Texte intégral
- Urtheil vom 10. Januar 1879 in Sachen
Helmling und Straka.
A. Das Gründungscomité für eine Eisenbahn von Seebach
nach Zürich trat am 26. Juli 1877 die von ihm erworbene
Concession, vorbehältlich der Bundesgenehmigung, an die Natio
nalbahngesellschaft ab. Letztere kam im December 1877 um die Ge
nehmigung der Uebertragung ein, allein bevor die Angelegenheit
vor der Bundesversammlung zur Behandlung gelangte, gerieth
die Nationalbahngesellschaft in Konkurs. Gestützt hierauf und
von der Ansicht ausgehend, daß mit der Eröffnung der Zwangs
liquidation über die benannte Gesellschaft die Abtretung vom
- Juli 1877 dahingefallen sei,
stellte das Gründungscomité
beim Bundesrathe das Gesuch um Erstreckung der concessions
mäßigen Fristen, immerhin in der Meinung, daß das Comité
die Concession jederzeit zur Verfügung des jeweiligen Inhabers
der Nationalbahn halten werde.
B. Der Masseverwalter der Nationalbahn, vom Bundesrathe
zur Vernehmlassung eingeladen, entschied sich unterm 28. No
vember 1878 dahin, gegen das Vorgehen des Gründungscomité
keine Einsprache zu erheben. Dabei wurde der Masseverwalter
von Erwägungen rein praktischer Natur geleitet, indem er von
der Ansicht ausging, daß die Concession in der Hand der Masse
keinen praktischen Werth habe, da sie ja doch weder selbst bauen,
noch einem andern, der sich inzwischen um die Concession be
werbe und bauen wolle, dieses verwehren könne. Unter diesen
Umständen liege für die Masse und den künftigen Erwerber
der Bahn keine Gefahr darin, wenn das Gründungscomité die
Concession wieder selbst zu Handen nehme, da dies ja nur in
der Absicht geschehen könne, die Concession dem künftigen Er
werber zur Disposition zu stellen oder doch in Uebereinstim
mung mit diesem zum Bau zu schreiten; als selbständiges Un
ternehmen könne Seebach-Zürich niemals existenzfähig werden.
C. Gegen diesen Entscheid des Masseverwalters ergriff Für
sprech Dr. Rys in Zürich Namens der Bauunternehmer Helm
ding und Straka, Seeger und Boßhardt, Köler und Teyber
und Münz, sämmtlich Gläubiger der Nationalbahn, den Re
curs an das Bundesgericht. Er stellte das Begehren, daß an
der Uebertragung der erwähnten Concession festgehalten und die
Steigerungsbedingungen für die Nationalbahn so festgesetzt wer
den, daß der Erwerber der Nationalbahnstrecke Winterthur-Zo
fingen die Concession beanspruchen könne und weiter angeordnet
werde, es sei behufs Erhaltung der Concession eine Frister
streckung zu erwirken. Zur Begründung dieses Begehrens wurde
darauf hingewiesen, daß die betreffende Concession für die Ent
wickelung der Nationalbahn und für die Interessen eines allfäl
ligen Erwerbens nicht bedeutunglos sei und die Erwirkung einer
neuen Concession seiner Zeit für den Erwerber mit Kosten und
Zeitverlust verbunden wäre.
Ebenso stellte die Bank in Winterthur das Gesuch, die Mas
severwaltung möchte trachten, die in Rede stehende Concession
für die Masse zu erwerben.
D. Unterm 20. December 1878 hat die Bundesversammlung
mit Rücksicht auf den hierorts von Dr. Ryf erhobenen Recurs
beschlossen, es werde auf das Fristerstreckungsbegehren des Grün
dungscomité für die Eisenbahn Seebach-Zürich zur Zeit nicht
eingetreten, dagegen der Bundesrath ermächtigt, die Frist ver
längerung zu ertheilen, sobald die Frage, wer Inhaber der Con
cession sei, gelöst sein werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann sich gegenwärtig für das Bundesgericht nicht um
den Entscheid der Frage handeln, ob die Uebertragung der
mehrerwähnten Concession vom 26. Juli 1877 in Folge der
Verhängung der Zwangsliquidation über die Nationalbahn da
hin gefallen sei, sondern nur darum, ob zur Wahrung der aus
jener Abtretung für die Nationalbahn resp. ihre Masse her
fließenden Rechte Schritte gethan werden sollen oder nicht.
Ueber die erstere Frage haben sich die Parteien bis jetzt nicht
ausgesprochen und es ist klar, daß dieselbe im Streitfalle nur
in einem Processe, in welchem das Gründungscomité selbst als
Partei theilnehmen würde, mit rechtlicher Wirkung gegen letz
teres entschieden werden kann.
- Nun hat die nach Art. 10 des Eisenbahngesetzes vom 23.
December 1872 nothwendige Genehmigung der Concessionsüber
tragung durch den Bund noch nicht stattgefunden und erscheint
daher zur Zeit nicht die Nationalbahngesellschaft resp. ihre Masse
fondern immer noch das Gründungscomité als Inhaber der
Concession. Bei dieser Sachlage ist auch nur letzteres legitimirt,
Fristerstreckungsgesuche bei der Bundesversammlung zu stellen,
und es hat die Masse weder ein Recht noch ein Interesse,
hieran zu hindern, sondern es besteht ihre Aufgabe, sofern sie
nicht jetzt schon auf jenen Vertrag verzichten will, nur darin,
dafür zu sorgen, daß aus der Nichterhebung von Einsprache
nicht auf Anerkennung der Anschauung des Gründungscomités,
beziehungsweise auf einen Verzicht auf die aus dem Vertrage
vom 26. Juli 1877 für die Masse resultirenden Rechte geschlos
jener Rechte erscheint es viel sen werden kann. Zur Wahrung
mehr geradezu nothwendig, daß die Concession weiter aufrecht
erhalten und dem Fristerstreckungsgesuche des Gründungscomités
entsprochen wird.
- Zu einem Verzichte auf die aus dem mehrerwähnten Ver
trage der Masse zustehenden Rechte ist nur zur Zeit keine Ver
anlassung vorhanden, sondern es scheint gemäß dem Begehren
der Rekurrenten geboten, daß dieselben der Masse, beziehungs
weise dem Ersteigerer der Nationalbahn gewahrt werden. Zu
diesem Behufe ist der Masseverwalter zu beauftragen, zwar
gegen das vom Gründungscomité beim Bundesrathe gestellte
Fristerstreckungsgesuch keine Einsprache zu erheben, wohl aber
einerseits eine Erklärung dahin abzugeben, daß aus der Nicht
erhebung einer Protestation nicht auf den Verzicht auf die mehr
erwähnten Rechte geschlossen werden dürfe, und anderseits mit
dem Gründungscomité in Unterhandlung zu treten, damit das
selbe gemäß der dem Bundesrathe gemachten Eröffnung die
Concession für die Eisenbahn Seebach-Zürich dem jeweiligen
Inhaber der Nationalbahn jederzeit zur Verfügung halte. Da
gegen erscheint es durchaus inopportun, gegenwärtig die Ueber
tragung der Concession auf die Liquidationsmasse der National
bahn vom Bunde zu verlangen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist im Sinne von Erwägungen 2 und 3
beschieden und es wird der Masseverwalter beauftragt, im
Sinne dieser Erwägungen vorzugehen.
Mots-clés
railway concessionbankruptcy estatetransfer approvaldeadline extensionreservation of rightsstandinginsolvency