Art. 2 Abs. 2 und 3 Intern. Ausl.-Ges.; Art. 189 Abs. 3 OG; Art. 178 Ziff. 1 OG: Die vom Bundesrat gemäss Art. 2 Abs. 3 Intern. Ausl.-Ges. bezeichnete Zuständigkeit eines Kantons zur Aburteilung eines Schweizers beruht nicht auf einer kantonalen Gerichtsstandsnorm, sondern auf einem bundesrechtlichen Sonderauftrag. Die hieraus entspringenden Einwendungen des Angeschuldigten betreffen nicht eine Gerichtsstandsfrage im Sinne von Art. 189 Abs. 3 OG, sondern die bundesbehördliche Überweisungsverfügung. Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde kann daher nicht der kantonale Kompetenzentscheid sein; eine allfällige Rüge ist im Verfahren gegen die Überweisungsverfügung geltend zu machen. Die nachträgliche Überprüfung des bereits bundesbehördlich festgelegten Forums durch den Staatsgerichtshof ist ausgeschlossen.
326 Staatsrecht. du delit (art. 3 de la loi federale sur l'extradition de malfaiteurs ou d'accuses, du 24 juillet 1852). Ces considerations conduisent a l'admission du recours. Mais voulftt-on mnme autoriser d'une fanon generale la poursuite au lieu du domicile sans donner la prefe- rence au lieu de la commission, le recours n'en devrait pas moins etre admis. Pour que le domicile jouät un role, il faudrait en effet que la loi genevoise previt ce. for et que Ia poursuite ftit introduite contre le recourant a Geneve parce que Geneve est le for de son domicile. Or, il n'en est rien. La legislation penale genevoise ne eonnait pas le for du domicile de l'ineulpe. Elle ne rend justieiables des tribunaux du canton que les individus inculpes d'un crime, d'un delit ou d'une contravention commis sur le territoire de la Republique Il (art. 7 du code d'instruction penale), a l'exceptinn des ressortissants genevois qui, le eas echeant, peuvent etre poursuivis dans le canton meme lorsque le delit a He commis hors du canton (art. 8 l. c.). La loi du 2 mai 1827 contenant quelques dispositions penales et de police relatives a la presse (partiellement abrogee) ne s'occupe aux art. 19 et suiv. (mesures generales de police) que d' ecrits imprimes dans le eanton . Aussi bien, la reponse du President du Tribunal de Police de Geneve n'invoque point l'existence d'un for du domicile institue par la loi cantonale, mais table sur la jurisprudence du Tri- bunal federal. Ce n'est done pas parce qu'a Geneve se trouverait le for legal du domicile mais parce que le reeourant aurait deploye son activite a Geneve que le Tribunal de Police s'est declare competent. Or il a He expose plus haut que, d'apres le droit federal, les actes commis a Geneve ne sont pas constitutifs de for et que c'est le lieu de la parution de l'article qui doit tre eonsidere comme le lieu de Ia commission du delit. La mention Redaction et edition L. Wulfsohn, Geneve signifie simplement que le recourant est le redacteur et l'editeur du jourual et qu'il habite Geneve. Organisation der BUlldesrechtspflege. No 44. 327 Ces circonstances ne sont pas decisives pour la ques- tion de savoir Oll le delit de presse a ete commis. Quant a l'intime, il confond manifestement Ie for de la poursuite penale avec le for en matiere de reclamation civile (art. 59 Const. fed.) lorsqu'il avance que le recourant doit tre poursuivi a son domicile en vertu d'un principe consacre de la fanon la plus absolue et lors- qu'il admet une sorte de prorogation de for en matiere penale. Le Tribunallideral prononce: Le recours est admis et le jugement du Tribunal de Police de Geneve est annuJe. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 44. Urteil vom SO. Oktober 1926 in Sachen Schmid gegen Staa.tsanwaltschä.ft und Xa.ssa.tionsgericht. des Xa.ntons Zug. Art. 2 Abs. 2 Intern. Ausl.-Gesetz ; Art. 189 Abs. 3 OG: Die Zuständigkeit der Gerichte des vom Bundesrat mit der Aburteilung eines Schweizers beauftragten Kantons kann vom Angeschuldigten nicht mit Gerichtsstandsbeschwerde an das Bundesgericht bestritten werden. A. -Der Rekurrent ist heimatberechtigt im Kanton Luzern. Bis März 1924 wohnte er mit seiner Familie in Deutschland, übersiedelte dann in den Kanton Zug -und als ihm dort seiner Vorstrafen wegen die Nieder- lassungsbewilligung verweigert wurde -schliesslich in den Kanton Luzern. Im Frühjahr 1924 wurde er in Deutschland wegen Betrugs unter Anklage gestellt.
Das eidg. Justiz-und Polizeidepartement erteilte den deutschen Behörden die Zusicherung, dass gegen den Rekurrenten in der Schweiz das Strafverfahren einge- leitet werde. Am 30. Mai 1924 ersuchte die Polizei- abteilung des Departements den Kanton Zug, die Strafverfolgung durchzuführen. Am 22. Mai 1926 wurde der Rekurrent vom Zuger Strafgericht verurteilt. Das Strafobergericht bestätigte das Urteil am 5. Juli 1926. In der Hauptverhandlung vom 22. Mai 1926 hatte der Rekurrent die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts bestritten. Die gleiche Einrede hat er gegen das Straf- gerichtsurteil mit Kassationsbeschwerde geltend ge- macht. Das Kassationsgericht wies die Beschwerde am 5 Juli 1926 ab. B. -Dagegen erhebt der Rekurrent am 3. September 1926 staatsrechtlichen Rekurs. Er macht geltend: nach Art. 2 Abs. 3 Intern. Ausl.-Ges. sei der Nieder- lassungskanton und, wenn der Verfolgte in der Schweiz keine Niederlassung habe, der Heimatkanton zu dessen Aburteilung verpflichtet. Der Rekurrent habe aber in Zug nie Niederlassung gehabt. Sie sei ihm ja verweigert worden. Mithin könne nur der Heimatkanton Luzern zur Strafverfolgung zuständig sein. C. -Die Staatsanwaltschaft Zug schliesst auf Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausge- führt: die Niederlassung im Sinne des AusI.G-es. sei dort anzunehmen, wo der Verfolgte im Zeitpunkt der Verfolgungsübernahme sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten habe. Das sei hier Zug gewesen. Im übrigen habe der Kanton Zug mit der Aburteilung des Rekurrenten nur eine ihm auferlegte bundesrecht- liche Pflicht erfüllt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Befugnis des Staatsgerichtshofs, darüber zu er- kennen, ob Zug als Niederlassungskanton oder Luzern als Heimatkanton zur Aburteilung des Rekurrenten Organisation der Bundesrechtspflege. N0 44.
zuständig sei, könnte nur aus Art. 189 Abs. 3 OG her- geleitet werden. Um eine Gerichtsstandsfrage im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich aber nicht. Es handelt sich nicht um eine vom Bunde gesetzte Gerichtsstandsnorm, durch die generell Recht und Pflicht zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens hin- sichtlich der Zuständigkeit bestimmt werden und auf deren Beobachtung die Beteiligten einen bundesrechtlich geschützten Anspruch haben. Im Falle des Art. 2 Abs. 2 des internationalen Auslieferungsgesetzes hat vielmehr der Bund selber für einen einzelnen Fall gegenüber dem ansuchenden Staate die Verpflichtung übernommen, das Gerichtsverfahren durchzuführen, und in seinem Auf- trag erfüllt der gemäss Art. 2 Abs. 3 I. c. vom Bundesrat bezeichnete Kanton diese Pflicht. Der urteilende Kanton handelt also nicht in Ausübung einer ihm gesetzlich zu- stehenden Gerichtsgewalt, sondern führt das Verfahren kraft eines ihm vom Bund erteilten Sonderauftrags durch. Die ihm aus diesem Auftrag gegenüber dem Ange- klagten resultierenden Rechte können aber nicht Gegen- stand einer Gerichtsstandsbeschwerde nach Art. 189 Abs. 3 OG sein, die voraussetzt, dass ein Gericht von :sich aus seine Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder ver- neint. Im Falle von Art. 2 Abs. 3 des internationalen Auslieferungsgesetzes hat aber der Bundesrat (bezw. seine Delegationsbehörde) schon zum Voraus über die Zuständigkeit des einen oder andern Kantons entschieden. Diese Frage kann also nicht noch einmal der Beurteilung durch eine Bundesbehörde unterliegen, ganz abgesehen davon, dass ja dann nicht mehr ein kantonaler Kompe- tenzentscheid, sondern die Verfügung einer Bundes- behörde angefochten würde, die aber nach Art. 178 Ziff. 1 OG nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde ist. Die Einrede gegen die Zuständigkeit der Zuger Gerichte zur Beurteilung des Rekurrenten hätte vielmehr nur gegenüber der Überweisungsverfügung der Polizei-
330 Staatsrecht. abteilung des eidg. Justiz-.und Polizeidepartements beim Bundesrat erhoben werden können (vgl. SALIS IV Nr. 1798). Der Bundesrat hätte dann zu entscheiden gehabt, ob der Rekurrent zur Erhebung dieser Einrede überhaupt berechtigt sei und ob sie in diesem Stadium des Verfahrens noch erhoben werden könne. Wenn die zugerischen Gerichte in Verkennung dieser Verhältnisse auf die Kompetenzeinrede des Rekurrenten eingetreten sind, so bindet das den Staatsgerichtshof nicht. Er kann nicht auf dem Umweg über einen kantonalen Ge- richtsstandsentscheid sich mit einer Sache befassen, deren Beurteilung nicht in seine Zuständigkeit fällt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Lebensmittelpolizei No 45. 331 B. STRAFRECHT -DROIT PENAL LEBENSMITTELPOLIZEI LOIS ET ORDONNANCES SUR LES DENREES ALIMENTAIRES 45. Urteil des lCa.ssationshofes vom l5. Oktober 19aa i. S. Sohaffhauser gegen 'l'hurgauisohe Staatsanwaltschaft und Ackermann. Zweck, Charakter und Bedeutung der Vor s c h r i f t e n des R e g 1 e m e n t e s b e t r. die E n t nah m e von Pro ben von Leb e n s mit tel n vom 29. Januar 1909. Folgen der Missachtung dieser Vorschriften, insbesondere von Art. 3, 4, 5, 6 und 12. A. -Jakob Schaffhauser lieferte die Milch von 18 bis 19 Kühen an Käser J. Ackermann in Zihlschlacht. Am 18. Juli 1925 brachten zwei seiner Knaben die Morgen- milch in zwei Tansen nach der Sennhütte Ackermanns. Bei dieser angekommen, stellten sie den Karren mit der Milch vor die Hütte, riefen : Milch holen und ent- fernten sich, da sie zur Schule gehen mussten, sofort wieder, noch bevor die Milch von Ackermann bezw. einem seiner Angestellten in Augenschein genommen werden konnte. Zur gleichen Zeit wie die beiden Knaben war auch Joh. Müller-Schenk, Präsident der Käserei- gesellschaft Zihlschlacht, der ebenfalls Milch in die Käserei Ackermanns lieferte, mit seiner Milch bei der Sennhütte angelangt. Er betrat mit dem Knecht Acker- manns, der die beiden Tansen Schaffhausers vom Karren weg zur Hütte trug, die Käserei. Dort wurden in seiner Gegenwart die Deckel der beiden Tansen Schaffhausers