zieht, in Basel nicht geltend machen, d. . h. die
Anwendung
der für diesen Fall durch die 129-131,
Abs.2 des basel städtischen StGB vorgesehenen schär-
feren Strafandrohung deshalb
nicht verlangen, weil die
betreffenden Vorschriften nach der Auslegung
der bas-
lerischen Gerichte nur zu Gunsten baselstädtischer Be-
amter gelten würden, so müsste. sich deshalb fragen,
ob nicht trotz derlbisherigen Praxis die Verfolgung
des Rekurrenten
in Arlesheim zuzulassen sei. Indessen
hat die Antwort der Strafgerichtskanzlei Basel an
den Rekursbeklagten ganz offenbar nicht jenen Sinn.
Es wird darin nur die Verfolgung des Vergehens von
Amtes wegen, durch die Staatsanwaltschaft, nicht die
materielle Anwendung der auf Amtsehrverletzungen
gesetzten besonderen, höheren Strafsanktionen
im Falle
einer, tatsächlich in der eingeklagten Äusserung liegen-
den Beleidigung abgelehnt. Wenn infolgedessen
der
. Kläger den Strafanspruch selbst zu betreiben und durch-
zusetzen haben wird, so werden doch
dielmateriell-
strafrechtlichen Wirkungen bei BejahuIlf! des Vergehens-
tatbestandes keine anderen, minderen sein als bei einem
ex officio durchgeführten Verfahren. Auf die Verfolgung
von Amtes wegen als Folge der bundesrechtlichen
Ver-
weisung .der Klage vor die baslerischen Gerichte aber hat
der Rekursbeklagte umsoweniger einen Anspruch, . als
in dem nach seiner Auffassung zuständigen Kanton,
Baselland auch Beleidigungen gegenüber
Beamten nur
auf Antrag des Verletzten, im Privatklageverfahren
verfolgt werdenl( 135
StGB). Dazu kommt, dass die
129-131 des baselstädtischen StGB dieselbe erhöhte
Strafandrohung wie bei Beleidigungen gegen Beamte hin-
sichtlich ihrer Berufsführung auch schon bei jeder Be-
leidigung eintreten lassen, die durch eine veröffentlichte
Druckschrift, gleichgiltig wem gegenüber begangen wird.
Da jedenfalls der letztere Qualifikationsgrund hier zutrifft,
'!!!..rde daher der Kläger. in seinem Strafanspruch durch
die Verweisung
vor die baselstädstischen Gerichte mate-
I
I
f
Gemeindeautonomie. No 24. 137
riell selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn bei einer Ver-
urteilung seine Beamteneigenschaft . für das Strafmass
ausser
Betracht gelassen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung des Bezirksgerichts-Vizepräsidenten von
Arlesheim vom
25: September 1924 in der Streitsache
zwischen den
Parteien betreffend Ehrbeleidigung auf-
gehoben.
VII. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
24. trrteU vom 6. Junl'lSa5 i. S. Grosser Btaatrat von Zürich
gegen Zürich, Begierungsrat.
Legitimation einer Behörde als Organs einer Gemeinde zur
staatsrechtlichen Beschwerde. -Die Aufhebung eines
Gemeindebeschlusses,
wodurch ausgesperrten. Fabrik-
arbeitern eine tägliche Unterstützung zugesichert wird,
durch dle kantonale Regierung verstösst nicht gegen den
Grundsatz der Gemeindeautonomie.
A. -Im Juli 1924 verlangte ein Teil der Arbeiter
(die Gruppen
Betrieb und Handlanger und Kessel-
schmiede
) der Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken
Escher, Wyss
Oe in Zürich eine Erhöhung des Lohnes
um 10-15 % und kündigte, als die Forderung abgelehnt
wurde, das Dienstverhältnis.
auf Ende . August. Die
Gesellschaft ihrerseits entliess darauf alle ihre Arbeiter
durch Kündigung auf den gleichen Zeitpunkt. Die
Vor-
schläge des kantonalen Einigungsamtes wurden von den
Arbeitern verworfen, sodass die
Fabrik vom 1. September
an geschlossen blieb. Am 27. Oktober wurde die Arbeit
wieder aufgenonunen. Unterdessen, am 17. September
138 Staa .
1924 hatte der Grosse Stadtrat von Zürich in der Ab-
sicht, die
Not in den Familien der Arbeiter, die aus der
Fabrik Escher, Wyss Oe ausgesperrt sind. zu mildern .
beschlossen: 1. Die Stadt verabfolgt ab 3. September
1924 den in Zürich wohnhaften. aus der Maschinenfabrik
von Escher, Wyss Oe A.-G. ausgesperrten Arbeitern,
die
Frau oder erwerbslose Kinder haben, sowie an Ledige,
denen Unterstützungspflicht obliegt, bis
zur allgemeinen
Wiederaufnahme der Arbeit eine Unterstützung von
Fr. für jeden Arbeitstag. 2. Auf Rechnung der Unter-
stützungen kann eine Speisung veranstaltet werden,
deren Kosten alsdann
auf die Unterstützungen ange-
rechnet werden. 3. Die Ausgaben fallen
auf Rechnung
der städtischen Hilfskasse für Arbeitslose. Auf Be-
schwerde
hin hob der Bezirksrat von Zürich diesen
Beschluss auf,
und einen Rekurs, den der Grosse Stadt-
rat gegen diesen Entscheid einreichte, wies der Regie-
rurigsrat des Kantons Zürich am 23. Januar 1925 mit
folgender Begründung ab: 1. Für die Anfechtung
eines Beschlusses des Grossen
Stadtrates kommen aus-
schliesslich
87 und 88 des Zuteilungsgesetzes zur An-
wendung; denn das Zuteilungsgesetz behandelt die
Anfechtungsgriinde
erschöpfend. Für eine subsidiäre An-
wendung des 59 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, der
von den Rekurrenten ebenfalls angerufen wird, bleibt
daher kein Raum. Diese Feststellung ist insofern von
Bedeutung, als das Anfechtungsrecht des
Zuteilungs-
gesetzes weiter geht als das Gemeiudegesetz, indem
einmal
88 litt. b ganz neue und selbständige Anfech-
. tungsgrnnde enthält und anderseits auch litt: a jede
Verletzung
von Rücksichten der Billigkeit zum Anfech-
tungsgrund erhebt, während
nach Gemeindegesetz die
Billigkeit
in ungebührlicher Weise verletzt sein muss.
2.
Für die Würdigung des angefochtenen Beschlusses
des
. Grossen Stadtrates ist nicht bloss die im Ingress
erwähnte Absicht massgebend, sondern es ist der ganze
Beschluss
mit allen seinen Wirkungen zu berücksichtigen.
Gemeindeautonomie. No 24. 139
Nun ist richtig, dass der Beschluss keine hoheitliche
Zwangsmassnahme gegen die Arbeitgeberseite enthält.
sondern lediglich eine finanzielle Unterstützung eines
TeIls der im wirtschaftlichen Kampfe stehenden Arbeit-
nehmer vorsieht. Darin liegt aber tatsächlich ebenfalls
t!ine Stellungnahme zu Gunsten einer Partei, die wirt-
schaftlich für die andere
Partei Wirkungen haben kann
die, mit der nötigen Konsequenz durchgeführt, bis zu;
Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen kön-
nen. Jedenfalls
wirkt die vom Grossen Stadtrat be-
schlossene finanzielle
Unterstützung der ausgesperrten
Arbeiter für den Arbeitgeber ungleich schärfer als eine
Geldbusse von
500 Fr., die das vom Volk seinerzeit ver-
worfene Bundesgesetz betreffend die Ordnung des
Ar-
beitsverhältnisses vom 27. Juni 1919 als strengste Strafe
ür widerspenstige Parteien vorsah. Diese Wirkung
1St vorhanden, auch wenn nur die Ausgesperrten lt
nnd nicht auch. die. Streikenden Unterstützung be-
ZIehen,
und es ISt SIcher auch die Rücksicht auf diese
Neutralität, die im bisherigen Bundesrecht der Arbeits-
losenfürsorge jede
Unterstützung von Streikenden und
Ausgesperrten während der Dauer des wirtschaftlichen
ampfes ansschloss. Es ist unmöglich, die Wirkung
emer derartigen Parteinahme einfach
zu verneinen und
ausschliesslich von einer Notaktion zu sprechen. Die
Vertreterin des Grossen Stadtrates gibt übrigens selber
zu, dass
dine Parteinahme gewollt war, wenn sie gleich
zu Anfang Ihrer Vernehmlassung erklärt, dass die Ver-
schuldensfrage für die Entschliessung des Grossen
Stadt-
rates eine ausschlaggebende Rolle spielte, insofern, als der
Beschluss letzten Endes
auch eine Sympathiebezeugung
gegenüber der durch die Aussperrung unverschuldet
in
Not geratenen Arbeiterschaft darstelle. Der Beschluss
wurde gefasst, weil
für die Mehrheit des Grossen Stadt-
rates die Berechtigung der Lohnforderung erwiesen war,
erklärt die Rekursgegnerin (die für die Rekurssache
bestellte Kommission des Grossen Stadtrates) wieder-
140 Staatsrecht.
holt. Das ist eine unzweideutige Stellungnahme im wirt-
schaftlichen Kampf,
und das gleiche ist der Fall, wenn
der Grosse
Stadtrat durch seine Prozessvertretung
erklären lässt, der Beschluss richte sich gegen das
brutale Vorgehen der
Firma und bilde eine Verurteilung
der bisher verpönten Massnahme
der Aussperrung.
Dass der angefochtene Beschluss nicht reinen Fiirsorge-
charakter haben kann, ergibt sich, wie die Vorinstanz.
mit Recht betont, auch daraus, dass der Naehweis der
Notlage
im Einzelfall gar nicht verlangt wird. Wäre
der Beschluss tatsächlich nur eine durch eine Notlage
unabwendbar gewordene Massnahme des Gemein-
wesens, so wäre der ganze Beschluss
mit Abbruch des
Kampfes gegenstandslos geworden. Die Mehrheit des
Grossen Stadtrates
ist im Irrtum, wenn sie aus der
Betonung des Fiirsorgecharakters die unbeschränkte Frei-
heit der Gemeinde zu allen derartigen Massnahmen
ab-
leiten will. Auch HüIfsaktionen diirfen nicht gegen Ver-
fassung und Gesetz verstossen, Rücksichten der Billigkeit
verletzen oder die in
88 litt. b des Zuteilungsgesetzes
genannten finanzrechtlichen Grenzen iiberschreiten. 3.
Es.
mag dahingestellt bleiben, ob der von den Rekurrenten
(denjenigen, die
an den Bezirksrat rekurrierten) aufge-
stellte Grundsatz der Nichteinmischung des Gemein-
wesens in wirtschaftliche Kämpfe zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer in dienr absoluten Form Geltung
haben kann. Es
ist hier auch nicht weiter zu untersuchen,
ob jede behördliche Massnahme, die
in irgend einer
Nebenwirkung eine Begiinstigung einer
im Lohnkampf
stehenden
Partei zur Folge hat, unter allen Umständen
deswegen anfechtbar sei. Entscheidend
fiir die Beur-
teilung des vorliegenden Rekurses ist, dass die ange-
fochtene Massnahme in ihren Wirkungen eine derart
schwerwiegende
und scharfe Parteinahme zu Gunsten
des einen Teils bedeutet, dass eine solche Einmischung
nach den Grundsätzen des Rechtsstaates
nur auf Grund
einer gesetzli.chen Vorschrift erfolgen kann. Wenn
der
Gemeindeautonomie. N0 24.
Rechtsstaat für jeden Eingriff in Freiheit und Eigentum
eme gesetzliche Grundlage verlangt, wird er diese fiir
Massnahmen, welche die ganze wirtschaftliche Existenz.
in Frage stellen können, nicht entbehren können, mag
sieh diese Massnahme äusserlich als Hülfsaktion oder
als Zwangsmassnahme darstellen. Dabei wird die Rechts-
ordnung, wm sie sich selbst
nicht der Willkür schuldig
machen, solche Eingriffe des Gemeinwesens in wirt-
schaftliche Kämpfe
nur unter ganz bestinunten Rechts-
garantien
gestatten diirfen. Dazu gehört zum mindesten
eine
Prüfung und ein rechtskräftiger Entscheid durch
unbefangene Instanzen. Dass eine politische Behörde
wie der Grosse
Stadtrat zu einer derartigen Prüfung der
Verschuldensfrage nicht berufen ist, bedarf keiner
Er-
örterung. Mit dem gleichen Recht, mit dem der Grosse
Stadtrat Ziirich heute eine materielle Unterstützung
der ausgesperrten Arbeiter beschliesst, könnte morgen
eine andere Gemeinde einen angeblich zu Unrecht boy-
kottierten Arbeitgeber unterstützen.
Es handelt sich
hier
um fundamentale Grundsätze des Rechtsstaates,
an deren Beachtung Arbeitgeber und Arbeitnehmer das
gleiche Interesse haben, weil ihre Verletzung sich bald
gegen den einen, bald gegen den andern Teil richten kann.
Nun sind
in der Schweiz alle Versuche einer gesetzgebe-
rischen Regelung des privaten Arbeitsverhältnisses ins-
besondere der Festsetzung einer ausreichenden
Ent-
löhnung gescheitert. Es bestehen heute wohl Vermitt-
lungsinstanzen, aber keine Gerichte. die berechtigt
wären, verbindlich für beide Teile über Lohnforderungen
im wirtschaftlichen Kampf zu entscheiden. Staat und
Gemeinden können daher auch keine Massnahmen be-
schliessen, die
in dißser Schärfe höchstens auf gesetzlicher
Grundlage
an Stelle einer Strafe bei Übertretung eines
rechtskräftigen Lohnentscheides denkbar wären. Aber
auch zur Vermeidung rechtsungleicher Behandlung
und
WiIlkiir bedürfen Massnahmen wie die vom Grossen
Stadtrat beschlossene Unterstützung unbedingt einer
eingehenden Rechtsordnung statt blosser Einzelbe-
schlüsse.
Es handelt sich hier um Tatbestände, die mit
unzähligen Variationen jederzeit wiederkehren. Die ein-
schneidende Wirkung solcher Massnahmen bringt es
ferner
mit sich, dass sie im ganzen Staatsgebiet einheit-
lich
und nicht von Gemeinde zu Gemeinde verschieden
geordnet werden können.
Fehlt diese Rechtsgrundlage,
so
muss, schon der erste Versuch einer derartigen Mass-
nahme im Einzelfall als willkürlich bezeichnet werden.
Ein Verwaltungsbeschluss, der wie der vorliegende einer
notwendigen gesetzlichen Grundlage entbehrt, ver-
stösst gegen den Grun dsatz der
gesetzmässigen Ver-
waltung
, der sowohl durch die Verfassung des Bundes
als des Kantons in den Bestimmungen über die Gewalten-
trennung, der Garantie -der Freiheit und des Eigentums
und der Rechtsgleichheit gewährleistet ist. Der Rekurs
muss daher gemäss
87 des Zuteilungsgesetzes gutge-
heissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben
werden. 4. Dass ein Beschluss, der 'nach Erwägung 3
gegen grundlegende Bestimmungen der Verfassung ver-
. stösst, auch Billigkeitsrücksichten verletzt, steht für
den Regierungsrat ausser Zweifel und braucht nach
den Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr weiter
ausgeführt zu werden.
Ob daneben auch die Voraus-
setzungen des
88 litt. b vorliegen, ist unter diesen
Umständen nicht weiter zu JIUtersuchen.
B. -Gegen diesen Entscheid hat eine vom Grossen
Stadtrat hiefür bestellte Kommission am 19. März 1925
die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht
ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung.
Zur Begründung wird geltend gemacht : Die Beschwerde
gründe sich
auf Art. 48 KV, der die Selbstverwaltung
den Gemeinden garantiere.
Es habe sich um eine Für-
sorge für unbemittelte Gemeindeangehörige, also um
die Erfüllung einer gesetzlichen Gemeindeaufgabe, nicht
um die
Unterstützung einer im Kampf stehenden Partei
gehandelt, wie sich aus dem Inhalt des stadträtIichen
Gemeindeautonomre. N 24.
Beschlusses ergebe. Man habe ohne weiteres voraus-
setzen müssen, dass die Personen, denen die
Unterstützung
gewährt werden sollte, nach ihrem üblichen Verdienst
nicht
in der Lage seien,' sich und ihre Angehörigen
während der
Aussperrung zu unterhalten. Infolge-
dessen habe man davon absehen können,
die Lage aller
dieser Personen
zu . untersuchen. Die Annahme, dass
eine Einmischung in den Lohnkampf vorliege, sei will-
kürlich. Dass die Arbeitslosenversicherung für Lohn-
kämpfe nicht gelte, rühre davon her, dass sonst die
Folgen der Versicherung unabsehbar wären. Dasschliesse
also die
Unterstützung von durch Aussperrung in Not
geratenen Familien nicht aus, zumal wenn hiezu aus
Rechnungsüberschüssen zurückgelegtes Geld verwendet
werde. Die
Verfassung sehe den Schutz von Billigkeits-
rücksichten
nur vor für Eingriffe in Privatrechte zu
Gunsten des Staates oder der Gemeinden.
Der Beschluss
des Grossen Stadtrates verletze kein Gebot der Rechts-
ordnung.
Er könne weder als unbillig noch als gesetz-
widrig betrachtet werden. .
C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Eine Behörde als solche ist im allgemeinen nicht
legitimiert, gegen den Entscheid einer übergeordneten
Instanz, wodurch ein von
ihr gefasster Beschluss auf-
gehoben wird,
die' staatsrechtliche Beschwerde zu er-
heben. Diese kann nach Art. 178 Ziff. 2
OG nur von
Bürgern (privaten)
und Korporationen ergriffen werden.
Doch
ist nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde
anzunehmen, dass sie der Grosse
Stadtrat im Namen der
Stadtgemeinde
Zürich als deren Organ erheben wolle,
um deren Selbstbestimmungsrecht, wie es durch den
Beschluss des Grossen Stadtrates in Anspruch genommen
worden ist, zu wahren. Zu einer solchen Beschwerde
wegen Verletzung des durch Art. 48
KV garantierten
144 Staatsrecht.
Selbstbestinungsrechts ist die Stadtgemeinde Zürich
.legitimiert. Dass der
Grosse Stadtrat ein für die Erhe-
bung der Beschwerde zuständiges Organ sei, hat der
Regierungsrat
nicht bestritten (vgl. übrigens 38 litt. c
des Ges. betr. die Zuteilung verschiedener Gemeinden
an die Stadt Zürich vom 9. August. 1891).
Obwohl die Arbeit bei der
Firma Escher, Wyss oe
schon im Oktober 1924 wieder aufgenommen worden ist,
hat die Stadtgemeinde Zürich doch nQch ein rechtliches
Interesse
an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde,
da . deren Gutheissung offenbar die nachträgliche Ent-
richtung der vom Stadtrat beschlossenen Geldunter-
stutzung, die der Beschwerden wegen bisher nicht ge-
leistet worden
ist, zur Folge hätte; der Bezirks-und der
Regierungsrat haben
denn auch die Streitsache trotz der
Wiederaufnahme der Arbeit materiell beurteilt.
2. -Nach
Art. 48 KV Satz 1 sind die zürcherischen
Gemeinden befugt, ihre Angelegenheiten selbständig
zu ordnen, jedoch nur innerhalb 'der Schranken der
Verfassung
und der Gesetze. Diese Garantie wird im
zweiten Satz durch eine -in 59 Abs. 2 d. Gemeindeges.
wiederholte -Bestimmung dahin eingeschränkt, dass
Gemeindebeschlüsse wegen
Überschreitung der Ge-
meindezwecke in Verbindung
mit erheblicher Be-
lastung der Steuerpflichtigen oder wegen ungebühr-
licher Verletzung von Rücksichten der Billigkeit
angefochten werden können. Zudem darf die Gesetz-
gebung
nach Art. 55 bis KV für Gemeinden mit mehr
als 10,000 Einwohnern die staatliche Oberaufsicht noch
erweitern
und damit deren Selbstbestimmungsrecht
stärker einschränken, soweit das durch die besondem
Verhältnisse gerechtfertigt ist. Auf
Grund dieser Ver-
fassungsvorscbrift lässt das Zuteilungsgesetz
von 1891
gegen Beschlüsse des Grossen
Stadtrates der Gemeinde
Zürich ausser wegen Gesetzwidrigkeit (
87) in 88 den
Rekurs noch dann zu: a) wenn sie Rücksichten der
Billigkeit
verletzen; b) wenn sie Angelegenheiten be-
1
I
Gemeindeautonomie. N0 24. 145
treffen, welche der Gemeinde nicht ausdrücklich durch
gesetzliche Vorschrift
überbuIi.den sind, und die dadurch
bedingten Ausgaben die gehörige Erfüllung
der der
Gemeinde gesetzlich obliegenden oder
sonst übernom-
menen Aufgaben
für die Zukunft in Frage stellen, oder
den Gemeindehaushalt oder die Steuerkraft durch Über-
schuldung oder Beeinträchtigung des Kredites gefähr-
den.
Dass diese Erweiterung des staatlichen Aufsichts-
rechts sich
durch die besonderen Verhältnisse der Stadt-
gemeinde Zürich nicht rechtfertigen lasse, haben die
Rekurrenten nicht
behauptet, und zudem hat der Regie-
rungsrat in der Beschwerdeantwort erklärt, dass er die
Aufhebung des stadträtlichen Beschlusses auch
auf
Grund des Art. 48 KV und des 59 Abs. 2 d. Gemeindeges.
wegen ungebührlicher Verletzung
von BilligkeitsfÜck-
sichten geschützt
hätte.
3. -Der Regierungsrat hat die Aufhebung des ange-
fochtenen stadträtlichen Beschlusses durch den Bezirks-
rat in erster Linie wegen einer darin liegenden Verfas-
sungsverletzung bestätigt.
Er erblickt in diesem Beschluss
eine einseitige Beteiligung
am Lohnkampf, der zwischen
der Aktiengesellschaft Escher, Wyss Oe und ihren
Arbeitern ausgebrochen ist,
und nimmt an, dass diese
Beteiligung, weil
ihr eine gesetzliche Grundlage fehle,
gegen den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung
verstosse, die sowohl durch die Bundes-als
auch durch
die Kantonsverfassung
garantiert sei.
Nun lässt sich zunächst in
der Auffassung, dass der
stadträtliche Beschluss eine
Unterstützung der Arbeiter
im Lohnkampf bilde, keine willkürliche Verkennung der
Sachlage erblicken.
Man hat es dabei mit einer Würdi-
ung der tatsächlichen Verhältnisse, also mit einer Er-
messensfrage zu tun. Freilich gibt der Wortlaut jenes
Beschlusses der Annahme
Raum, dass er lediglich die
Milderung einer durch die
Aussperrung entstehenden
Not, also eine Armenunterstützung, wie sie den Ge-
meinden zweifellos obliegt, bezweckt habe. Allein
der
Regierungsrat führt für seine Auffassung eine Reihe
von Umständen an, aus denen geschlossen werden kann,
dass der hauptsächliche
und wesentliche Zweck der an-
?efochtenen Schlussnahme der gewesen sei, den Arbeitern
1m Kampf gegen die Arbeitgeberin beizustehen. In dieser
Beziehung st vor allem auf die Erklärungen des Grossen
Stadtrates Im Verfahren vor dem Bezirksrat hinzuweisen
wonach, wenn auch die Rücksicht
auf eine durch di;
Aussperrung entstehende Notlage eine Rolle gespielt
hnbe, doch .für ihn die Tatsache ausschlaggebend gewesen
seI, dass die
Schuld am Lohnkampf nicht die Arbeiter
sondern die Arbeitgeberin treffe,
und er daher letzte
Endes der Arbeiterschaft seine Sympathie habe bezeugen,
also gegen das Vorgehen der Arbeitgeberin auftreten
wnnen, was durch den Hinweis darauf, dass für die Mehr-
hnIt des Grussen Stadtrates die Berechtigung der Lohner-
ohungsforderung erwiesen sei, noch bekräftigt worden
1st. Zudem haben schon bei der Beratung
im Stadtrat
der Referent der Kommissionsmehrheit und ein anderer
Wortführer der Arbeiterschaft hervorgehoben, dass die
Unterstützung dazu diene, die Kampfkraft der Arbeiter
zu stärken.
Sodann spricht nnentlich auch der Um-
stand, dass ohne jegliche Untersuchung, ob beim ein-
znlnen Ansgesperrten eine Notlage vorliege, einfach
emer, gnWlssen Kategorie der Arbeiter während der
ArbeItsemstellung eine tägliohe Unterstützung von 4
Fr
ausgerichtet werden sollte, dagegen, dass der wesentlich;
Zweck des Beschlusses des Grossen Stadtrates die Linde-
rnng. einer durch die Aussperrung verursachten
wIrklIchen Not gewesen sei. Wenn auch die Arbeitsein-
stellung die Arbeiter im allgemeinen in eine schwierige
Lage gebracht haben mag, so
kann doch nicht wohl
an?enommen werden, sie habe ohne weiteres alle Ar-
beIter, denen der stadträtliche Beschluss zu
gute kom-
men sollte,
derart offensichtlich in eine zur Armenunter-
stützung berechtigende Notlage gebracht, dass es als
überflüssig erschien, hierüber beim einzelnen noch eine
I
Gemeindeautonomie. N° 24. 147
Untersuchung anzustellen. Insbesondere konnte wohl die
Mehrzahl der Arbeiter eine
Unterstützung aus Streik-
oder andern Kassen des Schweiz. Metall-und Uhren-
arbeiterverbandes, der
über erhebliche Mittel verfügt,
beanspruchen. Endlich lässt sich auch daraus, dass die
Unterstützung von vorneherein bis zur Wiederaufnahme
der Arbeit, die zumeist
vom Willen der Arbeiter abhing,
zugesichert wurde und, wie die .Anfechtung der
Ent-
scheide des Bezirks-und des Regierungsrates zeigt, auch
lange
nach der Wiederaufnahme für die Zeit der Ein-
stellung noch
entrichtet werden soll, schliessen, dass es
sich nicht wesentlich um die Linderung einer Not, sondern
um die Unterstützung im Lohnkampf gehandelt habe.
Es widerspricht zweifellos den Grundsätzen über die
Armenunterstützung, diese von V'orneherein für eine Zeit-
dauer
zu versprechen, deren Ablauf hmiptsächlich vom
Unterstützten abhängt,
und sie ihm auch dann noch
zu gewähren, wenn die Notlage vorüber ist, während
eine solche Regelung viel eher der Idee einer Hilfe im
Lohnkampf entspricht. Was gegen die Annahme einer
eigentlichen Armenunterstützung spricht, lässt sich
in
gewissem Masse auch gegen die Auffassung anführen,
dass es sich wesentlich
nur um einen darüber hinaus-
gehenden Wohltätigkeits-oder
Fiirsorgeakt handle.
Endlich ist die Tatsache, dass die Unterstützung
nur
den von der Firma ausgesperrten Arbeitern zukommen
sollte, nicht entscheidend ; auch sie standen in diesem
Kampf, obwohl sie keine Lohnerhöhung verlangt
hatten ;
denn sie haben sich
mit den Arbeitergruppen, die ge-
kündigt
hatten, solidarisch erklärt.
4. -Die Auffassung des Regierungsrates, diese
Hülfe
im Lohnkampf sei deshalb verfassungswidrig, weil
ihr eine gesetzliche Grundlage fehle und sie daher gegen
den Grundsatz der gesetzmässigen Verwaltung ver-
stosse, erweckt allerdings Bedenken. Dieser Grundsatz
bedeutet, dass die Verwaltungsorgane bei ihrer Tätigkeit
sich
an das Gesetz halten, sich innerhalb der von ihm
gezogenen Schranken bewegen müssen (vgl. FLEINER,
Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts 6. f7.
Aufl. S. 121; MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht
3. Aufl. I
7 u.8). Er gilt selbstverständlich auch für
den Kanton Zürich, ist jedoch nicht in die Form einer
besonderen Verfassungsbestinunung gekleidet worden.
Vielmehr haben sich die Bundes-und die Kantonsver-
fassung
damit begnügt, die Anwendung dieses Grund-
satzes in gewissen Fällen
unter ihren besondern Schutz
zu stellen, indem sie z. B. Rechtsgleichheit, Freiheit und
Eigentum garantierten. Daraus, dass danach Eingriffe
in sogenannte Grund-oder Freiheitsrechte nur auf
gesetzlicher Grundlage zulässig sind (Fr.EINER, a. a.O.
S. 122; MA YER a. a. O. S. 69 f.), kann kaum geschlossen
werden, dasselbe gelte auch für die Unterstützung einer
im Lohnkampf stehenden Partei. Zudem ist der Grosse
Stadtrat in Verbindung mit der ( Gemeinde gesetz-
gebendes oder rechtsetzendes
Organ der Stadtgemeinde
Zürich (vgl. Zuteilungsgesetz
18, 19 und 38) und daher
stünde der angefochtene Beschluss vom Gesichtspunkt
des Grundsatzes der gesetzmässigen Verwaltung aus
einem Gesetz gleich, wenn
er sich innerhalb der Schran-
ken der der Stadtgemeinde zustehenden Autonomie
hielte
-(vgL FLEINER, a. a. O. S. 122, 127, 78 ff.; MAYER,
a. a. O. S. 67, 70 und 85).
Der Regierungsrat
hat nl!Jl aber angenommen, dass
diese Voraussetzung nicht zutreffe, dass ein Eingriff
in den Lohnkampf, wie ihn der stadträtliche Beschluss
vorsehe,
nur vom Staate ausgehen könne und dieser Be-
schluss daher
in das dem Staate vorbehaltene Gebiet
übergreife, also auch insofern nach
87 des Zuteilungs-
gesetzes gesetzwidrig sei. Hiegegen kann die Rekur-
rentin
mit der Berufung auf die Gemeindeautonomie
nicht aufkommen.
Da das eidg. Fabrikgesetz in den
30 ff. ständige Einigungsstellen zur Vermittlung "Von
Kollektivstreitigkeiten zwischen Fabrikinhabern und
Arbeitern vorsieht und demgemäss der Regierungsrat
Gemeindeautonomie. No 24. 149
am 9. August 1923 eine Verordnung über ein kantonales
Einigungsamt
mit Genehmigung des Bundesrates er-
lassen
hat, kann angenommen werden, es sei lediglich
Aufgabe des
Staates, des 'Bundes oder des Kantons, zu
bestimmen, ob und inwieweit das öffentliche Interesse
ein Eingreifen des Gemeinwesens in die erwähnten Kol-
lektivstreitigkeiten erfordere oder rechtfertige. Insbe-
sondere erscheint es damit, dass der
Staat mit Hülfe
eines von ihm eingesetzten Einigungsamtes Kollektiv-
streitigkeiten beizulegen sucht, kaum vereinbar, dass
eine Gemeinde unabhängig davon in solche Streitig-
keiten zu Gunsten der einen oder andern
Partei eingreift
und auf diese Weise
unter Umständen. die Schlichtungs-
versuche des Einigungsamtes wirkungslos macht. Jeden-
falls muss aus diesem Gesichtspunkte eine staatliche
Kontrolle von Gemeindebeschlüssen
auf ihre Verein-
barkeit
oot allgemeinen, staatlichen Interessen als
statthaft erachtet werden.
5. -Der Regierungsrat konnte zudem annehmen,
dass eine Verletzung von Rücksichten der Billigkeit im
Sinn des 88 litt. ades Zuteilungsgesetzes vorliege und
auch aus diesem Grunde die Aufhebung des stadträt-
lichen Beschlusses gerechtfertigt sei. Geht man davon
aus dass
es sich darum gehandelt habe, der für unschuldig
gehnltenen Partei im Lohnkampf gegen die. als schnlng
betrachtete beizustehen, so lässt sich darin eme UnbillIg-
keit
erblicken, dass die Gemeinde lediglich im vorlie-
genden Konflikt
in-dieser Weise Partei rgriffen hnt,
ohne es grundsätzlich in allen solchen auf Ihrem GebIet
vorkommenden Fällen zu tun. Ferner darf angenommen
werden, dass der Eingriff in den Kampf gegenüber der
Arbeitgeberin deshalb unbillig sei, weil
er nicht auf
einer gründlichen und unparteiischen Untersuchung der
Schuldfrage beruhte. Und dazu lässt sich auch sa.ge?
dass es unbillig gewesen sei, die Unterstützung auf dIe m
Zürich wohnhaften Arbeiter zu beschränken. was darauf
zurückzuführen ist, dass eben die Gemeinde und nicht
AS 51 1-1925
150 Staatsrecht.
der Staat, der auch die nicht in Zürich wohnenden
Arbeiter
hätte berücksichtigen müssen, hier eingegriffen
hat. Aber auch vorausgesetzt, dass
man es wesentlich
nur mit einem -über eine blosse Armeuunterstützung
hinausgehenden -Fürsorge-oder Wohltätigkeitsakt
zu
tun habe, der die Lage der ausgespenten Arbeiter
erleichtern sollte, so kann es doch als unbillig betrachtet
werden, dass die Gemeinde nicht abwartete, wie weit sich
die Arbeiter
mit den für solche Fälle von ihrem Verband
angesammelten Mitteln selbst helfen konnten, bevor
sie ihnen
unter die Arme griff. Eine eigentliche Armen-
unterstützung oder eine erst nach Erschöpfung der Mittel
der Arbeiter einsetzende blosse Wohltätigkeits-oder
Fürsorgeaktion
hätte dagegen nicht als unbillig be-
trachtet werden können. Dass wegen Verletzung von
Rücksichten der Billigkeit
nur solche Stadtratsbeschlüsse
angefochten werden können, die in Privatrechte ein-
greifen oder der Gemeinde
Vorteil bringen, sagt das
Zuteilungsgesetz nicht (vgl.
WETTSTEIN, Gemeinde-
gesetzgebung des Kts.
Zürich N. 633 ff. S. 222).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VIII. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZER-
BüRGERRECHT
RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE
25.
Urteil vom 19. Kai 1915
i. S. Pl1ater gegen Zürloh Begierungarat.
Art. 7 und 8 Bundesgesetz vom 25 . .Juni 1903. Einsprache-
legitimation. Die
Entlassung aus dem Schweizerbürger-
recht darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Ver-
Verzicht auf das Sehweizerbtirgerreeht. N° 25. 151
zichtende der Wehrpflicht nicht genügt hat und dafür mili-
tärgerichtlich zu einer noch nicht vollstreckten Strafe
verurteilt worden ist.
A. -Rudolf Emil Pfister, Bürger von Wädenswil,
geboren
im Jahre 1881, wohnt seit Jahren in England
und hat sich dort mit einer Engländerin verheiratet.
Am 28. November 1924 teilte er dem Regierungsrat
des Kantons
Zürich mit, dass er für sich, seine Ehefrau
und seine beiden minderjährigen Kinder Joan Mary, geb.
1910, und Doren Edith, geb. 1912, auf das Schweizerbür-
gerrecht verzichte,
und ersuchte um Entlassung aus dem
Kantons-und Gemeindebürgerrecht.
Er legte eine Er-
klärung des britischen Staatssekretärs des Innem (Horne
Office) ein, wonach
er das britische Bürgerrecht erhalten
wird, wenn
er aus dem schweizerischen entlassen ist,
ferner ein Zeugnis dafür, dass er nach englischem Rechte
die Handlungsfähigkeit besitze.
Die zürcherische Militärdirektion erhob gegen das
Ge-
sucb Einsprache, weil Pfister zur allgemeinen Mobil-
machung von 1914
und zu den späteren Ablösungs-
diensten nicht eingerückt
und deshalb dem Militärge-
richt überwiesen worden sei ; die Entlassung
sei deshalb
zu verweigern, bis
er sich dem Militärgericht gestellt
haben
und von der Anschuldigung der Dienstverwei-
geru.ng freigesprocben
sein oder die auferlegte Strafe
verbüsst haben werde.
B. -Am 12. Februar 1924 hat darauf der Regierungs-
rat von Zürich die Akten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 25.
Juni 1903 (im folgenden als Bürger-
rechtsgesetz bezeichnet) dem Bundesgericht zum
Ent-
scbeide übermittelt. Er erklärt, sich der Auffassung
seiner Militärdirektion anzuscbliessen
und verweist zur
Begründung auf den Entscheid des bernischen Regie-
rungsrates vom 25. September 1922
in Sachen Järmann
(Monatsschrift für bern. Verw.-Recht 20 S.395, Schw.
Juristenzeitg.
19 S. 218). Das Bürgerrechtsgesetz könne
nicht ohne Rücksicht auf die übrige Rechtsordnung