gegenhalten, dass ihr ein derartiges Vorgehen infolge
ihrer Geschäftsorganisation
nicht möglich gewesen wäre,
weil die Speditionsaufträge nach Polen von einem anderen
Bureau behandelt werden als diejenigen
nach Böhmen,
sodass
ihr die Nummern-und Zeichenübereinstimmung
gar nicht habe bekannt werden können. Es kann nicht
als ungehörig erachtet werden, wenn ein Lieferant bei
zwei nach ganz verschiedenen Ländern bestimmten
Sendungen sich bei
der Warenbezeichnung der näm-
lichen Nummern und Zeichen bedient, sofern er, wie
dies hier geschehen ist, den
Inhalt jedes einzelnen
Ballots ausdrücklich
angibt und sogar noch durch ein
besonderes, jedem einzelnen Ballen angehängtes
Kärt-
chen kenntlich macht. Ein Spediteur ist daher verpflichtet,
seine Organisation so einzurichten, dass ihm, wenn
wirk-
lich die Bahnorgane auf die Inhaltsangaben keinen
Wert legen sollten, eine derartige Übereinstimmung
von Nummern
und Zeichen nicht entgehen kann, damit
allfällige Verwechslungen vermieden werden können.
Die Beklagte
ist daher für den entstandenen Schaden
grundsätzlich
haftbar. Eine Verjährung ist nicht ein-
getreten, da es sich bei der Vorbereitung des Transportes,
bei
der der fragliche schadenstiftende Fehler begangen
wurde,
um eine ausgesprochene Spediteurverrichtung
handelt, sodass hierfür gemäss Art. 439
OR die Grund-
sätze über die Kommission zur Anwendung gelangen,
für die die ordentliche zehnjährige Verjährung gilt.
Auch der
Umstand, dass der Kläger sich nicht ausdruck-
lieh auf den vorgenannten von der Beklagten selber
begangenen Fehler berufen
hat, hindert nicht, deren
Haftbarkeit trotzdem auf dieses ihr persönlich zur
Last fallende Verschulden zu stützen, da alle relevanten
Tatsachen von den
Parteien beigebracht worden sind,
die Anwendung der zutreffenden Rechtssätze
aber Sache
des Gerichtes
ist. Es kann dem Kläger auch nicht ent-
gegengehalten werden, dass er im Prozess gegen Rück-
länder selber die Auffassung vertreten hatte, es sei nicht
Sache des Spediteurs, sich um die Warengattungell,
die
auf den Ballen vermerkt sind, zu bekümmern.
Diese
Behauptung gehörte zu seiner Stellungnahme in
jenem Prozesse und kann ihm im vorliegenden Falle,
nachdem sie damals ausdrücklich als unrichtig
zurück-
gewiesen worden iSi, der Kläger sich also von deren
Unrichtigkeit überzeugen musste,
nicht schaden.
(Berechnung der Höhe des Schadens)
...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli
1925 aufgehoben und die Klage im Betrage von
16,769 Fr. 50 nebst 5 % Zins seit 15. November 1922
gutgeheissen wird.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
13. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung
vom 21. Januar 1926 i. S. Ilg-Immelmann gegen ng.
Anschlussberufung bei der Eheschei-
dun g. Erklärt die Klagepartei, deren Scheidungsklage
zugesprochen wurde, die Berufung gegen die Zuteilung der
Kinder an die beklagte Partei, so kann letztere nicht der
Berufung sicn anschliessen mit dem Antrag auf Abweisung
der Scheidungsklage ausschliesslich für den Fall, dass die
Hauptberufung begründet erklärt werden sollte.
Durch Urteil vom 7. Oktober 1925 hat das Obergericht
des Kantons Zürich die Parteien geschieden (Disp. 1)
und die elterliche Gewalt über das aus ihrer Ehe hervor-
gegangene
Kind dem Beklagten übertragen (Disp. 2).
Gegen Disp. 2 dieses Urteils
hat die Klägerin die
Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit den An-
u2 Prozessrecht. N° 13.
trägen, die elterliche Gewalt über das Kind sei ihr zu
übertragen
und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr bis
zu dessen vollendetem 18. Altersjahr monatlich 250 Fr.
zu leisten.
Der Beklagte hat die Anschlussberufung erklärt mit
dem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage; er
hat beigefügt: ( Die Anschlussberufung ist lediglich
eine bedingte.
Der Beklagte kann sich mit dem ober-
gerichtlichen
Urteil einverstanden erklären. Er kann
aber nicht riskieren, dass das Bundesgericht eventuell
in Folge der Unterlassung der Anschlussberufung den
Standpunkt einnimmt, es sei, wenn die Scheidung aus-
gesprochen werden müsse,
das Kind der Mutter zuzu-
teilen.
In diesem Fall muss er daran festhalten, dass
die Klägerin
gar nicht berechtigt ist, die Scheidung zu
verlangen. Die Anschlussberufung fällt also dahin,
wenn
das Bundesgericht eine Änderung des Scheidungs-
urteils des Obergerichts Zürich in Folge. der Berufung
der Klägerin nicht für notwendig hält.
Das Bundesgericht ist auf die Anschlussberufung
nicht eingetreten aus folgenden
Erwägungen:
Die Gestaltung der Elternrechte ist eine Nebenfolge
der Scheidung; dementsprechend setzt die Entscheidung
über die Anträge betreffend die Zuteilung von Kindern
an den einen oder andern' Elternteil im Scheidungs-
prozess voraus, dass die Scheidung oder doch mindestens
die
Trennung ausgesprochen werde, bezw. es werden
jene Anträge gegenstandslos, wenn die Scheidungsklage
abgewiesen wird. Dieses Verhältnis der
Unterordnung
der die Gestaltung der Elternrechte betreffenden An-
träge unter die die Scheidung betreffenden Anträge
verbietet, dass der Ehegatte, welcher vor der letzten
kantonalen Instanz mit seinem Antrag auf Abweisung
der Scheidungsklage des andern Ehegatten unterliegt,
dagegen mit seinem Eventualantrag auf Zuteilung des
Kindes an ihn selbst obsiegt, sich der Berufung des
andern Ehegatten gegen den letzteren Teil des U rteib
anschliesst (oder auch selbständig die Berufung erklärt)
mit dem Antrag, es sei im Falle, dass der andere Ehegatte
mit seiner auf Zuteilung des Kindes an ihn abzielenden
Berufung durchdringe (bezw. durchdringen würde), dessen
Scheidungsklage abzuweisen, dagegen
nicht im Falle
der Abweisung jener Berufung. Würde ein solcher
Antrag zugelassen, so müsste das Bundesgericht zu-
nächst einfach die Entscheidung der Vorinstanz über
die Kinderzuteilung nachprüfen, wie wenn deren Schei-
dungsurteil in
der Hauptsache bereits rechtskräftig
wäre, dann aber, wenn es jener Entscheidung nicht
zustimmen könnte, das Scheidungsurteil auch im Haupt-
punkt nachprüfen, mit der Folge, dass die in der Frage
der Kinderzuteilung gewonnene Lösung jegliche Be-
deutung verlöre, sofern das Gericht nun auch im Haupt-
punkt zu einem andern Ergebnis gelangen würde als
die Vorinstanz.
Der Rechtsprechung eine derartige
Funktion zu überbinden kann den Parteien nicht zuge-
standen werden. Danach erweist sich die Bedingung, an
welche der Beklagte seine Anschlussberufung geknüpft
hat, als unzulässig, und damit auch die Anschluss-
berufung selbst, da
nicht anzunehmen ist, sie wäre ohne
jene Bedingung
auch eingelegt worden.
14. t1rteil d.er n. Zivila,bteilung vom 17. Mä.rz 19 ß
i. S. Perret gegen lIofer.
Voraussetzunaen der Zu 1 ä s s i g l e i tun d ,r.,' i r k-
sam k e i t der B er u f u ng, insbesondere bei der
gewöhnlichen V at e r s c h a f t skI a g e. Diese ist ein ver-
mögensrechtlicher Anspruch (Art. 59 OG). Für die Streit-
wertberechnung sind massgebend nur die Rechtsbegehren,
wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig
waren. Die Kapitalisierung der Unterhaltsbeiträge erfolgt
nach den Barwerttafeln von Piccard. Erreicht der Streitwert
nicht 8000 Fr., so ist die Berufung schriftlich zu begründen