Famllienreeht. N° 19.
gar nachgewiesen. Wäre übrigens noch ein Zweifel über
die
. Rechtsanwendung möglich, so wäre nach dem
vom Bundesgericht anerkannten Rechtsgrundsatz des
internationalen Privatrechtes, dass der entscheidende
Richter
im Zweifel nach eigenem Rechte zu urteilen
hat (BGE 38 11 S.50 Erw. 3 am Scht), gleichwohl
schweizerisches Recht anzuwenden.
19.
Urteil der II. Zivilabteilung vom. 8. Apri11925
i. S. !'1'1dia gegen Itonltursmass8 J'rydig.
Unter welchen Voraussetzungen kann die (geschiedene) Ehe-
frau im Konkurs des Ehemannes die Kollokation einer
Forderung aus U n t e r haI tun g s p f I ich t des
Ehe man n e s verlangen? Bedeutung eines (gericht-
lichen '1) Vergleiches über das Haushaltungsgeld und der
Nichterfüllung desselben wegen Arbeitslosigkeit des Ehe-
mannes.
Bei G ü t e r t ren nun g wird der Ehemann für die Bei-
träge der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten nicht
ersatzpflichtig, auch wenn sie höher als nur angemessen
waren.
ZGB Art. 160 Abs. 2, 161 Abs. 3, 163 Abs. 1, 246.
A. -Die seit 12. Februar 1918 verheirateten Ehe-
gatten Frydig nahmen durch. Ehevertrag vom 1. März
1918 den Güterstand
der Gütertrennung an. Als um
die Jahreswende 1920/1 die Ehefrau sich anschickte,
Ehescheidungsklage zu erheben, einigten sich die Ehe-
leute
im Sühneverfahren vor dem Friedensrichteramt
Allschwil
am 12. Januar 1921 zu folgendem Vergleich ,
der in das Protokoll des Friedensrichteramtes einge-
tragen wurde:
Herr Frydig anerbietet sich, seiner Frau ein monat-
liches Haushaltungsgeld von
300 Fr. zu übergeben,
wogegen
Frau Frydig ein Haushaltungsbuch zu führen
hat.
Die Parteien erklären sich bereit, das frühere Ehe-
leben wieder weiterzuführen ......
l.
Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten von Arles-
heim vom 11.
Januar 1923 wurde Frydig' sodann zur
Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von
Fr. an seine Ehefrau vom 15. Januar an verurteilt.
Am 11. Mai 1923 wurde über Frydig der Konkurs er-
öffnet.
In diesem Konkurs meldete Frau Frydig eine
Forderung von
6900 Fr ....... an. nämlich das vom Ge-
meinschuldner
im Vergleich vom 12. Januar 1921 ver-
sprochene, aber angeblich nicht bezahlte Haushaltungs-
geld für die Zeit bis
zur späteren Verfügung des Ge-
richtspräsidenten,
und als das Konkursamt diese For-
derung abwies, machte Frau Frydig sie mit vorliegender
Kollokationsklage geltend. Während der Dauer des
Prozesses wurde die
Ehe auf erneute Scheidungsklage
der Ehefrau hin
am 2. Mai 1924 geschieden.
B. -Durch Urteil vom 14. August 1924 hat das
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Klage
abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
D. -Die gegen das Urteil des Obergerichts ge-
führte staatsrechtliche Beschwerde
hat das Bundes-
gericht
am 28. November abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Damit dem Antrag der Klägerin auf Kollokation
im Konkurs ihres Ehemannes Folge gegeben werden
kann,
ist einerseits erforderlich, anderseits aber auch
genügend, dass die behauptete Forderung gegen den
Gemeinschuldner
vor der Konkurseröffnung entstanden
sei.
Für die Entscheidung dieser Frage kommt nichts
darauf an, ob der Vergleich vom 12.
Januar 1921, aus
welchem die Klägerin ihre Forderung herleiten will,
als einem Urteil gleichwertiger
gerichtlicher Vergleich
anzusehen sei, wie die Klägerin entgegen dem ange-
fochtenen Urteil erneut geltend
macht; denn einzig
von seinem materiellen Inhalt, nicht aber von seiner
grösseren oder geringeren
formellen Kraft hängt es
ab, ob durch ihn eine Forderung begründet worden sei.
übrigens werden die Voraussetzungen, welche erfüllt
sein müssen,
damit ein von einer kantonalen Behörde
zur Erledigung eines vor ihr hängigen Prozesses abge-
schlossener Vergleich als gerichtlicher Vergleich mit
Urteilswirkung qualifiziert werden kann, ausschliess-
lieh durch das kantonale Prozessrecht bestimmt; daher
kann das Bundesgericht das Urteil der Voriustanz
in diesem Punkte nicht im Berufungsverfahren (Art. 57
OG), sondern nur im staatsrechtlichen Rekursverfahren
(beschränkt) nachprüfen, was
ja auch geschehen ist.
2. -
In dem in Betracht fallenden Vergleichspunkt
ist eine Einigung der Ehegatten darüber zu sehen, dass
der Ehemann für den Unterhalt der Familie in gebüh-
render Weise
Sorge trage, wie ihm gemäss Art. 160
Abs. 2
ZGB oblag, wenn er für die Bedürfnisse des Haus-
halts allmonatlich 300 Fr. aufwende bezw. behufs Für-
sorge für diese Bedürfnisse der Klägerin, seiner Frau,
zur Verfügung stelle. Zugegeben ist nun freilich, dass
die ziffermässige Bestimmung
der Geldsumme, welche
der Ehemann der Ehefrau für. deren und der Kinder
Unterhalt zu bezahlen hat, Anlass zur Entstehung einer
Forderung der Ehefrau am Ehemann geben kann, den
nämlich, wenn die Ehefrau, sei es mit oder ohne richter-
liche Bewilligung,
getrennt vom Ehemann lebt und dieser
ihr im Hinblick auf das Getrenntleben verspricht, iür
die Bedürfnisse ihres besonderen Haushalts eine.
stimmte Geldsumme einmal oder periodisch wiMer-
kehrend zu bezahlen. Anders verhält es sich aber, 'Wenn
die Ehegatten zusammenleben, die Ehefrau den gemein-
samen Haushalt führt, wie ihr gemäss Art. 161 AlJS. 3
ZGB
obHegt, und in der Fürsorge für dessen lnfende
Bedürfnisse die eheliche Gemeinschaft vertritt (Art. 163
Abs. 1
ZGB) : Zwar ist der Ehemann, der für den
Unterhalt von Weib und Kind zu sorgen ha ver-
Famllienrecht. N° 19. 101
pf1iehtet, der Frau die Geldmittel zur Verfügung zu
stellen. dereR sie zur Führung des Haushalts bedarf, je-
doch nicht im ausscbliesslicben Interesse der Frau allein,
sondern
im gemeinsamen Interesse aller zum Haushalt
gehörenden Personen; dementsprechend erlangt die
Frau an dem ihr derart übergebenen Geld nicht das
Eigentum, sondern nur das Recht zur Verwaltung und
Verfügung, letzteres zudem nur mit der Beschränkung,
dass sie es
zur Bezahlung der Haushaltungskosten, die
in erster Linie Mannesschulden darstellen, verwenden
muss,
und was sie davon nicht ausgibt, verbleibt im
Eigentum des Mannes. Hieran ändert es nichts, wenn aus
diesem oder jenem Grunde die Ehegatten sich dahin
einigen, von vorneherein ziffermässig die Geldsumme
zu
bestimmen, welche der Mann allmonatlich an die Frau
für die Bedürfnisse des Haushaltes zu bezahlen hat.
Beim Abschluss einer derartigen Vereinbarung handelt
die Frau als Führerin des Haushalts, also nicht aus-
schliesslich
in ihrem eigenen Interesse, sondern im In-
teresse aller am Haushalt beteiligten Personen, und
der Mann legt seinem Versprechen, die betreffende Summe
jeweils an seine Frau zu leisten, nicht die Bedeutung bei,
letzterer
Eigentum daran zu verschaffen und insbesondere
auch nicht, deren Vermögen im Umfang des allfällig
nicht ausgegebenen Restes zu vermehren; der Eigen-
tumsübergang würde
aber notwendigerweise eintreten,
wenn die
Frau als Gläubigerin der versprochenen Be-
träge anzusehen wäre. Die Erfüllung eines solchen Ver-
sprechens ist auch gar nicht erzwingbar, weder durch
Betreibung (Art. 173 ZGB), noch
durch Klage, sondern
bei Nichterfüllung
kann die Frau gegebenenfalls nur
entweder Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gemäss
Art. 170/1 ZGB verlangen oder die Eheschei-
dungsklage anstrengen. Dass dem Vergleich
der Eheleute
Frydig vom 12. Januar 1921 in dem streitigen Punkte
keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden
darf, ergibt sich schlüssig aus
der Klausel über die
Führung des Haushaltungsbuches durch die Klägerin ;
denn
mit dem übergang des Haushaltungsgeldes in ihr
Eigentum wäre es nicht verträglich, dass sie über dessen
Verwendung dem Ehemann Rechenschaft ablegen sollte.
Somit vermag jener Vergleich die Klage nicht zu recht-
fertigen.
3. -Die Klägerin
hat selbst nicht den Standpunkt
eingenommen, dass sie die Klage auch ohne Heranziehung
des Vergleiches vom 12.
Januar 1921 direkt und aus-
schliesslich auf das Gesetz,
ZGB Art. 160 Abs. 2, stützen
könne. Gegen die Annahme, eine derartige
U nterhalts-
forderung entspringe direkt aus dem Gesetz, könnte
übrigens das
in dem von der Klägerin angeführten
Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 1914
i. S.
Leuenberger c. Brüstlei (Praxis 4, 1915 S. 71 ff.) nicht
erörterte Bedenken geltend gemacht werden, dass
es-
der Ehefrau während des Zusammenlebens der Ehe-
gatten versagt ist, gegenüber dem Ehemann die Be-
zahlung eines Unterhaltsgeldes rechtlich durchzusetzen,
ihr vielmehr nur indirekte Rechtsbehelfe zu Gebote
stehen, wie bereits ausgeführt wurde. Allein es
braucht
zu dieser Frage nicht Stellung genommen zu werden. Die
Unterhaltspflicht des Ehemannes
geht nämlich nicht
über dasjenige hinaus, was er zu leisten vermag, und
zessiert namentlich, wenn
und soweit er unverschuldeter-
weise ausser
Stande ist, ihr nachzukommen. Indessen
hat die Klägerin gegenüber' der Einwendung der Be-
klagten, der Gemeinschuldner sei zu der in
Betracht
kommenden Zeit infolge der allgemeinen Krise arbeitslos
gewesen, nicht dargetan, dass die Erwerbslosigkeit seinem
eigenen Verschulden zuzuschreiben
sei; gegenüber der
gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz
aber kommt
auf ihre erneute blosse Bestreitung in der Berufungs-
schrift nicht an.
Sodann war die Klägerin gemäss Art.
246 ZGB verpflichtet, zur Tragung der ehelichen Lasten
einen au gemessenen Beitrag zu leisten, der im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit umso höher zu bemessen ist,
Familienrecht. N° 20. 103
je weniger der Ehemann selbst im Stande war, zum Unter-
halt der Familie beizutragen. Sind nun die Haushaltungs-
kosten aus solchen Beiträgen der Klägerin bestritten
worden, so
läuft die Klage auf die Geltendmachung des
Ersatzes dieser Beiträge
hinaus; einen derartigen
Ersatzanspruch schliesst jedoch
Art. 246 Abs. 3 ZGB
aus und zwar auch soweit sie das angemessene Mass
überstiegen haben mögen.
Sollten aber die Haushaltungs-
schulden noch unbezahlt sein, so würden sie
von ihren
Gläubigern
im Konkurs geltend gemacht und könnte
die Klägerin in Konkurrenz mit ihnen überhaupt nichts
fordern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 14.
August 1924 bestätigt.
20. Urteil der 11. Zivilabteil'l1ng vom G. Mai 1925
i. S. Basim. gegen Gemeinderat Baden.
Die allgemeine lTnerfahrenheit in der Vermögensverwaltung,
wie sie Frauen vielfach eigen ist, genügt nicht zur Verbei-
ständung oder Bevormundung auf eigenes Begehren. Nötig
ist dazu, dass die zu verbeiständende oder zu bevormundende
Person nicht einmal zur richtigen Wahl eines Bevollmäch-
tigten und zu dessen allgemeiner überwachung fähig sei.
Art. 394, 372 und 438 ZGB.
A. -Die verwitwete Rekurrentin wurde am 5. Juli
1923 durch den Bezirksrat von Zürich auf eigenes Begeh-
ren verbeiständet.
Sie hatte ihr Begehren damit begrün-
det, dass sie
in geschäftlichen Dingen gänzlich unerfahren
sei; sie habe deshalb ihr Vermögen, das etwa 70000 Fr.
betrug, dem Vermögensverwaltungsbureau
H. und W.
in Zürich übergeben; trotzdem erachte sie es zu ihrem
Schutze notwendig, dass ihr ein Beistand gegeben werde.
Der Vermögensverwalter bestätigte auf die Anfrage