Art. 31 BV; freedom of trade and industry; peddling with an automobile. A cantonal authority may not, under the guise of classifying an itinerant trader as a wandering-store operator, impose a licensing regime whose minimum fees effectively prohibit the economically reasonable exercise of the business. The protection of trade and industry extends to peddling even when goods are transported by vehicle; a general prohibition on the use of an automobile or licensing conditions that make lawful activity impossible is impermissible (consid. 2). If the authority insists on a wandering-store qualification, it must adapt the tax to the concrete scope of the business; otherwise it must grant the ordinary peddler patent at the applicable peddler fee until the legislation is adjusted.
224 Strafrecht.
operations de ce genre doivent t;tre tolerees. Les travaux
legislatifs montrent, au contraire, que l'on a cherche
a atteindre n'importe quelle forme de loterie. Au surplus.
la chance de gain ne
reside pas seulement, en I'espece,
dans Yoccasion d'effectuer une vente de 30, 15 ou 5 fr.,
mais encore dans la perspective interessante de
beneficier
de la negligence des lecteurs et de recevoir, par conse-
quent, dans certains cas, le prix du bon sans avoir
a
livrer de marchandise.
On ne saurait, enfin, etablir de rapprochement entre
le
benefice eventuel promis aux souscripteurS d'annonces
dans le Guide,
et les rabais, ristournes ou primes accordees
par certains commerces aleurs clients. 11 existe, en effet,
entre ces deux genres de combinaisons une difference
essentielle : les avantages
concedes, notamment par les
grands magasins, ne dependent pas du hasard ;
il suffit,
po
ur les obtenir, d'effectuer des achats pour un certain
montant. L'allocation
d'un rabais ou d'une ristourne
de
ce genre depend, par consequent, d'une condition
purement potestative,
et elle echappe, pour ce motif,
aux restrictions qui frappent les operations aIeatoires
tenes que le systeme de bons-primes imagine par les
recourants.
La Cour de cassation penale prol1once :
Le recours est rejete.
---. . --
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 32,35 und 37. -Voir nOS 32, 35 ct 37.
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
32. Auszug aus dem Urteil vom 5. Oktober 1928
i. S. von Büren gegen Bern.
"' 'g den Hausierbandel mit
Art. 4 und 31 BV. I . es zu l enn biefiir ein Automobil
Besen, Bürsten und '1 urvorlag , d Lösung des
rwendet wird. im Kanton Bern von er ..' zu
al1derlager-, tatt des Hausierpatentes, abbangIg
macben ? - . Probibitive Taxen .
. I 3 November 1927
A. Der Rekurrent erhte yt am . . .. . . .
von
der polizeidirektion des Kantons Bel n fu dIe Ze
bis zum 4. Februar 1928 ein Patent zum Hausneren r;::e
Reisbesen, Bürstenwaren und Türvorlagend.un W::
c
auf
hievon in der
Veise Gebrauch, dass er .Ie B' ht
. obil mit sich führte. Nach eInem enc
:e ! :::rektion an den GedriChtwsPnS :U us::;
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4 April 1928 war er e
Burg
0 vom . . f 400 Fr bestimmt
waren
bei der PatenterteIlung au .
AS 54 1-1928
ZJ6 Staatsrecht. worden. Mit Schreiben vom 26. März 1928 ersuchte der Rekurrent die Polizeidirektion des Kantons Bern, ihm mitzuteilen, ob er wieder ein Patent zum Hausieren mit Verwendung eines Automobils erhalte. Die Polizei- direktion schrieb ihm darauf am 4. April 1928: In Erledigung Ihrer Zuschrift vom 26. März abhin, teilen wir Ihnen mit, dass das hiesige Patentbureau seinerzeit von uns Weisung erhalten hat, an Hausierer, welche ihre Ware per Auto umherführen wollen, keine Patente mehr zu bewilligen. Diese Massnahme geschah gestützt auf Art. 29 al. 2 des bernischen Warenhaildelsgesetzes vom 9. Mai 1926, wo folgendes steht : Hausierer, die Waren in einer das übliche Mass übersteigenden Quanti- tät oder von bedeutendem Werte mit sich führen, werden als Besitzer von Wanderlagern angesehen. Es ist ohne weiteres klar, dass ein Warenquantum, auf einem Auto nachgeführt, in den weitaus meisten Fällen das übliche Mass übersteigt. Nach der Praxis des bernischen Ober- gerichts gilt die Nonn, dass das übliche Mass bezüglich der Quantität in der Last besteht, die ein erwachsener Mensch längere Zeit herumzutragen vermag. Beir Aus- stellung Ihres Hausierpatentes am 3. November 1927 wurden Sie vom Beamten auf dem Patentbureau auf unsere eingangserwähnte Veisung und auf die Vander- lagerbestimmungen ausdrücklich aufmerksam gemacht. Trotzdem haben Sie während der dreimonatlichen Patent- periode fortwährend mit grossen Warenquantums, auf einem Camion nachgeführt, im Kanton Bern hausiert. Vir werden Ihnen fernerhin die Ausstellung eines ber- nischen Hausierpatentes verweigern. B. -Gegen diese Verfügung hat Emil von Büren am 22. Mai die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die Polizeidirektion anzuweisen, ihm ein Hausierpatent auszustellen mit der Bewilligung, zur Berufsausübung ein Automobil zu benützen. Der Rekurrent macht geltend : Die Abgrenzung des Hausierhandels vom Wanderlager, die die Polizeidirektion Handels-und Gewerbefreiheit. N° 32. 227 vornehme, sei nicht haltbar, weil es richtigerweise dabei auf die Anzahl der mitgeführten Gegenstände und vor allem auf ihren Wert ankomme. Der Rekunent könnte mit seinen Waren nicht mehr mit Gewinn hausieren, wenn er davon nur so viel mitnehmen dürfte, als er selbst längere Zeit zu tragen vermöge. Nur mit der von ihm vertretenen Auslegung sei Art. 29 des Varenhandels- gesetzes vor Art. 31 BV haltbar ;er wirkte für Hausierer, die umfangreiche Varen von geringem Wert verkaufen, prohibitiv, wenn die von der Polizeidirektion angeführte Interpretation des bernischen Obergerichnesnassgebnnd wäre. Dass für solche Gewerbebetriebe dIe Losung emes Patentes für ein Wanderlager schon wegen der Taxen, die 100-2000 Fr. auf die Woche je für den Staat und die Gemeinde betrügen, nicht in Frage kommen könne, sei nicht weiter zu belegell. Nach ständiger Praxis des Bundcsaerichtes müsse die Höhe der Belastung eines Gewerbns in einem vernünftigen Verhältnis zu dem zu erzielenden Bruttogewinn stehen (BGE 41 I S. 267; 45 I S. 358 ; 50 I S. 35). Für den Rekurrenten könne daher nach dem Grundsatze der Gewerbefreiheit nur die Hausierpatenttaxe in Frage kommen, und es sei ihm dabei zu gestatten, einen das übliche Mass nicht überschreitenden Vorrat an Varen auf einem Fahrzeug nach zuführen. C. -Die Polizeidirektion hat Abweisung der Be-, sehwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung Die Polizeidirektion verweigert dem Rekurrenten cUt' Erteilung weiterer Hausierpatente deshalb, weil sie sich auf den Standpunkt stellt, dass diese Patente d:n In- haber nicht berecbtigen, das vom Rekurrenten betnebene Gewerbe, den Hausierhandel mit Verwendung eines Automobils, auszuüben, sondern hiefür das Vander- lagerpatent .erforderlich sei. Nun bildet es allerdings keine Willkür, wenn der Gewerbebetrieb des Rekurrenten als Hausierhandel im Sinne des Art. 29 Abs. 2 des
Warenhandelsgesetzes betrachtet wird. Allein diese Ge setzesauslegung dnrf nach Art. 31 BV nicht dazu'führen, dem Rekurrenten die gewinnbringende Ausübung seines Gewerbes zu verunmöglichen; denn die Garanti der Handels-und Gewerbefreiheit:schützt auch das Gewerbe des Hausierers und lässt es insbesondere nicht zu, dass die kantonalen Behörden ihm grundsätzlich die Ver- wendung eines Automobils verbieten oder durch die ihm bei der Patenterteilung gemachten Auflagen unmöglich machen (BGE 42 I S. 255 ff.; 52 I S. 298 ff.; 310 und 315). Nun macht der Rekurrent mit Recht geltend, dass die Taxe, die Art. 32 des Warenhandelsgesetzes für das Wanderlagerpatent vorsieht, einen Gewerbe- betrieb, wie den seinigen, verunmöglichen würde. Sie beträgt mindestens 100 Fr. in der Woche für den Staat und ist auch den in Frage stehenden Gemeinden zu entrichten, die ebensoviel wielder Staat beanspruchen können. Der Rekurrent hat das Hausierpatent jeweilen für Waren im Werte von 400 Fr. erhalten und verkauft . nach der Aussage eines Landjägers in einem Strafver- fahren vor dem Richteramt von Erlach Besen für etwa 1 Fr., Türvorlagen für wenigstens 2 Fr. 50 Cts. und Bütsten für etwa 2 Fr. Ein vom erwähnten Richteramt beigezogener Experte schätzte den Vorrat des Rekur- renten an Besen nach den Vahrnehmungen des Land- jägers auf etwa 200 Stück. Unter diesen Umständen darf angenommen werden, dass der Rekurrent höchstens im Tage durchschnittlich für 250 Fr., also monatlich für
und jährlich für etwa 80,000 Fr. Varen absetzen kann, während dieWanderlagertaxe für den Staat und die Gemeinde zusammen mindestens 200 Fr. wöchent lieh, also auf jeden Verktag etwa 33 Fr., auf jeden Monat etwa 865 Fr. und jährlich etwa 10,400 Fr., somit etwa 13 % der Bruttoeinnahmen ausmachen würde. Es ist klar, dass eine derartige Belastung die Erzielung eines angemessenen Geschäftsgewinnes bei einem Gewerbe- betrieb wie demjenigen des Rekurrenten allgemein verunmöglichte (vgl. BGE 43 I S. 256 ff.; 50 I S. 34 ff.). Handels-und Gewerbefreiheit. N° 32.
Allerdings kann die Gemeinde sich mit einer niedrigern Taxe als der Staat begnügen. Doch wird .der Rekurrent andrerseits während einer Woche in der Regel in einer Mehrzahl von Gemeinden hausieren; nach der Feststellung des Gerichtspräsidenten von Erlach besuchte er vom 6.-10. Dezember 1927 täglich 2-4 und im ganzen 16 Gemeinden. Venn die Polizeidirektion daran festhalten will, dass für den mit einem Automobil betriebenen Hausierhandel das Hausierpatent nicht genüge, sondern das ' Vanderlagerpatent erforderlich sei, so muss sie daher bei der Festsetzung der Taxe für den Rekurrenten erheblich unter den in Art. 32 Abs. 2 des Warenhandels- gesetzes vorgesehenen Mindestbetrag gehen. Bloss wenn sein Gewerbebetrieb einen Umfang annähme, der weit über den gegenwärtigen hinausginge, wäre es vor Art. 31 BV zulässig, die Ausübung seines Gewerbes von der Lösung von Vanderlagerpatenten mitsamt der Zahlung der erwähnten Mindesttaxe abhängig zu machen. Will oder kann aber die Polizeidirektion nicht von sich aus die Wanderlagertaxen dem gegenwärtigen Gewerbe- betrieb des Rekurrenten anpassen, so bleibt ihr nichts anderes übrig, als ihm auf sein Gesuch die Ausübung seines Gewerbes durch Gewährung eines Hausierpatentes und zwar gegen Zahlung der in Art. 23 des Warenhandels- gesetzes vorgesehenen Taxe zu gestatten, wenigstens solange nicht der Kanton Bern für Hausierer, die ein Automobil benützen. entweder diese Taxe erhöht oder diejenige des Art. 32 genügend herabsetzt. Ob eine höhere Taxe als die in Art. 23 vorgesehene die Gewerbe- ausübung des Rekurrenten verunmöglichte, kann dabei dahingestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und demgemäss die Verfügung der Polizei- direktion des Kantons Bern vom 4. April 1928 aufge- hoben. Vgl. auch Nr. 37. -Voir aussi n° 37.