Art. 87 Ziff. 1 OG; Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen vorsorgliche Verfügungen im Betreibungs- und Konkursverfahren. Die zivilrechtliche Beschwerde setzt voraus, dass das streitige Rechtsverhältnis ein zivilrechtliches ist und die angefochtene Verfügung auf die aus diesem Verhältnis entspringenden Rechtsbeziehungen einwirkt. Verfügungen, welche lediglich Zwangsvollstreckungsmassnahmen betreffen, namentlich die Aussetzung eines Konkursverfahrens im Hinblick auf ein Gesuch um Nachlasstundung, sind als solche nicht zivilrechtlicher Natur. Als Beschwerdegrund genügt nicht die blosse Rüge der Anwendung kantonaler Praxis; behauptet werden müsste die Anwendung kantonalen Rechts. Rügen der Rechtsverweigerung, Rechtsbeugung oder Verletzung klaren Rechts begründen für sich allein keine zivilrechtliche Beschwerde.
400 Obligationenreeht. N° 64. preneur d'assurance, surtout lorsqu'il sYagit d'une assu- rance sur la vie, attaehe une importance speciale a la nationalite de Ia compagnie d'assurance. et la designation du lieu Oll se trouve le siege sociallui fournit ä eet egard une indication essentielle. C'est done le mot de Geneve qui le frappera plus que les termes d'union et de vie. qui sont d'un usage courant, notamment dans la branche des assurances. De nombreuses compagnies d'assurances ont adopte comme raison sociale un nom geographique qui marque leur origine et les distingue des entreprises concurrentes, eiablies dans d'autres pays. Il ne faut d'ailleurs pas oublier qu'en matiere d'assurance on peut se contenter de differenees moins grandes que pOUT d'autres genres d'industries, car, dans Ia regle, le preneur d'assurance ne traite pas avec une compagnie sans se renseigner sur elle ni sans savoir exactement avec quelle socieie il a affaire. Le danger de confusion n'existe done pas en l'espece pour les personnes qui sont sollicitees de contracter une assurance, et c'est ce danger Ia qui entre en consideration pour Ia solution du point de savoir si Ia defenderesse a porte une atteinte illicite aux droits et interets personneIs de Ia demanderesse. Des !'instant que cette question doit etre tranchee par Ia negative, Ia demande se revele mal fondee dans toute son etendue. Le Tribunal lid/ral prononce: Le recours est admis et l'arret attaque est reforme dans ce sens que Ia demande de l'Union, Compagnie d'assurances sur Ia vie humaine, a Paris, est rejetee. Ptozessrecbt. N° 65. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE
402 Prozessrecht. N0 65. rechtlichen Beschwerde nicht grundsätzlich entrückt sind, dass immerhin die zivilrechtiliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis ein zivilrechtliches ist und die vorsorgliche Verfügung einen Einfluss auf die aus diesem Rechtsverhältnis ent- springenden Rechtsbeziehungen ausübt (BGE 51 III S. 193 ff. Erw.2 und die dort zitierten früheren Urteile), dass jedoch der vorliegende Streit ausschliesslich Zwangsvollstreckungsmassnahmen (Konkurseröffnung, Nachlasstundung) betrifft, welche für sich allein das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis in keiner Weise verändern, dass nicht ersichtlich ist, aus welchem anderen Grunde Beschwerde geführt werden könnte als aus dem in Art. 87 Ziff. 1 OG genannten, nämlich wegen Anwendung kanto- nalen anstatt eidgenössischen Rechtes, dass insbesondere wegen Missachtung klaren Rechts oder Beugung des Rnchtes nicht zivilrechtliche Be- schwerde geführt werden kann, dass jedoch die angefochtene Verfügung des Kon- kursrichters des Bezirksgerichtes Zürich wie gleichartige Verfügungen anderer Gerichte des Kantons Zürich (namentlich des Gesamtobergerichtes, Blätter für zürcherische Rechtsprechung. 21 Nr. 63 S. 157) und anderer Kantone (z. B. des Appellations-und Kassa- tionshofes des Kantons Bern, Zeitschrift des Ber- nischen Juristenvereins 39 S. 305, des Obergerichts des Kantons Aargau, Zeitschrift für Betreibungs-:-und Konkursrecht I S. 218) auf der aus der Auslegung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gewonnenen Auffassung beruhen, es seien Vorschriften dieses Gesetzes, welche der Konkurseröffnung über einen Schuldner entgegenstehen, der um eine Nach- lasstundung eingekommen ist, dass denn auch die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet, die von ihr bemängelte kantonale Praxis stütze sich auf kantonales Recht, und namentlich nicht Prozessreeht. No 66.
angibt, welche Vorschriften des kantonalen Rechtes die Vorinstanz ihrer Verfügung zu Grunde gelegt haben soll, dass also die Beschwerdeführerin keinen für eine zivilrechtliche Beschwerde tauglichen Beschwerdegrund geltend macht, erkennt das Bundesgericht: Auf die zivilrechtliche Beschwerde wird nicht einge- treten. 66. Urteil der Ir. Zivila.bteilung vom 1. Dezember 19!26 i. S. Cuba.snh gegen Beck. Zurückweisung der B e ruf u n g welche ein Dritter im Namen der unterlegenen Partei eingelegt hat, 0 h n e Pro z e s s v 0 I I mac h t beizubringen, unter Kosten- folge für den Vertreter . OG Art. 75. Tel e g r am m als Prozessvollmacht ? A. -Durch Urteil vom 10. September 1926 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Hauptklage (Ab- erkennungsklage) abgewiesen und die Widerklage zu- gesprochen. B. -Gegen dieses Urteil hat Dr. E. 0., der bisher noch nicht für die Klägerin gehandelt hatte, die Beru- fung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der Aberkennungsklage und Abweisung der Widerklage. Die Berufungserklärung schliesst wie folgt: Als Vertreter-Ausweis wird vorläufig ein von der Berufungsklägerin in Marseille am 17. Oktober 1926 aufgegebenes Telegramm produziert. Prozessvollmacht wird nachträglich zu den Akten eingereicht werden.
Das Telegramm lautet: Dr. O. Luzern Appellation Dr. Beck einreichen.
C. -Zur heutigen Verhandlung hat sich nur der Beklagte eingefunden. Er hat unter Hinweis darauf,