1910 absinthe law, art. 1 al. 3; medicinal use exception and scope of the statutory prohibition; the exception permitting use of the absinthe plant as a remedy does not extend to a liquor merely imitating absinthe. Where the product is an absinthe substitute and contains no absinthe plant, it falls within the prohibition notwithstanding the alleged therapeutic purpose. The legislative aim of suppressing absinthe consumption precludes private domestic manufacture of such a beverage for personal use, as this would defeat the object of the statute.
174 Strafrecht.
sommation de cette liqueur en Suisse. Ce but ne pourrait
certainement pas etre atteint s'il etait loisible a chaque
citoyen de fabriquer
a domici1e de l'absinthe pour son
usage personnel.
C' est en vain que le recourant voudrait arguer du fait
que la boisson preparee par lui l'aurait He uniquement
a cause de ses vertus therapeutiques et ne devait etre
utilisee que comme medicamment. S'il est vrai qu'a
teneur de l'art. 1 al. 3 de la loi, l'emploi de la plante
d'absinthe comme remede est licite, il n'en demeure pas
moins qu'en l'espece le recourant n'a pas prepare un
simple
remede tire de la plante d'absinthe, mais bien
une liqueur imitant l'absinthe et tombant sous le coup
de l'interdiction
legale. D'ailleurs, ainsi que Vuillemin
l'a reconnu lui-meme, aucune plante d'absinthe n'entrait
dans la composition de cette liqueur.
Dans ces conditions, c'est a bon droit que le Tribunal
du Val-de-Travers a declare le recourant coupable
d'infraction
a la loi de 1910 et l'a condamne a une amende
de ce chef.
La Cour de cassation prononce:
. Le recours est rejete.
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EGALITE DEVANT LA LOI
25. Urieil vom 11. März 1927 i. S.
Beuer gegen Verwa.ltungsgericht Bern.
Bestimmung einer kantonalen Gesetzgebung, wonach vom
Feuerwehrdienst und von der Feuerwehr-Ersatzsteuer be-
freit sind Personen, deren Tätigkeit ohne Gefährdung
öffentlicher Interessen nicht so unterbrochen werden kann,
wie der aktive Feuerwehrdienst es erfordert, z. B. ständiges
Personal des Eisenbahnbetriebes . Für die Abgrenzung
des danach befreiten BahnpersonaIs kann ohne Willkür
die in Art. 21 der bundesrätlichen Verordnung vom 29.
März 1913 für die Befreiung vom Militärdienste vorgenom-
mene Ausscheidung analog herangezogen werden.
A. -Durch Urteil vom 13. September, zugestellt
den 11. November 1926, hat das Verwaltungsgericht
des
Kantons Bern auf Klage der Einwohnergemeinde
Aegerten eine Anzahl
in Aegerten wohnhafter Arbeiter
der S. B. B., worunter den heutigen Rekurrenten Hans
Heuer, zur Zahlung der Feuerwehrersatzsteuer für 1924
an die Gemeinde verpflichtet.
Nach Art. 78 des bernischen Gesetzes
vom 1. März
1914 betreffend die kantonale Versicherung
der Ge-
bäude gegen Feuersgefahr (Brandversicherungsgesetz)
können die Gemeinden den Feuerwehrdienst als allge-
meine Bürgerpflicht erklären
und eine Pfichtersatz-
steuer einführen, welche 20 Fr. per Jahr und Person
nicht übersteigen darf. Von der Feuerwehrdienstpflicht
und von der Bezahlung der Ersatzsteuer sind gemäss
AS 53 I -1927
Abs. 4 Ziff. 3 des Artikels befreit: Personen, deren Tätigkeit ohne Gefährdung öffentlicher Interessen nicht so unterbrochen werden kann, wie der aktive Feuer- wehrdienst es mit sich bringt, Das vom Grossen Rat am 15. Januar 1919 erlassene Ausführungsdekret be- treffend das Feuerwehrwesen wiederholt in 12 Ziff. 3 die letztere Bestimmung wörtlich und fügt in Klammern bei: z. B. ständiges Personal des Eisenbahn-, Tram- und Dampfschiffbetriebes, des Grenzwacht-und Zoll- dienstes, des Telegraphen-und Telephonverkehrs, des Postdienstes, der Spitäler, Irren-und Strafanstalten, Betriebspersonal der Elektrizitäts-, Gas und Wasser- werke usw. . Zur näheren Regelung des Feuerwehr- wesens haben die Gemeinden ein besonderes Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Regierungsrates unterliegt ( 6 des Dekretes). Das vom Regierungsrat genehmigte Feuerwehrreglement der Gemeinde Aegerten vom 9. Juli 1921 5 befreit vom Feuerwehrdienst und von der Ersatzsteuer in Ziff. 5: Die Beamten und An- gestellten des Betriebsdienstes der Eisenbahn, die Tele- graphen- und Telephonbeamten und ihre ständigen Angestellten.
Unter Berufung auf diese Bestimmung und auf 12 Ziff. 3 des Dekretes vom 15. Januar 1919 hatten dieBeklagten behauptet, von der Ersatzsteuer frei zu sein. Das Ver- waltungsgericht wies indesse!l diese Einwendung zurück, mit der Begründung: nach der von der Gemeinde Aegerten beigebrachten Auskunft des Vorstandes der Verwaltungsabteilung des Kreises 1 der S. B. B. hätten die sämtlichen von der Gemeinde zur Feuerwehr-Ersatz- steuer herangezogenen Bahnarbeiter Militärdienst zu leisten. Dass sie dem Bundesgesetz betreffend die Ar- beitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten unterstünden, sei unerheblich. Denn dieses Gesetz und die dazu gehörende Vollziehungsver- ordnung umfassten den Betriebsdienst im weitesten Sinne, der jedenfalls über die in Art. 78 Ziff. 3 des Brand- j I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 25. 177 vnrsicherungngesetzes vorgesehene Grenze hinausgehe: seI doch dann auch der Dienst in den Werkstätten d L h" un ager ausern usw. inbegriffen. Dagegen ergebe sich eine zutreffende Grundlage für die Ausscheidung des von der Feuerwehrdienstpflicht und Ersatzsteuer befreiten Bahnpersonals aus der Verordnung des Bundesrates vom 29. März 1913 betreffend die Dienstbefreiung lach Art. 13 und 14 der Militärorganisation. Hier würden l Art. 21 insbesondere Ziff. 2, 3 und 4 die vom Militär- dIenst ?efreiten Beamten und Angestellten der einem allge.memen. Interesse dienenden Transportanstalten in- begrIffen dI.e Arbeiter abschliessend aufgeführt. Die Bek gtnn fIelen unter keine dieser Kategorien. Wer ge.ma Jener Verordnung nicht vom Militärdienst befreit seI, durfe auch für den Feuerwehrdienst als abkömmlich und daner nncht zum B e tri e b s dienst der Transport- anstalt 1m Smlle der einschlägigen kantonalen Vorschrif- ten ehörig betrachtet werden, wie andererseits die f:elUng vom Militärdienst gemäss Art. 21 der bundes- ratlichen Verordnung diejenige vom Feuerwehrdienst auf Grund des kantonalen Rechts nach sich ziehen werde. . B. -Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat emer der Beklagten, Hans Heuer den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von Art. 4 BV ergriffen mit dem ntrage, es sei soweit ihn betreffend aufzuheben. Es WIrd ausgeführt: das Dekret vom 15. Januar 1919 stelle für die Feuerwehrdienstpflicht nicht auf die Militärpflicht ab, sondern ordne die Befreiungsgründe selnständig, indem es als massgebend erkläre, ob die elstung des Feuerwehrdienstes eine Gefährdung anderer offentlicher Interessen mit sich bringen würde: nur beispielsweise werde in der Klammer das ständjg Pers.onal des Eisenbahn-, Tram-und Dampfschiff- ?etnebes aufgezählt. Dem Bürger werde damit unter Jener Voraussetzung die Befreiung gewährleistet, selbst wenn das Ortsreglement einschränAtnder gefasst sein
178 staatsrecht. sollte. Es sei willkürlich, statt dessen ein anderes Merkmal. nämlic den Ausschluss von der Militärdienstpflicht, heranzuziehen. Nach dem Kriegsfahrplan hätten übrigens auch die Bahnarbeiter, um die es sich hier handle. erst 8 Tage nach der Mobilmachung einzurücken. Die gleichen Gründe, welche diese Ordnung veranlasst hätten, müssten auch die Heranziehung zum Feuerwehrdienst als eine Gefährdung der mit dem Betriebe der Transport- anstalt verknüpften öffentlichen Interessen erscheinen lassen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus sei das angefochtene Urteil willkürlich. Wer zum Betriebs- dienst der Bahn ( 5 Ziff. 5 des Gemeindereglements) gehöre, könnten im übrigen nur die Bahnbehörden beurteilen. Im vorliegenden Falle hätten sich sowohl der Chef der Betriebsabteilung der Kreisdirektion I als der Depotchef der S. B. B. in Biel darüber geäussert. Der erstere in dem Sinne, dass die betreffenden Ange- stellten alle dem aktiven Dienst zugeteilt, dem Arbeits- zeitgesetz des Betriebsdienstes der Eisenbahnen unter- stellt seien und infolgedessen weder am Samstag Nach- mittag noch Sonntags regelmässig frei hätten. Der Depotchef im gleichen Sinne mit dem Beifügen: der Rekurrent Heuer stehe als Fahrdienstarbeiter in Stel- lung, Fahrdienst sei aber gleichbedeutend mit Betriebs- dienst. Das Verwaltungsgericht gehe an diesen Akten- stücken einfach vorbei, was eine Rechtsverweigerung bedeute. In anderen bernischen Gemeinden würden denn auch die betreffenden Arbeiterkategorien tatsächlich von der Feuerwehrdiellstpflicht befreit. Nach Art. 11 und 16 des Reglements von Aegerten habe zudem der Gemeinderat den Bürgern, die er als feuerwehrdienst- pflichtig erklären wolle, ein Dienstbüchlein zuzustellen. Der Rekurrent habe ein solches nie erhalten, sei also im Jahre 1924 nicht als ersatzpflichtig behandelt worden. Erst nachträglich im Oktober 1925 habe man von ihm die Steuer rückwirkend für 1924 verlangt. Da damals die Gemeinderechnung 1924 ohne Vorbehalt hinsicht- I Gleichheit vor dem Gesetz. N0 25. 17!J lieh rückständiger Feuerwehrersatzsteuern bereits ge- nehmigt gewesen sei, habe eine Besteuerung auch wegen des darin liegenden Verzichtes auf die Steuererhebung nicht mehr erfolgen dürfen. Auch diese Verhältnisse seien vom kantonalen Richter nicht untersucht worden. c.-Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Einwohner- gemeinderat von Aegerten teilt mit, dass er mit Mehr- heit beschlossen habe, den gleichen Antrag zu stellen. Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:
In 12 Ziff. 3 des Dekretes vom 15. Januar 1919 wird allerdings unter den vom Feuenvehrdienst und von der Ersatzsteuer Befreiten u. a. das ständige Personal des Eisenbahnbetriebes erwähnt, doch nur anschliessend an den zuvor wörtlich wiederholten allgemeinen Be- freiungsgrund des Art. 78 Ziff. 3 des Brandversicherungs- gesetzes ( Personen, deren Tätigkeit ohne Gefährdung öffentlicher Interessen nicht unterbrochen werden kann ...... ll), als Beispiel eines solchen Falles. Es darf des- halb angenommen werden, dass auch der Begriff des Eisen- bahnbetriebes dabei in einem diesem Gedanken ent- sprechenden Sinne verwendet und auszulegen ist. Des- gleichen in Art. 5 Ziff. 5 des Gemeindereglements von
la Staatsrecht. Aegerten. Der Rekurrent behauptet denn auch nicht etwa, dass der Kreis der befreiten Personen hier weiter habe gezogen werden sollen als nach dem kantonalen Gesetz und Dekret, vorausgesetzt, dass dies überhaupt zulässig gewesen wäre. Die nähere Bestimmung des erwähnten Begriffs bezw. desjenigen des Betriebspersonals der Eisenbahn i. S. des Dekretes und Gemeindereglements ist im übrigeu Rechtsfrage. Der kantonale Verwaltungsrichter war deshalb nicht an Meinungsäusserungen der Bahnver- waltung darüber gebunden, ob dieser oder jener Ange- stellte darunter falle; weil es sich nicht um einen bundes- rechtlichen Befreiungsgrund, sondern um die Anwendung einer kantonalen Vorschrift handelte, auch nicht an die Ansicht der Bundesbahnbehörden. Den tat säe h- I ich e n Inhalt der vorgelegten Erklärungen solcher Stellen d. h. die darin enthaltenen Angaben über Natur und Bedingungen der Anstellung der einzelnen Beklagten hat das Gericht berücksichtigt, aber als unerheblich betrachtet, weil die Unterstellung unter das Arbeitszeit- gesetz vom 6. März 1920 und die darin vorgesehene Ruhetagsordnung bei dem weiten Kreis der dem Gesetz unterstellten Bahnbeamten und Angestellten keinen sicheren Anhaltspunkt für die hier zu entscheidende Frage liefern könne. Daraus, dass die Rekurrenten möglicherweise an Sonntagel! und Samstag Nachmittags Dienst haben, folgt in der Tat noch nicht, dass sie ihn nicht ohne Gefährdung des Bahnbetriebes für Feuer- wehrübungen oder bei Brandfällen gelegentlich unter- brechen können. Nachträglich ist vor Bundesgericht frei- lich auch noch ein Kreisschreiben des Bahningenieurs I in Bern an die Bahnmeister vom 28. Juli 1920 vorgelegt worden, dahingehend: nach einem Entscheide des Rechtsdepartements (der S. B. B.) gehörten die Bahn- dienstarbeiter zu den Personen, deren Tätigkeit nicht so unterbrochen werden kann, wie der Feuerwehrdienst es erfordert: die betreffenden Arbeiter seien deshalb an- zuweisen, die Leistung von Feuerwehrdienst oder von Gleichheit vor dem Gesetz. N0 25. 181 Ersatzsteuern zu verweigern. Im kantonalen Verfahren war dieses Aktenstück weder eingelegt noch angerufen worden, so dass auch dem Verwaltungsgericht wegen dessnn Nichtberücksichtigung der Vorwurf der Willkür und Rechtsverweigerung nicht gemacht werden kann. Im übrigen hat man es dabei wiederum mit einer biossen Meinungsäusserung zu tun, die aus den schon erwähnten Gründen den kantonalen Richter nicht zu binden ver- mochte. Dahin geht denn auch das Schreiben, mit dem der Bahningenieur VI das Schriftstück dem Anwalt des Rekurrenten übermittelt hat. Es wird darin festgestellt, dass der Weisung keine weitere Folge gegeben worden sei, nachdem inzwischen durch Urteil vom 22. September
(abgedruckt in der Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht Bd. 18 Nr. 10) das Verwaltungsgericht im entgegengesetzten Sinne entschieden gehabt habe. Ebensowenig kann es als Verletzung klaren Rechtes bezeichnet werden, wenn um die Frage der Unab- kömmlichkeit bezw. Zugehörigkeit zum Betriebsdienste im Sinne des Dekretes über das Feuerwehrwesen und des Feuerwehrreglements der Gemeinde Aegerten zu lösen, auf die Ordnung zurückgegriffen worden ist, welche die bundesrätliche Verordnung vom 29. März
für die Befreiung vom Militärdienste getroffen hat. Nach Art. 13 der Militärorganisation haben wäh- rend der Dauer des Amtes oder der Anstellung keinen Militärdienst zu leisten die im Kriegsfalle unentbehr- lichen Beamten und Angestellten der einem allgemeinen Interesse dienenden öffentlichen Verkehrsanstalten. Eine Verordnung des Bundesrates bezeichnet diese Verkehrsanstalten und die im Kriegsfalle unentbehr- lichen Beamten und Angestellten ). Diese Ausscheidung ist dann in Art. 21 der erwähnten Verordnung vorge- nommen worden. Da der Grund der Befreiung dabei sachlich derselbe ist wie in Art. 78 des bernischen Brand- versicherungsgesetzes bezw. 12 Ziff. 3 des Ausfüh- rungsdekretes, nämlich die Unabkömmlichkeit vom
Dienste wegen damit verbundener Gefährdung der Inter- ressen des Bahnbetriebes, konnte in dem bundesrätlichen Erlasse sehr wohl ein geeignetes Hilfsmittel auch für die Auslegung jener kantonalen Vorschriften geseheh werden. Dass die Arbeiter, zu denen der Rekurrent gehört, nach dem Kriegsfahrplan im Falle einer allge- meinen Mobilmachung erst nach acht Tagen einrücken müssen, beweist noch nicht ihre Unabkömmlichkeit für den Feuerwehrdienst in gewöhnlichen Zeiten. Denn sonst müssten sie auch vom Militärdienst allgemein befreit sein. Ob andere Gemeinden ihre Reglemente anders an- wenden, ist unerheblich, solange nicht behauptet werden kann, dass dies auf Grund eines Urteils des Verwaltungs- gerichts als des bei . solchen Anständen zuständigen Richters über die Feuerwehrdienstpflicht bezw. Ersatz- steuerpflicht der betreffenden Personen geschehe. Nur wenn e s in anderen Fällen anders entschieden hätte, könnte von einer Verletzung der Rechtsgleichheit durch das angefochtene Urteil die Rede sein. Die Einwendung, dass die Gemeinde das Recht zur Steuererhebung mangels Geltendmachung des Steuer- anspruches während der Steuerperiode oder doch vor Genehmigung der Gemeinderechnung 1924 verwirkt habe, warim kantonalen Verfahren nicht erhoben worden. Das Verwaltungsgericht hä.tte sich deshalb durch die Nichtbeachtung dieses angeblichen Verwirkungsgrundes nur dann der Willkür schuldig machen können, wenn dessen Vorliegen von Amtes wegen nachzuprüfen ge- wesen wäre. Eine Gesetzesvorschrift, woraus sich dies ergeben würde, wird aber nicht angeführt. Von selbst versteht es sich keineswegs. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Gleichheit vor dem Gesetz. No 26.