Art. 493 OR; suretyship, requirement that the maximum liability be ascertainable at the time of conclusion. The statutory protective purpose is satisfied only if the surety, from the surety deed and the secured debt instrument, can determine without further investigation and with sufficient certainty the upper limit of the undertaking, whether by logical inference or simple calculation. It is insufficient that the creditor could later derive the amount from extrinsic elements not attributable to the surety or not known to him when contracting. Later conduct, silence, or a bankruptcy filing cannot validate a void suretyship. Mere conclusion of an invalid formal contract does not, without more, found liability in tort under Art. 41 OR.
Obligatio:nenrecht. N0 42. la conclusion du contrat soit intervenue le 24 ja:pvier 1919. Et, des lors, ,il est sans portee juridique pour Ia perfeetion du contrat que les parties aient discute plus tard Ies propositions de resiliation faites par le demandeur. Oneomprend que ee dernier, qui pretendait ! etre an benefiee d'un contrat valablement eonclu, ait fait de pareilles propositions,mais I'emploi du terme resiliation etait impuissant a donner vie a un contrat inexistant et pour Ia Confederation il ne s'agissait et ne pouvait s'agir que d'un arrangement amiable destine a mettre fin a la diseussion. Quant a Ia lettre de M. Cailler, du 6 fevrier 1919, elle parIe, il est vrai, de 1' exeeution d'engagements reei- proques , mais elle n'entend par la que confirmer l'etat de ehoses anterieur, expose plus haut. M. Cailler main- tient sa premiere maninre de voir ; il confirme expresse- ment ce qu'il a dit et ecrit le 24 janvier, a savoir qu'il ne peut pas se lier si des modifications ne sont point apportees aux clauses redigees le 8 oetobre 1918. En resume, ni le doeument du 8 oetobre 1918, ni aucun documcnt signe ulterieurement par la Confederation n'a ete remis par elle au demandeur. La volonte da la defenderessedes'e:pgager n'a.done pas ete manifestee envers ledemandeur enla forme etpar I'acta qui seuIs poU'vaient constituer' .lamanifestation requise.par. la loL Lecontratn'etant par consequent pas arrive a chei.la defenderesse n'a jamais ete. valablement lieeet Ia demandese revele mal fondee dans toutes. ses parties. Le 'Tribunal tideral prononce .- La demandeest rejetee. . Obligationenrecht. N0 43.
47.75 14,000 -2000 12,000
KfI. 27.75 2,775 2,775. ) Baratelli bezog in der Folge das Holz, leistete jedoch an den Kaufpreis nur die Anzahlung von 2000 Fr. Für den unbestrittenen Restbetrag von 8292 Fr. 45 Cts. betrieb ihn die Verkäuferin erfolglos. B. -Mit der vorliegenden Klage belangt sie den Be-
290 Obligationenrecht. N° 43. klagten als Bürgen auf Zahlung dieser Kaufpreisrestanz nebst 6 % Zins seit 27. Mai 1919. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage. indem er die Gültigkeit der von ihm eingegangenen Bürgschaft unter Hinweis darauf bestreitet, dass es am Erfordernis der Angabe eines be- stimmten Haftungsbetrages gemäss Art. 493 OR fehle. Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Stand- punkt, das Haftungsmaximum sei für den Beklagten im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgschaft auf Grund der erwähnten Bleistiftnotizen bestimmbar gewesen. Zudem habe er seine Haftung auch dadurch anerkannt, dass er gegen mehrere Briefe der Klägerin, in denen der Umfang der verbürgten Schuld genau umschrieben war. nie Einspruch erhoben habe. Sodann sei eine ausdrück- liche Anerkennung darin zu erblicken, dass er gestützt auf die Bürgschaftsverpflichtung am 5. Juli 1922 im Konkurse des Baratelli eine Forderung von 13,000 Fr. gel- tend gemacht habe. Eventuell habe er die Klägerin durch übergabe einer ungültigen Bürgschaftserklärung vor- sätzlich und widerrechtlich getäuscht und durch dieses Verhalten insofern geschädigt, als sie ohne die Bürg- schaftsverpflichtung früher gegnn den Schuldner vorge- gangen wäre und Bezahlung hätte erlangen können. C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Bürg- schaft mangels Angabe eines bestimmten Haftungsbe- trages als ungültig erklärt, das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 29./30. Januar 1924. D. -Hiegegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das Schicksal der Klage hängt davon ab, ob die strei- tige Bürgschaftserklärung den Erfordernissen des Art. 493 OR entspreche. Beide kantonalen Instanzen gehen zutreffend davon aus, dass einerseits die Angabe des Haftungsbetrages zwar nicht notwendig in der Bürg- schaftsurkunde selber stehen, wohl aber aus der Be- ObHnüonenrecht. ND 43. 291 zeichnung der verbürgten Schuld hervorgehen muss, und anderseits die Haftungssumme nicht von vorne- her.ein ziffermässig genau bestimmt zu sein braucht, sondern dem Zweck der Vorschrift, den Bürgen vor un- überlegter Eingehung ungeahnt weittragender Ver- bindlichkeiten zu schützen, Genüge getan ist, wenn der Höchstbetrag der Haftung sich an Hand der in der Bürgschaftsurkunde und im Schuldschein enthaltenen Angaben im Zeitpunkt der Eingehung der Bürgscnaft ohne weiteres mit Sicherheit .bestimmen lässt, seI es durch eine logische Überlegung oder eine einfache rech- nerische Operation (vgl. AS 49 11 378 und dort zi . Entsch.). Erforderlich sind dabei aber Angaben, dIe nicht bloss objektiv den Höchstumfang der Bürgschafts- schuld ermitteln lassen, sondern speziell den Bürgen ohne Weiterungen in den Stand setzen, sich über Umfang und Höhe der zu übernehmenden Verpflichtung Rechen- schaft zu geben. Diesen Anforderungen genügt die in Frage stehende Bürgschaft nicht. Im Bürgschein selbst fehlt jede ziffermässige Begrenzung der Haftungs summe; dagegen wird darin auf die ( Verkaufsbedmg- ungen ) verwiesen; diese nun enthalten zwar die Angabe des approximativen Gesamtholzquantums, sagen da- gegen über den Einheitspreis der verschiedenen I:I0lz- sorten nichts aus, sodass der Beklagte auf Grund Jenes Taxationsmasses nicht erkennen konnte, auf welchen Maximalbetrag sich seine Haftung belaufen werde. Selbst wenn diese Einheitspreise als bekannt vorausgesetzt werden dürften wäre ihm die Berechnnng des Haftungs- maximums unnöglich gewesen, da nicht ausgeschieden ist, wieviel Holz von jeder Sorte (Bau-, Brenn-und Papierholz) verkauft wurde. Die auf der Rückseite der nicht unterzeichneten Verkaufsbedingungen vorhandenen Bleistiftnotizen aus denen die Klägerin, in Verbindung mit dem Taxationsmass, auf die Kaufsumme schliessen will fallen schon deshalb ausser Betracht, weil nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht ermittelt
292 ObHgationenrecht. N° 43. werden konnte, von wem, wann und zu welchem Zwecke sie hingesetzt worden sind, und die Klägerin insbesondere den Nachweis nicht erbracht hat, dass der Beklagte von diesen Notizen im Zeitpunkte der Eingehung dnr Bürgschaft Kenntnis hatte. Nach der vom Bundesg richt nicht nachprüfbaren Würdigung des Beweisergeb- nisses durch die Vorinstanz hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass der Beklagte auf andere Weise in den Stand gesetzt worden wäre. die Tragweite seiner Ver- pflichtung zu übersehen. Der Einwand der nachträg- lichen Anerkennung der Btirgschaftsverpflichtung seitens des Beklagten durch Stillschweigen auf angeblich den. UmfanG der Haftung umschreibende Briefe der Gemeinde und d;ch Eingabe einer Forderung von' 13,000 Fr. im Konkurse des Baratelli ist vom Kantonsgericht aus zu- treffenden Gründen ve'rworfen worden. Den Standpunkt einer dolosen Schädigung seitens des Beklagten durch übergabe einer ungültigen Btirgschaftverpflichtung hat die Klägerin mit Recht nicht mehr aufrechterhalten. Ein Berufungsangriff nach dieser Richtung müsste an der nicht aktenwidrigen Feststellung im angefochtenen Urteil scheitern, dass alle Anhaltspunkte für eine Schä- digungsabsicht des Beklagten im Sinne von . 41 O fehlen. Aus dem Umstand allein aber, dass Jemand em Rechtsgeschäft abschliesst, uas sich nachher wenen Formmangels als ungültig herausstellt, folgt noch keme Haftung aus unerlaubter I"landlung, da sonst alle er- schwerenden Formvorschriften, die zum Schutze der sich Verpflichtenden aufgestellt sind, illusorisch wären. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29./30. Januar 1924 bestätigt.
V. PROZESSRECHT PROCEDURE 44. tTrteU der I. ZivUabteUung vom 9: Juli 1924 29S i. S. TschuyfrOres gegen Sohweizerische Eidgenossenschaft. Art. 48 OG: Zivilrechtliche Streitigkeit ; Kriterien. Die Be- stimmungen des BB vom 6. Dezember 1921 und des BRB vom 12. Dezember 1921 betreffend ausserordentliche Bundes- hiHe für die schweizerische Uhrenindustrie geben den Pri- vaten keinen privatrechtlichen Anspruch auf Auszahlung von Bundesbeiträgen ; ein Streit über die Auszahlung ist öffentlichrechtlicher Natur. Zuständigkeit der Admini- strativbehörden. A. -Durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1921 gewährte der Bund der schweizerischen Uhrenindustrie zur Erleichterung der Wiederaufnahme ihrer Produk- tion und der Verwertung ihrer Produkte eine vorüber- gehende. ausserordentliche finanzielle Hilfe. Zur Durch- führung dieser Hilfsaktion wurde dem Bundesrat ein Kredit bis auf 5 Millionen eröffnet. Gemäss Art. 2 BB konnte die Hilfe gewährt werden in Form von Zuschüssen an die Kosten der Produktion oder zum Ausgleich eines Teiles des auf fremden Währungen entstehenden Aus- falles. Die nähere Regelung wurde einem Bundesrats- beschluss vorbehalten. der am 12. Dezember 1921 er- lassen worden ist. Danach werden der Uhrenindustrie zum teilweisen Ausgleich des auf fremden Währungen entstehenden Ausfalls Beiträge an die für die Ausfuhr nach valutaschwachen Ländern bestimmten Uhren, Bi- jouteriewaren, soweit sie mit der Uhrenfabrikation im Zusammenhang stehen, etc. in der maximalen Höhe von 30% ihrer Gestehungskosten gewährt (Art. 1-3). Gemäss Art. 12 BRB steht die Entscheidung über die Gesuche. die bei näher bezeichneten Fachsyndikaten oder Handels- AI 50 11 -1924 20