirten Artikel nur auf die Summe von 20 Fr. bis 300 Fr.
ausgedehnt werden dürfe."
Zur Begründung dieser Begehren führte Rekurrentin im We
sentlichen an:
ad 2. Durch die regierungsräthliche Verordnung vom 24. Ja
nuar 1877 werden ihre verfassungsmäßigen Rechte in formeller
und materieller Beziehung verletzt. In formeller Beziehung des
halb, weil das Bundesgesetz über die Forstpolizei im Hochgebirge
in Art. 6 bestimme, daß die Kantone die zur Ausführung des
eidgenössischen Forstgesetzes erforderlichen Decrete und Verord
nungen zu erlassen haben, und nun nach Art. 45 der zuger
schen Kantonsverfassung zur Erlassung von Decreten resp. Ge
setzen nur der dortige Kantonsrath, nicht der Regierungsrath
competent sei.
In materieller Beziehung werden ihre Rechte verletzt, weil
das citirte Bundesgesetz nur für das Hochgebirge Schutzmaß
regeln vorschreibe, die hier in Betracht kommenden Waldungen
aber gar nicht zum Hochgebirge gehören.
ad b. Eventuell hätte unter allen Umständen Art. 27 Ziffer
5 des citirten Bundesgesetzes zur Anwendung kommen sollen, da
die Ziffer 6 ibidem das Vorhandensein eines Wirthschaftsplanes
voraussetze, welcher hier mangle.
C. Der Regierungsrath des Kantons Zug trug darauf an,
daß das Bundesgericht das erste Begehren der Rekurrentin ab
weisen und mit Bezug auf das zweite sich incompetent erklären
möge. Bezüglich des ersten Rekursbegehrens berief sie sich darauf,
daß nach Art. 7 des Bundesgesetzes die Eintheilung der Kan
tone und Kantonstheile, die dem eidgenössischen Forstgebiete an
gehören, durch die Kantonsregierung stattzufinden habe und der
hier in Betracht kommende 1 der zugerschen Verordnung nichts
als die strikte und pflichtmäßige Ausführung jener eidgenössischen
Gesetzesbestimmung sei. Hinsichtlich des eventuellen Begehrens
machte der Regierungsrath darauf aufmerksam, daß die Beur
theilung solcher Straffälle nach Art. 27 leg. cit. den kantonalen
Gerichten zukomme, woraus folge, daß das Bundesgericht über
Vollzug und Anwendung der Strafbestimmungen in concreto
formell keine Jurisdiction habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Beschwerde ist zwar, sowohl was das
prinzipale als das eventuelle Rechtsbegehren betrifft, gegen das
cassationsgerichtliche Urtheil gerichtet. Materiell geht sie aber
gegen die Verordnung des Regierungsrathes vom 24. Januar
1877, beziehungsweise gegen das obergerichtliche Urtheil vom
- Dezember 1878, indem Rekurrentin in der Rekursbegründung
nur die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit dieser Akte darzuthun
versucht hat und in der That nicht einzusehen ist, inwiefern das
cassationsgerichtliche Erkenntniß, welches sich auf die Abweisung
der wegen Verletzung wesentlicher Prozeßformen erhobenen Nich
tigkeitsbeschwerde beschränkt, einen Verstoß gegen die kantonale
Verfassung oder das Bundesgesetz über die Forstpolizei im Hoch
gebirge enthalten sollte.
- Was nun das prinzipale Rechtsbegehren betrifft, daß die
Urtheile der zugerischen Gerichte wegen Verfassungswidrigkeit der
regierungsräthlichen Verordnung vom 24. Januar 1877 aufzu
heben seien, so ist vorerst zu konstatiren, daß diese Verordnung
im vorliegenden Falle nur insoweit in Betracht kommt, als die
selbe die Grenze der unter eidgenössische Oberaufsicht zu stellen
den Gebirgsgegenden des Kantons Zug festsetzt. Zu dieser Maß
nahme war aber die Mitwirkung des zugerischen Kantonsrathes
nach dem cit. Bundesgesetz, welches selbstverständlich, und wie auch
Rekurrentin anerkennt, in dieser Richtung maßgebend ist, nicht
erforderlich, indem dasselbe in Art. 2 Lemma 2 bestimmt, daß
der Bundesrath die Grenzen der unter eidgenössische Oberauf
sicht zu stellenden Gebirgsgegenden inden in Lemma 1 Ziffer 2
ibidem genannten Kantonen, im Einverständnisse mit den be
treffenden Regierungen, festzusetzen habe und in Fällen, wo diese
Behörden über die forstliche Abgrenzung sich nicht vereinigen
könne, die Bundesversammlung entscheide. Soweit daher Art. 1
jener Verordnung aus formellen Gründen angefochten wird, ist
die Beschwerde offenbar unbegründet, und was die materielle
Richtigkeit jener Grenzbestimmung betrifft, so ist das Bundesge
richt zur Prüfung derselben nicht competent, da die soeben ei
tirte den diesfälligen Entscheid ausdrücklich dem Bundesrathe
in Verbindung mit den betreffenden Kantonsregierungen, bezie
hungsweise im Streitfalle der Bundesversammlung überträgt.
- Ebenso mangelt dem Bundesgerichte die Competenz bezüglich
des eventuellen Rekursbegehrens, indem, wie der Regierungsrath
von Zug ganz richtig bemerkt hat, die Untersuchung und Beur
theilung der in Art. 27 des eit. Bundesgesetzes aufgeführten
Straffälle den Kantonen überlassen ist.
- Die Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde ist eine
so augenscheinliche, daß sie der Rekurrentin nicht entgehen konnte,
und die Auflegung einer Gerichtsgebühr angezeigt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird theils als unbegründet abgewiesen, theils
wegen Incompetenz von der Hand gewiesen.
Mots-clés
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