-
Urtheil vom 5. Juli 1879 in Sachen
Bär gegen Liquidationsmasse der schweizerischen
Nationalbahn.
A. Durch Entscheid des Masseverwalters der Nationalbahn
vom 20. Februar 1879 wurden die Ansprachen des Konrad
Bär, nämlich:
-
2000 Fr. Gratifikation für seine gesammten Leistungen an
beiden Sektionen der Nationalbahn;
-
1350 Fr. Gehalt für drei Monate, wegen Ausfalls der
Kündigungsfrist nach Eröffnung der Zwangsliquidation über
die Nationalbahngesellschaft,
abgewiesen, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil
ad 1. auf eine Gratifikation Ansprecher weder einen gesetz
lichen noch vertraglichen Anspruch habe, und
ad 2. eine Aufkündigung vertraglich nie stipulirt worden,
sondern Ansprecher für die ganze Dauer der Bauten auf der
Ost und Westfektion angestellt gewesen sei, bei der Entlassung
des Ansprechers aber die Hochbauten und deren Abrechnung
fertig gewesen seien.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff C. Bär den Rekurs an das
Bundesgericht. Er stellte das Begehren um Aufnahme seiner
Forderungen ins Schulden verzeichniß der Nationalbahn und
führte zur Begründung im Wesentlichen an: Bei seiner An
stellung für die Ostsektion der Nationalbahn sei eine dreimonat
liche Kündigung vereinbart gewesen und dieses Kündigungsver
hältniß habe keine Abänderung erlitten, als ihm die Leitung
und Ueberwachung der Hochbauten auf der Strecke Winterthur
Zofingen übertragen worden sei. Bei seiner Entlassung vom 25.
Februar 1778 habe daher auch der damalige Masseverwalter,
Herr Russenberger, seine allfälligen Ansprüche wegen Ausfalls
einer Kündigungsfrist ausdrücklich vorbehalten. Uebrigens sei
auch die Annahme des angefochtenen Entscheides, daß zur Zeit
seiner, des Rekurrenten, Entlassung die Hochbauten und deren
Abrechnungen beendet gewesen seien, eine irrthümliche. Vielmehr
hätte er, abgesehen von den ihm zur Projektirung und Leitung
übertragen gewesenen Hochbauten der Strecke Seebach-Zürich,
noch mehr als 1 Jahr genug Beschäftigung gehabt.
Eine Gratifikation sei ihm allerdings vertraglich nicht zuge
sichert gewesen, allein auch nie abgesprochen worden, und da
alle seine früheren Untergebenen mit Gratifikationen bedacht
worden seien und im Fernern die ihm früher zuerkannte Summe
von 500 Fr. als Anerkennung seiner Leistungen für die Pro
jektirung der Hochbauten Seebach-Zürich nicht einmal 1 der
ihm durch das Studium der Etagenbahnhöfe in England er
wachsenen Baarauslagen ausmachen, so glaube er um so mehr
auf eine Gratifikation Anspruch machen zu können, als beim
Hochbau gegenüber den Voranschlägen ganz bedeutende Erspar
nisse erzielt und solche Gratifikationen auch im Konkurse der
Bern-Luzernbahn an Techniker bezahlt worden seien.
C. Der Masseverwalter der Nationalbahn stellte in seiner
Rekursbeantwortung folgende Anträge:
Der Rekurs sei abzuweisen, eventuell der Forderung von
1350 Fr., soweit sie zur Masse zugelassen werde, die rechtliche
Qualität einer bloßen Entschädigungsforderung zuzuerkennen und
die Forderung von 2000 Fr. angemessen zu reduziren, unter
Verwerfung der Qualifikation als Gehaltsforderung.
Zur Begründung dieser Anträge bezog sich der Massever
walter im Wesentlichen auf die Motivirung des angefochtenen
Entscheides, welcher er betreffend die Forderung von 1350 Fr.
noch Folgendes beifügte: Rekurrent sei nach Eintritt der Liqui
dation auf Ende Februar 1878 entlassen worden und habe bis
zum Entlassungstag seinen Gehalt bezogen.
Der Konkurs
masse gegenüber habe Rekurrent unter allen Umständen kein
Recht auf die Fortdauer seines mit der Gesellschaft vereinbarten
Anstellungsverhältnisses bis zum vertraglichen Ablauf desselben
gehabt, sei es nun, daß hiefür ein bestimmter Endtermin fest
gestellt oder daß der Ablauf von vornherein an die Vollendung
der vertraglichen Anstellungsarbeiten geknüpft gewesen sei. Er,
der Masseverwalter, sei unter allen Umständen zur Aufhebung
eines solchen Anstellungsverhältnisses berechtigt. Die Forderung
von 1350 Fr. qualifizire sich daher der Masse gegenüber nicht
als eine Forderung auf Gehalt, sondern als eine Entschädigungs
forderung an die Masse wegen Ausfall einer Kündigungsfrist,
was zur Wegleitung für die Kollokation im Urtheil festgestellt
werden müsse, falls die Forderung ganz oder zum Theil zur
Masse zugelassen werden sollte. Auf eine Kündigungsfrist habe
aber Rekurrent weder laut Vertrag noch laut Gesetz noch laut
Uebung Anspruch gehabt, indem er laut Protokoll der Direktion
vom 13. April 1875 als Architekt der Nationalbahn bestellt ge
wesen sei mit der Aufgabe, sowohl die Bauten und Abrech
nungen der Linie Winterthur-Singen-Kreuzzlingen zu überwachen,
als auch denselben Funktionen beim Bau der Strecke Winter
thur-Zofingen vorzustehen; indem ferner laut 1 des Dienst
regulativs das Baupersonal für die Dauer der Projekt-Arbeiten,
des Baues und der Abrechnung in Dienst genommen gewesen
sei, und indem endlich bei Entlassung des Rekurrenten die Bahn
mit den Hochbauten längst dem Betrieb übergeben und nach
eigener Angabe in der Rekursschrift die Abrechnungen mit den
Unternehmern zum Abschluß gebracht gewesen seien. Der Um
stand, daß einzelne anfangs in Aussicht genommene und vom
Rekurrenten projektirte Hochbauten wegen der Finanzlage der
Gesellschaft fallen gelassen oder durch einfachere ersetzt worden,
oder überhaupt nicht zur Ausführung gelangt seien, könne nicht
bewirken, daß das Anstellungsverhältniß des Rekurrenten des
wegen nicht als abgelaufen habe erklärt werden dürfen, ebenso
wenig die Nichtanhandnahme des Seebach-Zürich-Projektes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die Forderung von 1350 Fr. beziehungsweise die Frage
rifft, ob Rekurrent ein Recht darauf gehabt habe, daß der
Auflösung des Anstellungsverhältnisses, in welchem er zur Na
tionalbahn stand, eine dreimonatliche Kündigung vorausgehe, so
geben die Akten hierüber folgenden Aufschluß: Schon in dem
Direktionsbeschlusse vom 13. Januar 1873, durch welchen Re
kurrent als Hochbauingenieur der Eisenbahn Winterthur-Singen
Kreuzlingen angestellt wurde, ist gesagt, daß die Anstellung für
die ganze Dauer des voraussichtlich auf drei Jahre angenommenen
Baues der benannten Bahnstrecke gelten solle. Eine Kündigung
wurde nur für den Fall vorgesehen, als Rekurrent vor Ablauf
der Anstellungsdauer aus dem Vertragsverhältnisse treten wollte
oder sich aus der Doppelstellung desselben als Hochbauingenieur
der Tößthalbahn und der Nationalbahn Mißstände für letztere
Gesellschaft herausstellen sollten, und zwar wurde die Kündi
gungsfrist für beide Fälle auf ein Vierteljahr festgesetzt. Nachdem
dann später die Tößthalbahngesellschaft den Rekurrenten aus
schließlich der Nationalbahngesellschaft überlassen hatte, wurde
derselbe durch Direktionsbeschluß vom 13. April 1875 als
Architekt der Nationalbahn bestellt mit der Aufgabe, sowohl die
Bauten und Abrechnungen auf der Linie Winterthur-Singen
Kreuzlingen zu überwachen, als auch denselben Funktionen bei
der Strecke Winterthur Zofingen vorzustehen. Von einer Kündi
gung des Verhältnisses ist in diesem Beschlusse keine Rede mehr,
sondern es galt von jenem Zeitpunkte an bezüglich der Dauer
der Anstellung und der Kündigung einfach das Dienstregulativ
für das Baupersonal , welches in 1 bestimmt, daß dieses
Personal vorbehältlich 3 für die Dauer der Trajektarbeiten
des Baues und der Abrechnung in Dienst genommen werde,
und in 3 besagt, daß die Angestellten die Auflösung des Dienst
verhältnisses vor vollendetem Bau durch zweimonatliche Kündi
gung herbeiführen können, der Gesellschaft dagegen das Recht
der vorzeitigen Entlassung, mit oder ohne Kündigung, nur aus
besondern Gründen, wie Dienstvergehen u. s. w., zustehe.
- Hienach ist die Annahme des Masseverwalters, daß für
den Fall der Bau- und Abrechnungsvollendung eine Aufkündi
gung vertraglich nicht stipulirt gewesen sei, allerdings insoweit
richtig, als weder der Anstellungsbeschluß noch das Dienstregu
lativ eine Aufkündigung für jenen Fall ausdrücklich vorsieht.
Auch ist ferner richtig, daß eine Anstellung durch Beendigung
des aufgetragenen Geschäftes, sowie mit Ablauf der Zeit, auf
welche dieselbe beschränkt war, ihr Ende erreicht, ohne daß es
einer vorherigen Aufkündigung bedarf. Allein im vorliegenden
Falle war Rekurrent weder zur Aufführung eines einzelnen Ge
schäftes gegen eine fest bestimmte Entschädigung angestellt, noch
war der Endtermin des Verhältnisses von vornherein bestimmt
festgesetzt. Vielmehr handelte es sich um ein für längere Zeit
abgeschlossenes festes Anstellungsverhältniß, zufolge dessen Re
kurrent gegen einen fixen Jahresgehalt eine ganze Reihe von
Arbeiten auszuführen hatte, deren Dauer und Umfang haupt
sächlich von den spätern Anordnungen und Entschließungen der
Eisenbahngesellschaft abhängig und daher nicht vorauszusehen
war. Bei solchen Verhältnissen ist es allgemein Uebung und
entspricht es zweifellos der wahren Willensabsicht der Kontra
henten, daß der Endtermin sobald als es hunlich erscheint, vom
Dienstherrn festgesetzt und dem Angestellten so rechtzeitig zur
Kenntniß gebracht werde, daß derselbe bis zu dem bestimmten
Zeitpunkte seine Arbeiten vollenden und sich nach einer ander
weitigen Beschäftigung umsehen kann. Und zwar ist die An
nahme, daß die Direktion der Nationalbahngesellschaft bei Ab
schluß der Anstellungsverträge dieser Uebung sich stillschweigend
unterworfen habe, um so unbedenklicher, als sie dieselbe unbe
strittenermaßen stets beobachtet hat. Was die Frist betrifft, so
hat der Masseverwalter eventuell gegen die vom Rekurrenten
beanspruchte dreimonatliche Kündigungsfrist keine Einwendung
erhoben, und es darf dieselbe daher hier um so eher zu Grunde
gelegt werden, als die Behauptung des Rekurrenten, daß er
noch drei Monate Beschäftigung bei der Nationalbahn gehabt
hätte, durch die Akten nicht widerlegt ist.
3. Ueber das Quantitativ der Forderung herrscht zwischen
den Parteien eventuell ebenfalls kein Streit, insbesondere hat
der Masseverwalter nicht behauptet, daß Rekurrent durch eine
anderweitige Vermiethung seiner Dienste ganz oder theilweisen
Ersatz für die bei der Nationalbahn verlorene Anstellung ge
funden habe. Es fällt daher einzig in Abzug die Besoldung für
die drei Tage vom 25. Februar 1878, als dem Tage, an wel
chem dem Rekurrenten seine Entlassung angekündigt worden,
bis zum 28. Februar gl. Is., für welche derselbe seinen Ge
halt bezogen hat. Ob der gutgeheißenen Forderung die recht
liche Qualität einer Entschädigung oder einer Gehaltsforderung
zukomme und in welche Klasse dieselbe daher anzuweisen sei,
ist nicht in diesem Verfahren, sondern erst im Kollokations
verfahren zu entscheiden, wenn ein diesbezügliches Erkenntniß
des Masseverwalters vorliegt. (Art. 40 ff. des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1874.
4. Auf eine Gratifikation hat Rekurrent keinen Anspruch.
Eine solche ist ihm weder vertraglich zugesichert, noch später in
Aussicht gestellt worden, vielmehr hat sich die Direktion der
Nationalbahn gegenüber diesfälligen Reklamationen des Rekur
renten stets ablehnend verhalten und in ihrem Beschluß vom
Juni 1877 lediglich erklärt, trotz der Ablehnung bleibe die
Frage nicht ausgeschlossen, ob nicht am Schluß der Bau
periode Winterthur-Zofingen Techniker, welche zur Zufriedenheit
der Direktion den Bau beider Linien begleitet haben, eine an
gemessene, den dannzumaligen Verhältnissen entsprechende Gra
tifikation auszufolgen sei. Ein Gewohnheitsrecht oder eine all
gemeine Uebung, wonach auch ohne vertragliche Bestimmung
beim Bau einer Eisenbahn angestellte Techniker Anspruch auf
eine sogenannte Gratifikation als Theil ihrer Dienstvergütung
hätten, ist überall nicht nachgewiesen; übrigens würden die Be
schlüsse der Nationalbahndirektion vom 19. April 1876 und
27. Juni 1877 beweisen, daß es bei Anstellung des Rekur
renten keineswegs ihre Absicht war, sich einer solchen Uebung
zu unterwerfen, sondern daß sie sich bezüglich der Ausfolgung
einer Gratifikation vollständig freie Hand vorbehielt. Die Reise
nach England hat Rekurrent unbestrittenermaßen auf eigene
Kosten übernommen, und erscheint daher sein diesfälliger Anspruch
um so unbegründeter, als ihm die Direktion der Nationalbahn
bereits unterm 27. Juni 1877 als eine etwelche Entschädigung
für die Baarauslagen eine Gratifikation von 500 Fr. zu
gesprochen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Forderung des C. Bär von 1350 Fr. ist, abzüglich des
bereits für die drei Tage vom 25. bis 28. Februar 1878 be
zogenen Gehaltes, in das Schulden verzeichniß der National
bahn aufzunehmen. Im Uebrigen ist die Beschwerde als unbe
gründet abgewiesen.