Art. 13 Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 1. Februar 1919; Arrestort einer Forderung einer ausländischen Versicherungsgesellschaft auf Rückerstattung des Überschusses der Kaution nach Liquidation des schweizerischen Versicherungsbestandes. Forderungen nicht urkundlich verkörperter Art gelten grundsätzlich als am Wohnsitz des Gläubigers gelegen; für ausländische Versicherungsgesellschaften, die in der Schweiz tätig sind und einen Generalbevollmächtigten bestellt haben, bestimmt Art. 13 für alle Forderungen das Hauptdomizil und den Betreibungsort am Wohnsitz dieses Generalbevollmächtigten. Dessen fehlende Trägerschaft der Forderung ist unerheblich, da er die Gesellschaft bei der Ausübung der Forderungsrechte vertritt, namentlich hinsichtlich des aus der Kautionsliquidation resultierenden Überschusses. Eine behauptete Zession an einen Dritten vermag den gewählten Arrestort nicht zu rechtfertigen; sie hätte, wenn wirksam, nur den Wegfall des Arrestgegenstandes zur Folge (consid. 1-3).
44 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 1H. OU a certaillS d'entre eux. On pourrait eu inferer aussi qlle le recourant n'a pas pu ignorer cette intention frallduleuse. Toutefois, en presence de certaines contra- dictions entre les. ternoins et de la llecessite d'apprecier la valeur probante de leurs depositions, l'instance cau- tonale doit etre invitee a faire les constatations neces- saires sur tous les faits invoques pour demontrer la connivence du recourant, notamment sur le point de savoir si la situation financiere oberee du failli Severin etait notoire dans la commune. Dans le cas oilles conditions d'application de rart. 288 ne seraient pas reunies, la mauvaise foi du recourant n'en devrait pas moins etre admise, s'il etait etabli qu'il a du se rendre compte que les immeubles valaient nota- blemellt plus que le prix stipule et que l'eventualite probable de poursuites immediates ou prochaines contre le failli l'exposait a une action revocatonre basee sur l'art.286. Enfin le renvoi de la cause s'impose encore par le motif que le jugement rendu ne s'exprime meme pas sur le point de savoir si, comme l'ont pretendu les de- mandeurs, la somme de 5000 fr. versee par le recourallt au moment de la stipulation de l'acte de vellte lui a He restituee par la suite eu tout ou partie. Il va de soi que l'instance cantonale devra se prononcer sur ce point. Le TribunaliMerat prononce : Le f :,cours est admis ; le jugement attaque est annule et la cause renvoyee a l'instance cantonale pour etre statue a nouveau dans Ie sens des considerants ci-dessus. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bero Schuldhetreihungs-und KonkursrechL. Poursuite et failliLe.
46 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. gezeigt, dass der Konkursverwalter der Niederrheinischen Güter-Assekuranz-Gesellschaft die nunmehr arrestierte Forderung an die Düsseldorfer Rückversicherungs- Aktiengesellschaft abgetreten habe. Mit Beschwerde vom 21. Februar stellte die Niederrheinische Güter- Assekuranz-Gesellschaft den Antrag, es sei der Arrest- vollzug vom 12. Februar aufzuheben, u. a. mit der Begründung, die arrestierte Forderung befinde sich nicht in Bern und infolgedessen sei das Betreibungsamt Bern ebensowenig wie die Arrestbehörde Bern zu deren Ar- restierung örtlich zuständig gewesen. B. -Durch Entscheid vom 28. März 1927 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde zugesprochen. e. -Gegen diesen Entscheid hat Charles Wolf den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Beschwerde der Schuldnerin. . Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach ständiger Rechtsprechung sind (die nicht durch Wertpapiere verkörperten; vgl. BGE 48 III S. 99) Forderungen als am Wohnsitz ihres Gläubigers befindlich anzusehen und können daher nur von den Behörden dieses Ortes arrestiert werden (BGE 31 I S. 210 f. und 521 ; 39 I S. 419 ff. Sep.-Ausg. 8 S. 69 ff. Erw. 2 und S. 229 Erw. 2 ; 16 S. 121 H.; BGE 47 III S. 75), ausge- nommen im Falle der Verpfändung einer Forderung, welche zur Folge hat, dass diese als am Wohnsitze des Pfandgläubigers befindlich angesehen wird (BGE 32 I S. 814 in Verbindung mit S.780 f. Sep.-Ausg. 9 S.396 in Verbindung mit S. 362 f.). Wohnt jedoch der Gläubiger der zu arrestierenden Forderung (der Arrestschuldner) nicht in der Schweiz, so kann die Arrestierung am schwei- zerischen Wohnsitze des Schuldners der zu arrestierenden Forderung (Drittschuldners) vorgenommen werden (BGE Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. 47 31 I S. 200; 39 I S. 419 ff. Sep.-Ausg. 8 S. 50; 16 S. 121 ff.; 40 III S. 365 ff.; 47 BI S. 75). Auch für den vor- liegenden Fall soll nach der Ansicht des Rekurrenten eine Abweichung von der eingangs angeführten Regel gerechtfertigt sein. Allein dieser Betrachtungsweise vermag sich das Bundesgericht nicht anzuschliessen. Dass die Arrestschuldnerin ungeachtet ihres Gesell- schaftssitzes in Wesel (Deutschland) doch Wohnsitz in der Schweiz, und zwar in Basel, hat, lässt sich nicht bestreiten angesichts der Vorschrift des Art. 13 des Bundesgesetzes über die Kautionen der Versicherungs- gesellschaften vom 1. Februar 1919, wonach sich das Hauptdomizil und der Betreibungsort ausländischer Versicherungsgesellschaften, welche in der Schweiz Ge- schäfte betreiben und zu diesem Zwecke eine Kaution bestellt haben, für alle Forderungen am Wohnsitze des Generalbevollmächtigten befinden. (Nur wenn die Rekursgegnerin keinen Generalbevollmächtigten bestellt hätte, würde nach der gleichen Vorschrift als ihr Haupt- domiznl und Betreibungsort die Stadt Bern gelten). Ob dIe Bestellung des Generalbevollmächtigten erst stattgefunden habe, als die Rekursgegnerin bereits in Liquidation getreten war, wie der Rekurrent behauptet ist nicht mehr von Belang, nachdem der Bundesrat de D:, Krebel als Generalbevollmächtigten anerkannt hat, WIe sich aus den Akten ergibt. Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass der Generalbevollmächtigte nicht selbst Träger der arrestierten Forderung ist ; denn nichtsdesto- weniger vertritt er die Rekursgegnerin in der Ausübung ?er mit dieser Forderung verbundenen Befugnisse, msbesondere in der Empfangnahme des Überschusses an Geld und Wertschriften, den die Liquidation der Kaution nach Befriedigung der durch sie gesicherten Forderungen ergibt, wie denn auch er es gewesen ist, welcher dem Eidgenössischen Versicherungsamt die Abtretung der nunmehr arrestierten Forderung ange- zeigt hat. Endlich ist auch durch die Konkurseröffnung
48 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. über die Rekursgegnerin nichts an deren schweizerischem Domizil geändert worden. Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Rekurrenten auf die dem Bundesrate bezüglich der Kaution einge- räumten Rechte, wonach die Verf tgung über die nunmehr arrestierte Forderung dem Eidgenössischen Versiche- rungsamt und nicht dem Generalbevollmächtigten der Rekursgegnerin zugestanden habe, bevor sie arrestiert wurde, und somit nicht in Basel, sondern in Bern ge- troffen worden wäre. Denn nur insoweit verfügt der Bundesrat über die Kaution bezw. die sie bildenden Vermögenswerte, als es zur Befriedigung der durch die Kaution gesicherten Forderungen notwendig ist. Be- züglich des überschusses an Geld oder Wertschriften, den die Liqlfidation der Kaution nach Befriedigung jener Forderungen ergibt, steht dem Bundesrat nach Art. 11 des Kautionsgesetzes keinerlei Verfügungnbefugnis zu, sofern die Versicherungsgesellschaft noch besteht, was bei Konkurseröffnung über dieselbe mindestens bis zum Schluss des Konkursverfahrens als im Sinne dieser Vorschrift zutreffend angenommen werden muss. Sobald einmal die Liquidation der Kaution durchgeführt ist, so unterliegt der Überschuss vielmehr beliebiger Ver- fügung der Versicherungsgesellschaft (bezw. allfällig ihrer Konkursmasse). Danach schränkt der vom Rekur- renten herausgenommene Arrest auf den überschuss an Kautionswerten einzig und allein die Rekursgegnerin bezw. ihren Generalbevollmächtigten in der Verfügung über diesen überschuss ein. Wieso es sich unter diesen Umständen rechtfertigen sollte, den Arrest entgegen der Regel nicht am Wohnsitze des Generalbevollmächtigten zu legen, ist nicht einzusehen. Die Arrestierung an diesem Orte wird auch nicht unwirksam sein, wie der Rekurrent befürchtet, da die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel zum Erlass des Zahlungsverbotes an das Eidge;.. nössische Versicherungsamt in Bern nicht in Zweifel gezogen werden kann. SchuIdbetreibungs-und KOllkursreellt. N° 12. 4!J Unerfindlich ist endlich, wieso der Rekurrent glaubt, sich irgendwie auf die Abtretung der nunmehr arres- tierten Forderung an die Düsseldorfer Rückversiche- rungsgesellschaft berufen zu können. Für seine Forderung an der Rekursgegnerin hat er die Forderung auf Rück- erstattung des Überschusses der seinerzeit von ihr be- stellten Kaution nur ausgehend von der Auffassung arrestieren lassen können, letztere Forderung stehe der Rekursgegnerin selbst zu, und nach Kenntnisnahme von der Zession kann er den Arrest heute nur aufrecht halten in der Meinung, jene Abtretung sei ungültig. Folgerichtig muss es ihm versagt sein, sich zur Recht- fertigung des gewählten Arrestortes auf die mit seinem Standpunkt grundsätzlich unvereinbare Behauptung der Arrestschuldnerin zu stützen, sie habe die arrestierte Forderung schon vor dem Arrestvollzug an einen Dritten abgetreten, was auf nichts anderes hinausläuft als darauf, dass der Rekurrent Rechte herleiten möchte aus einem Drittanspruch, der voraussichtlich erhoben werden wird, jedoch, wenn er sich als begründet erweisen sollte, zur Folge haben würde, dass der Arrest wegen Wegfalles des einzigen Arrestgegenstandes überhaupt hinfällig würde. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 12. Entscheid vom 14. April 1927 i. S. Peyer A.-G. Ein R e c h t s vor s chI a g mit der Erklärung: Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil getilgt ist , ist gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt zu betrachten. A. -In der Betreibung Nr. 52099 des Betreibungs- amtes Bern-Stadt für eine Forderung der Firma Peyer A.-G. gegen Ernst Minder, Buchdrucker in Bern, im Betrage von 400 Fr. 05 Cts. nebst Zins und Kosten hat