schossräumlichkeitcn verwendet werden dürfen, das an
sich etwas weit geht, zu kurz bemessen sein. Es geht aber
aus dem Bericht des Hochbauinspektorats, auf den der
RegielUngsrat verweist, hervor, dass dem Rekurrenten
gegenüber die erwähnte Bestimmung nicht zur Anwen-
dung gebracht werden soll. Venn aber danach anzuneh-
men ist, dass derselbe nicht gezwungen wird, seinen Be-
trieb
innert 6 Monaten in das Erdgeschoss zu verlegen,
hat es keinen Zweck zu entscheiden, ob die Frist von
6 Monaten zur Anpassung in dieser Hinsicht zu kurz
bemessen sei. Immerhin wird ihm, falls die fragliche
Bestimmung des Reglements doch auf ihn angewendet
werden wollte, eine neue angemessene
Frist einzuräumen
sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird insofern begründet erklärt, als
in 4 des basellandschaftIichen Gesetzes betreffend das
Killematographenwesen vom 14. Mai 1923 das :VIinimum
der Gebühr für die Bewilligung zum Betriebe eines stän-
digen Kinematographen gestrichen und 1 des Regula-
tivs betreffend die Gebühren für die Kinematographell-
theater vom 8. Juni 1923 aufgehoben wird, in der Mei-
nung, dass der RegielUngsrat eine alidere Festsetzung
der dort bestimmten Gebühren vorzunehmen habe j im
übrigen wird die Bt'schwerde im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N0 8.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
8. t7rteil vom 15. Februar 19124 i. S. Stächelin
gegen Wallis.
Art. 46 Abs. 2 BV. Verwirkung des Rechtes eines Steuerpflich-
tigen auf Berücksichtigung der Schulden bei der Vermögens-
taxation nach kantonalem Recht. Folgen für die staats-
rechUiche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung.
A. -Das Finanzdekret des Kantons Wallis vom 15.
Januar 1921 ( Dekret, welches das Finanzgesetz vom
10. November 1903 und das Gesetz vom 19. l 1ai 1899
über die Kontrolle der Mobiliarsteuer abändert und das
Gesetz
vom 24. November 1900 über den Abzug der
Schulden
aufhebt ))) bestimmt in Art. 5 Abs. 1 und 2 :
Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Rein-
vermögen des Pflichtigen. Zur Festsetzung des steuer-
baren Vermögens werden
von den Aktiven alle Hypo-
thekar-und Chirographarschulden in Abzug gebracht,
die
mit Namen und Wohnort des Gläubigers angeführt
sind, sofern dieser letztere die Steuer auf den betreffenden
Guthaben entrichtet oder davon auf Grund VOll Art. 55
des Finanzgesetzes
enthoben ist. ))
Der Steuerpflichtige gibt jedes Jahr vor dem 15.
FeblUar eine schriftliche
Erklärung über sein steuer-
pflichtiges Mobiliarvermögen ab. Gleichzeitig gibt er
den Immobilienbesitz ausserhalb des Kantons an. Die
verlangten Schuldenabzüge werden
auf dieser Steuer-
erklärung ebenfalls angegeben (im französischen Origi-
naltext : les dettes dont il demande la defalcation
doivent elre indiquees dans la declaration l). )l
.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ....
Der Rekurrent wohnt in Basel und ist Eigentümer von
40 Staatsrecht.
industriellen Anlagen, die sich in Aproz-Nendaz und Ver-
nayaz im Kanton Wallis befinden. Er erhielt im Novem-
ber 1921 einen Steuerzettel, wonach
er für dieses Jahr im
Kanton Wallis von einem Vermögen von 3,873,000 Fr.
e'ine Staatssteuer von 23,238 Fr. entrichten sollte. Hie-
gegen erhob er am 22./25. November Einsprache beim
Finanzdepartement des Kantons 'Vallis, indem er u. a.
geltend machte, dass ein den WaUiser
Aktiven ent-
sprechender Teil seiner gesamten Schulden von dem
auf das Wallis fallenden Rohvermögen abzuziehen sei.
Das
Finanzdepartement hielt aber an der Vermögens-
steuerauflage fest. Eine Beschwerde, die der
Rekurrent
hiegegen erhob, hiess der-Staatsrat des Kantons Wallis
am 25. September 1923 teilweise gut, indem er den Re-
kurrenten für ein Vermögen von 3,847,933 Fr. (den Wert
der im Wallis liegenden Aktiven) steuerpflichtig er-
klärte.
Der vom Rekurrenten verlangte Schuldenabzug
wurde
aus folgenden Grunden nicht gewährt : ( Art. 5
des Finanzdekretes
vom 15. Januar 1921 schreibt vor,
dass das Begehren
auf Abzug der Schulden gleichzeitig
mit der Steuererklärung zu erfolgen hat, d. h. spätestens
bis zum 15.
Februar des laufenden Steuerjahres abge-
geben werden muss. Diese
Frist ist vom Rekurrenten
nicht innegehalten worden, er hat vor Zustellung der
Steuerrechnung nie den Schuldenabzug . geltend gemacht,
wobei zu bemerken ist, dass aus den hinterlegten einzig
die Anlagen
im Wallis befreffenden Rechnungen die
Passiven des
Rekurrenten in keiner Weise hervorgehen.
Das
behauptete Recht auf Abzugsmöglichkeit der Schul-
den ist als
verwirkt zu gelten. II
B. -Gegen diesen Entscheid hat Stächelin am 24. No-
vember 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag: ( 1. Es sei der
Entscheid des
Staatsrates des Kantons Wallis vom 25.
September 1923 aufzuheben, soweit sich derselbe
auf die
Vermögenssteuer bezieht.
2. Es sei der Vermögenssteuer-
betrag, den
Rekurrent pro 1921 im Kanton Wallis zu
Doppelbesteuerung. N° 8. 41
zahlen hat, auf 13,536 Fr. 32 Cts. festzusetzen. Eventuell :
Es sei die Sache zu materieller Entscheidung an den
Staatsrat des Kantons Wallis zuruckzuweisen. l).
Der Rekurrent macht geltend, dass unzulässige Dop-
pelbesteuerung, sowie Rechtsverweigerung vorliege.
C. -Der Staatsrat hat Aby.reisung der Beschwerde
beantragt. Seinen Ausführungen ist in dieser Beziehung
folgendes zu
entnehmen : Der Rekurrent habe nie eine
Bilanz
über sein gesamtes Vermögen eingereicht und
daher keineswegs jemals die für den Schuldenabzug not-
wendigen Angaben gemacht. Auch sei dieser Abzug erst
nach der Zustellung des Steuerzettels, am 22. November
1921,
von ihm verlangt worden. In der Schlussbilanz für
das Wallisergeschäft vom 31. Dezember 1920, worin
Kautionshypotheken II aufgeführt worden seien, könne
formell ein solches Begehren nicht gefunden werden.
Erst in der Beschwerde an den Staatsrat vom 17. Januar
habe der Rekurrent überhaupt Angaben über seine ge-
samten Aktiven
und Passiven gemacht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1 ...... '" .. , .. , ........... , ............. " ...... .
2. -(In der Annahme, der Rekurrent habe das Recht
auf Berucksichtigung seiner Schulden für 1921 verwirkt,
liegt keine Willkür).
3. -Es kann sich nur noch fragen, ob der Rekurrent
infolgedessen auch nicht mehr mit der Beschwerde wegen
Doppelbesteuerung einen verhältnismässigen Schulden-
abzug erwirken könne. Das Bundesgericht
hat sich in
seiner Praxis auf den Standpunkt gestellt, dass die Ver-
wirkung eines
kantonalen Einspruchs-oder Beschwerde-
rechtes
im Steuertaxationsverfahren nicht ohne weiteres
den Verlust des Rechtes
zur staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung nach sich ziehe (vgl. AS 7
S. 204; 23 S. 10; 3S I S. 342; 46 I S. 43). Immerhin ist
anerkannt worden, dass das Verhalten des Steuerpflich-
tigen
im kantonalen Besteuerungsverfahren unter Um-
42 Staatsrecht.
ständen eine Ven,irkung dieses Rechtes zur Folge haben
könne; eine derartige Wirkung ist insbesondere der vor-
behaltlosen Zahlung der a,ngefochtenen Steuer oder einer
vorbehaltlosen, mit der Anrufung des Doppelbesteuerungs-
verbotes
im Widerspruch stehenden Selbsttaxation bei-
gelegt worden (vgl. AS 28 I
S. 121; 32 I S. 53 und Ent-
scheid i. S. Burger-Kehl Oe gegen Zürich, Bem, etc.
vom 13. Oktober 1922). Nun liegt es ohne weiteres im Inte-
resse eines geordneten Steuertaxationsverfahrens, wenn
dem Steuerpflichtigen unter der Androhung von Rechts-
nachteilen zugemutet wird, gewisse Handlungen, wie
die genaue Bezeichnung oder Darstellung der Steuer-
objekte, die
Erhebung von Einwendungen oder Ein-
sprüchen, innert bestimmter Frist vorzunehmen, und es
ist in keiner Weise bundesrechtswidrig, wenn die
kanto-
nalen Instanzen in einem Falle wie dem vorliegenden
mit Rücksicht auf die Säumnis des Steuerpflichtigen auf
die Frage der Doppelbesteuerung nicht eintreten. Dann
kanu aber auch das Bundesgericht auf diese Frage nicht
mehr eintreten, wobei dahingestellt bleiben mag, ob ünd
unter welchen Umständen in derartigen Fällen auf eine
staatsrechtliche Beschwerde einzutreten wäre, wenn sie
direkt gegen die Einschätzung ,erhoben wird (vgl. AS 2
S. 186; 30 I S. 613; 45 I S. 330 und Urteil i. S. Kurhotel
Victoria' c. Ticino vom 8. Februar 1924).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gerichtsstand. N°!J.
V. GERICHTSSTAND -FOR
9. Arrit 4u alS janvier 19a4
dans la cause Carteron contre Carteron.
Incompetence des tribunaux suisses pcur prononcer le divorce
d'epoux fran!(ais, dans tous les cas lorsque run des epoux
a excipe de cette incompetence.
Albert Carteron, ressortissant franliais, a epouse en
1913 lrene Gicot du Landeron OU il est domicilie. Dame
Carteron a forme devant le Tribunal cantonal neuchätelois
une demande
en separation de corps. Le defendeur a
excipe de
l'incompHence des tribunaux suisses, en
invoquant la denonciation de la Convention de la Haye
du 12 juin 1902 par la France et la jurisprudence du Tri-
bunal federal (RO 43 II p. 281 et sv.).
Par jugement incident du 3 juillet 1923 le Ttibun.al
cantonal a admis sa competence en se basant sur le falt,
constate
par sa propre jurisprudence, qu'il existe de
llombreux jugements
trannis :;Iccordant l'exequatur ä
des jugements suisses pronollliant le divorce d'epoux
franliais.
Le defendeur a forme un recours de droit public cOlltre
ce jugement. Il invoque la jurisprudence du Tribunal
federal soit l'arret prerappele et UIl arret ulterieur (RO
47 II p. 12 et sv.).
COllsiderant eIl droil :
- -Le present nncours de droit public est recevable,
la question soulevee
Hant une question de compeience,
soit de for au sens de rart. 189 al. 3 OJF, et le jugemellt
attaque ne pouvant, vu son caractere de jugement sim-
plement incident, faire l'objet d'un recours en reforme.
- -L'instance cantonale a admis sa competence par
le motif qu'il existe aujourd'hui de nombreuses decisiolls