Art. 884 ff. ZGB; Art. 87 OG; pledge securing a public-law purpose and the proper remedy against cantonal judgments. The legal relationship created by the deposit of money as security for a residence permit is, as to the rights and duties arising from the pledged asset, a private-law pledge relationship, even if the underlying authorization is a public-law act (consid. 1). Whether a public claim secured by the pledge has arisen is for the administrative authority to determine and is binding on the civil judge as to that preliminary question. A grievance alleging that cantonal law was applied instead of federal civil law in such a case must be pursued by the ordinary civil remedy; the subsidiary staatsrechtlicher Rekurs is excluded where the civil-law complaint is available (consid. 1).
272 Staatsrecht. ont, des lors, un caractere exceptionnel; elles n'existent que pour autant qu'un texte legalles a consacrees; elle ne peuvent avoir d'autre signification que celle qui leur a ete donnee par la legislation federale et elles doivent. dans le doute, etre interpretees restrictivement, le prin- cipe de la souverainete federale dominant toute la ma- tiere. n suit de lä. que le Conseil federal, auquel est confie la haute surveillance de la gestion des Chemins de fer federaux (art. 6 de la loi du 1 er fevrier 1923), est compe- tent pour veiller ä. la mise en reuvre de ladite loi et pour statuer sur les differends que cette application pourrait faire surgir. En admettant, dans le cas concret, que l'arrete du Conseil d'Etat du canton de Geneve, du 12 decembre 1924, viole l'art. 23 de la loi en question, le Conseil federal n'a, des lors, point excede les pouvoirs qui lui sont conferes et sa decision ne saurait, par consequent, etre annulee. Le Tribunal tederal prononce: Les conclusions prises par le Conseil d'Etat du canton de Geneve sont rejetees. VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS- PFLEGE. ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE. 34. trrteil vom 7. Kärz 1926 i. S. Kirtitsch gegen Graubünden Xa.ntonsgerichtsa.usSChuBB. Kautionsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme für die Aufenthaltsbewilligung an einen schriftenlosen Aus- länder. Natur des dadurch begründeten Verhältnisses zwischen dem KaUtionsbesteller und dem Gemeinwesen. Rückgabe an den Aufenthalter statt an den dritten Hinter- I Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34. 273 leger nach Erledigung des AUfenthaltsverhältnisses, und Abweisung der Klage des Hinterlegers auf Erstattung gegen den Kanton. Anfechtung des Urteils durch staats- rechtlichen Rekurs, weil zu Unrecht kantonales öffentliches Recht statt Bundeszivilrecht (Art. 884 ff. ZGB) anwend- bar erklärt worden sei. Nichteintreten wegen Möglichkeit der zivilrechtlichen Beschwerde. A. -Die graubÜlldnerische Verordnung über die Fremdenpolizei bestimmt: Art. 1 2: Sowohl die Gemeindevorstände als die Bezirkskommissäre dürfen von sicb aus nur gegen Hinter- lage eines für die Dauer des Aufenthalts vollkommen gültigen Passes oder Wanderbuchs oder Heimatscheins oder einer andern gleicbbedeutenden Ausweisscbrift Aufenthaltsbewilligungen erteilen. In Ermangelung sol- cher Ausweisschriften kann die Aufenthaltsbewilligung, jedoch nur auf jedesmalige Ermächtigung des Kleinen Rats, auch gegen eine genügende Real-oder Personal- kaution erteilt werden. Diesfällige Gesuche sind von dem betreffenden Bezirkskommissär an die Polizeidirektion zu richten, welche dieselben dem Kleinen Rat zur Ent- scheidung und beziehungsweise zu gleichzeitiger Fest- setzung des Betrags der zu leistenden Kaution vorlegen wird.
Art.14 Absatz 2: Kautionen, wenn solche als Ersatz der Ausweis- schriften zugelassen werden, haben zum Zwecke, den Kanton sowohl als die Aufenthaltsgemeinde gegen die Folgen einer allfälligen Nichtannahme des Fremden in seiner Heimat, sowie auch gegen die Nachteile einer möglichen Verarmung sicher zu stellen, und sollen daher in dem Masse geleistet werden, als die Erreichung dieses Zweckes erfordert.
Im Jahre 1912 bewarb sich ein R. Druml, Schreiner, österreichischer Staatsangehöriger, in Arosa um die Bewilligung zum Aufenthalt. Sie wurde ihm gegen Stellung einer Kaution von 500 Fr. zugesichert. Am 4. August 1912 wendete sich infolgedessen der heutige
274 Staatsrecht. Rekurrent Leopold Mirtitsch, Finanzbeamter in Klagen- furt, dessen Frau eine Verwandte des Druml ist, an das bündnerische Justiz- und Polizeidepartement mit der Anfrage, ob Druml die Kaution aus eigenen Mitteln auf- bringen müsse oder ob sie durch eine andere Person geleistet werden könne und daher im Besitze derselben bleibe. Das Departement antwortete am 8. August, dass die Kautionsleistung durch Hinterlegung von Geld oder annehmbaren Wertschriften geschehen könne; als Bürgen würden nur im Inlande wohnende Personen angenommen; der Kanton und die Aufenthaltsgemeinde sollten dadurch für die in Art. 14 der Fremdenpolizeiver- ordnung erwähnten Fälle sichergestellt werden. Darauf übermittelte der Rekurrent am 31. August 1912 dem Departement durch die Post 500 Fr., als für R. Druml, Schreiner in Arosa erforderliche Kaution und ersuchte um Ausstellung einer Empfangsbestätigung: darin bitte ich den Namen meiner Frau Josefine Mirtitsch in Klagenfurt als Erlegerin anzuführen, da sie die Kaution geleistet hat und daher Besitzerin derselben ist. Weiter erlaube ich mir die Bitte zu stellen, mich über ein Vor- kommnis, das den Verfall der Kaution zur Folge haben könnte, sofort zu benachrichtigen. Die Standeskasse von Gra:ubünden, der der Betrag vom Departement über- wiesen wurde, stellte am 3. September 1912 dem Rekur- renten eine Quittung zu, worin sie bestätigte durch Herrn Leopold Mir,itsch k. k: Finanzrechnungsrevident in Klagenfurt 500 Fr. als Kaution für schriftenlose Duldung des R. Druml, Schreiner in Arosa erhalten zu haben.
Druml erhielt dann die Aufenthaltsbewilligung. Kurz nachher verzog er nach Celerina und von dort im April 1917 nach Zürich, wo ihm unter Voraussetzung der Kautionsleistung der Aufenthalt bewilligt wurde. Im April 1919 meldete er sich hier nach Österreich ab. Seither ist sein Aufenthalt unbekannt. Auf Begehren des Kreisbureaus 7 Zürich hatte die Standeskasse Grau- Organisation der Bundesrechtspflege. N° 34. 275 bünden am 14. Juni 1917 die bei ihr liegende Kaution zur Verwendung für den gleichen Zweck der Finanz- kanzlei der Stadt Zürich übermittelt, ohne dabei zu be- merken, dass der Betrag nicht von Drum! selbst, sondern von einem Dritten, dem Rekurrenten, geleistet worden sei. Die Stadtkasse schrieb infolgedessen die Summe, mit weiteren von Druml selbst geleisteten Zahlungen, diesem persönlich auf seinem Hinterlegungsschein gut und händigte bei der Abmeldung am 11. April 1919, gestützt auf eine Verfügung des städtischen Polizeivor- standes, worin festgestellt wurde, dass keine aus der Kaution zu deckenden Ansprüche bestehen, das Ganze an Druml aus. Nachdem der Rekurrent auf eingezogene Erkundi- gungen von diesem Sachverhalt erfahren hatte, ver- langte er von der graubündnerischen und stadtzürche- rischen Behörde die Erstattung des von ihm nterlegten Betrages. Die zürcherische Behörde nahm jedoch den Standpunkt ein, dass sie keine Verantwortlichkeit treffe, nachdem sie iufolge des Verhaltens der bündnerischen Standeskasse von dem Anspruche des Rekurrenten keine Kenntnis gehabt habe und die Summe als von Druml geleistet habe ansehen müssen. Ebenso leimte der Kanton Graubünden die Ersatzpflicht ab. Der Rekurrent betrat darauf gegenüber demselben den Prozessweg mit dem Begehren, der Beklagte sei zur Zahlung von 500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 3. Sep- tember 1912 an den Kläger zu verurteilen. Der Bezirks- gerichtsausschuss Plessur wies indessen die Klage durch Urteil vom 29. Februar 1924 ab. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten hat der Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden am 1. Juli 1924 verworfen. B. -Mit dem vorliegenden, am 27. Dezember 1924 er- hobenen staatsrechtlichen Rekurse verlangt der Rekur- rent die Aufhebung des am 29. Oktober 1924 zugestellten Urteils des Kantonsgerichtsauschusses und die Gut-
276 Staatsrecht. heissung der Klage unter Kostenfolge. Als Beschwerde- grund wird Verlntzung von Art. 4 BV (Willkür und Ver- letzung klaren Rechtes) geltend gemacht. C. -Der Kanton Graubünden und der Kantonsge- richtsausschuss haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Inhalt der Rekursbegründung und der Antwort des Kantons ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
278 Staatsrecht. wendung der Kaution an den Aufenthalter oder den Dritthinterleger gehören, wie es der Rekurrent in seinem Briefe vom 4. August 1912 beansprucht habe. Der . Kleine Rat habe daher darauf nicht eingehen dünen, sondern die Sendung nur in der Weise verwenden können, dass er sie ( als gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Druml und demnach als für Rechnung des Druml, als dessen eigene Leistung enolgt akzeptiert habe, wenn er nicht die Annahme verweigern wollte, mit der Begründung, dass eine nur bedingte Kautionsleistung dem Gesetze nicht entspreche. Sei demnach durch die gegen Kaution enolgte Aufent- haltsbewilligung ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem Kanton und Druml entstanden, so würde dem Rekurren- ten aber schon die Aktivlegitimation zur Verantwortlich- keitsklage fehlen. Es ergebe sich daraus weiter, dass in der Entgegennahme der Kaution durch den Kleinen Rat und in deren Überweisung an die Kasseverwaltung zur Ver wahrung im erwähnten Sinne, als Eigentum des Druml, keine Gesetzesverletzung gelegen habe. Dann mangle aber auch einem auf die Tatsache der Rückgabe der Sicherheit an einen Unberechtigten, nämlich Druml, gestützten An- spruche des Rekurrenten dierechtnche Grundlage. Immer- hin lass sich fragen, ob es nicht richtiger gewesen wäre, den Rekurrenten darüber aufzuklären, dass die von ihm gemachten Vorbehalte rechtlich ungiltig seien und, sofern er sie nicht fallen lasse, die Kautionsleistung nicht angenommen und die Aufenthaltsbewilligung an Druml nicht erteilt werden könne. Dem Kanton müsse es anheimgegeben bleiben zu untersuchen, ob sich mit Rücksicht hierauf billigkeitshalber ein gewisser Schadens- ausgleich gegenüber dem Kläger rechtfertige. Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse be- hauptet der Rekurrent nicht, dass die Verneinung einer Haftung des Kantons für den eingeklagten Betrag auf Grund des kantonalen öffentlichen Rechts unrichtig und willkürlich sei. Vielmehr richtet sich die Beschwerde aus- Organisation der Bundesrechtspflege. N0 34. 279 schliesslich gegen die Annahme, es seien auf die Bezie- hungen zwischen den Parteien diese kantonalen Vor- schriften anwendbar. Es wird darauf beharrt, dass durch die Hinterlage des Geldes der Rekurrent zum Kanton in ein zivilrechtliches Verhältnis, nämlich dasjenige des Pfandvertrages, getreten sei, weshalb auch die Pflichten des Kantons gegenüber dem Rekurrenten sich nach den entsprechenden Vorschriften des ZGB (Art. 884 ff.) richten, und in der abweichenden Auffassung des Kan- tonsgerichtsausschusses eine Willkür und Verletzung klaren Rechts erblickt. Die Rechtsverweigerung, die dem kantonalen Richter zur Last gelegt wird, würde demnach in der Anwendung kanton'alen statt des in Wirklichkeit massgebenden eidgenössischen Rechts bei Beurteilung der Streitsache bestehen. Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist aber diese Rüge gegenüber letztinstanz- lichen kantonalen Entscheiden in einer Zivilsache durch zivilrecbtliche Beschwerde geltend zu machen. Um eine solche Sache handelt es sich hier, nachdem mit der Klage ein zivilrechtlicher Anspruch an den Be- klagten behauptet und zur Beurteilung gestellt wird. Auch ist es nach der unzweifelhaften Fassung, der Be- stimmung gleichgiltig, ob der angebliche Verstoss in der Anwendung kantonalen Z i v i Ire c h t s statt des eidgenössischen bestehen soll, oder ob gerügt wird, dass das eidg. Zivilrecht zu Unrecht zu Gunsten kantonalen ö f f e n t I ich e n Rechts beiseitegeschoben worden sei (vgl. z. B. AS 43 11 S. 124 ff., wo die Anwendung kantonalen öffentlichen Rechts statt der Vorschriften des Rückkaufsgesetzes auf die Prozessführungsbefugnis der Beamten der SBB in Betracht kam). Die Zulässigkeit jenes ordentlichen Rechtsmittels schliesst nach fest- stehender Praxis den ausserordentlichen und subsidiären Rechtsbehelf des staatsrechtlichen Rekurses wegen Ver- letzung von Art. 4 BV oder von Art. 2 Übergangsbe- stimmungen zur BV (Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts) aus, sodass auf den vorliegenden
280 Staatsrecht. staatsrechtlichen Rekurs, der sich ausschliesslich auf den erwähnten Beschwerdegrund stützt und zu stützen vermag, nicht eingetreten werden kann. Als zivilrecht- liche Beschwerde aber erscheint die Eingabe, abgesehen davon, dass sie ausdrücklich und nur an den Staatsge- richtshof des Bundesgerichts gerichtet ist, weil nicht innert der Frist des Art. 90 OG eingereicht, verspätet. Zu Banden der kantonalen Verwaltung mag immerhin bemerkt werden, dass bei Ergreifung des zutreffenden eidgenössischen Rechtsmittels die Beschwerde hätte geschützt und das angefochtene Urteil aufgehoben werden müssen. Wenn, gleich der Aufenthaltsbewilligung, anch die Pflicht zur Kautionsleistung dafür, soweit die Be- willigung bei Schriftenlosigkeit von einer solchen Sicher- steIlung gesetzlich abhängt, dem öffentlichen Rechte angehören mag, so folgt-daraus noch nicht, dass das- selbe auch hinsichtlich der durch die e r f 0 I g t e Kautionsleistung begründeten rechtlichen Beziehungen, des Rechtsverhältnisses an der Kaution zutreffe, sowenig wie bei dem analogen Falle der Kautionen der Kassen- und Materialverwaltungsbeamten für Schädigungen des Staates durch ihre Amtsführung, wo die Frage insbe- sondere zur Erörterung gekomIl)en ist. Vielmehr ist, auch i der Staatsrechtslehre, allgemein anerkannt, dass wie die Sicherstellungspflicht in den Formen des Zivilrechts, nämlich der Verpfändung zu e r füll e n ist, auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Verpfänder hinsichtlich des bestellten Pfandes ein privatrechtliches, dasjenige eines zur Sicherung gewisser Vermögensinteressen des Gemeinwesens zu dem öffent- lichrechtlichen Akte der Aufenthaltsbewilligung, An- stellung im Staatsdienste usw. hinzutretenden privat- rechtlichen Nebenvertrages ist und dass daher daraus beim Untergange des Pfandrechts infolge Dahinfaliens jenes öffentlichrechtlichen Verhältnisses, ohne dass es pfandgesicherte Forderungen zur Folge gehabt hätte, ein Recht des Bestellers auf Rückgabe der Kaution nach Organisation der Bundesrechtspflege. No 34. 281 den Regeln des Zivilrechts entspringt (vgl. OTTO MA YER, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Aufl. II S. 262, 2. Aufl. II S. 378; LABAND, Reichstaatsrecht, 3. Auf I. I S. 410; BORNHAK, Preuss. Staatsrecht, 2. Aufl. n S. 38; ferner hinsichtlich der ProzesskostenbÜfgschaft, BGE 43 I S. 38). Das ist von vorneherein klar, wenn ein Dritter dienKaution für den Aufenthalter, Beamten usw. be- stellt, da zwischen dem Dritten und dem Staate ein öffentlichrechtliches Pflichtverhältnis, kraft dessen er zu einer solchen Leistung angehalten werden könnte, über- haupt nicht besteht. Es kann aber auch dann nicht anders sein, wenn die Kautionsleistung vom Kautions- pflichtigen selbst (hier dem Bewerber um die Aufent- haltsbewilligung) ausgeht. Nur diese Auffassung führt denn auch zu befriedigenden Ergebnissen, während die Unterstellung der Haftung de(,Staates aus der Pfand- annahme unter die öffentlichrechtlichen .vorschriften über Schadenszufügung bei Ausübung der Staatsgewalt da, wo der Staat wie in Graubünden eine Haftung für solchen Schaden nur in sehr beschränktem Umfange anerkennt, Folgen hätte, die sich mit den Anforderungen der Gerechtigkeit und der guten Treue augeuscheinlich nicht vertragen. Als Verpfändungsvertrag, Pfandrechts- begründung aufgefasst, untersteht aber die Kautionsbe- stellung durch Hinterlegung von Geld oder Wertsachen in Bezug auf die daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten, weil i das Pfandrecht ein durch das eidgenös- sische Recht geregeltes Rechtsinstitut ist, den einschlä- gigen Vorschriften des ZGB, insbesondere Art. 884 ff. Öffentlichrechtlicher Natur ist dabei höchstens die Frage, ob eine Forderung des Gemeinwesens der in Art. 14 der Fremdenpolizeiverordnung erwähnten Art, für die auf die;,. Kaution (das Pfand) gegriffen werden kann, ent- standen sei. Eine Entscheidung der zuständigen Ver- waltungsbehörde, die die Existenz einer solchen Forde- rung (wegen Auslagen, die für den Aufenthalter aus öffentlichen Mitteln gemacht werden mussten) feststellt, AS 51 1-1925
282 Staatsrecht. wird daher für den mit der Klage auf Rückgabe des Pfandes befassten Zivilrichter verbindlich sein und zur Abweisung der Klage führen müssen. An der zivilrecht- lichen Natur dieser Klage und des durch die Kautions- bestellung begründeten Verhältnisses selbst und damit an der Haftung des Kantons für die Rückgabe bei Dahinfallen des Pfandrechts nach zivil-(pfand-)rechtlichen Regeln und nicht nur nach dtm Grundsätzen des öffentlichrecht- lichen Schadensausgleichs wird dadurch nichts geändert. Mit der Ablehnung der öffentlichrechtlichen Natur des Bestellungsaktes fällt zugleich die vom Kantonsgericnt aus dieser Konstruktion gezogene Folgerung, dass dIe Zahlung des Kautionsbetrages durch einen Dritten vom Kanton nur als für Rechnung des Aufenthalters als Kautionspflichtigen, als dessen Leistung erfol ange: nommen werden könne und dass eine vom Dntten bel der Zahlung getroffene abweichende Bestimmung nich- tig sei. Aus dem Zwecke der nach dem Gesagten in der Hinterlegung liegenden privatrechtlichen Verpfändung (bei Geld in Gestalt des sog. pignus irregulare), zur Sichenmg gewisser öffentlichrechtlicher Forderungen des Gemeinwesens zu dienen, ergibt sich jene Folgerung keineswegs. Ihm ist Genüge getnn, sobald dem Kanton an dem. hinterlegten Betrage dieselben Sicherungs- rechte eingeräumt werden, wie sie ihm an einer vom Aufenthalter selbst gestellten Kaution zugestanden haben würden, was hier der Fall Wal". Tatsächlich hat übrigens die kantonale Verwaltung die Zahlung des Rekurrenten beim Empfange im September 1921 nicht als Leistung des Druml behandelt; sie hat den Empfangschein darüber nicht dem Druml, sondern dem Rekurrenten zugestellt und den Betrag ausdrücklich als von ihm für die schrif- tenlose Duldung des Druml geleistete Kaution bezeich- net, worin unzweideutig die Anerkennung lag, dass er und nicht Druml als der Verpfänder anzusehen sei. Nach den vorangegangenen Korrespondenzen, insbesondere dem Briefe des Rekurrenten vom 31. August 1912 Organisation der Bundesrechtspflege. No 35. 283 wäre auch eine Annahme in anderem Sinne, falls man sich auf den richtigen Boden des privatrechtlichen Charakters des Geschäftes stellt, gar nicht möglich ge- wesen, wenn überhaupt die für den Pfandvertrag not- wendige Willensübereinstimmung und damit ein Recht des Kantons an der Summe zustande kommen sollte. Die Weiterleitung der Kautionssumme an die Behör den der Stadt Zürich hätte daher den Kanton Grau- bünden von den Pflichten aus dem Pfandvertrage höch- stens befreien können, wenn sie unter Bezeichnung des Rekurrenten als Bestellers der Kaution und Ansprechers daran erfolgt wäre. Schon das Kantonsgericht hat denu auch der kantonalen Verwaltung eine gewisse Schadlos- haltung aus Billigkeitsgründen nahegelegt. Nach den vorstehenden Erwägungen würde es sich bei der Er- stattung der 500 Fr. nebst üblichen Depotzinsen an den Rekurrenten nicht bloss um einen Akt der Billigkeit, sondern um die Erfüllung einer einfachen und klaren Rechtspflicht handeln. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 35. Urten vom 15. Juli 1925 i. S. Jochum gegen Kleiner Ra.t von Graubünden. Art. 160 u. 162 OG : Endurteil letztinstanzliches kanto- nales Sachurteil. (Erw. 1 i. f.) -Die Kassationsbeschwerde ist gegen das Sachurteil zu richten, auch wenn die betreffenden Rügen mit ausser- ordentlichem kantonalem Rechtsmittel gegen dieses Sach- urteil hätten geltend gemacht werden können; (Art. 170 OG (Erw. 1 i. f.) -insoweit ist gegenüber dem Rechtsmittelentscheid auch der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen. Art. 182 OG (Erw. 2.)