Intercantonal double taxation; tax domicile of self-employed professionals: professional income of a person exercising an independent liberal profession is, as a rule, taxable only at the place of business (consid. 2). The exception developed for collective and limited partnerships, under which the labor component of a partner’s share in profits may be taxed at the residence canton, is justified by the partnership’s formal treatment as an independent tax subject and cannot be extended by analogy to simple partnerships or similar joint arrangements. Mere sharing of premises, staff, expenses, or bookkeeping does not suffice to shift taxation to the residence canton.
2M Staatsrecht" sens de lalegislation vaudoise; il s'appliquea tout systeme d'impot sur le revenu et se refute par les motifs exposes dans l'arret Gasser contre Sole ure (RO 4G I p. 239 et suiv.) auquelilsuffit de se referer. Quant au fait que le canton de Berne ou les communes de situation' des iinmeubles ne percevraient pas un impöt de mnme nature, il est indifferent, car on se trouve dans un cas de double imposition mnme lorsque le conflit . intercantonal est simplemeIlt virtuel. La jurisprudence est constante .. sur ce point. Des lors, les deeisions du Conseil d'Etat, du PreIet du district de' Lausanne et de la Commission de recours de Ia Commune de Lansanne fixant a 518 fr.75 l'impöt personnel du par la recourante pour 1923 doivent tre annulees en tant qu'eUes: soumettenta un impöt les I,"evenus des immeubles sis dans le canton de Berne. Le Tribunal IMeral prononce: Le recours est admis ei les decisions attaquees sont annuleesen tant que, par l'impöt personnel fixe a 518 fr. 75 pour 1923, elles frappent d'un impöt les rev nus des immeubles que la recourante possede dans le Jura-bernois. 45. t1rteilvom 5. Hmber 1924 i. S.ltaeser gegen BjM;ngen. Doppelbesteuerungsverbot. Steuerdomizil fnr Geschäftsinhaber, ,speziell für Personen, die einen freien wissenschaftlichen 'Beruf ausüben. Der Grundsatz, wonach Kollektivgesell- schafter . für den Teil des Geschäftsgewinns, der das Entgelt für ihre . Arbeitsleistung bildet, in ihrem Wohnsitzkanoon besteuert werden können, gilt nicht für Mitgnnr einer einfachen Gesellschaft. . A. -Der,Rekurrent wohnt in Binningen im Kanton Baselland, . übt aber in Basel selbständig den Beruf eines Zahnarztes aus . Er hat sich hier, insofern mit .einem andern Zahnarzt,. Dr. Spreng, verbunden, als sie Doppelbeateuerung. N 45. 285. gemeinschaftlich eine Wohnung 'zum Zwecke der Berufs- ausübung gemietet, sowie ein Empfangsfräulein und einen Techniker angestellt haben. Auch die Geschäfts bücher werden für beide gemeinsam geführt. In Basel ist der Rekurrent im Frühjahr 1924 f.ür das Jahr 1923 in Beziehung auf ein Einkommen von 5500 Fr .. als steuer- pflichtig erklärt worden. Im Juli 1924 entschied sodann . der Gemeinderat von Binningen, dass der Rekurrent dieser Gemeinde denjenigen Teil seines Berufseinkom-. mens versteuern müsse, den er für den Lebensunterhalt nötig habe (3500 Fr.). Er berief sich dabei auf die bundes- gerichtliche Praxis über die Besteuerung der Kollek- tivgesellschafter. Der Regierungsrat des Kantons Basel- land wies eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Verfügung am 29. August 1924 ab. Er verwies auf die durch Rudolf Kreser dem Geineindeverwalter Martin . in Binningen bestätigte Tatsache, dass Rudolf Kreser und Dr. Spreng einen gemeinsamen Postcheck- konto und eine gemeinsame Buchhaltung führen, dass die Medikamente und Materialien für den technischen Bedarf gemeinsam eingekauft und verbraucht werden und dass Ende Jahres die gemeinsamen Einnahmen prozentual verteilt werden. Gestützt hierauf nahm der Regierungsrat an, dass der Rekurrent mit Dr. Spreng in einer Geschäftsgemeinschaft stehe. B. -Gegen diesen Entscheid hat Kreseram 16; Oktober 1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei festZustellen, dass er nur im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sei, und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Der Rekurrent macht geltend: Zwischen ihm und Dr. Spreng bestehe keine Kollektivgesellschaft; sie seien im Handelsregister nicht eingetragen. Es handle sich überhaupt nicht um ein Gesellschaftsverhältnis, sondern um eine bIosse Spesengemeinschaft ; jeder der beiden Zahnärzte arbeite für sich, stelle die Rechnung nur für
286 Staatsrecht. von ihm geleistete Arbeiten aus und mache die hier- aus entstehenden Forderungen bloss in seinem Namen geltend. Die bundesgerichtliehe Praxis, wonach der Ertrag aus dem Geschäftsbetriebe von Kollektivgesell- schaften, soweit er für den Lebensunterhalt der Gesell- schafter erforderlich sei, an deren Wohnsitz besteuert werden dürfe, sei übrigens unhaltbar. e. -Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Er macht u. a. geltend: Es müsse notwendig zwischen dem Rektir- renten und Dr. Spreng auch eine Vereinbarung über die gemeinsamen Einnahmen bestehen. Das Empfangs- fräulein habe dem Gemeindeverwalter erklärt, dass die beiden Zahnärzte auf gemeinsame Rechnung arbeiten. Sowohl am Hause, wo. sie ihren Beruf ausübten, als auch auf ihren Rechnungsformularen und Briefum- schlägen sei die Firmabezeichnung Spreng und Kreser )I angebracht. D. -In einer Replik bestreitet der Rekurrent, dem Gemeindeverwalter erklärt zu haben, dass die gemein- samen Einnahmen jeweilen am Ende des Jahres pro- zentual verteilt werden. Er behauptet, nur in Bezie- hung auf die Ausgaben finde eine Teilung, nämlich nach Hälften, statt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts dürfen in interkantonalen Verhältnissen Inhaber eines Geschäftes für das darin steckende Vermögen und das ihnen daraus zufliessende Einkommen im allgemeinen Doppelbesteuerung. N-45. 287 bloss da besteuert werden, wo . das Geschäft in stän- digen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen betrieben wird (vergl. BGE 48 I S. 408). Dieser Satz gilt analog auch für solche Personen, die selbständig einen freien, wissenschaftlichen Beruf ausüben (BGE 20 S. 9; 47 I S. 294). Daraus folg-t, dass grundsätzlich das Berufs- einkommen des Rekurrenten der Steuerhoheit des Kantons Basel-Stadt, wo er als Zahnarzt tätig ist, und nicht derjenigen des Kantons Basel-Landschaft, wo er seinen Wohnsitz hat, unterliegt. Die Praxis macht allerdings vom erwähnten Grundsatz insofern eine Ausnahme, als sie bei Kollektiv-und Kommanditgesellschaften den Anteil eines nicht im Geschäftskanton wohnenden Gesellschafters am Ge- schäftsgewinn, soweit er das Entgelt für dessen Arbeits- leistung bildet, vom übrigen Geschäftsertrag ausscheidet und der Steuerhoheit des Wohnsitzkantons dieses Gesell- schafters unterstellt. Im vorliegenden Falle hat man es aber nicht mit einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft zu tun, da deI' Rekurrent und Dr. Spreng nicht ein Handels- ein Fabrikations-oder ein anderes nach kaufmännische; Art geführtes Gewerbe im Sinne des Art. 552 OR be- treiben und ihr Verhältnis auch nicht als Kollektivgesell- schaft ins Handelsregister haben eintragen lassen. Es kann sich nur fragen, ob, wie der Regierungsrat von Basel- land behauptet, zwischen ihnen eine einfache Gesellschaft bentene. Doch braucht diese Frage nicht gelöst zu werden, weIl die erwähnte Ausnahme vom Grundsatz der Steuer- hoheit des Geschäftskantons bei einfachen Gesellschaften oder ähnlichen Gemeinschaftsverhältnissen keine Anwen- dung finden kann. Sie wurde seinerzeit mit dem Hinweis darauf begründet, dass die Kollektivgesellschaft formell als selbständiges Steuersubjekt betrachtet, daher das Entgelt für die Arbeitsleistung der Gesellschafter zu den Betniebsunkosten gezählt und damit vom Reinertmg der Gesellschaft geschieden werde (BGE 34 I S. 672).
Diese Argumentation trifft bei einer einfachen Gesell- schaft oder einem andern, nicht zu den Handelsgesell- schaften gehörenden Gemeinschaftsverhältnis, wie auch bei Einzelkaufleuten, nicht direkt zu. Es besteht aber auch sachlich kein Grnnd, die erwähnte Ausnahme, die nicht unangefochten blieb, in der Tat diskutierbar ist und die daher auch nicht auf solche Geschäftsbetriebe deren Inhaber eine einzige Person ist, ausgedehnt wurd; (vg . BGE 4S I S. 290), analog auf einfache Gesell- schaften oder ähnliche Gemeinschaftsverhältnisse zu erstrecken. Das Berufseinkommen des Rekurrenten darf somit nur in Basel, nicht in Binningen besteuert werden ; der Entscheid des Regierungsrates von Baselland ist daher aufzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 29. August 1924 aufgehoben. Unverelnbarkeitsbestimmungen der klmt ,,,,rlllil !!Ii!lll.II!l! , '"" 289 111. UNVEREINBARKEI'i StIMMUNGEN DER KANTONALEN;-' FA5SYNGEN INCOMPATIBILITEs-PREVUES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES 46. Arrit du 5 decembre 1924 dans la cause Bossiaud contre Conseü d'Etat du canton de Genhe. Etendue de Ia competence du TF dans I'interpretion de dis- positions constitutionnelles cantonales. -Loi cantonale declarant incompatible le mandat de depute au Grand Conseil avec les fonctions auxquelles est attribue un traite- ment permanent de I'Etat. Inadmissibilite de l'interpretation selon laquelle l'incompatibilite s'etendrait aux fouctions permanentes. A. -Le recourant, depute au Grand Conseil du canton de Geneve, a He nomme juge assesseur au TribunalIde Police de Geneve le 5/6 avril 1924. La loi constitutionnelle genevoise sur les incompati- bilites, du 31 mars 1901, est ainsi conc;ue : Article unique : Le mandat de depute au Grand Con- seil est incompatible avec toute fonction publique a laquelle est attribue un traitement permanent de l'Etat a l'exception de celle de Conseiller d'Etat. Jusqu'au 1 er juin 1924 les juges assesseurs touchaient un traitement annuel de4000 a 4500 fr. Depuis le 1 er juin 1924, ils rec;oivent une indemnite de 15 fr. par au- dience ou seance de deliberation en vertu de la loi du 6 octobre 1923 modifiant l'article ler de la loi sur le traitement des magistrats de l'ordre judiciaire, du 26 novembre 1919. Le 27 mai 1924, le Conseil d'Etat attira l'attentioll de Rossiaud sur le fait que sa nomination aux fonctions de juge assesseur paraissait impossible avec le mandat de depute. Rossiaud n'ayant pas partage cette manie re