116 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 29.
Rekurrent selber zugibt, dass das Hauptaktivum der
drittschuldnerischen
Bank die in Frage stehenden Aktien
und Obligationen einer Minengesellschaft sind, so lagen
zur Beurteilung ihres Wertes genügend Anhaltspunkte
vor,
um die Schätzung vor dem Vorwurf zu bewahren,
sie sei ohne genügende Sachkenntnis erfolgt. Die Vor-
instanz
stützte sich auf den Bericht der American Express
Company, wonach die fraglichen Titel nicht voll einge-
setzt werden können.
Ferner stellte sie auf die Tatsache
ab, dass gegen die
Bank in jüngster Zeit zahlreiche Be-
treibungell in namhaften Beträgen erhoben worden sind.
Endlich
darf auch angenommen werden, die Verhältnisse
einer
Bank wie der in Frage stehenden, deren Bilanzen
übrigens der Vorinstanz vorlagen, seien
auf dem Platze
Zürich auch dem Obergericht nicht vollständig unbe-
kannt.
Wie sich der Rekurrent zu.dem die Vornahme des
sachverständigen Untersuches
über den Wert der in
Betracht fallenden Minengesellschaft, deren Mine in
Schweden und deren Hauptkapital in England liegt,
. vorstellt, hat er zu sagen unterlassen. Die Kosten eines
solchen Untersuches ständen voraussichtlich
in keinem
Verhältnis zum
Wert der gepfändeten Forderung. Jeden-
falls
. wäre der Rekurrent für diese Kosten vorschuss-
pflichtig,
und es ist wohl kaum anzunehmen, dass er
Zu einem solchen Vorschuss im Stande wäre. Auf Grund
der
von ihm vorgelegten Zeitungsberichte, die schliesslich
als Grundlage der Schätzung bleiben würden, wäre
selbstverständlich keine zuverlässigere Schätzung mög-
lich, als wie sie die Vorinstanz vorgenommen
hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sclluldbetreihungs-und Konkursrecht. N0 30. 117
30. Entscheid '10m 30. Juni 19a5
i. S. Schwe;";scb' :B nkgase1lschaft.
Die Arrestlegung setzt, gleich der Pfändung. zu ihrer Gültig-
keit die genaue Umschreibung der vom Beschlag erfassten
Objekte voraus. -Die blosse Bezeichnung Wertschriften-
Depots ist ungenügend.
Das Betreibungsverfahren in einer Arrestbetreibung kann
sich nur auf die Liquidation der a r re s ti e r t e n Objekte
beziehen. Eine Nachpfändung, wie eine Ergänzungspfän-
dung, ist somit ausgeschlossen rücksichtlich von Objekten,
die nicht mit Arrest belegt worden sind.
SchKG Art. 52, 275, 278.
A. -Am 5. Juli 1924 erwirkte die Schweizerische
Bankgesellschaft in Basel gegen die Allgemeine Depo-
sitenbank, Wien, bei
der Arrestbehörde von Basel-Stadt
gestützt
auf Art. 271 Ziffer 4 SchKG einen Arrest (Nr.
123/1924) für eine Forderu,ng von 210,820 Fr. 45 Cts.
Als Arrestgegenstände wurden in der Arrestu,rkunde
aufgeführt: Guthaben in Kontokorrent und Depo-
sitenrechnungen, Giro-
und Checkkonti in in-und aus-
ländischer Währung,
Wer t s ehr i f t end e pot s
und andere Guthaben der Schuldnerin bei nachfolgenden
Banken ...... (folgen die Namen von 16 Banken
auf dem
Platze Basel, worunter derjenige des Schweizerischen
Bank ver ein s) ......
Trotdem keine nähere Spezifikation der Arrestob-
jekte erfolgt war, vollzog das Betreibungsamt Basel-
Stadt am 8. Juli 1924 den Arrest und erklärte die im
Arrestbefehl angeführten Objekte bei sämtlichen 16
Banken als beschlagnahmt. Nach einem Vermerk
auf
der Arresturkunde hatten von den 16 Banken, worunter
auch der Schweizerische Bankverein, erklärt, dass sie
weder Guthaben, Wertschriftendepots noch irgendwelche
Vermögenswerte der Schuldnerin besässen. Eine weitere
Bank verweigerte jede Auskunft.
Als die Schweizerische Bankgesellschaft
in der in der
AS 51 IIJ -1925
118 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 30.
Folge eingeleiteten Betreibung die Pfändung begehrte,
stellte ihr das Betreibungsamt am 3. September 1924
die Pfändungsurkunde aus, wonach die
im Arrestbefehl
angeführten Objekte bei den
16 Banken als gepfändet
bezeichnet wurden.
B. -Am 6. März 1925 erwirkte die Schweizerische Kre-
ditanstalt in Basel -die nachherige Zedentin der Nie-
derösterreichischen Escomptegesellschaft Wien (in der
Folge kurz
mit Escomptegesellschaft bezeichnet) -
ihrerseits bei der Basler Arrestbehörde einen Arrest
(Nr. 26/1925) gegen die Allgemeine Depositenbank,
Wien, für eine Forderung von
150,000 Fr. Als Arrest-
objekte wurden
bezeichnet: 37,500 Stück Aktien der
Kontinentalen Gesellschaft für angewandte Elektrizität,
beim
Schweizerischen. Bankverein in Basel liegend.
Der Bankverein machte darauf geltend, diese Aktien
seien
ihm im Dezember 1923 verpfändet worden, wes
halb er sich zu einer Berichtigung seiner dem Betreibungs-
amt, anlässlich der Arrestnahme durch die Schweize-
rische BankgeseUschaft, abgegebenen Erklärung (dass
er keine Wertschriften der Niederösterreichischen Es-
comptegesellschaft besitze) veranlasst sehe.
C. -Als der Schweizerischen Bankgesellschaft durch
diese Arrestnahme der Schweizerischen
Kreditanstalt
die Existenz der beim Bankverein liegenden, der Allge-
meinen
Depositenb2.uk, Wien, gehörenden 37,500 Aktien
bekannt wurde, verlangte sie als Arrest-u.nd Pfand-
gläu,bigerin (gemäss dem Arrest vom
5. Juli 1924 und
der Pfändung vom 3. September 1924) mit Schreiben
vom
18. März 1925 vom Betreibungsamt den Einbezug
dieser Aktien
in ihre Pfändung. Diese Wertschriften
seien schon
im Momente des Vollzuges des Arrestes der
Kreditanstalt und deren Pfändung für ihr e (der
Bankgesellschaft ) Betreibung beim Schweizerischen
Bankverein gelegen, sie seien daher
auch von ihrem
Arrest
und ihrer Pfändung mitbetroffen worden.
Das Betreibungsamt schloss sich dieser Ansicht an
SchuldDetreibungs-tmd Konkorsrec:ht. No 30. 119
und erliess daher am 24. März 1925 folgende Verfügung :
Durch den Arrest NI'. 123 vom 5. Juli 1924 sowie durcb
die Pfändung
NI'. 2636 seien 11,. a. die beim Schweize-
rischen Bankverein liegenden Wertschriften der Schu,ld-
nerin beschlagnahmt worden. Infolgedessen seien die
erst später vom Bankverein angegebenen, aber schon
damals
in seinem Besitz gewesenen 37,500 Aktien der
Continentalen Gesellschaft
für angewandte Elektrizität
vom Arrest
und von der Pfändung erfasst worden.
Arrest Nt. 123 sowie die Pfändungsu.rkunde Nr.2636
seien daher in dem Sinne zu erg ä n zen, dass die
erwähnten Aktien darin aufgeführt werden. Den Gläu-
bigern, welche im
März 1925 ebenfalls Arrest auf diese
Aktien erwirkt haben, sei mitzuteilen, dass diese Aktien
schon in der Betreibu,ng Nr.
55,460, Gruppe Nr. 2636,
haften
und dass in jener Betreibung das Verwertungs-
begehren gestellt sei.
Am 26. März wurde daher gemäss dieser Verfügung
in der Pfändungsurkunde der Schweizerischen Bankge-
seUschaft die entsprechende Ergänzung angebracht
und
den Vertretern der damaligen anderweitigen Arrest-
und Betreibungsgläubiger hievon Anzeige gemacht.
D. -Gegen diese
Verfügu,ng des Betreibungsamtes
vom 24. März 1925 beschwerte sich die Escompte-
gesellschaft, als Zedentin der Schweizerischen Kredit-
anstalt in Basel, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
mit dem Begehren : es sei die angefochtene Verfügu,ng
aufzuheben und die Pfändung der streitigen 37,500
Stück
Aktien zu, Gunsten der Schweizerischen Bankgesell-
schaft rückgängig zu machen. Eventuell seien diese
Aktien im Wege einer selbständigen Pfändu,ng zu pfän-
den,
und es sei die Pfändung der Rekurrentin gemäss
Art.
281 SchKG von Amtes wegen an diese Pfändu,ng
der Bankgesellschaft anzuschliessen.
E. -Mit Urteil vom 5. Juni 1925 wurde die Beschwerde
gu,tgeheissen, die Verfügung des Betreibungsamtes vom
24. März 1925 gegenüber der Beschwerdeführerin auf-
120 Schuldbetreibung -und Konkursrecht. N° 30.
gehoben u.nd zu.gleich festgestellt, dass die hiedu.rch
verfügte Ausdehnung der Pfändung für die Gruppe
2636 auf die beim Schweizerischen Bankverein liegenden
37,500 Aktien dem Arrest der Beschwerdeführerin
gegenüber unwirksam sei.
F. -Gegen diesen Entscheid hat die Schweizerische
Bankgesellschaft, Basel, rechtzeitig den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt
mit dem Antrag: es sei der an-
gefochtene Entscheid aufzuheben, die Beschwerde der
Escomptegesellschaft in ihrem
Haupt-und Eventual-
antrag abzuweisen, und es seien damit die 37,500 Aktien
als unter den Arrest Nr. 123/1924 u.nd die Pfändungs..
gruppe
Nr. 2636 der Schweizerischen Bankgesellschaft
fallend
ZU belassen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Rekurrentin bestreitet der EscomptegeseU-
schaft in erster Linie die
Leg i tim a t ion zur
B e s c h wer d e. Zu Unrecht. Diese Beschwerde
richtet sich dagegen, dass der Escomptegesellschaft,
resp. ihrer Rechtsvorgängerin,
der Schweizerischen Kre-
ditanstalt in Basel, durch das Betreibungsamt ein Pfand-
recht an den von ihr am 6. März 1925 verarrestierten
Aktien nur für den nach der Befriedigung der
Rekur-
rentin noch verbleibenden überschuss zuerkannt wurde,
da die Pfändungsrechte der Rekurrentin den Exekutions-
ansprüchen der Escomptegesellschaft, wegen ihrer
frü-
heren Begründung, vorzustellen seien. Dass nun durch
diese
Vorstellung von Pfändungsrechten der Rekur-
rentin, wenn solche nicht bestehen sollten, die Escompte-
gesellschaft in ihren Rechten
au.f das schwerste beein-
trächtigt wird, liegt auf der Hand. Es muss ihr daher
selbstverständlich zuerkannt werden,
sich hiegegen zur
Wehr zusetzen, d. h. die Frage nach dem Bestande der-
artiger Rechte der Reku.rrentin abklären zu lassen.
SeJmIdbetreihuDgs.. und Konkorsneht. N° 30. 121
Dass die Escomptegesellschaft seinerzeit nicht legitimiert
gewesen wäre
zu. einer Anfechtung des von der Reku.r-
rentin erwirkten Arrestes sowie der Pfändung, und dass
damals auch von anderer Seite keine Beschwerde er-
hoben worden ist, spielt im vorliegenden Falle nur
insofern eine Rolle, als die Escomptegesellschaft die
Rechtslage, so wie sie
zur Zeit ihr e r Arrestnahme
bestand, gegen sich gelten lassen mu.ss. Das hat aber
mit der Frage ihrer Aktiv'legitimation zur Anfechtung
der Voranstellung der Pfändungsrechte der Rekurrentin
vor den ihrigen nichts
zu. tun. Die Aktivlegitimation ist
daher, nachdem die Zession du.rch die Schweizerische Kre-
ditanstalt
in Basel an sich nicht bestritten ist, gegeben.
- -Die Beschwerde, die sich wie erwähnt gegen die
Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März 1925
und nicht gegen den von der Rekurrentin erwirkten
Arrestbefehl
und die in der Folge am 3. September 1924
vorgenommene Pfändung richtet,
kann daher au.ch nicht
als verspätet erachtet werden,
da diese Verfügung der
Escomptegesellschaft
am 26. März 1925 zur Kenntnis
gebracht
wurde, die Frist somit (da der 5. April ein
Sonntag war) am 6. April, an welchem Tage die Be-
schwerde eingereicht worden, abgelaufen ist.
-
In materieller Hinsicht ist zunächst festzustellen,
dass davon keine Rede sein kann, dass die in Frage
stehenden Aktien bereits durch die
am 3. September
1924 erfolgte Pfändu,ng für die Reknrrentin gepfändet
worden seien.
Denn nach der ständigen Rechtssprechu,ng
des
Bnndesgerichtes (vgl. AS 50 III S. 194 f.) ist für
eine rechtsgültige
Pfändung notwendig, dass die Pfand-
gegenstände (im vorliegenden Falle die Wertpapiere)
s p e z
i f i z i e r t in die Pfändu,ngsnrku.nde aufge-
nommen werden. Geschieht dies nicht, sondern werden
einfach, wie dies hier geschehen ist,
c( Guthaben aller
Art sowie 'Wertschriften-Depots als gepfändet erklärt,
so vermag dies
überhaupt keine Rechtswirkungen zu
erzeugen.
Ans der absolnten Nichtigkeit einer solchen
122 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 SO.
Pfändu,ng folgt aber, dass diese auch, entgegen dei:'
Ansicht der Reku,rrentin, nicht durch die Nichterhebung
einer Beschwerde
konvaleszieren kann, etwa in dem
Sinne, dass dann alle die bei der betreffenden Bank lie-
genden Guthaben u,nd
Werttitel als gepfändet zu. gelten
hätten, wie dies hier durch die nachträgliche Verfügung
vom 24. März 1925 festgestellt werden wollte.
4.
-' Es fragt sich nu,n aber, ob allenfalls in dem
Schreiben
der Rekurrentin vom 18. März 1925, worin
sie
um Einbezu,g der in Frage stehenden Aktien in ihre
Pfändu,ng ersuchte, ein Begehren um D ach t r ä g-
I
ich e Pfändung der Aktien zu erblicken sei, sodass
das Betreibu,ngsamt verpflichtet gewesen wäre, wenig-
stens eine neue, d. h. eine N
ach pfändu,ng dieser
Gegenstände
zu. Gu,nsten der Rekurrentin vorzu,nehmen,
unter provisorischer Teilnahme der Escomptegesellschaft
gemäss
Art. 281 SchKG. Auch das ist indessen mit
Rücksicht auf den besonderen Charakter der Arrest-
betreibu,ng
zu. verneinen. Wie das Bu,ndesgericht in
ständiger Rechtssprechung entschieden hat, setzt die
Arrestlegung, gleich
der Pfändung, zu ihrer Gültigkeit
die
gen aue Ums c h r e i b u ng der vom Be-
schlag erfassten Objekte bezw. Rechte voraus (vgI. AS
3G I S. 160; 40 III S. 167/8 u,nd S. 217; 44 III S. 184 f.
Erw. 3; 48 III S. 101 f.). Dieses Erfordernis erfüllt
aber eine Arresturkunde, die, wie dies hier der Fall war,
als Arrestobjekte
Wertschriften-Depots ohne jegliche,
nähere
Spezifikation aufführt, nicht (ähnlich AS 48 II
S. 102). Es liegt also keine gültige Verarrestieru,ng der
hier in Frage stehenden Aktien durch die Rekurrentin
vor. Nun kann sich aber das Betreibungsverfahren in
einer Arrestbetreibung notwendigerweise nur auf die
Liqu,idation
der a r res ti e r t e n Obj ekte beziehen,
und es erscheint daher auch eine Nachpfändung (wie
eine Ergänzungspfändung) ausgeschlossen rücksichtlich
von Objekten, die nicht ebenfalls mit Arrest belegt worden
sind (vgl.
JAEGER, Kommentar zu Art 52 Note 3 S. 114;
SehnIdbt -treibtmgs.-und Konkursreeht. N 30. 123
AS 47 III S. 30). Der Arrest beruht auf dem Gedanken,
dass
es der GI ä u b i ger ist, welcher die Arrestgegen-
stände entdeckt und den AIrestbehörden als Exekutions-
objekte
namhaft macht. Dabei können, wie dies hier der
Fall war, verschiedene Gläubiger miteinander in Konkur-
renz treten, wobei der eine mehr, der andere weniger
findig
ist und daher mehr oder weniger entdeckt. Würde
man zulassen, dass ein Arrestgläubiger mit einem vorge-
. henden Arreste nach Monaten eine Nachpfändung auf
im Arrestbefehl gar nicht namhaft gemachte Gegenstände
verlangen könnte, die unterdessen ein
späterer Gläubiger
aufgetrieben
hat und arrestieren lies, so könnte er immer
mit diesem im gleichen Rechte partizipieren, d. h. er
würde die Früchte der Tätigkeit des Andern in Anspruch
nehmen, ohne dass
ihm selber irgendwelche Verdienste
an der Entdeckung dieser Gegenstände zu,kämen, was
nicht im Willen des Gesetzgebers gestanden haben
kann. Das führt dazu, dass eine Gruppenbildu,ng im
Sinne von Art. 110 SchKG am Arrestorte überhaupt
als ausgeschlossen erklärt werden muss (ausgenommen
den
von der Praxis, vgl. AS 38 I S. 150 f., zugelassenen
Sonderfall des Art. 111 SchKG). Die Rekurrentin hätte
also auch dadurch nicht etwa eine Teilnahme an der
Pfändu,ng der streitigen Aktien i m g lei ehe n
Ra n g e wie die Escomptegesellschaft erwirken können.
wenn sie
nach Kenntnisnahme vom Vorhandensein der
streitigen Aktien am 18. März 1925 die Ergänzung ihres
Arrestes durch
Spezifikation der Arrestobjekte verlangt
und dann gestützt darauf die Pfändung anbegehrt hätte.
Aus all diesen Gründen ist somit das der Rekurrentill
durch Verfügung des Betreibu,ngsamtes vom 24. März
auJ Grund der Pfändung vom 3. September 1924
zuerkannte Pfandrecht an den streitigen Aktien aufzu-
heben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.