Art. 5 HPfNV; Zulässigkeit des Pfandnachlassverfahrens nach bereits erfolgter Verwertung verpfändeter Hypotheken; der Schuldner muss das Gesuch sofort stellen, sobald die Verwertung der verpfändeten Hotelhypotheken durch Faustpfandbetreibung droht. Versäumt er dies und führt die Verzögerung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung der Kurrentgläubiger durch Vermehrung der Passiven mittels Pfandausfallforderung, so ist dem nachträglichen Gesuch nicht mehr zu entsprechen. Die spätere Belastung des Schuldners und die Beeinträchtigung der Dividendenmasse genügen zur Verneinung der Zulässigkeit; auf weitere Rekursgründe ist in diesem Fall nicht einzugehen (consid. 1).
196 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 45. qu'ulterieurement le CrCdnt Suisse a donne ä leur sujet certaines indications qui auraient permis peut- tre d'en operer la saisie : ces indications n'ont ete fournies qu'alors que la mesure autorisant le demandeur a faire valoir les droits decoulant de la saisie avait deja ete prise, elles ont ete adressees a l'avocat du demandeur et non a l'office et en fait celui-ci ne les a jamais utilisees pour faire an proces-verballes adjonctions indispensables, de sorte que jamais la saisie des polices n'a eu lieu. En resume, les polices ou autres titres n'ayant pas ete saisis et le demandeur n'ayant donc pu acquerir de droits aleurs e.gard en vertu de l'art. 131 al. 2LP, il doit tre deboute de ses conclusions pour defaut de qualite -:-et il est des lors superflu d'examiner la cause an fond,c'est-a-dire de rechercher si la revcncication du droit de gage par le CrCdit Suisse 'Hait tardive (ques- tion qui d'ailleurs devrait etre resolue negativement en prcsence des constatations de fait de l'arrnt attaque ct pour les motifs developpes par l'instance cantonale) Le Tribunal IMerat pronol1ce : Le recours est rejete et l'arret attaque est confirme. Sanierung VOll Hotel-und StJckerelunternebmungea. N. 46. 197 B. Sanierung vaB Bof.el-und SLickereiunLerneb ...... IssainissemenL des 8DLreprises hDtelieres et des' eMr8prises da hro1erie. 46. Entscheid vom 90. November 1994 i. S. Joos-Pohl. Ist das Pfandnachlassverfahren noch zulässig, nachdem es der Schuldner zur Verwertung verpfändeter Hypotheken hat kommen lassen ? . A. -Der Rekurrent ist Eigentümer des Hotels Kur- haus Walzenhausen, hf welchem Schuldbriefe von 150,000 Fr. im ersten Rang und 30,000 im zweiten Rang, sowie eine Grundpfandverschreibung von 9000. Fr. im dritten Rang lasten. Diese Schuldbriefe und die durch die Grundpfandverschreibung versicherte Forderung von 9000 Fr. hatte der Rekurrent der Appenzell-A.-Rh. Kantonalbank verpfändet zur Sicherung eines Dar- lehens von 189,000 Fr., welches zudem von A. Bonaria, Frau Scheidegger-Wey und Eugen Möcklin verbürgt war. Im Mai 1924 hob die Appenzell-A.-Rh. Kantonal- bank für Kapital und Zinsen dieses Darlehens Betrei- bung auf Faustpfandverwertung gegen den Rekurrenten an. An der Steigerung erwarben die Bürgen Bonaria und Frau Scheidegger die Schuldbriefe und die durch Grundpfandverschreibung versicherte Forderung zum Kurs von 60 %. d. h. für 113,400 Fr. Als die Kantonal- bank für den Pfandausfall von 83,980 Fr. 15 Cts. die Eröffnung des Konkurses über den Rekurrenten ver- langte, stellte dieser das Gesuch um. Bewilligung einer Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandn:achlanve
198 Sanierung von Hotel-und Stickere1untemehmungen. N0 46. fahrens unter Vorlegung eines Nacblassvertragseniwurfes mit einer Dividende von 20 %. Die Appenzell-A.-Rh. Kantonalbank wie auch die Bürgen Bonaria und Frau Scheidegger. widersetzten sich dem Gesuch. B. -Durch Entscheid vom 29. September 1924 hat das Obergericht des Kantons Appenzell-A.-Rh. das Gesuch abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Notlage des Gesuchstellers nicht unverschuldet und sein Hotelunternehmen nicht mehr sanierbar sei. e. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Er- neuerung seines Gesuches an das Bundesgericht weiter- gezogen. D. -Die zur Vernehmlassung eingeladenen Bürgen Bonaria und Frau Scheidegger, sowie die Appenzell-A.-Rh. Kantonalbank haben auf Abweisung des Rekurses an- getragen. . Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: . Nach Art. 5 der Verordnung des Bundesrates betref- fend die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren iUSW. vom 18. Dezember 1920 (HPfNV) findet das Pfand- nachlassverfahren gleichwie auf grundpfandversicherte, so auch auf solche Forderungen Anwendung, für die eine auf dem Grundstück lastende Forderung als Pfand haftet. Infolgedessen hätte der Rekurrent die Verwertung der Schuldbriefe und der durch Grundpfandverschrei- bung versicherten Forderung, welche er zur Sicherung des ihm gewährten Darlehens der Appenzell-A.-Rh. Kantonalbank verpfändet hatte, verhindern können, sofern er sofort nach Anhebung der Betreibung' auf Faustpfandverwertung ein Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens gestellt hätte, vorausgesetzt, dass dieses Gesuch sich als begründet erwiesen haben würde. Indem er es damals unterliess, eine solche Rechts- vorkehr zu treffen, hat er sich einer erheblichen Er- schwerung seiner finanziellen Situation ausgesetzt. Zwar Sanierung von Hotel-und StlekereiWitemehmungen. N° 4 ;: 199 ist seihe Darlehensschuld 'Von189 OOO Fr. nebst Zinsen auf den uinden SreigerungserlöS geringeren Betrag des Pfandausfalls reduziert worden; dagegen haftet er, wenn auch vielleicht nicht schon den Ersterwerbern der Schuldbrief , seinen früheren Bürgen, so doch allfälligen späteren gutgläubigen Erwerbern derselben für deren Nominalbetrag, sodass also seine SchUldenlast ilnFalle der den Bürgen jederzeit freistehenden Veräusserung der Schuldbriefe im Vergleich zu früher um den 'Betrag des Pfandausfalles (oder mindestens annähernd diesen Betrag) anwachsen würde. Diese Vennehrung der SchUl- den zieht eine empfindliche Beeinträchtigung der An- sprüche der Kurrentgläubiger nach sich, indem die für die Ausschüttung der Nacblassdividende zur Verfügung stehenden Mittel nun auch zur teilweisen Deckung der Pfandausfallforderung herangezogen werden müssen. (Nebenbei sei bemerkt. dass an sich auch die Bürgen einer solchen durch Eigentümerschuldbriefe versicherten Faustpfandforderung benachteiligt werden können, wenn es der Schuldner zur Liquidation der Faustpfänder kommen lässt, weil ihnen dadurch die Möglichkeit abgeschnitten wird, im Falle späterer Befriedigung des Gläubigers in dessen Vorzugsrechte einzutreten und sich auf diese Weise für ihre Rückgriffsforderung allfällig noch mindestens teilweise zu decken. Im vorliegenden Fall ist dieser Nachteil freilich dadurch wettgemacht worden, dass die Bürgen in der Lage waren, die Faust- pfänder auf der Steigerung selbst erwerben zu köimen). Vom Schuldner darf aber verlangt werden, dass, wenn er das Pfandnachlassverfahren in Anspruch nehmen und dabei auch den Kurrentgläubigern Opfer zumuten will, er die auf die Eröffnung des Pfandnacblassverfah- rens abzielenden Rechtsvorkehren sofort treffe, sobald er ---" und damit auch seine Kurrentgläubiger und allen- falls seine Bürgen -durch Anhebung einer Faustpfand- betreibung von der Verwertung der verpfändeten Hotel- hypotheken bedroht wird. Hat er dies nicht getan und ist , AS 50 111 -1924 15, .
200: anierung VOR Hotel-und uageD. N. 46. infolge seiner Säumni eine nicht wieder gutzumachend Scbädigung seiner KurrentgläuJ iger eingetreten. die er .durch frühere Stellung, deS .Gesuches um Eröffnung, des Pfandnachlassverfahrens . hätte abwenden können, SQ kann seinem erst nachträglich gestellten Gesuch nicht mehr. entsprochen werden. Erweist sich der Rekurs schon unter diesem Gesichts- punkt als unbegründet. so braucht auf die geltend gemachten Rekursgründe nicht eingetreten zu werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.