Art. 34 AVB; Klageverwirkungsklausel in der Versicherung: Begriff der vollständigen Klage und des zuständigen Richters; die vertragliche Klausel ist im Lichte des kantonalen Prozessrechts auszulegen. Der Ausdruck der vollständigen Klage bedeutet eine ordnungsgemäss eingeleitete Klage nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; zuständig ist die Behörde, welche die Klage entgegennimmt, nicht notwendig der urteilende Richter (consid. 1-3). Bei der zürcherischen ZPO gehört das Friedensrichterverfahren zum ordentlichen Prozess und wirkt prozessual klageeinleitend; die Vorladung zum Sühneversuch genügt daher. Unklarheiten gehen zulasten der Versicherung; Verwirkungsvorschriften sind nicht streng auszulegen (consid. 4). Ist die Verwirkung rechtzeitig verhindert, treten keine weiteren Wirkungen ein; insbesondere beginnt die Frist nicht neu zu laufen (consid. 5).
536 Obllgatlonenrecht. N0 82. que tres difficilement tre etablie rigoureusement, sauf precisement lorsque, par l'effet d'un nantissement opere avant la faillite ou le concordat par abandon d'actif, les titres sont individualises. Cette question peut tre reservee du moment que la compensation doit tre admise deja pour les motifs exposes ci-dessus. 5. - La decision des instances cantonales doit egale- ment tre confirmee en ce qui concerne l'epoque a laquelle remonte la compensation. La creance resultant des certificats de depOts est devenue exigible a la dat du 31 decembre 1921, puisque, par publication du 7 avril 1922, le commissaire au sursis invitait les creanciers ä. produire leurs creances arrntees au 31 decembre 1921 et c' est egalement de son actif selon bilan arrnte a la mne date que la Banque de Payerne fait abandon a ses ereanciers non garantis. Le Tribunal jediral prononce: Le recours est rejete et l' arrnt attaque est confirme. Versicherungsvertrag. N° 83. VI. VERSICHERUNG5VERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 53;' 83. Urteil 4Ir D. IhIlabWlug yom 18. Desem 192t i. 5. Bat.itlal-gegen BohWtiseriache Volbbank. Auslegung der Klageverwirkungsklausel eines Versieherungsvertrages, dass der Anspruch in- nert Jahresfrist seit dem Schadeusereignis durch v 0 11- stAndige Klage vor den zustindigen Rieh- t er. gebracht werden muss:
Versieherungsvertrag. N0 83. des Versicherungszertifikates in die Rechte der Spedi- tionsfirma eingetreten war, Klage erhob auf Bezahlung der verlangten Schadenersatzsumme. Die Klage wurde am 18. August 1923 beim Handelsgericht Zürich ein- gereicht, nachdem am 9; Mai 1922 der Sühneversuch . verlangt worden war und dieser am 3. Juni 1922 statt-' gefunden hatte. B. -Die Beklagte erhob die Einrede der Verwirkung. da die Klage nicht, wie im Versicherungsvertrag ver- einbart worden war, innert Jahresfrist nach dem Schadensereignis beim zuständigen Richter eingereicht worden sei; eventuell verlangte sie die Abweisung der Klage, weil die Klägerin durch vertragswidriges Ver- halten die Wiederauffindung der abhanden gekomme- nen Waren und den Regress auf Bahn und Spediteur verunmöglicht habe. C. -Mit Urteil vom 7. Dezember 1923 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheis- sen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 25,210 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 29. Dezember 1921 zu bezahlen. D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell auf Rück- weisung der Sache zu neuer Beurteilung die Berufung an das Bundesgericht erklärt.-Gleichzeitig hat sie beim Kassationsgericht des Kantons Zürich die Kassation des Urteils verlangt; ihr Begehren ist jedoch mit Urteil vom 1. Oktober 1924 abgewiesen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
540 Versicherungsvertrag. N° 83. Klageerhebung beim zuständigen Richter etwas l: llderes verstanden haben, als was zur gesetzlichen Klage- erhebung gehört (und dafür ist die Beklagte beweis- . pflichtig, weil sie daraus Rechte für sich ableitet), so muss auf den Begriff der Klageanhebung. wie ihn 'das Bundesgericht für die gesetzliche Klageverwirkung umschrieben hat, abgestellt werden. 2. -Dass die Parteien die Verwirkungsklausel des 34 der allgemeinen Versicherungsbediugungen gültig vereinbaren konnten, wird nicht bestritten und ist übri- gens durch das Bundesgericht bereits als zulässig erklärt worden (BGE 1922 48 11 284). Sie bezweckten damit, dass dem Hin-und Herreden über den Versicherungs- anspruch in absehbarer Zeit durch eine förmliche Klage, aus der der endgültige Anspruch klar ersichtlich sei, ein Ende gesetzt und der Rechtsstreit darüber möglichst rasch durch gerichtlichen Entscheid zum Austrag gebracht werde, um die Versicherungsgesellschaft vor Verschlep- pung des Anspruchs und damit vor Verdunkelung des Tatbestandes nach Möglichkeit zu schützen. Dieser Zweck wird im allgemeinen wie bei der gesetz- lichen Klageverwirkung durch die blosse Vorladung zum Sühneversuch erreicht, sofern der Vermittlungs- vorstand notwendig zum Prozessverfahren gehört und dadurch' der Anspruch zurgerlchtlichen Entscheidung gebracht wird. Die Klausel spricht nun aber von einer voll s t ä n- d i gen Klage. Allein es gibt nicht vollständige und unvollständige Klagen. Ist eine Klage nicht vollständig, so kann überhaupt von einer Klage nicht gesprochen werden. Man wollte mit dem Erfordernis der Vollständig- keit der Klage nur sagen, dass diese richtig eingeleitet sein soll und zwar nach dem jeweiligen Prozessrecht des Landes oder Kantons, wo sie erhoben werden muss. Ist dies nicht der Fall, so liegt überhaupt keine Klage vor. Der Ausdruck Erhebung einer vollständigen Klage ist daher gleichbedeutend mit Klageerhebung schlechthin, Versicherungsvertrag. N° 83.
und diese liegt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts schon in der prozesseinleitenden oder vorbereitendEtn Handlung des Klägers, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm erho- benen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Dagegen soll nach der Klausel nicht jede bei einem beliebigen Richter angehobene Klage die Verwirkung hindern. pie Klage muss beim z u s t ä n d i gen Richter angehoben werden. Unter dem zuständigen Richter kann indessen nicht der erkennende Richter verstanden werden, d. h. nicht der zur Beurteilung der Klage zuständige Richter. Das würde es dem Ver- sicherungsnehmer, je nach der Prozessordnung, unter Umständen verunmöglichen, die Klage innert der Ver- wirkungsfrist vor den zuständigen Richter zu bringen, z. B. dort, wo die Klage zunächst vor einen vom erken- nenden Richter verschiedenen Instruktionsrichter ge- langt, der sie dann dem urteilenden Richter zuführt, was möglicherweise erst nach längerer Zeit geschieht, ohne dass der Kläger irgend welchen Einfluss auf die Dauer des Instruktionsverfahrens auszuüben vermöchte. Unter dem zuständigen Richter ist daher .mit der Vorinstanz diejenige richterliche Behörde zu verstehen, die zur Entgegennahme der Klage zuständig ist. Das kann je nach der Prozessordnung auch der Friedens- richter sein, sodass das an ihn gestellte Begehren um einen Vermittlungsvorstand eine Klageerhebung beim zuständigen Richter im Sinne der streitigen Verwir- kungsklausel sein kann. 3. -Diese aus der Verwirkungsklausel abgeleiteten Erfordernisse sind nun nach dem zürcherischen Zivil- prozessrecht beim Begehren, das die Klägerin am 9. Mai 1922 beim Vermittler von Zürich um Vorladung zum Sühneversuch gestellt hat, erfüllt. Nach der zürcheri- schen Prozessordnung bildet das Verfahren vor dem Friedensrichter einen Bestandteil des ordentlichen Pro- zessnerfahrens. wie aus dem System des Gesetzes her-
Versicherungsvertrag. N° 83. vorgeht und von der Vorinstanz festgestellt wird. Die Vorschriften, durch welche das Sühneverfahren geregelt wird, finden sich unter dem die Überschrift ,I( Das ordent- liche Prozessverfahren tragenden Abschnitt. Nach 109 zürch. ZPO unterliegen alle Zivilstreitigkeiten, welche auf den Weg des ordentlichen Prozesses gebracht werden, einem vorgängigen Sühneverfahren vor dem Friedensrichter; mithin ist der Vermittler diejenige durch das zürcherische Prozessrecht geschaffene In- stanz, bei welcher eine anzuhebende Klage eingereicht werden muss. Das Rechtsbegehren muss auch bereits vor dem Vermittler näher umschrieben werden, da die Parteien gemäss 111 ZPO verpflichtet sind, die in ihren Händen liegenden Urkunden, welche sie im Laufe des Rechtsstreites geltend zu machen gedenken, schon bei der Friedensrichterverhandlung vorzulegen. Am Vermittlungsvorstand wird endlich auch gemäss 114 ZPO das Rechtsbegehren in bestimmte für das folgende Verfahren bindende Form gebracht. Dem Vermittler- vorstand kommt somit prozessuale Wirkung zu, welche in andern Prozessordnungen (wie z. B. der deutschen) erst mit der gerichtlichen Anhängigmachung der Klage eintreten. Es wird damit der nächstliegende Zweck der Verwirknngsklausel, dass die Versicherungsgesellschaft über den endgültigen Anspruch des Versicherungs- nehmers in bestimmter Weise.aufgeklärt werde, erreicht. Aber auch der andere damit verfolgte Zweck, näm- lich die Verhinderung von Verschleppung und die Ver- hütung von Verdunkelung des Tatbestandes, wird nach der zürcherischen Prozessordnung durch die La- dung zum Sühneversuch erfüllt. Der Kläger ist danach allerdings nicht bei Gefahr des Verlustes des Anspruches oder der Aufhebung der Wirkungen des Sühnebegehrens gehalten, den Weisungsschein innert bestimmter Frist zu beziehen und die. Sache weiter zu verfolgen, sodass mit dem Begehren um den Vermittlungsvorstand der geltend gemachte Rechtsanspruch nicht ohne weiteres zur Versicherungsvertrag. N° 83. 543 richterlichen Beurteilung gelangt. Allein wenn der Kläger nach dem Sühneverfahren mit der Weiterverfolgung seines Anspruches zögert, kann ihn der Beklagte nach 124 ZPO zur Fortführung des Verfahrens anhalten. Der Beklagte kann bei der zuständigen Gerichtsstelle beantragen, dass dem Kläger eine Frist gesetzt werde, bei deren nutzlosen Ablauf vom Richter je nach den Umständen unbedingter Abstand von der Klage oder deren einstweiliger Rückzug angenommen wird. In beiden Fällen ist der Versicherungsgesellschaft, wie die Vorin- stanz zutreffend annimmt; auch mit Bezug auf die Schadenseruierung gedient. Das ist bei der Annahme des unbedingten Prozessabstandes ohne weiteres klar. Aber auch wenn die innerhalb der Verwirkungsfrist beim Friedensrichter eingeleitete Klage nur als einst- weilen zurückgezogen gilt, muss sie doch als innert der Frist nicht erfolgt betrachtet werden. Um das eine oder andere zu vermeiden, hat daher der Kläger alle Veran- lassung, den einmal vor dem Vermittler geltend gemach- ten Anspruch durch Bezug der Weisung und deren Ein- reichung beim Gerichte weiter zu verfolgen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass seine Klage trotz recht- zeitiger Einleitung vor dem Sühnebeamten infolge des Antrages des Beklagten verwirkt. 4. -Wollte man übrigens auch als zweifelhaft an- nehmen, ob eine solche Art der Klage, die nur auf An- trag der Beklagten notwendigerweise zur Fortführung des Prozesses bis zum Urteil führen muss, unter den vertraglichen Begriff der Klage falle, so müsste die Beklagte als Verfasserin der allgemeinen Versicherungs- bedingungen die Folgen dieser Unklarheit in der Fassung des Vertrages auf sich ehmen. Zudem ,dürfen Vor- schriften des Versicherungsvertrages, deren Verletnung mit der Verwirkung des Anspruches des Versicherten bedroht ist, nicht rigoristisch ausgelegt werden (vgl. EHRENBERG, Versicherungsrecht 1. Bd . .g . 81). 5. - Ist aber eine vertragliche Verwirkung nicht er- AS 50 II -1924
544 Prozessrecht. -SchuldbetreibuQgs-tmd Konkursrecht. fnlgt, SO hat die Verwirkungsklausel, wenn sie selber mchts anderes bestimmt, keine weite rn Folgen mehr s geht dahe.r entgegen der Auffassung der Beklagte mcht an, den m Art. 137 Abs. 1 und 138 OR f" d' V' "'h f I ur le er- Ja . rung au geste lten Grundsatz des Wiederbeginnsd Fnst analog für die Verwirkung anzuwenden. Der . spruc der .Klä?erin unterlag nur noch der Verjährung. Ob hier, wIe dIe Vorinstanz unter Berufung auf BGE 1916 42 II 103 annimmt, die zehnjährige Verjährung des Art. 127 O und nicht die zweijährige des Art. 46 VVG PIntz greIft, weil 3 der Schlussbestimmungen des VenslCherungsvertrages die Anwendung der letztern unchliesst, kann dahingestellt bleiben. Die Klage ist m lede Fall auch innert der zweijährigen Frist des VV? selt der Ladung .zum Sühneversuch, durch die die VeI'Jahrung gen:äss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden 1St, helm Handelsgericht eingereicht worden.
......... . .. . .. .. . . .. .. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urte"l d Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. DeZnmb es 1923 bestätigt. er VII. PROZESSRECHT PROC:EDURE Siehe Nr. 67. -Voir n° 67. VIII. SCHULDBETREmUNGS u. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Siehe Nr. 82. --Voir n° 82. I. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 84.t7rtaU der I. Zivüa.bteUung vom 9. Dezember 1924 i. S. Stadlin gegen Sta.cUin. Akt i e n r e c h t: Niessbrauch an Aktien, Stimmrecht an der Generalversammlung. Wem steht das Stimmrecht zu: dem Eigentümer der Aktie oder dem Nutzniesser? A. -In Zug besteht seit 24. Juli 1897 unter der Firma ( Untermühle Zug A.-G. eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 2 Millionen Franken. Dieses ist in 4000, auf den Inhaber lautende Aktien zu je 500 Fr. eingeteilt. Hievon sind 3200 Stück gezeichnet und ein- bezahlt; die weiteren 800 Aktien können auf Beschluss der Generalversammlung später ausgegeben werden. Gründer und Grossaktionär der Untermühle Zug war J. M. Stadlin, Müller in Zug. Dieser starb am 14. August 1909. Er wurde von seinen zwei Töchtern Maria und Paula Stadlin, sowie von seiner Witwe Ottilie Stadlin-Fröhlich beerbt. Gemäss 269 des alten Zuger Erbrechts, wonach bei Hinterlassung von Leibeserben der überlebende Ehegatte den Niessbrauch an einem Drittel der Verlassenschaft erhielt, fielen an Witwe Stadlin 323 Aktien der Unter- mühle unter diesem Rechtstitel. Das Eigentum an 161 Stück dieser Aktien steht der Tochter Maria Stadlin, und an 162 Stück der Tochter Paula Stadlin zu. Ausserdem erhielten beide Töchter aus dem Nachlass ihres Vaters je 319 Aktien der Untermühle zu freiem Eigentum. Wäh- rend sie die letzteren Aktien innehaben, befinden sich die 323 Nutzniessungsaktien im Besitz der Nutzniesserin. Witwe Stadlinhat bisher an den Generalversamm- AS 50 II -1924