Art. 92 Ziff. 7 SchKG; Art. 100 SchKG; Art. 102 Abs. 3 SchKG; Art. 16 Abs. 3 VZG; Art. 519 OR; Unpfändbarkeit einer unentgeltlich bestellten Nutzniessung und Verwaltung der gepfändeten Nutzniessung an einer Liegenschaft. Art. 92 Ziff. 7 SchKG ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und erfasst ausschliesslich die dort in Verbindung mit Art. 519 OR genannten Leibrenten; eine analoge Ausdehnung auf Nutzniessungen ist ausgeschlossen (consid. 1). Dagegen ist bei der Pfändung einer Nutzniessung an Liegenschaften eine dem Art. 102 Abs. 3 SchKG entsprechende Verwaltung durch das Betreibungsamt gerechtfertigt; die Erträgnisse sind zur Deckung der auf den Grundstücken haftenden Lasten, sodann zur Ausscheidung des Kompetenzbetrags und erst hierauf zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden. Die Übertragung der Verwaltung an einen Dritten bleibt eine Ermessensfrage der Vollstreckungsbehörde (consid. 2).
168 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 46. titre deja, il eut ete tout naturei que la reserve de l'exer- cice du droit de preemption des coproprietaires figurat en termes expres dans les conditions de vente B. Or, non seulement l'office a ornis d'inserer cette dause dans les conditions de vente, mais il a neglige certaines formalites dont l'inobservation suffit a rendre caduques toutes les operations de l'enchere. Le 7 octobre 1920, sous le, titre Iustructions au sujet des fonnulaires et autres pieces concemant la realisation forere des im- meubles , la Chambredes poursuites et des faillites du Tribunal federal a edicte, en effet, uu certain nombre de mesures destinees a assurer l'execution de l'ordonnance du Tribunal federal du 23 avril 1920 sur )a realisation foreee des immeubles (ORI). Parmi les dispositiQns relatives a la realisation des parts de copropriete figurent les art. 31 a 33 OU ont ete developpes et precises les principes formules a rart. 73 litt. a ORI. L'art. 33, notamment, prevoit que les ( conditions de vente )) doivent en pareil cas mentionner le nom des coproprietaires interesses et renfenner egalement un avis destine precisement a rendre attentifs les encheris- seurs sur la faculte qu'auront lesdits coproprietaires d'obtenir l'adjudication pour le prix offert par le demier encherisseur. Il n'est pas necessaire de s'attarder sur le but de ces prescriptions. Il est cläir, en effet, que quiconque s'interesse a l'enchere doit tre mis en mesure avant le jour de la vente, de savoir quels sont les coproprietaires dont il s'agit, de s'informer s'ils comptent participer a l'enchere et exercer leur droit de preemption el, even- tuellement, de prendre avec eux tel arrangement que de droit. Tel Hant le but de l'art. 33, on doit necessairement en conclure que l'inobservation des fonnalites qui y sont prescrites entraine une atteinte inadmissible aux droits des encherisseurs, ceux-ci pouvant a juste titre pro. SehuItlbetreibung:;-und Konkursreebt. N° 47, 169 tendre que s'ils avaient ete informes a temps de la per- sonne des coproprietaires et de la condition de la vente, ÜS auraient peutntre mise differemment ou mnme ß'auraient pas mise du tout. La ChamJ)re des Poursuiits et des. Faillitts prononce: Le nnoours est admis en ce sens que l'adjudication prononcee an profit des consorts cquin est annulee et que l'office est invite a proceder a une nouvelle enchere en se conformant aux prescriptions des art. 31 a 33 des Instructions de 1a Chambre des Poursuites et des Faillites du 7 octobre 1920. 47. Entscheid vom 16. November 112 i. S. Walser-Behr. Art. 92 Zifr. 7 SchKG ist strikte auszull'gen. Die Bestimmung, dass eine unentgeltlich bestellte Nut z nie s s u n g dem Niessbraucher weder auf dem Wege der Betreibung noch des Konkurses entzogen werden dürfe, ist daher wir- kungslos (Erw. 1). Art. 102 Abs. 3 SchKG und Art. 16 Abs. 3 VZG sind analog auch bei der Pfändung einer Nutzniessung an einer Liegen- schaft anwendbar (Erw. 2). A. -Am 21. August 1925 beschwerte sich Wilhelm Walser-Behr in Basel bei der kantonalen Aufsichts- behörde über das Betreibungsamt von Basel-Stadt, weil dieses in einer gegen ihn gerichteten Betreibung seinen Anspruch als testamentarischer Nutzniesser am Vermögen seiner Kinder Frieda und Karl Walser (die Nutzniessungsobjekte bestehen in Liegenschaften) gepfändet hatte, obwohl ihm diese Nutzniessung von seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau mit der aus- drücklichen Bestimmung zugewendet worden sei, dass ihm diese weder auf dem Wege der Betreibung noch des Konkurses entzogen werden dürfe. Diese Nutznies- sung sei daher in analoger Anwendung von Art. 92 Züfer 7 SchKG unpfändbar. Auf alle Fälle hätte nur
Sehuldbetreibungs-und Konknrsreeht. N0 47. der Nettoertrag der Nutzniessung, unter Abzug von 3000 Fr" die dem Schuldner als Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG belassen werden müssten, ge- pfändet werden können. B. -Mit Urteil vom 18. September 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, unter grund- sätzlicher Anerkennung der Pfändbarkeit der fraglichen Nutzniessung, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass sie das Betreibungsamt anwies, eine Zwangsver- waltung über die gepfändete Nutzniessung anzuordnen und zwar in der Weise, dass die Erträgnisse eingezogen und daraus in erster Linie die auf den Nutzniess:ungs- objekten (Liegenschaften) haftenden Lasten beglichen werden, sodann dem Schuldner der vom Betreibungsamt festzustellende Kompetenzbetrag zugewiesen wird und nur einen allfälligen Überschuss für Rechnung der Betreibungsgläubiger zu verwenden.
C. -Hiegegen hat der Vertreter des Beschwerde- führers, Rechtsanwalt Dr. Ronus in 'Basel, namens des- selben. rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren: 1. Es sei die dem Rekurrenten am Vennögen seiner Kinder zustehende Nutzniessung als unpfändbar zu erklären und die Pfändung aufzu- heben; 2. Eventuell: Es sei von einer Zwangsverwaltung Umgang zu nehmen, dagegen der Unterzeichnete (Dr. Ronus) als Verwalter der Liegenschaften Sperrstrasse
und 98 und des Hälfteanteiles Clarastrasse 51 anzu- weisen, den Nettoertrag der Liegenschaften, nach Abzug eines Kompetenzbetrages von 2400 Fr. per Jahr an den Schuldner, zu Handen der Pfändungsgläubiger an das Betreibungsamt abzuliefern. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
gericht bereits in dieser Frage gefällten Entscheid in Sachen Gamper vom 6. Februar 1912 (AS 38 I S. 212 f.) abgewiesen. Das Bundesgericht führte damals -in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Praxis zu Art. 92 Ziffer 7 SchKG (vgl. AS 23 S.1935 f. und 33 I S. 662 f.) -aus, diese Vorschrift, wonach gemäss Art. 519 OR als unpfändbar bestellte Leibrenten unpfändbar seien, stelle sowohl in fonneller als auch in materieller Hinsicht eine Ausnahmebestiinmung dar; f 0 r m e 11 insofern, als hier die Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit nicht wie sonst von objektiven Kriterien, sondern vom subjektiven Willen eines Dritten (des Rentenbestellers) abhängig gemacht wird, m a t e r i e 11 insofern, als dadurch der Gläubiger entgegen dem den Art. 92 und 97 SchKG zu Grunde liegenden Prinzip unter Umständen gezwungen wird, seinem Schuldner mehr zu belassen, als was diesem für seinen und seiner Familie Unterhalt unentbehrlich bezw. unumgänglich notwendig ist. Eine derartige, Ausnahmebestimmung sei aber selbst- verständlich strickte zu interpretieren, und es dürfe daher im einzelnen Falle eine Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Ziffer 7 SchKG nur dann angenommen werden, wenn tatsächlich sämtliche Voraussetzungen des Art. 519 (alt 521) Abs. 2 OR, auf welche Art. 92 Ziff. 7 SchKG ausdrücklich verweist, erfüllt sind. Vor allem müsse deshalb eine Leibrente im juristischen Sinne vorliegen. Der Rekurrent bestreitet nun nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle nicht gegeben sind; er behauptet aber, die restriktive Aus- legung, wie sie der Art. 92 Ziff. 7 SchKG durch den an- geführten Entscheid des Bundesgerichtes erfahren habe, sei unrichtig, indem dadurch der dieser Bestimmung zu Grunde liegende Rechtsgedanke ausser Acht gelassen worden sei. Der Gesetzgeber habe durch diese Bestim- mung die Möglichkeit schaffen wollen, einem Ausge- pfändeten helfen zu können, ohne damit den Gläubigern ein neues Angriffsobjekt zu bieten. Wenn der Gesetz-
172 Schuldbelreibungs-und Konkursrecht. N° 47. geber dabei lediglich die Leibrente genannt habe, so sei dies deshalb geschehen, weil er nur gerade an diesen Fall gedacht habe und zudem insbesondere die Nutz- niessung beim Erlass des Betreibungsgesetzes nicht durch das Bundesrecht geordnet gewesen sei. Dieser Auffassung, die auch in der Doktrin schon gelegentlich vertreten worden ist (vgl. REICHEL. Un- pfandbare Vermögensstücke in ZSR Il. F. Bd 13 S.58 und FICK, Kommentar zum OR zu Art. 519, Note 26 S. 1025/26), kann indessen nicht beigetreten werden. Es ist davon auszugehen, dass schon die meisten früheren kantonalen Betreibungsvorschriften, die dem eidg. Ge- setzgeber als Vorbild dienten, Bestimmungen enthielten, wonach gewisse Vermögensstücke in grösserem oder kleinerem Umfange der Pfändung entzogen waren. Dabei bestand in Bern (Gesetzbuch für das Vollziehungsver- . fahren in Schuldsachen vom 1. Juni 1850, 472 Züf. 2) die ausdrückliche Vorschrift, dass Geldsummen und Gegenstände, die durch Schenkung 'oder letzte Willens- verordnung als von jeder Beschlagnahme frei erklärt worden, der Pfändung nicht unterworfen seien, sofern der Schuldner nicht der vermutliche Erbe des Schenkers oder Testierers war. Eine ähnliche Bestimmung enthielt auch das Gesetz über den Schuldentrieb des Kantons Wallis vom 19. 'Wintermonat 1870 (Art. 22 Ziff. 5). Und der Code de Procedure Civile des Kantons Waadt vom 25. November 1859 schrieb in Art. 551 vor: Toute- fois ne sont pas saisissables: ...... h). Les usulruits et les rentes viageres constitues a titre gratuit et sti- pules insaisissables, et les pensions donnees, leguees ou adjugees par justice, a titre d'aliments. Wenn nun der eidg. Gesetzgeber trotz dieser ihm bekannten, weitgehenden Bestimmungen im SchKG ausdrücklich nur unpfändbar bestellte Lei b ren t e n von der Pfändung ausschloss, so muss dies absichtlich geschehen sein und kann es sich hiebei nicht bloss um eine gegen- über dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers zu eng Selmldbelreibungs-und Konkursrecht. N° 47. 173 gefasste Formulierung handeln. Dass der Gesetzgeber seinerzeit nicht an die Nutzniessungen gedacht habe, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil er ja diese in Art. 93 SchKG bei der Bestimmung be- treffend die relativ pfändbaren Vermögensobjekte aus- drücklich erwähnte. Dazu kommt, dass, als anlässlich der Einführung des ZGB und der Revision des OR sowohl der Niessbrauch als auch die Schenkung nach eidg. Recht geregelt wurden, für keines dieser Institute eine dem Art. 519 OR analoge Vorschrift aufgestellt worden ist; und auch Art. 92 Ziff. 7 des Betreibungs- gesetzes, das damals in andern Beziehungen ebenfalls revidiert wurde, behielt die alte, enge Fassung bei, obwohl schon vor dieser Revision die Praxis des Bundes- gerichtes eine ausdehnende Interpretation ausdrück- lich abgelehnt hatte (vgl. AS 33 I S. 662 f.), sodass also der Gesetzgeber, wenn diese enge Auslegung nicht seiner eigenen Auffassung entsprochen haben würde, allen Anlass gehabt hätte, dem Art. 92 Ziff. 7 SchKG eine neue Fassung zu geben, aus der ersichtlich gewesen wäre, dass es sich hiebei um ein allgemeines Prinzip und nicht nur um einen ausschliesslich für Leibrenten zutreffenden Sonderfall handle. Nachdem dies nicht geschehen ist, geht es unter den obwaltenden Umständen nicht an, heute dem Art. 92 Ziff. 7 SchKG eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen. Es ist infolge dessen kein Grund vorhanden, auf die bis- herige Praxis des Bundesgerichts betreffend die. Aus- legung des Art. 92 Ziff. 7 SchKG zurückzukommen, die sich übrigens auch mit der von der Doktrin fast ausnahmslos vertretenen Auffassung deckt (vgl. HAFNER, Kommentar zum alten OR zu Art. 521 Note 2 a S. 329; REICHEL, Kommentar zum SchKG zu Art. 92 Ziff.7 Note 11 S. 110, entgegen seiner früheren Auffassung in ZSR n. F. Bd 13 S. 58; JiEGER, Kommentar zum SchKG zu Art. 92 Ziff. 7 Note 17 S. 267; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 362/3; MEIER, Die Beschränkungen der AS 51 III -1925
174 Schuldbetreibungs-und Konkursr lCht. N0 47. Zwangsvollstreckung S. 119). Die Vorinstanz hat daher mit Recht den vom RekUrrenten auf Grund von Art. 92 Ziff. 7 SchKG erhobenen Anspruch auf gänzliche Pfän- dungsbefreiung abgewiesen. - 2. -Dagegen kann der Rekurrent selbstverständ- lich im Hinblick auf Art. 93 SchKG verlangen, dass ihm von den Erträgnissen aus der fraglichen Nutz- niessung soviel belassen werde, als er für seinen Lebens- unterhalt notwendig bedarf. Die Vorinstanz hat daher das Betreibungsamt angewiesen die Zwangsverwertung über die fraglichen Liegenschaften, die Objekt der hier streitigen Nutzniessung sind, anzuordnen und zwar in dem Sinne, dass das Betreibungsamt die Erträgnisse einzuziehen habe, aus denen in erster Linie die auf den Nutzniessungsobjekten haftenden Lasten zu begleiche seien, sodann sei dem Schuldner der vom Betreibungsamt festzustellende Kompetenzbetrag zuzuweisen und nur ein allfälliger Überschuss für Rechnnng der Betreibungs- gläubiger zu verwenden. Der Rekurrent bestreitet diese Art ,der Verwendung der Erträgnisse an sich nicht, doch behauptet er, .die Anordnung einer Zwangsver- waltungsei verfrüht, da noch kein Verwertungsbegehren gestellt worden sei. Die Pfändung der Nutzniessung sei vom Betreibungsamt dadurch vollzogen worden, dass dem Vertreter des Rekurrenten, Dr. Ronus, der die fraglichen Nutzniessungsliegenschaften in Verwaltung habe, die Pfändung notifiziert worden sei. Damit seien die Interessen der Gläubiger genügend gewahrt. Dem- gegenüber ist zu bemerken, dass gemäss Art. 100 SchKG das Betreibungsamt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte zu sorgen und Zahlung für fällige Forderungen zu erheben hat. Als ein besonderer Anwendungsfall dieses Grundsatze!i ist sodann in Art. 102 Abs. 3 SchKG vorgeschrieben, dass bei der Pfändung von Liegenschaften der' Betreibungsbeamte für die Verwaltung und Be- wirtschaftung dieser Liegenschaften zu sorgen hat. Eine solche Regelung rechtfertigt sich indessen auch dann, wenn bloss die Nutzniessung an einer Liegenschaft Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 48 75 gepfändet wird. Denn der Nutzniesser. hat gemäss Art. 755, ZGB die Verwaltung der ,ihm zur Nutzniessung gegebenen Liegenschaften; es würden daher, wenn ihm diese belassen würde, die Interessen der betreibenden Gläubiger in gleicher Weise gefährdet, wie wenn bei einer in einer Betreibung gegen den Eigentümer er- folgten Pfändung der Liegenschaft als 'solcher diesem Eigentümer die. Verwaltung und Bewirtschaftung weiter ijberlassen würde. Nun kann allerdings gemäss Art. 16 Abs. 3 VZG, dessen analoge Anwendung sich hier eben- falls reclltfertigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung auf Verantwortung des Betreibungsamtes auch einem Dritten übertragen werden. Ob aber eine solche ,Über- tragung im einzelnen Falle angezeigt sei, ,ist eine reine Ermessensfrage, deren Beurteilung dem Bundesgericht entzogen ist. 1m vorliegenden Falle scheint übrigens diese Frage durch den vorinstanzlichen Entscheid noch nicht präjudiziert zu sein. Dieser schliesst daher keines- wegs aus, dass das Betreibungsamt allenfalls eine Über- tragung der Verwaltung an' Dr. Ronus vornehme, wenn es dies unter den gegebenen Umständen für zweck- mässig und den beidseitigen Parteiinteressen dienlich erachten sollte. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 48. Entscheid vom 18. November 1925 i. S. Arnold Löw 84 Oie. AIlfechtung der Liegensehattssehätzung im Nachlassverfahren I Art. 299, 300 SchKG.