Art. 31 BV; Art. 4 BV; use of public streets and squares for commercial activity requiring special authorization. The Federal Constitution does not guarantee private persons a right to use public streets or squares for a commercial occupation beyond ordinary common use. A fixed installation for the sale of goods on a public place constitutes special use and may be subjected to authorization. Such authorization falls within the competent authority’s discretion and may be refused for objective reasons relating to traffic or public order. No violation of equality or arbitrariness arises where comparable cases are not shown or where different treatment is justified by the nature of the use.
76 Staatsrecht. En l'espeee, la Cour de Justiee civile, pas plus que le Tribunal, n'a eonteste au recourant la faeulte de porter sa recIamation devant les tribunaux, mais elle s'est ralliee a l'opinion des premiers juges qui ont estime qu'il n'etait plus recevable a faire valoir ses moyens, n'ayant pas agi dans le delai fixe a l'art. 75 Ce. Cette opinion, en realite, est manifestement erronee ; elle est incompatible aussi bien avec la lettre du dit ar- tide qu'avee son esprit. TI resulte en effet clairement de eette disposition que les decisions auxquelles elle se rapporte sont uniquement eelles auxquelles peu- vent, en principe, prendre part tous les societaires sans distinetion, autrement dit celles auxquelles Hs peuvent a leur gre ou adherer ou s'opposer et sur les- quelles par consequence H leur est loisible, par leur vote, d'exercer une influenee. TI est done manifeste qu'on ne saurait y faire rentrer les decisions par les- quelles une association inflige une amende a l'un de ses membres. Des deeisions de eette espeees sont ge- neralement prises hors de la presence de !'interesse et, en tout eas, ee dernier n'est pas appele et ne serait pas admis a y prendre part. En estimantque la decision du Tribunal ne consa- erait aueune violation de la loi, la Cour de Justice ci- vile a donc elle-meme juge d'une maniere manifeste- terne nt contraire aux dispositions legales applicables en l'espece. Elle aurait du declarer l'appel recevable et, sur le fond, aborder l'examen des griefs invoques par le recourant qui, precisement, se prevalait de la violation de l'art. 2 Ce. 11 se justifie des lors d'admettre le reeours et de renvoyer la cause a l'instance canto- nale pour qu'elle statue a nouveau sur le fond et les depens. Le Tribunal !ideral prononce : Le reeours est admis dans le sens des motifs ci-dessus. En consequence, l'arret rendu par la Cour de Justice civile de Geneve le 12 fevrier 1926 est annule, la Cour Handels-und Gewerbefreiheit. N0 14.
etant invitee a statuer a nouveau sur l'appel forme par Michel contre le jugement du Tribunal de pre- miere instance. Vgl. auch Nr. 14, 15, 17 und 18. Voir aussi nOS 14, 15, 17 et 18. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTl;: DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 14. 'Urteil vom 28. Ja.nuar 1926 in S. Müller gegen Einwohnergemeinde Olten. Verfügung der Ortspolizeibehörde, durch welche einem Händler die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens zur Ausübung seines Gewerbes verboten wird. Anfechtung wegen Verletzung der Gewerbefreiheit, der Rechtsgleich- heit und Fehlens einer rechtssatzmässigen Grundlage für ein solches Einschreiten. A. -Zwischen dem Bahnhof OUen und der Aare liegt ein Areal, das als Bahnhofplatz dient. Es steht im Eigentum der Bundesbahnen, ist aber für den öffent- lichen Verkehr freigegeben und wird von der Staats- strasse durchquert. Taxameter haben für das Statio- nieren eine Bewilligung einzuholen und an die Bundes- bahnen eine Gebühr zu entrichten. Im Jahre 1916 er- teilten die Bundesbahnen der Einwohnergemeinde Olten die Bewilligung, auf diesem Platze südlich des reehten Brückenkopfes der Aarebrüeke ein Verkaufsmagazin (Kiosk) zu errichten. Die Gemeinde hat dafür eine jähr- liche Rekognitionsgebühr )) von 5 Fr. zu zahlen. Aus- serdem musste sie laut Revers vom 11. April 1916 u. a. folgende Bedingungen eingehen: 4. Im Verkaufsstande dürfen keine Verkaufsauto- maten aufgestellt und ohne das Einverständnis des Pächters des Bahnhofbuehhandels keine Zeitungen und
78 Staatsrecht. Bücher verkauft werden. Überhaupt dürfen durch den Betrieb des Verkaufsstandes die Interessen der Bahn- verwaltung nicht verletzt werden. 5. Die Einwohnergemeinde Olten verpflichtet sich, für die Fernhaltung fliegender Händler vom Bahnhof- platze zu sorgen. Im Laufe des Jahres 1923 begann der heutige Rekur- rent Müller in der unmittelbaren Nachbarschaft dieses Kioskes einen ständigen Handel mit Tageszeitungen und Zeitschriften zu betreiben und stellte zu diesem Zwecke jeweilen eine entsprechende Auslage' gegen das Brückengeländer oder die Quaimauer auf. Der Bahnhof- vorstand forderte ihn auf, diese Tätigkeit einzustellen, indessen ohne Erfolg. Auf Veranlassung der Organe der Bundesbahnen, die sich auf die im Revers vom 11. April
von der Gemeinde übernommene Verpflichtung beriefen, verfügte darauf der Einwohnergemeinderat Olten am 14. Juli 1924, dass der Rekurrent den Platz mit seinem Betriebe zu räumen habe und wiederholte in der Folge diese Anordnung unter Androhung von Zwangsmassnahmen. Da der Rekurrent sich nicht fügen wollte, wurde er schliesslich am 1. August 1924 von der Polizei durch Gewalt gezwungen den Platz zu verlassen. Schon gegen die erste Verfügung des Einwohner- gemeinderates vom 14. Juli 1924 hatte er den staats- rechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Gewerbefreiheit ans Bundesgericht ergriffen. Das Bundesgericht trat indessen durch Urteil vom 12. September 1924 auf den- selben mangels Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht ein. Infolgedessen beschwerte sich Müller über das Vorgehen der Gemeinde zunächst beim kantonalen Polizeidepartement und so dann beim Regierungsrat von Solothurn. Beide wiesen die Beschwerde ab, der Regierungsrat durch Entscheid vom 20. Januar 1925 mit der Begründung: der Ort, wo der Rekurrent seinen Handel betrieben habe, bilde Bestandteil des den Bundesbahnen gehörenden Bahnhofplatzes. 'Wenn dieser Handels-und Gewerbefreiheit. N° 14.
Platz durch Widmung und Indienststellung von Seite der Bundesbahnen insofern zu einer Sache im Gemein .. gebrauch geworden sei, als er dem öffentlichen Ver- kehr offen stehe, so hindere dies die Bundesbahnen nicht, die Benützung im übrigen Einschränkungen zu unter:' werfen und gewisse Benützungshandlungen, wie die Ausübung fliegender Gewerbe darauf auszuschliessen. Es handle sich dabei um einen Ausfluss ihres Eigentums- rechts, der ihnen zustehenden privatrechtlichen Ver- fügungsmacht über die Sache, sodass dagegen der Grund- satz der Gewerbefreiheit nicht angerufen werden könne. Die Gemeinde habe sich deshalb, ohne gegen diesen Grundsatz zu verstossen, durch den Revers von 1916 Ziff. 5 verpflichten können, die Durchführung jenes Ver- botes mit den Zwangsmitteln sicherzustellen, die ihr als Inhaberin der Ortspolizeigewalt zur Verfügung stehen. Sie habe damit, sobald das Verbot selbst, die Fern- haltung fliegender Händler vom Platze, nicht rechtswidrig sei, im Rahmen ihrer Autonomie gehandelt, die ihr durch die Kantonsverfassung innert der Schranken der staat- lichen Gesetzgebung gewährleistet werde. B. -Mit Eingabe vom 5./10. Februar 1925 hat hierauf Müller neuerdings beim Bundesgericht staats- rechtlichen Rekurs wegen Verletzung der Gewerbefrei- heit und von Art. 4 BV (Willkür und ungleiche Behand- lung) erhoben und beantragt, die Entscheide der beiden Vorinstanzen (Polizeidepartement und Regierungsrat). seien aufzuheben und die streitige Revers-bezw. Servi- tutsbestimmung, soweit sie auf dem Bahnhofplatz lastet, als ungültig zu erklären. l) Er bestreitet den Bundesbahnen das Recht, dem öffentlichen Verkehr dienendes Areal ausserhalb des eigentlichen Bahnhof- und Bahnbetriebs- gebietes mit derartigen in ein verfassungsmässiges Freiheitsrecht wie die freie Gewerbeausübung eingrei- fenden Benützungsbeschränkungen zu belegen. 'Wenn überhaupt, könnte dies jedenfalls nicht durch Anord- nung der gewöhnlichen Bahnverwaltungsorgane, sondern
a Staatsrecht. höchstens durch Beschluss des Bundesrates als oberster Aufsichtsbehörde des staatlichen Regiebetriebes ) ge- schehen. Die Gemeinde Olten habe deshalb ohne ibrer- seits eine Verfassungsverletzung zu begehe , auch nicht ihre Hilfe zur Durchführung einer solchen Anordnung leihen dürfen. Nachdem es sich nicht etwa um die blosse Vollstreckung eines von der Bahnverwaltung erwirkten richterlichen Verbotes handle, müsste sich ein solches polizeiliches Einschreiten, um zulässig zu sein, eventuell mindestens auf eine rechtsatzmässige Anordnung, d. h.' eine Gemeindepolizeiverordnung stützen können, in welche die Reversbestimmungen aufgenommen worden wären. Wenn die Gemeindebehörde vom Erlasse einer solchen Verordnung abgesehen habe, so sei dies offenbar geschehen, um die Bestimmungen nach Belieben und Villkür im einzelnen Falle handhaben zu können oder nicht. So sei gegen den Buchhandel des Pächters des städtischen Kioskes, Hambrecht nie eingeschritten worden. Und auch sonst hätten andere Zeitungsverkäufer, emüse und Fischhändler, Chocoladestände ungehindert Ihr Gewerbe auf dem Platze ausüben können. C. -Der Regierungsrat von Solothurn hat die Ab- weisung des Rekurses beantragt. Er verweist auf eine in seiner Antwort wörtlich wiedergegebene Vernehm- lassung der Einwohnergemeinde Olten und auf ein früheres Schreiben der Gemeinde an das kantonale Poli-, zeidepartement vom 23. Juli 1924. In der ersterwähnten Vernehmlassung wird u. a. aus- geführt: Es besteht für den Pavillon auf dem Bahn- hofplatz kein Mietvertrag zwischen der Gemeinde und Hrn. Hambrecht. Der Pavillon ist z. Z. der Kunst für's Volk, einem unter dem Protektorat der schweiz. Gemein- nützigen Gesellschaft stehenden Unternehmen zur Ver- breitung guter Bilder, als Ausstellungslokal auf Zusehen hin überlassen worden. In der Folge ging allerdings die Kunst für's Volk an Herrn Hambrecht über und die Bewilligung zur Ausstellung der Bilder ging stillschwei- HandeIs-und Gewerbefreiheit. N0 14. 81 gend weiter. Der Pavillon ist baulich dazu bestimmt, bei Festlichkeiten als Quartierbureau zu dienen. Im Sommer wird er auch vom Verkehrsverein als Verkehrsbureau benützt. Sonst ist er jahrüber geschlossen. Irgend welcher Verkauf darin findet nicht statt, sondern er dient ledig- lich als Ausstellungslokal, das von aussen her wie ein Schaufenster besichtigt werden kann. Diese Verwendung steht mit den mit den SBB getroffenen Abmachungen nicht im Widerspruch. Sie berührt diese gar nicht und ist von den SBB auch nie beanstandet worden. Eine Gebühr ist von der Gemeinde für die Ausstellung der Bilder nie bezogen worden und wird auch heute nicht bezogen. Die Gemeinde hätte täglich Gelegenheit, den Kiosk zu Verkaufszwecken oder zur Einrichtung eines Gewerbes zu vermieten. Sie hat es bis jetzt immer abge- lehnt. Es mag sein, dass gelegentlich ein fahrender Eis- oder Orangenverkäufer (in Ausübung seines Hausier- gewerbes) für einen Augenblick mit seinem Wander- karren auf dem Bahnhofplatz stille hält. Auch das berührt oder verletzt den Vertrag mit den SBB in keiner Veise. Unrichtig ist, dass fliegende Händler, seien es Zeitungsverkäufer oder Gemüsehändler, sich sonstwie oder dauernd auf dem Platze niedergelassen hätten. Dagegen kommt es vor, dass beim Güterschuppen (Teil des Bahnhofplatzes) mit bahnbehördlicher Bewilligung Lebensmittelverkäufe (Kartoffeln etc.) stattfinden. Das frühere Schreiben vom 28. Juli 1924 stellt fest, es scheine allerdings, dass Herr Hambrecht gelegentlich im Kiosk auch Bücher verkauft habe. Als dies zur Kennt- nis des Einwohnergemeinderates gekommen sei, habe er sofort Herrn Hambrecht ersucht, diesen Verkauf, weil dem Vertrag mit den Bundesbahnen widersprechend, einzustellen, was dann auch geschehen sei. D. -Neben dem staatsrechtlichen Rekurse ans Bundesgericht hat Müller auch eine Beschwerde an den Bundesrat über das Vorgehen der Bundesbahnen und der Gemeinde Olten gerichtet. Bevor der Bundesrat in
der Sache Beschluss fasste, kam es zu einem Vergleiche zwischen dem Rekurrenten und den Bundesbahnen . Danach anerkannten diese -von der Annahme a us- gehend, dass die Stelle, wo der Rekurrent sein Gewerbe ausgeübt hatte, in Wirklichkeit nicht mehr, wie voraus-- gesetzt, Teil des Bahnhofplatzes sei, sondern schon au Boden des Staates bezw. der Gemeinde liege -ihrerseits die Berechtigung des Rekurrenten an dieser Stelle Zei t- schriften zu verkaufen und zahlten ihm für Prozessum- triebe eine Entschädigung von 75 Fr. Der Rekurrent' verpflichtet sich dagegen, die Beschwerde beim Bundes- rat und Bundesgericht zurückzuziehen. Bei Übermittlung des Vergleiches hat der Vertrete r des Rekurrenten erklärt, dass der Rückzug sich nur auf den Rekurs gegen die Bundesbahnen, nicht gegen- über der Einwohnergemeinde Olten beziehe. . E. -Die Einwohnergemeinde Olten, der von diesen Vorgängen Kentnnis gegeben worden ist, hat erklärt, an ihren Verfügungen auch bei der veränderten Sach- lage festzuhalten. Nach 2 der Polizeiverordnung der Stadt Olten von 1906 seien alle Handlungen und Vor- richtungen untersagt, durch die das freie und sichere Begehen und Befahren der Strassen und Plätze gefährdet werde. Solange ein Zeitungsverkäufer sein Gewerbe so ausübe, dass er die öffentlichen Strassen und Plätz e nicht anders als ein gewöhnlicher Fussgänger, bloss mit . den Füssen beanspruche, werde man ihn gewähren lassen, unter der Voraussetzung, dass er den Verkehr nicht hindere. Der Rekurrent habe sich aber nicht hierauf beschränkt, sondern für seinen Handel das Brücken- geländer oder die Quaimauer benützt, um seine Aus- lage anzubringen. Eine derartige Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes zur Ausübung eines Gewerbes bedürfte einer besonderen amtlichen Bewilligung, um zulässig zu sein, so gut wie eine solche für die Aufstellung eines Marktstandes eingeholt werden müsse. Wer diese Bewilligung nicht besitze, müsse daher mit seinem HandeIs-und Gewerbefreiheit. N° 14.
Betriebe vom öffentlichen Boden weggewiesen werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zustehenden OrtspolizeigewaIt inbegriffen, welche die Polizei der öffentlichen Sachen mitumfasst. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, wie es sich in dieser Beziehung verhalten würde, wenn man es mit gewöhn- lichem, rein privatem Eigentum zu tun hätte und eine Widmung der erwähnten Art nicht vorläge, d. h. in- wiefern allenfalls auch bei solchem gegenüber Eigen- tumsstörungen, neben den privatrechtlichen Schutz- mitteln, die polizeiliche Hilfe zur Abwehr nachgesucht und gewährt werden kann. Auch von einer Verletzung der Gewerbefreiheit, der sich die Gemeinde durch diese Hilfe schuldig gemacht hätte, kann nicht die Rede sein, weil sich aus Art. 31 BV eine Befugnis wie die vom Rekurrenten in Anspruch genommene überhaupt nicht herleiten lässt, was unten noch darzulegen sein wird. Ob aber das Vorgehen der Gemeinde allenfalls dann aus dem anderen Gesichtspunkte der ungleichen Be- handlung hätte angefochten werden können, wenn es wahr wäre, dass es sich nur gegen den Rekurrenten, unter Duldung anderer gleichartiger Gewerbebetriebe auf dem Platze, richtete, mag dahingestellt bleiben. Da es sich um eine Gebrauchsbeschränkung handelte, die nicht von der Gemeinde, sondern von den Bundes- bahnen als privatem Eigentümer des Platzes angeordnet worden war, lässt sich der Standpunkt einnehmen, dass die Duldung durch die Bahn, d. h. die Unterlassung eines Begehrens ihr e r sei t s auf Einschreiten gegen jene andern Betriebe genügte, um die Haltung der Gemeinde auch in dieser Beziehung zu decken. Mass- gebend ist, dass nach den bestimmten Erklärungen des Gemeinderats, an deren Richtigkeit zu zweifeln mangels irgendwelcher Beweisangebote des Rekurrenten für seine abweichenden Behauptungen kein Anlass besteht, eine solche verschiedene Behandlung in Wirk- lichkeit überhaupt nicht vorliegt. Der einzige demjenigen des Rekurrenten ähnliche Betrieb, nämlich der Bücher- verkauf durch den Pächter des städtischen Kioskes, ist HandeIs-und"Gewerbefreiheit. No 14. 85 von der Gemeindebehörde unterdrückt worden sobald sie darauf aufmerksam gemacht worden war 'u d' " "b' . n 1m u ngen handelt es sich um ein biosses Passieren des Platzes durch fahrende Händler, das mit der Inan- spruchnahme des öffentlichen Bodens durch den Re- kurrenten nicht auf die gleiche Linie gestellt werden kann. 3. -Der Vorwurf der Verfassungsverletzung ist aber auch dann unbegründet, wenn man die Sache unter der Annahme beurteilt, die dem Vergleiche zwischen den Bundesbahnen und dem Rekurrenten zu Grunde liegt und, wie es scheint, nunmehr auch von der Gemeinde als richtig hingenommen wird: nämlich dass der Ort,' wo der Rekurrent sich niedergelassen hatte, nicht mehr zum Bahnhof, sondern schon zum staatlichen oder städtischen Strassenareal gehöre. Wie schon der Bundesrat als frühere Rekursbehörde entschieden und das Bundes- gericht festgehalten hat, gewährt Art. 31 BV den Pri- vaten kein Recht auf die Benützung öffentlicher Strassen und Plätne. Di Frage, inwieweit ein solcher Anspruch bestehe, 1st vIelmehr ausschliesslich eine solche des kantonalen Rechts, dessen Anwendung das Bundesgericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der :Villkür und ungleichen Behandlung nachprüfen kann (SIehe BURcKHARDT Kommentar Seite 268 und die dort angeführten Entscheide sowie das nicht ver- öffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 1913 in. Sachen. Wasescha gegen Graubünden E. 2). "Wenn die Gememdebehörde in ihrer letzten Vernehm- lassung zu der durch den Vergleich mit den Bundes- bnhneu geschnffenen Sachlage den Standpunkt ein- mmmt, dass eme dauernde Benützung der öffentlichen Sache in der Art, wie sie hier durch den Rekurrenten snattgefunden hat, über den bIossen Gemeingebrauch hmausgehe und sich als Inanspruchnahme eines Sonder- nutnungsrechts darstelle, die besonderer Bewilligung bedurfe, so entspricht dies der allgemein geltenden AS 52 I -1926
86 Staatsrecht. Rechtsanschauung und kann solange nicht angefochten werden, als nicht der Nachweis geleistet wird, dass das positive kantonale Recht den Begriff des gemeinen Gebrauches in einem weiteren, auch solche Benützung einbegreifenden Sinne umschreibt. Die Erteilung solcher Bewilligungen steht aber grundsätzlich im freien Er- messen der zuständigen Behörde unter der einzigen Voraussetzung, dass sie dabei nach sachlichen Ge- sichtspunkten und nicht einfach nach Laune und Gunst verfährt. Im vorliegenden Falle konnte ein derartiges' Stationieren an einer belebten StrassensteIle mit einer körperlichen Einrichtung wie der vom Rekurrenten ver- wendeten Auslage, sehr wohl und ohne jede Willkür verweigert werden, ohne dass dazu die Interessen des Pächters der Bahnhofbuchhandlung oder der Bundes- bahnen als Verpächter dieses Betriebes herangezogen zu werden brauchten. Aus den vorangegangenen Er- örterungen ergibt sich auch, dass deshalb von einer Verletzung der Rechtsgleichheit gegenüber dem Re- kurrenten nicht gesprochen werden kann. Da ein e solche Bewilligung unter Umständen ohne Beeinträch- tigung der öffentlichen Verkehrsinteressen erteilt werden kann, während das Hinzutreten weiterer dieselben zu schädigen geeignet wäre, würde es zudem zur Begründung der Rüge ungleicher Behandlung noch nicht genügen, dass früher gestellten ähnlichen Gesuchen entsprochen worden war. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 12. -Voir aussi n D 12. Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N0 15. 87 IH. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LffiERALES Vgl. Nr. 12. -Voir n° 12. IV. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES 15. Orteil vom 6. Februar 1926 i. S. Bch. gegen Obergericht 'l'hurgau. Bundesgesetz vom 29. April 1920 betr. die öffentlichrecht- lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Einwirkung auf die bisherigen Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Materie. Erhebliches Verschulden im Sinne von Art. 1 Abs. 3. Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof für Beschwerden gegen die Einstel- lung im Aktivbürgerrecht, die sich auf eine angebliche Missachtung dieses Bundesgesetzes stützen, und Umfang der Kognition. Reformatio in pejus durch die zweite kanto- nale Instanz. Anfechtung aus Art. 4 BV. A. -Nach 81 des thurg. EG zum SchKG vom 3. Mai 1891 verlieren Personen, gegen welche die Pfän- dung fruchtlos durchgeführt worden oder über welche der Konkurs eröffnet worden ist, das Aktivbürgerrecht, wenn die Verschlimmerung ihrer Vermögenslage, welche zur fruchtlosen Pfändung oder zum Konkurse geführt hat, durch ihre eigene Schuld verursacht worden ist. Das Konkursamt hat gleichzeitig mit dem Schlussbe- richte nach Art. 268 SchKG dem Bezirksgerichte über