Umständen auf eine leichtfertige Wirtschaftsführung
des Schuldners gezogen hat.
4. -Für die Einstellung im Aktivbürgerrecht, nicht
bloss im Stimmrecht, beruft sich der angefochtene Ent-
scheid auf Art. 2 des Bundesgesetzes, welcher es den
Kantonen freistellt, mit der fruchtlosen Pfändung und
dem Konkurs solche weiteren öffentlichrechtlichen Folgen,
wie die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
zur Ausübung patentierter Berufsarten usw. zu ver-
knüpfen, ohne dass
dafür gleich wie beim Stimmrecht-
entzug ein Verschulden am Vermögenszerfall vorliegen
müsste.
Der Rekurrent ficht denn auch diese weiter-
gehende Massregel einzig
mit der Begründung an : das
Obergericht habe, nachdem die erste Instanz nur den
Stimmrechtsentzug ausgesprochen, hierüber
nicht zu
Ungunsten der beschwerdeführenden Partei, des Rekur-
renten hinausgehen dürfen. Die Unzulässigkeit einer
rejormalio in pejus kann aber, wie das Bundesgericht
schon
oft erklärt hat, nicht einmal für den Strafprozess
aus Art. 4 BV hergeleitet werden, umsoweniger für das
hier
in Frage stehende Verfahren. Zur Begründung der
Rüge der Willkür und Verletzung der Rechtsgleicheit
hätte deshalb die Behauptung gehört, dass damit einer
positiven entgegenstehenden Vorschrift des
thurgau-
ischen Rechts zmvidergehandelt worden sei. Eine solche
Vorschrift wird
aber nicht angeführt. Dass umgekehrt
das kantonale Recht, nach der Behauptung des Rekur-
renten, die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides
auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht aus-
drücklich vorsieht, reicht noch
nicht aus, ihre Zulassung,
zumal
in der in Frage stehenden Materie, als ausge-
schlossen
und willkürlich zu bezeichnen.
Dnmnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
I
I
Doppelbesteuerung. No 16.
V. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
16. Urteil vom aso Ja.nuar 19aa
i. S. Schweiz. Na.tional-Versicherungsgesellscha.ft
gegen Xantone Basel-Stadt und Genf.
Aktiengesellschaft mit Steuerdomizilen in verschiedenen
Kantonen. Steuerhoheit inbezug auf den nicht ein bezahlten
Teil des Aktienkapitals.
A. -Die Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft
ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel und einer
im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung
in Genf. Das Aktienkapital beträgt fünf Millionen
Franken. Davon ist 1 Million einbezahlt. Für den Rest
haben die Aktionäre Verpflichtungsscheine ausgestellt.
Nach dem baselstädtischen Gesetze betreffend die
Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom
23. Juni 1921 haben Aktiengesellschaften neben der
Ertragssteuer eine Kapitalsteuer auf dem einbezahlten
und nicht einbezahlten Aktienkapital, sowie auf den
Reservefonds und anderen Rückstellungen zu bezahlen,
die eigenes
Kapital der Gesellschaft darstellen. Der
Steuersatz für das einbezahlte Aktienkapital und die
Reserven
beträgt zwei vom Tausend, für das nicht
einbezahlte Aktienkapital Yz vom Tausend. Ähnlich
bestimmt das genferische Steuergesetz (loi sur les con-
tributions publiques) vom 24. März 1923 hinsichtlich
des
von den Aktiengesellschaften gemäss Art. 60 zu ent-
richtenden impöt annuel sur le capital in: Art. 68.
Est considere comme capital imposable: 1. pour les
societes anonymes ...... le capital nominal; 4. pour toutes
les societes soumises a l'impöt, les fonds de reserve
et d'amortissement qui representent un avoir propre
de la societe. Art. 73. L'impöt sur le capital est de
AS 52 1-1926
102 Staatsrecht.
1 pour mille du capital verse et des reserves et % pour
mille
du capital non verse.
Bei der Erhebung der baselstädtischen Kapitalsteuer
für das Steuerjahr 1925 erhob sich zwischen der kan-
tonalen Steuerverwaltung und der National-Versiche-
rungsgesellschaft ein
Anstand über den Umfang. der
baselstädtischen Steuerhoheit inbezug
auf das meht
einbezahlte Aktienkapital. Der Kanton Basel-Stadt
beanspruchte für sich die Kapitalsteuer von dem ganzen
entsprechenden Betrage
von vier Millionen Franken llld
ausserdem von einem Teile des einbezahlten AktIen-
kapitals und der Reserven. Andererseits war die Rekur-
rentin schon vorher in Genf zur Kapitalsteuer des Jahres
1924 für einen Bruchteil des einbezahlten und nicht
einbezahlten Aktienkapitals
und der Reserven einge-
schätzt worden, der dem Verhältnis der Prämienein-
nahmen
der Zweigniederlassung Genf zu den gesamten
Prämieneinnahmen der Gesellschaft
in jenem Jahre ent-
spricht. Der Kanton Basel-Stadt hatte demgegenüber
seine Quote
am einbezahlten Aktienkapital und den
Reserven
für 1925 in der Weise bestimmt, dass er von
der Summe beider (3,102,413 Fr. 95 Cts.) sich zunächst
als
Ort des Gesellschaftssitzes 25 % zum voraus zuschied
und den
Rest nach dem Verhältnis der Prämienein-
nahmen des Sitzes Basel zu den gesamten Prämienein-
nahmen vorlegte, was
für Basel nochmals 77,8 % von
75% ergab. .
Am 15. Juli 1925 zahlte die Schweiz. NatIOnalver-
sicherungsgesellschaft die nach
der baselstädtischen
Einschätzung sich ergebende Kapitalsteuer
unter Vor-
behalt der Beschwerdeführung, falls der Kanton Genf
sich nicht dazu bestimmen lassen sollte,
auf die ange-
kündigte Besteuerung eines Teils
auch des nicht einbe-
zahlten Aktienkapitals zu verzichten. Nachdem Schritte,
welche die Gesellschaft zu diesem
Zwecke unternommen
hatte, erfolglos geblieben waren, erhob sie am 13. Aunst
1925 bei der Staatskassaverwaltung Basel-Stadt Em-
Doppelbesteuerung. N° 16.
sprache gegen die dortige Kapitalsteuertaxation für
1925, indem sie verlangte, dass auch vom nicht einbe-
zahlten Aktienkapital
nur ein Teil verlnlllgt und der
Rest für die auswärtige Besteuerung freigelassen werde.
Die Staatskassaverwaltung
trat auf die Einsprache ein
und wies sie ab, weil
in Genf nur ein Teil des tatsächlich
investierten
Kapitals zur Steuer herangezogen werden
könne, während das nicht einbezahlte ausschliesslich
der Steuerhoheit des
Kantons des Hauptsitzes unter-
stehe. Am Schlusse der bezüglichen Mitteilung an die
National-Versicherungsgesellschaft
vom 25. August 1925
heisst
es: Diese Mitteilung gilt als Entscheid im Sinne
von 6 des Steuergesetzes, gegen den Ihnen der Rekurs
an die Steuerkommission offen steht, wenn Sie nicht vor-
ziehen,
direkt an das Bundesgericht eine Beschwerde
wegen Doppelbesteuerung einzureichen.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 24. Sep-
tember 1925 hat hierauf die Schweiz. National-Versiche-
rungsgesellschaft
beim Bundesgericht das Begehren ge-
stellt, die Verfügung
der Staatskassaverwaltung Basel-
Stadt vom 25. August 1925 sei, weil gegen das verfas-
sungsmässige Doppelbesteuerungsverbot verstossend, auf-
zuheben.
In der Begründung wird betont, dass hin-
sichtlich der Besteuerung des einbezahlten
Kapitals und
der Reserven kein Anstand bestehe. "Vas das nicht einbe-
zahlte Aktienkapital betrifft, so könne es der
Rekurrentin
schliesslich gleichgültig sein, wo sie dafür die Steuern
entrichte. Keinesfalls dürfe sie
dafür zweimal, in ver-
schiedenen
Kantonen besteuert werden. Persönlich halte
sie den Anspruch Genfs auf einen Anteil auch an diesem
Posten für begründet.
C. -Der Regierungsrat von Basel-Stadt hat die
Abweisung des Rekurses
beantragt und zur Begrün-
dung angeführt: Das nicht einbezahlte Aktienkapital
stellt ein Schuldverhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft
dar.
Es sind aber keine effektiv vorhandenen Mittel, die
direkt
im Geschäft investiert wären und daher auf die
104 Staatsrecht.
Aktiven der verschiedenen Zweigniederlassungen ver-
teilt werden könnten. Daher kann eine Besteuerung
dieses nicht einbezahlten Aktienkapitals
nur am Haupt-
sitz der Gesellschaft stattfinden und nicht am Ort einer
Filiale, wo
nur das dort investierte Kapital zur Steuer
heranzuziehen ist. Vir hätten auch keine Anhaltspunkte
für die Festlegung eines Verteilers, nach dem das nicht
einbezahlte
Kapital auf die einzelnen Niederlassungen
zu verteilen wäre,
da es eben nicht investiert ist und
damit nicht gearbeitet wird. Es könnte allenfalls noch
eingewendet werden, dass die Verpflichtungescheine
solventer Aktionäre den
Kredit einer Gesellschaft er-
höhen, was auch
von Einfluss auf den Geschäftsgang der
Filiale sein dürfte.
Einem solchen Einwand ist jedoch
entgegenzuhalten, dass
nicht der Kredit, sondern das
Kapital besteuert wird, und von diesem Standpunkt
aus kann ein Anspruch des Kantons Genf auf das nicht
einbezahlte
Kapital nicht geschützt werden.
D. -Der Regierungsrat von Genf hat sich dem
Antrage der
Rekurrentin und dessen Begründung ange-
schlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Angefochten ist nach dem Rekursantrage aus-
schliesslich die baselstädtische Kapitalsteuereinschätzung
für 1925
und auch sie nur inbezug auf das nicht einbe-
zahlte Aktienkapital.
Der Rekurs gegen diese Einschät-
zung ist, weil
innert 60 Tagen von dem darüber ergangenen
Einsprache-Entscheide
der Staatskassaverwaltung Basel-
Stadt erhoben, rechtzeitig. Dass eine effektive Doppel-
besteuerung für dieses Steuerjahr noch
nicht vorliegt
(die zu den
Akten gebrachten Mitteilungen der genfe-
rischen Steuerbehörden beziehen sich auf die dortige
Kapitalsteuer für 1924), ist unerheblich. Zur Ver-
letzung
von Art. 46 Abs. 2 BV genügt es, dass ein Kanton
das Besteuerungsrecht inbezug auf ein Objekt in An-
spruch nimmt,
für das die Steuerhoheit grundsätzlich
I
Doppelbesteuerung. N° 16. 105
einem anderen Kanton zusteht, oder dass er bei der
Geltendmachung eines ihm an sich zukommenden Be-
steuerungsrechts dem Umfange nach die Schranken
überschreitet, die
ihm mit Rücksicht auf die konkur-
rierenden Steueransprüche anderer
Kantone gesetzt
sind.
2. -.Na.ch feststehender Praxis des Bundesgerichts
kann bel eme Unternehmen, das sich wie dasjenige
der
Rekurrentin als einheitlicher Organismus mit stän-
?igen körperlichen Betriebsanlagen und Einrichtungen
über mehrere
Kantone erstreckt, die allgemeine Ver-
mögenssteuer
in jedem dieser Kantone nur von einer
Quote des Gesamt(rein)-vermögens erhoben werden
die
dem Verhältnisse der örtlichen und wirtschaftliche
Zugehörigkeit des letzteren zu dem betreffenden kanto-
nalen Teilbetriebe entspricht.
Es ist demnach von der
Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der Lage,
dnrch .. besondere, Kantonseinwohner und auswärtige
EIgenturner
m gleicher Weise treffende Objektssteuern
abgesehen, kein
Kanton berechtigt, dadurch ein Sonder-
vermögen der auf seinem Gebiete befindlichen Nie-
derlassung
zu konstruieren, dass er aus dem Gesamt-
aktivenbestande gewisse Bestandteile herausgreift
und
für sich, ohne Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Teil
eines
rösseren Vermögenskomplexes der Besteuerung
unterwIrft.
Der allgemeinen Vermögenssteuer steht
gleich die sogenannte Kapitalsteuer auf dem Aktien-
kapital und den Reserven, den eigenen Mitteln der
Aktiengesellschaften, welche bei diesen Kapitalver-
einigungen die
Stelle des Vermögens bei den physischen
Personen vertreten.
Der Kanton Baselstadt hat dies
d.enn auch gegenüber der
Rekurrentin inbezug auf das
embezahlte Aktienkapital
und die Reserven dadurch
anerkannt, dass
er von beiden nur einen Teilbetrag zur
Steuer herangezogen und so dem konkurrierenden Steuer-
anspruche Genf's grundsätzlich Rechnung getragen hat.
Er will von dieser verhältnismässigen Verlegung auf die
beiden Steuerdomizile zu Unrecht das nicht einbezahlte
Aktienkapital ausgenommen
",issen. Auch es kann nur
von dem Gesichtspunkte aus der Besteuerung unter-
worfen werden, dass die bezügliche Nachzahlungs-
pflicht
der Aktionäre bereits in der Hand der Gesell-
schaft ein präsentes Vermögensrecht,
Aktivum und damit
einen Teil der eigenen Mittel darstellt, mit denen der
Gesellschaftszweck verfolgt wird
und nach denen sich
die Geltung der Gesellschaft
im wirtschaftlichen Ver-
kehr, der Kredit, den sie geniesst, bestimmt. Von dieser
Voraussetzung ausgehend
ist denn auch das Bundes-
gericht dazu gekommen, die Ausdehnung
der Kapital-
besteuerung auch auf das nicht einbezahlte Aktien-
kapital als aus Art. 4 BV nicht anfechtbar und bundes-
rechtlich zulässig zu erklären (BGE
50 I S. 16). Als
Teil der eigenen Mittel der Gesellschaft
bildet das nicht
einbezahlte Aktienkapital aber zusammen mit den
übrigen Rechnungsposten, welche diese Mittel darstellen,
dem einbezahlten
Kapital und den Reserven eine Ein-
heit, die, wenn die Gesellschaft in mehreren Kantonen
Steuerdomizile hat, in jedem nur anteilmässig veranlagt
werden kann. Der Kanton Baselstadt ist deshalb nicht
befugt, davon eine höhere Quote
zur Steuer heranzu-
ziehen, als
ihm nach dem für die örtliche Ausscheidung
des Besteuerungsrechts angewendeten Verteilungsmass-
stabe von den eigenen Mitteln (Kapitalien) der Gesell-
schaft sonst
znr Besteuerung zukommt.
Die
zur Bestimmung dieses Anteils hier von Baselstadt
verwendete Berechnungsmethode (Vorausbezug von
25% für den Hauptsitz und Verlegung des Restes nach
dem Verhältnis der Prämieneinnahmen) wird
im Rekurse
nicht angefochten.
Es ist daher nicht zu entscheiden,
ob sie als zutreffend
erachtet werden könne. Ebensowenig
ob
in dieser Hinsicht wirklich zwischen den bei den
Kantonen Übereinstimmung bestehe. Aus dem Steuer-
borderau des
Kantons Genf ist nicht ersichtlich, dass bei
der dortigen Veranlagung einem solchen Vorausbezug
Doppelbesteuerung. No 16.
des Hauptsitzes ebenfalls Rechnung getragen worden
wäre; es scheint vielmehr der Einschätzung der volle
aus dem Verhältnis der Prämieneinahmen der Zweig-
niederlassung Genf zu den gesamten Prämieneinnahmen
sich ergebende Bruchteil des Eigenkapitals (nominellen
Aktienkapitals
und Reserven) unterworfen worden zu
sein.
Die Einwendungen, welche
in der Beschwerdeantwort
Baselstadts gegen eine solche konkurrierende
Steuer-
berechtigung Genfs auch inbezug auf den nicht einbe-
zahlten
Betrag des Aktienkapitals erhoben werden, sind
zum Teil schon durch die vorstehenden
Betrachtungen
widerlegt. Zum anderen Teil sind sie von vorneherein
ungeeignet,
um der verhältnismässigen Verlegung auch
dieses Postens
auf die verschiedenen Steuerdomizile
entgegenzutreten,
und müssten sich, wenn man sie als
zutreffend
betrachten wollte, gegen die grundsätzliche
Zulässigkeit
der Ausdehnung der Besteuerung auf das
nicht einbezahlte Kapital überhaupt richten. Der Kanton
Basel-Stadt kann aber das Besteuerungsrecht Genfs
nicht mit Gründen bestreiten, die auch seinem eigenen
Steueranspruch den Boden entziehen müssten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und' unter Auf-
hebung der angefochtenen
Verfügung der Staatskassa-
verwaltung des
Kantons Basel-Stadt vom 25. August
1925 festgestellt, dass der
Kanton Basel-Stadt nicht
berechtigt ist, einen grösseren Bruchteil des nicht
einbezahlten Aktienkapitals der Rekurrentin zu be-
steuern, als seinem Anteil
am einbezahlten Aktienkapital
einschliesslich Reserven und Rückstellungen entspricht.