Art. 55 BV; press defamation venue and admissibility of constitutional complaint against a summons: in cases of press injury, the place of commission is the place of publication or issuance of the press product, i.e. where it is first released to the public by those participating in its production and distribution; subsequent circulation in other localities does not create a separate venue. The guarantee of press freedom requires that the defendant be able to invoke territorial incompetence already against the first procedural act asserting jurisdiction, when otherwise irreparable prejudice would ensue. An ambulatory venue at every place of later dissemination is incompatible with the constitutional protection of the press. (consid. 1-2)
128 Staatsrecht. Sans doute le Tribunal fMeraI a juge qu'iI est contraire aux art. 4 et 46, al. 2 Const. fM. de ne defalquer une . dette hypothecaire que si la creance correspondante est, elle-mfune, imposee dans le canton (HO 48 I p. 337 et suiv ; 49 I p. 528 et suiv.). Mais le refus de dMuction contre lequel s'eIeve le recourant n'est point base sur cette disposition de la loi bernoise. TI n'a, egalement, pas' sa source dans le domicile du debiteur hors du can- ton. La decision dont est recours est fondee sur le prin- cipe g meraI de r art. 9, aux termes duquel les dettes . hypothecaires grevant un immeuble sis dans Ie canton de Berne peuvent, seules, tre defaIquees de Ia valeur de cet immeuble. Or une pareiIIe disposition est, en elle- mne, licite au regard de la Constitution fMeraie (v. supra, chiff. 2, al. 5). Le Tribunal lederaJ prononre: Le recours est rejete. Vgl. auch Nr. 16. -Voir aussi n° 16. VI. PRESSFREIHEIT LffiERTE DE LA PRESSE 23. 'Urteil vom 1i. Kirz 1925 i. S. Schneider gegen Bezirksgerichts-Vileprisident ArIesheim. Gerichtstand 'für Strafklagen wegen Pressinjurie. Zulässigkeit der stants:echtUchen ,Besch-werde wegen Verletzung der P:essfreihelt schon gegen die Vorladung vor einen nach dieser Vel'fassungsvorschrift örtlich unzuständigen Richter. A. -Der Rekurrent Friedrich Schneider in Basel ist Verantwortlicher Redakto und Herausgeber der Basler I I r Pressfreiheit. N0 23.
Arbeiterzeitung , tägliches offizielles Organ der so- zialdemokratischen Parteien von Basel-Stadt und Basel- land und der ArbeiternUnion Basel . Nummer 178 vom
130 Staatsrecht. C. -Der Vizegerichtspräsident von Arlesheim und der Rekursneklagte Dr. Hemann haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Die Basler Arbeiterzeitung werde regelmässig in grossen Paketen nach den Gemeinden des Bezirks Arlesheim -Binningen, Birsfelden, München- stein und Arlesheim -gebracht und von da durch Träger verteilt. Eine derartige von der Verwaltung des Zeitungs- unternehmens selbst organisierte Verbreitung in einem Bezirke. stellte sich aber als Bestandteil der Herausgabe der. ZeItung dar, der auch hier den entsprechenden Genchnsstan begründe. Nur wegen der Verbreitung dnr ZeItung lIll Bezirke ArIesheim, der dortigen Leser de Artikel überhaupt in die Zeitung gesetzt worden; fur die Basler Leser wäre er ohne Interesse gewesen. Dnrt, wo der Kläger dasAmt ausübe, hinsichtlich dessen Fnhrnng e.r angegriffen worden sei, sei die beleidigende WIrkung emgetreten. Dann müsse aber auch der Heraus- gebnr wegen der beabsichtigten Verbreitung in diesem BeZIrke vnr essen Gerichten belangt werden können. Um den Eintntt der Verjährung zu verhindern habe der Rekursbeklagte immerhin auch bei . derStantsanwalt snhaft B.aselstadtStrafanzeige wegen Amtsehrbelei- digun eIngereicht. Laut Auskunft der Strafgerichts- knnzlel sel lehnten indessen die baselstädtischen Be- horden die Anhandnahme dieser Klage ab weil die bezügliche besondere Vorschrift (qualifizie Strafan- dronu?g) des kant. Strafgesetzbuches sich nur auf die BeleIdigung baselstädtiscber Beamter, nicht solcher an- derer ntone beziehe. Dem Rekursbeklagten würde daher m Basel nur der Weg einer gewöhnlichen Klage w:gen Privatinjurie offen stehen, der der Rekurrent mIt Recht entgegenhalten könnte, er habe die Privat- person . es. Re rsbeklagten nicht im Auge gehabt. Die PressfreIheIt konne aber nicht so weit gehen, dass Vennnhrungen von . Beamten straflos bleiben dürften, weIl die etroffenen im Kanton der Herausgabe der Druckschnft nach dem dortigen Strafrecht kein Recht Pressfreiheit. N° 23. 131 finden könnten. Das Interesse am Schutze der Presse müsse zurücktreten, wenn es mit höheren Interessen, wie dem Schutz der staatlichen Autorität und öffent- lichen Ordnung in Konflikt gerate. D. - 129 der Strafgesetze von Basel-Stadt und Basel- land bestimInt wörtlich gleichlautend : 129. Wer sich gegen einen anderen eine ehren- kränkende Handlung oder Äusserung erlaubt, wird wegen Beschimpfung mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geldbusse bis zu 1000 Fr. bestraft. Erfolgt die Beschimpfung durch eine Tätlichkeit, oder an einem öffentlichen Orte, oder durch Schriften oder Darstellungen, welche veröffentlicht werden, oder gegen eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde, einen Beamten oder einen Bediensteten bei der Ausübung ihres Berufes oder inbezug auf ihren Bernf, so tritt Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldbusse bis zu 2000 Fr. ein. Eine entsprechende qualifizierte Strafandrohung ent- halten auch die 130 und 131 für den Tatbestand der unbesonnenen üblen Nachrede oder Verleumdung, wenn die eine oder andere an einem öffentlichen Orte, durch Schriften oder Darstellungen, welche ver- öffentlicht werden, oder gegenüber einer Behörde, einem Mitglied einer Behörde, einem Beamten oder Be- diensteten bei Ausübung ihres Bernfes oder inbezng auf ihren Beruf erlolgt. In dem vom Rekursbeklagten angerufenen Schreiben der Strafgerichtskanzlei Basel-Stadt vom 17. Oktober 1924 heisst es : Auftragsgernäss teilen wir Ihnen mit, 1. dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Klage Dr. Hemann, Gerichtspräsident in ArIesheim an das Strafgerichts- präsidium III abgegeben hat, da öffentliche Klage wegen Beschimpfung von Beamten nur erhoben werden kann, sofern sich die Beleidigung gegen Beamte des Kantons Basel-Stadt bezw. hier tätige Beamte richtet j: 2. dass die Klage demgemäss als Privatstrafklage im
132 Staatsrecht. Sinne der 149 ff. StrPO zu behandeln ist; 3. dass es nach 30 letzter Absatz des Gerichtsorganisationsge- setzes bei Ehrbeleidigungen durch die Presse im Belieben des Klägers steht, die Klage durch den Einzelrichter oder durch die Strafgerichtskammer beurteilen zu las- sen; 4. dass wir die Einsendung des Beweisstückes und die Abgabe einer Erklärung im Sinne von Ziff. 3 hiervor gewärtigen und 5. dass die weitere Behandlung der Klage gemäss dem Begehren des Klägers vorläufig sistiert wird . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Zum Tatbestand der Ehrverletzung gehört die Kenntnisnahme des Angegriffenen oder eines Dritten von der beleidigenden Äusserung. Bestimmt man den Begehungsort eines Vergehens nach dem Eintritt des strafbaren Erfolges oder betrachtet man wenigstens,. Wie es in der neueren Praxis des Bundesgerichts ge- schehen ist, ein Vergehen ausser am Orte der körperlichen Betätigung des Angeklagten auch noch an dem Orte als begangen, wo jener Erfolg eingetreten ist, so müssten .Ehrverletzungen, die durch das Mittel der Presse be- gangen werden, überall da verfolgt werden können, wohin die Druckschrift gelangt, verbreitet wird. Schon die Praxis der politischen Bundesbehörden vor 1874 hat indessEm diese Konsequenz abgelehnt und aus der Erkenntnis, dass damit auch der durch Art. 55 BV gewährleistete rechtmässige Gebrauchder Presse in ungebührlicher und nicht erträglicher Weise erschwert würde, die Notwendigkeit abgeleitet, den Gerichtsstand des Begehungsortes für Pressinjurien, abweichend vom gemeinen Rechte, bundesrechtlich im Sinne der Kon- zentration auf den Ort zu bestimmen, wo ei ne der dafür in Betracht kommenden Willensbetätigungen und Wir- kungen sich abspielt (s. 'die Nachweise bei BLuMER- MORliL 3. Aufl. I S. 496 ff. ; HUNGERBÜHLER, Der Ort der begangenen Tat in der Anwendung auf Pressedelikte S. 91 ff.). Auf denselben Boden hat sich die Recht- sprechung des Bundesgerichts gestellt. Und zwar ist als massgebend nicht sowohl der Druckort als der Ort der Cl Herausgabe , des Erscheinens ) der Druckschrift d. h. derjenige Ort betrachtet worden, von wo aus die Druckschrift in die Öffentlichkeit geworfen wird, gelangt I). Dies wenigstens in dem Sinne, dass sich hier AS 51 I -1925
134 Staatsrecht. der Gerichtsstand des Begehungsortes für alle diejeni- gen Personen befindet, die an der Herstellung und Ausgabe des Presserzeugnisses sowie an dem Beginn der Verbreitung beteiligt sind -Verfasser, Herausgeber Redakteur, Verleger und Drucker -und dass ihnen gegenüber daher eine weitere Verbreitung nicht mehr in Betracht kommt (BGE 14 S. 166; 27 I 447 ff., 458 Erw. 2; 44 I 223; 46 I 253). Im vorliegenden Falle wird aber der Rekurrent in einer jener Eigenschaften, als verantwortlicher Redaktor und Herausgeber der c Basler Arbeiterzeitung verfolgt. Ort des Erscheinens. der Herausgabe dieses Blattes im erwähnten Sinne ist zweifellos Basel. Hier wird die Zeitung nicht nur ge- druckt, sondern gelangt sie auch durch die Lieferung an den dortigen Leserkreis bereits in die Öffentlichkeit. Von hier aus wird Sie nach den anderen Orten, wo sie noch Leser hat, insbesondere nach den basel- landschaftlichen Bezirken vertrieben. Ob die Zustel- lung an die basellandschaftlichen . Leser durch Einzel- sendung oder in der Weise erfolge, dass die betreffenden Exemplare in Sammelpaketen nach den verschiedenen Ortschaften geschickt und dann durch Träger verteilt werden, ist unerheblich. Diese. in Baselland vor sich gehenden Verbreitungshandlungen deshalb, weil sie von der Geschäftsführung des ZeItungsunternehmens ge- wollte, organisierte ) seien, als einen Teil der Her a u s- gab e zu betrachten, wie eS der Rekursbeklagte pos- tuliert, geht schlechterdings nicht an, wenn nicht die Konzentration des Gerichtsstandes, welche die bis- herige Praxis der Bundesbehörden bezweckte, illu- sorisch werden und der Unterscheidung zwischen der Herausgabe ) und der biossen weiteren Verbrei- tung des Presserzeugnisses ihr Sinn genommen werden soll. In dem vom Rekursbeklagten angerufenen Urteile AS 46 I 253 handelte es sich um einen ganz anderen Tatbestand :. nämlich um eine Druckschrift, die zwar in Luzern gedruckt wurde, aber erst von Obwalden aus, Pressfreiheit. N° 23. 135 fü.r dessen Bevölkerung sie nach ihrem Inhalt ausschliess- lieh bestimmt war, überhaupt in die Öffentlichkeit, zur Verbreitung gelangte . Der so bestimmte Gerichtsstand des Begehungsortes schliesst andererseits zwar nicht die Verfolgung am Wohn- sitze des Beklagten, die alternativ daneben ebenfalls als zulässig erklärt worden ist, wohl aber diejenige am Wohnorte des Beleidigten, Verletzten aus. Müsste eine Zeitung in jedem Bezirke Antwort stehen, in dem sich Personen befinden, die allenfalls durch die von ihr ver- öffentlichten Artikel getroffen werden könnten, so käme man auf einem anderen Wege zu demselben Ergebnis wie mit der Annahme eines Begehungsortes an allen Orten, wo hi n die Druckschrift verbreitet wird, und so zu dem fliegenden , ambulanten Gerichtsstande, der durch die angerufene Rechtssprechung als mit der Garantie der Pressfreiheit nicht vereinbar beseitigt werden sollte. Es kann dabei auch eine Ausnahme inbezug auf Ehrbeleidigungen gegenüber Beamten hin- sichtlich der Ausübung ihrer Amtstätigkeit, weil der Angriff dort wirke, wo diese Tätigkeit ausgeübt wird, nicht gemacht werden. Denn diese ErWägung würde auch für jeden Privaten bei Angriffen zutreffen, die sich gegen seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit richten oder Umstände betreffen, die für dieselbe. von Bedeutung sind (Kredit usw.). Voraussetzung für die Verweisung der Klage vor den Richter des Ortes der Herausgabe, des Erscheinens der Druckschrift wird dabei allerdings sein müssen, dass der Verletzte hier überhaupt seinen Strafanspruch durchsetzen kann und nicht aus Gründen, die in seinem auswärtigen Wohnsitze oder in damit zusammenhängen- den Umständen liegen, durch das materielle Strafrecht des betreffenden Kantons davon ausgeschlossen wird. Könnte wirklich der Kläger den Qualifikationsgrund, der darin besteht, dass di angeblich beleidigende Äus- semng sich auf die Ausübung seiner Amtstätigkeit be-
zieht, in Basel nicht geltend machen, d.h.die Anwendnng der für diesen Fall durch die 129.-131, Abs. 2 des baselstädtischen StGB vorgesehenen schär- feren Strafandrohung deshalb nicht verlangen, weil die betreffenden Vorschriften nach der Auslegung der bas- lerischen Gerichte nur zu Gunsten baselstädtischer Be- amter gelten würden, so müsste. sich deshalb fragen, ob nicht trotz derlbisherigen Praxis die Verfolgung des Rekurrenten in Arlesheim zuzulassen sei. Indessen hat die Antwort der Strafgerichtskanzlei Basel an den Rekursbeklagten ganz offenbar nicht jenen Sinn. Es wird darin nur die Verfolgung des Vergehens von Amtes wegen, durch die Staatsanwaltschaft, nicht die materielle Anwendung der auf Amtsehrverletzungen gesetzten besonderen, höheren Strafsanktionen im Falle einer, tatsächlich in der eingeklagten Äusserung liegen- den Beleidigung abgelehnt. Wenn infolgedessen der . Kläger den Strafanspruch selbst zu betreiben und durch- zusetzen haben wird, so werden doch dielmateriell- strafrechtlichen Wirkungen bei Bejahunf;! des Vergehens- tatbestandes keine anderen, minderen sein als bei einem ex officio durchgeführten Verfahren. Auf die Verfolgung von Amtes wegen als Folge der bundesrechtlichen Ver- weisung ,der Klage vor die baslerischen Gerichte aber hat der Rekursbeklagte umsoweniger einen Anspruch. . als in dem nach seiner Auffassung zuständigen Kanton, Baselland auch Beleidigungen gegenüber Beamten nur auf Antrag des Verletzten, im Privatklageverfahren verfolgt werdenl( 135 StGB). Dazu kommt, dass die 129-131 des baselstädtischen StGB dieselbe erhöhte Strafandrohung wie bei Beleidigungen gegen Beamte hin- . sichtlich ihrer Berufsführung auch schon bei jeder Be- leidigung eintreten lassen, die durch eine veröffentlichte Druckschrift, gleichgiltig wem gegenüber begangen wird. Da jedenfalls der letztere Qualifikationsgrund hier zutrifft, '!!!.-rde daher der Kläger in seinem Strafanspruch durch die Verweisung vor die baselstädstischen Gerichte mate- Gemeindeautonomie. N° 24. 137 riell selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn bei einer Ver- urteilung seine Beamteneigenschaft für das Strafmass ausser Betracht gelassen würde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts-Vizepräsidenten von Arlesheim vom 25,' September 1924 in der Streitsache zwischen den Parteien betreffend Ehrbeleidigung auf- gehoben. VII. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE 24. Urteil '9'Om 6. J'UDi'lSa5 i. S. Grossar.Stadtrat '9'021 Zürich gegen Zürich, Regierungsrat. Legitimation einer Behörde als Organs einer Gemeinde zur staatsrechtlichen Beschwerde. -Die Aufhebung eines GemeindebeschJusses, wodurch ausgesperrten. Fabrik- arbeitern eine tägliche Unterstützung zugesichert wird. durch die kantonale Regierung verstösst nicht gegen den Grundsatz der Gemeindeautonomie. A. -Im Juli 1924 verlangte ein Teil der Arbeiter (die Gruppen Betrieb und Handlanger und Kessel- schmiede ) der Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken Escher, Wyss Oe in Zürich eine Erhöhung des Lohnes um 10-15 % und kündigte, als die Forderung abgelehnt wurde, das Dienstverhältnis. auf Ende August. Die Gesellschaft ihrerseits entliess darauf alle ihre Arbeiter durch Kündigung auf den gleichen Zeitpunkt. Die Vor- schläge des kantonalen Einigungsamtes wurden von den Arbeitern verworfen, sodass die Fabrik vom 1. September an geschlossen blieb. Am 27. Oktober wurde die Arbeit wieder aufgenonunen. Unterdessen, am 17. September