'192
executoire dans le canton de Fribourg en ce qui concerne
la partie N° 2 de son dispositif, c'est-a-dire en tant qu'i!
constate l'adhesion des defendeurs aux conclusions des
demandeurs tendantes
a donner mission a Me Rivier,
notaire, de requerir de
tous depositaires ou detenteurs
a un titre quelconque la remise des titres et valeurs
dependant de
la succession de Fram;ois Baudet. En
consequence, l'opposition formee au nom de leurs
epouses
par Joseph Barras et Victor Borcard contre la
demande de delivrance desdits titres et valeurs a Me
Rivier ou son successeur est declareemal fondee.
Pour le surplus, le recours est rejete dans le sens des
motifs.
XIV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 12, 20 u. 23. -Voir n
OS
12, 20 et 23.
- STRAFRECHT -DROlT PENAL
- MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
27. Urteil des Kassationshofes vom S. Juni 1926
i. S. Mildner gegen 1. F. Hoffmann-La. Roche Cie A.G. und
2. Verba.nd für Reglementation ma.rkengesohützter pharma-
zeutischer und. hygienisoher Spezia.litäten in der Sohweiz.
- Antrag der Kassationsbeschwerde (Erw. 1). -2. Kognition
des Kassationshofes (Erw. 2 -4). -3. Art. 7 Ziff. 3 MSchG:
Zulässigkeit einer Verbands-oder KoHektivmarke. Ab-
grenzung der Befugnisse der Gerichte und der Vel'waltungs-
behörden hinsichtlich der Frage der subjektiven Marken-
berechtigung eines Verbandes (Erw. 5). -4. Verneinung
Markenschutz. N° 27. 193
des Markencharakters einer sog. Reglemnntationsvignette,
die nicht zur Unterscheidung oder zur Feststellung der Her-
kunft gewerblicher Waren, sondern lediglich zur Kontrolle
über die Einhaltung der vom Verbande reglementierten
Preise dient. Zudem wäre das den Hauptbestandteil der
Vignette bildende Wort Reglementation) als eine rein
deskriptive, im Gemeingebrauch stehende Bezeichnung
nicht schutzfähig (Erw. 6). -5. Die Wiederholung der
vom Zeichenberechtigten auf seiner Ware angebrachten
Marke durch eine zweite Anbringung seitens eines Dritten
stellt keine Markenrechtsverletzung dar (Erw. 7).
A. -Die Kassationsbeklagte 1, F. Hoffmann-La
Roche Oe A.-G in Basel, ist Inhaberin der im schwei-
zerischen und internationalen Markenregister für che-
mische und pharmazeutische Produkte etc. eingetragenen
Wortmarke
Roche . Der Kassationsbeklagte 2, Ver-
band für Reglementation markengeschützter pharma-
zeutischer und hygienischer Spezialitäten in der Schweiz
(Reglementationsverband), dem die Kassationsbeklagte
1 als Mitglied angehört,
ist eine Genossenschaft im Sinne
des Obligationenrechts mit Sitz in Eaux-Vives (Genf),
die gemäss
Art. 2 der Statuten den Zweck verfolgt, die
Verkaufsbedingungen pharmazeutischer
und hygieni-
scher Spezialitäten zu reglementieren
und das Eigentum
ihrer Mitglieder an den von ihnen eingetragenen Waren-
zeichen und deren Wert zu schützen. Dieser Verband
ist Inhaber einer am 23. April 1921 unter Nr. 49,418
beim eidg.
Amt für geistiges Eigentum für pharmazeu-
tische
und hygienische Produkte hinterlegten sog. Regle-
mentationsvignette, die die Aufschrift Reglementation,
Schweiz,
Suisse , und die Zeichen S. R. S. in einer
Ellipse
mit weisser Grundfläche trägt. Die Verbandsmit-
glieder sind berechtigt, diese Vignette auf ihren Erzeug-
nissen neben ihren eigenen Marken anzubringen.
Der Kassationskläger Mildner, Apotheker in Binningen,
hat am 3. Mai 1921 einen vom Reglementationsverband
aufgesetzten
Verpflichtungsschein für Detaillisten
unterzeichnet, wonach er sich bei einer Konventional-
strafe
von mindestens 100 Fr. für jeden einzelnen Zuwider-
194 'Strafrecht.
handlungsfall u. a. verpflichtete, die reglementierten
Präparate. nicht billiger -oder teurer anzubieten als vor-
geschrieben und solche nur auf Lager zu halten und
zu verkaufen, wenn sie mit der vom Fabrikanten oder
seinem
-schweizerischen Depositär selbst aufgeklebten
speziellen Reglementationsvignette
vnrsehen sind , sowie
lIausländische reglementierte Spezialitäten nur anzu-
nehmen
und zu verkaufen, wenn die Reglementations-
vignette die Firma des Fabrikanten trägt. Festgestellter-
massen
hat nun Mildner Vignetten des Reglementa-
tionsverbandes, samt der darauf befindlichen Wort-
marke Roche ) , auf 24 aus dem Auslande ...:...-von der
Pharmazeutischen Industriegesellschaft m. b. H. Wien-
tammenden Fläschchen Digalen angebracht und diese
an die Firma v. Beust Schwerzenbach in Basel weiter-:
verkauft,
und znar 20% unter dem durch den Regle":
iherttationsverband vorgeschriebenen Preis. Ausserdem
hat er ganze Bogen solcher Regleme.ntationsvignetten
zu 5 Cts. pro einzelnes Zeichen an die gleiche Firma
abgegeben.
In diesem Vorgehen erblickte die Kassationsbeklagte 1
eine Verletzung
ihrer Markenrechte und erstattete am
12. September 1923 Strafanzeige gegen Mildner, die zu
dessen Überweisung an die Strafgerichte führte. Im
Laufe der Untersuchung schloss sich der Kassations-
beklagte 2 dem Strafverfahren an.
Vor erster Instanz stellte die Staatsanwaltschaft den
Antrag auf Verurteilung des Angeklagten wegen Marken-
techtsverletzung
im Sinne von Art. 24 Ht. bund c
MSchG zu einer Busse von 200 Fr. Der Vertreter der
Zivil parteien
beantragte:
- Verurteilung des Angeklagten zu Schadenersatz:
a) an F. Hoffmann-La Roche Oe A.-G. :
Fr. 40 Cts. für 24 an die Firma v. Beust Schwerzen-
bach gelieferte, mit der Marke Roche versehene
Fläschchen Digalen,
200 Fr. für -Umtriebe etc. ;
Markenschutz. N0 27.
:b) an den Reglementationsverband: für tort moral
eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende
Geldsumme.
2. Einmalige Publikation des Urteils auf Kosten des
Angeklagten
in der Schweiz. Apothekerzeitung.
Der Vertreter des Angeklagten beantragte Frei-
sprechung.
, B. -Mit Urteil vom 28. März 1925 hat das korrek-
tionelle Gericht des
Kantons Basel-Landschaft den Ange-
klagten unter Auferlegung der Kosten freigesprochen.
-Auf Appellation der Staatsanwaltschaft und der beiden
Antragsteller hin
hat die Polizeikammer des Ober-
gerichts
des Kantons Basel-Landschaft dieses Urteil
mit Entscheid vom 15. Dezember 1925 aufgehoben, den
Angeklagten der Markenrechtsverletzung gemäss
Art.
24 Ht. c und d MSchG schuldig erklärt und zu einer
Geldbusse von
200 Fr., eventuell 20 Tagen Gefängnis,
verurteilt, sowie zur Bezahlung einer Entschädigung
von 126 Fr. 40 Cts. an die Kassationsbeklagte 1 und'
von 200 Fr. an den Kassationsbeklagten 2, im wesent--
lichen -mit folgender. Begründung :
Die Anbringung der Marke Roche auf ausländischen
Digalenpackungen sei, weil ohne Erlaubnis des Marken-
inhabers erfolgt, rechtswidrig gewesen, gleichgültig, ob
es sich dabei
um fremde Ware oder solche des Zeichen-
inhabers gehandelt habe.
.-. Der Reglementationsverband sei fähig, Inhaber einer
Marke zu sein. Denn auch das schweizerische Recht an-
erkenne das sog. Verbands-oder Kollektivzeichen, dessen
Eigentümlichkeit darin bestehe, dass es nicht dem Ge-
schäftsbetriebe des Verbandes, sondern demjenigen
der
Verbandsmitglieder diene und trotzdem für den Verband
eingetragen werde. Dabei verschlage es nichts, dass
der
Reglementationsverband in den Statuten keine Garantie
für die Güte der durch sein Zeichen gedeckten
Waren
seiner Mitglieder übernehme; ebensowenig schliesse die
Verfolgung von Kontrollzwecken
mit der Marke deren
Schutzfähigkeit aus, da das Zeichen auch insofern zur
Unterscheidung von Waren diene, als es den Revers ..
verpflichteten die Erkennung der reglementierten Pro--
dukte und damit die Einhaltung ihrer vertraglichen Ver-
pflichtungen erleichtere.
Die missbräuchliche Verwendung sowohl der Marke
Roche , wie der Reglementationsvignette, sei vor-
sätzlich erfolgt (Art. 24lit. eMSchG). Überdies habe sich
der Angeklagte durch den Verkauf ganzer Bogen von
Vignetten an die Firma v. Beust Schwerzenbach der
Begünstigung
im Sinne von Art. 24 lit. d MSchG schuldig
gemacht.
C. -Gegen dieses Urteil hat Mildner rechtzeitig
am 24. Dezember 1925 die Kassationserklärung beim
Obergericht eingelegt und sie mit Eingabe vom selben
Tage beim Bundesgericht begründet. Den fönnlichen
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, Frei-
sprechung und Abweisung der Entschädigungsbegehren
hat er innert Frist mit Nachtrag vom 2. Januar 1926
gestellt.
Zur Begründung
führte er aus: Die Marke könne
nur zur Kennzeichnung der Herkunft einer Ware von
einem bestimmten
Fabrikanten oder Händler dienen.
Das gelte auch für Verbandszeichen. Art. 7 Ziff. 3 MSchG
anerkenne
nur Marken solcher Vereinigungen, welche
den Anforderungen von Ziff. 1 und 2 eben
da Genüge
leisten.
Der Reglementationsverband habe aber weder
einen Fabrikationsbetrieb, noch betreibe
er irgend-
welchen Handel. Die Vignetten dienten lediglich Kon-
trollzwecken, und es sei auch
ihr Gebrauch kein marken-
mässiger, indem sie nicht vom Verbande selbst auf den
Waren angebracht, sondern den Mitgliedern zur Ver-
wendung überlassen werden. Auch diese aber führten
sie nicht als Fabrik-oder Handelsmarke,
da die Her-
kunft ihrer Waren durch die besonderen eigenen Marken
gekennzeichnet werde.
Abgesehen hievon sei der
Vignette der markenrecht-
Markenschutz. N° 27.
liehe Schutz auch deshalb zu versagen, weil der Verband
einen widerrechtlichen und unsittlichen Zweck -Hoch-
haltung der Preise und damit Ausbeutung des Publi-
kums -verfolge. Da die Vorinstanz diese Frage nicht
geprüft habe, werde
in erster Linie Rückweisung der
Sache
zur Vornahme der nötigen Feststellungen und
Expertisen beantragt.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Landschaft und die Zivilparteien beantragten Abweisung
der Beschwerde.
Für den Fall des Eintretens des Kassa-
tionshofes auf die Frage der Unsittlichkeit des Regle-
mentationsverbandes verlangten sie ebenfalls eine Be-
weisergänzung, unter Anrufung verschiedener Urkunden
und Zeugen.
E. -Durch Verfügung vom 9. Februar 1926 wurde
ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet.
In der am 19. Februar 1926 erstatteten Replik be-
stritt der Kassationskläger auch das Vorliegen der ihm
zur
Last gelegten Markenrechtsverletzung bezüglich
des Zeichens
( Roche , unter Berufung darauf, es habe
sich bei den verkauften 24 Fläschchen Digalen
um mit
der Finna F. Hoffmann-La Roche eie A.-G. und dem
Aufdruck (cDigalen
Roche versehene Originalpackungen
gehandelt, sodass das
Publikum durch die Anbringung
der
Vignette mit dem Zeichen Roche über die Her-
kunft der Ware nicht getäuscht worden sei.
In der Duplik beanstandeten die Kassationsbeklagten
diese Ausführungen als verspätet.
Der Kassationshof zieht in
Erwägung:
- -Auf den Antrag der Kassationsbeschwerde,
soweit
er auf eine direkte Abänderung des angefochtenen
Urteils -Freisprechung und Abweisung der
Ent-
schädigungsforderungen -gerichtet ist, kann nicht
eingetreten werden,
da dem Kassationshof keine Urteils-
befugnis in der Sache selbst, sondern nur Kassations-
befugnis zusteht (Art. 172
OG); doch führt dieser zu
AS 52 1-1926
weitgehende Antrag nach der neuern ständigen Recht-
sprechung des Kassationshofes -entgegen
BGE 27 I
544 -nicht dazu, die Beschwerde überhaupt als un-
zulässig zu erklären (vgl.
BGE 44 I 206 f.).
2. -
Da dem Kassationshof die Feststellung des
Tatbestandes gänzlich entzogen und seine
Überprrnungs-
befugnis darauf beschränkt ist, ob die vom kantonalen
Richter aus den tatsächlichen Feststellungen gezogenen
rechtlichen Folgerungen Grundsätze des eidg. Rechts
verletzen,
so ist er nicht in die Möglichkeit versetzt,
Beweisaufnahmen vorzunehmen, wie sie beide
Parteien
beantragt haben. Die neu eingelegten Belege sind nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie Rechtsausführungen
enthalten und lediglich rechtliches Material beibringen,
das juristischer
Literatur oder Präjudizien gleichsteht.
3. -Aus dieser Stellung des Kassationshofes ergibt
sich weiter auch, dass
er Fragen, die von der letzten
kantonalen Instanz nicht entschieden worden sind,
nicht von sich aus einer Prüfung unterziehen kann (vgl.
BGE 32 I 151 f. 701 f.). Soweit daher der Kassations-
kläger vor Bundesgericht ein Hauptgewicht darauf
gelegt
hat, darzutun, der Reglementationsverband ver-
folge einen widerrechtlichen und unsittlichen Zweck,
kann
auf diese im kantonalen Verfahren mehr nur
beiläufig aufgeworfene und vom Vorderrichter, ohne
Verletzung eidgenössischen Rechts, unerörtert gelassene
Frage nicht eingetreten werden, ganz abgesehen davon,
dass in den Akten auch die für deren Entscheidung er-
forderlichen tatsächlichen Unterlagen fehlen. Dem An-
trag der Beschwerde, die Sache ohne weiteres zur Akten-
vervollständigung über diesen
Punkt an die kantonale
Instanz zurückzuweisen,
ist schon deshalb keine Folge
zu geben, weil die rechtliche Auffassung des Vorder-
richters, von der aus er
zur Verurteilung des Angeklagten
gelangt ist, sich als
unhaltbar erweist und daher zur
Aufhebung des Erkenntnisses und Rückweisung der
Sache führen muss.
Markenschutz. N0 27.
- -Die Einrede der Kassationsbeklagten, die An-
fechtung des Urteils, soweit sie die Wortmarke
Roche ))
betrifft, sei verspätet, weil erst nach Ablauf der 20-tägigen
Frist zur Begründung der Beschwerde erfolgt, geht fehl.
Denn in dem Kassationsantrag auf Aufhebung des
Urteils -
in toto -ist die Anfechtung bereits enthalten.
Gemäss Art.
171 Abs. 2 OG ist auch der Kassationshof
in der rechtlichen
Überprüfung des kantonalen Urteils
daraufhin, ob
es das eidgenössische Recht auf den kon-
kreten
Fall richtig angewendet habe, an die Beschwerde-
punkte und deren Begründung nicht gebunden, und
er
hat. diese Bestimmung stets dahin ausgelegt, dass er
schon von Amtes wegen alle in den Rahmen des Kas-
sationsantrages fallenden rechtlichen
Punkte -vorbe-
hältlich der sub Erw. 3 gemachten Einschränkung -
prüfen soll oder wenigstens darf, vorausgesetzt, dass
das Aktenmaterial, wie
es der kantonalen Instanz vor-
lag, dies
erlaubt (vgl. WEISS, Kassationsbeschwerde
in Schw. Z. f. Str. R. Bd. 13 S. 168 ff. spez. 171; BGE
25 I 284 Erw. 3; 31 I 509 Erw. 3; 49 I 210 f. Erw. 1).
5: -Die Frage, ob die Vignette des Reglementations-
verbandes den Voraussetzungen von Art. 7 MSchG
Genüge leiste
und vom eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum in das schweizerische Markenregister einge-
tragen werden durfte, entzieht sich gemäss konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts der Kognition des
Richters, indem die Sorge für die formell richtige, gesetzes-
mässige Eintragung
und die Wahrung der Bestimmungen
über die Eintragungsfähigkeit ausschliesslich den
Ver-
waltungsbehörden obliegt (vgl. BGE 27 I 525 Erw. 3;
31 II 321 f. Erw. 4 ; 39 II 648 Erw. 6).
Übrigens müsste auch bei freier materieller Prüfung des
Vorhandenseins der Voraussetzungen von Art. 7 Ziff. 3
MSchG die subjektive Markenberechtigung des
Regle
mentationsverbandes bejaht werden, indem auf Grund
der Entstehungsgeschichte dieser neu
in das revidierte
MSchG vom 26. September
1890 aufgenommenen, redak-
tionell freilich wenig glücklich gefassten Bestimmung
unbedenklich anzunehmen
ist, dass die eine Kollektiv-
marke führende
Vereinigung nicht selber Produzent
oder Handeltreibender zu sein braucht (vgl. Botsch. d. B.
R. in
BBL 1886 III 560; 1890 1295, sowie Botsch. zum
Washingt. Übereinkommen vom 2.
Juni 1911, BBl. 1913
I
67 ff. spez. Art. 7 bis S. 73 f.).
6. -Dagegen ist zu untersuchen, ob die Reglemen-
tationsvignette objektiv eine Marke im
Sinne von Art. 1
Ziff. 2
MSchG, d. h. ein zur Unterscheidung oder zur
Feststellung der Herkunft gewerblicher Waren dienendes
Zeichen sei. Hiebei
ist davon auszugehen, dass sie sich
überhaupt
nur auf durch Individualmarken geschützte
Waren erstreckt und von diesen
nur diejenigen deckt,
welche der Reglementation unterworfen sind. Es wird
also
mit ihr wesentlich die Durchführung eines Kontroll-
systems bezweckt : die bestimmte Ware darf
nur gemäss
den Reglementationsbestimmungen in den Verkehr ge-
bracht werden, vom Fabrikanten weg bis zum letzten
reversverpflichteten Detaillisten, und es soll durch. die
Vignette überall die Kontrolle darüber ermöglicht
werden, ob die Vorschriften eingehalten werden. Gemäss
Art. 2 der
Statuten verfolgt ja der Verband insbesondere
den Zweck:
a) das Eigentumsrecht seiner Mitglieder an den von
ihnen eingetragenen Warenzeichen und deren Wert
zu schützen;
b) die Verkaufsbedingungen pharmazeutischer und
hygienischer Spezialitäten zu reglementieren.
Und lediglich zur Erreichung dieses letztem Zweckes
dient die Vignette. Dabei handelt es sich aber im Wesen
um etwas anderes als die Hervorhebung der Unter-
scheidbarkeit oder Herkunft der Ware. Von einem Hin-
weis auf den Charakter eines Unterscheidungszeichens
liesse sich allenfalls insofern reden, als reglementierte
und
. nicht reglementierte Waren unterschieden werden
konnen. Allein das ist nicht die Unterscheidung, die das
Markenschutz. N0 27.
Gesetz im Augehat, und wie sie dem Zweck der Marke,
als subjektive Ursprungsbezeichnung zu dienen, ent-
spricht. Denn es werden damit nicht die Waren der
Verbandsmitglieder von Waren anderer Gewerbetrei-
bender unterschieden (vgl. BGE
31 I 141; SELIGSOHN,
Warenzeichenrecht, 2. Auf I. S. 38 sub N. 9). Die Vignette
stellt vielmehr ein typisches K
0 n t roll z eie h en
dar. Es hiesse einen ganz neuen, dem Markenrecht
fremden Gedanken in das Gesetz hineintragen, wenn
man derartige Zeichen als Marken anerkennen wollte.
Hiefür bedürfte es jedenfalls einer besondern gesetz-
lichen Grundlage, wie sie z. B. das norwegische Gesetz
betreffend Verbandsmarken vom 9.
Juli 1923 bietet,
innem es die beiden Zwecke: Unterscheidung der Waren
der Verbandsmitglieder von denen anderer und
Aus,.
übung einer Kontrolle in Art. 1 getrennt aufführt (vgl.
Blatt f. Patent-, Muster-und Zeichenwesen, XXX.
Jg. S. 139 f.). Dagegen kann wohl von einem Individual-
recht des Reglementationsverbandes am Kontroll-
zeichen insofern gesprochen werden, als
nur er, bezw.
diejenigen, denen
er es erlaubt, die Vignette auf be-
stimmten Waren anbringen dürfen. Die Benutzung. des
Zeichens durch andere ist zweifellos widerrechtlich und
kann zu Schadenersatz nach den Bestimmungen des OR
über die unerlaubte Handlung verpflichten. Da der
Kassationskläger durch Unterzeichnung des Reverses
die Verpflichtung übernommen hatte,
nur Waren auf
Lager zu halten und zu verkaufen, die vom Fabrikanten
selbst oder seinem schweizerischen Depositär
mit der
Vignette versehen worden sind, so hat er sich durch seine
Handlungsweise einer Verletzung seiner Vertragspflichten
schuldig gemacht, für deren Folgen er, gleich wie auch
für den
Verkauf ganzer Bogen von Vignetten, zivil-
rechtlich verantwortlich ist.
Freilich kann die Kollektivmarke
in einem engern
Sinne auch einer gewissen, insbesondere aus der kor-
porativen Organisation
des Zeichenträgers sich ergeben-
202 Strafrecht.
den Kontrolle dienen, wie z. B. hinsichtlich der Art der
Zeichenführung oder hinsichtlich bestimmter Eigen-
schaften der Waren etc. (vgl.
KÜHLER, Unlaut. Wett-
bewerb, S. 185; WERTHEIMER, Gewerbl. Rechtsschutz
und Urheberrecht, 18. Jg. S. 79 ff.). Allein diese Kon-
trolle deckt sich nicht
mit derjenigen, der die Regle-
mentationsvignette ausschliesslich zu dienen bestimmt
ist: der Einhaltung der reglementierten Preise.
Wollte
man übrigens der Reglementationsvignette
den Markencharakter nicht schon wegen des
mit ihr
verfolgten, ausserhalb des Bereiches des MSchG liegen.den
Zweckes
absprechen, so müsste ihr der gesetzlIche
Schutz jedenfalls deshalb versagt werden, weil
si nic.ht
genügend individualisiert
ist und daher .weder dl . EI?-
nung, noch Kraft besitzt, als SonderbezeIchnung fur dIe
Produkte der Verbandsmitglieder zu dienen. Ihr Haupt-
bestandteil ist das Wort Reglementation , das als eine
rein deskriptive, im Gemeingebrauch stehende Bezeich-
nung erscheint und deshalb unmöglich vom Verbande
für die Reglementation markengeschützter pharma-
zeutischer
und hygienischer Spezialitäten ausschliesslich
in Anspruch genommen werden
kann; vielmehr stünde
seine Benutzung auch jedem andern Verbande offen,
der den Verkehr
mit Waren seiner Mitglieder reglemen-
tieren wollte.
7. -Bezüglich der Marke Roche erblickt die
Vorinstanz den
Tatbestand des Art. 24 lit. c MSchG
darin erfüllt, dass der Kassationskläger
auf 24 von der
Pharmazeutischen Industriegesellschaft m. b.
H. in Wien
stammenden Fläschchen Digalen die Reglementations-
vignette
mit der aufgedruckten Wortmarke Roche an-
gebracht und diese Produkte weitenerkauft hat.. Diese
Auffassung
ist rechtsirrtümlich. WIe der KassatIonshof
in seinem Urteil vom 17. Dezember 1924 i. S. der Kas-
sationsbeklagten 1 gegen
v. Beust und v. Schwerzenbach
ausgeführt
hat (50 I 331 ff.), sind auch die ausländischen
Produkte der chemischen Werke Grenzach A.-G. und der
Markenschutz. N0 27. 203
Pharmazeutischen Industriegesellschaft m. b. H. in 'Wien
als echte Hoffmann-La Roche Ware der Kassationsbeklag-
ten 1 zu betrachten, da diese, bezw. ihre Rechtsvorgänger-
in, jenen wirtschaftlich enge
mit ihr verbundenen auslän-
dischen Gesellschaften das Fabrikationsrecht, sowie das
Recht zum Vertriebe dieser gleichen Produkte unter der-
selben Bezeichnung und denselben Marken,
unter denen
sie die ihrigen in Verkehr bringt, eingeräumt hat. Bezüg-
lich des aus Wien stammenden Digalens
ist ausdrück-
lich festgestellt worden, dass es auf der Verpackung
die Bezeichnung
Digalen Roche und den Firmaauf-
druck : F. Hoffmann-La Roche Oe A.-G. Basel
trägt, sowie darunter in kleinerer Schrift: Depot
Pharmazeutische Industrie A.-G.
Wien. Auf solchen
berechtigterweise mit der Wortmarke Roche ver-
sehenen Originalpackungen
hat Mildner gleichzeitig
mit der Vignette ein zweites Zeichen Roche ange-
bracht und die Ware ohne jede Veränderung wiederum
in Verkehr gesetzt. Dadurch hat er sich ohne Frage
eines zivilrechtlichen Delikts (vgl. Erw. 6), nicht aber
einer Markenrechtsverletzung schuldig gemacht. Richtig
ist allerdings, dass der
Inhalt des Markenschutzes in
dem Recht auf ausschliessliche Benutzung der Marke
und Inverkehrsetzung der
damit gekennzeichneten Ware
besteht. Wenn daher diese echte La Roche Ware vom
Markenberechtigten selber
nicht als solche gekenn-
zeichnet worden wäre, so läge in der Anbringung dieses
Zeichens durch Mildner zweifellos ein Eingriff in das
Markenrecht (vgl.
BGE 32 I 702). Allein hier hat der
Zeicheninhaber von seinem ausschliesslichen Rechte
Gebrauch gemacht,
und es beschränkte sich der Kas-
sationskläger darauf, dieses
Zeichen durch eine zweite
Anbringung zu wiederholen. Dadurch ist die Garantie-
funktion jener ersten Marke für die
Identität und Her-
kunft der damit gekennzeichneten Ware aus dem Be-
triebe des Zeichenberechtigten in keiner Weise gestört
worden,
und es kann deshalb von einer Verwechslungs-
204 Strafrecht.
gefahr-und Möglichkeit, wie sie als Tatbestandsmerkmal
des Art. 24 lit. c
MSchG angenommen werden muss,
keine Rede sein. Das
MSchG verfolgt aber den doppelten
Zweck, sowohl den Markeninhaber, als das Publikum
zu schützen, sodass die Markenrechtsdelikte immer
zugleich eine Verletzung des Individualrechts des
Markenberechtigten
und des Grundsatzes von Treu
und Glauben im Verkehr nach jener Richtung enthalten
müssen (vgl.
BGE 33 I 209).
8.-Verstösst somit die Verurteilung des Kassations-
klägers sowohl bezüglich der Reglementationsvignette,
als auch der Marke
Roche gegen Bundesrecht, so
muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Dabei
hat es die Meinung, dass es dem Vorderrichter
obliegt, zu prüfen, ob und inwieweit der Kassations-
kläger,
trotz Freispruches, im Zivilpunkt zu Schaden-
ersatz zu verpflichten und inwieweit seinem Verhalten
bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil der Polizeikammer des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 15. Dezember 1925 aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
1I.0RGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 27. -Voir N° 27.
JMPftlMERIES REUNIES S. A. LAUSANNE.
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
28. Urteil vom 14. Ma.i 1926 i. S. Liquida.tionsmasse Menotti
gegen Solothurn, Oberrekurskommission.
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Besteuerung der
Differenz zwischen dem Erwerbspreise, den der N achlass-
vCItragsschuldner für eine Liegenschaft bezahlt hatte, und
dem von der Liquidationsmasse erzielten Veräusserungs-
preise als Gewinn der Masse. Willkür, wenn solche Liegen-
schaftsgewinne nach dem kantonalen Recht nicht durch
eine besondere Wertzuwachssteuer, sondern nm mit der
allgemeinen Einkommenssteuer erfasst werden.
A. -Art. 72 der solothurnischen Verfassung bestimmt:
Bestimmungen über direkte Besteuerung und indirekte
Abgaben sind
Sache der Gesetzgebung. Eine direkte
Steuer kann nur auf das reine Vermögen (nach Abzug
aller
Schulden) und auf das reine Einkommen verlegt
werden. Nach 5 des geltenden Gesetzes betreffend
die direkte
Steuer von 1895 wird als Einkommen
angesehen der geldwerte Ertrag des Vermögens, der
Unternehmung und der Lohnarbeit nach Abrechnung
der Geschäftsunkosten, worunter auch die Zinsen schul-
diger Kapitalien, jedoch nicht Haushaltungskosten
und
persönliche Auslagen verstanden sind. Die 10
Ziff.
3, 14 a und 32 der vom Kantonsrat gemäss 44
des Gesetzes erlassenen Vollziehungsverordnung,
in der
neuen Fassung vom 15.
Februar 1912 lauten:
AS 52 I -1926 15