Art. 873 OR; requirement of clear distinction between corporate firms of stock corporations. The firm must be sufficiently distinguishable in overall impression, not merely in isolated semantic elements. A merely slight conceptual or phonetic difference is insufficient where the words used are descriptive and evoke the same commercial idea. For Aktiengesellschaften, the freedom of firm choice is broader than for personal companies, yet the protection against confusion remains strict and extends throughout Switzerland, irrespective of the parties’ place of business or clientele. Descriptive business designations may be used only if accompanied by an addition or context that effectively excludes confusion (consid. 2-3).
124 Obligationenrecht. N° 25. contrat ne revet pas le medecin d'une pa reelle du pou- voir public et ne le place dans aucun rapport de subor- dination. Le demandeur n'est pas 80UmiS a des chefs hierarchiques qui seraient en droit de le contraindre. par voie disciplinaire, a s'acquitter des devoirs de sa charge. il n'a pas davantage ( une obligation generale de fidelite et d'obeisnance envers les trois communes. Dans le cadre du contrat, il pratique l'art medicallibre- ment et sous sa propre responsabilite, sans obeir ades ordres de service,et ses actes n'engagent point la respon- sabilite de la corporation de droit public qui a conelu le contrat avec lui, comme ce serait le cas s'il Hait fonc- tionnaire. Le demandeur a simplemellt pris l'engagement con- tractuel de se tenir a Ja-disposition de la population des trois communes, en qualite de medecin et de pharmacien, et de respecter, dans ses rapports avec ses clients, un certain tarif. Il ne s'est meme pas oblige a visiter et a soigner gratuitement certaines personnes, par exemple les indigents, ni a exercer un contröle medical. sur les ecoles et les prisons, par exemple. Tout autre est la position du medecin place par l'Etat a la tete d'un service ou d'un etablissement medinal public (ull höpital can- tonal, par x.: cf. HO 44 11. p. 54 et suiv.; 48 11. p. 418; 49 I, p. 544 ; cf. aussi sur les elements caracteristiques d'ulle charge de fonctionnaiI:e RU 12, p. 709). Il y a done lieu d'entrer en matinre sur le recours. 25. Urteil der I. Zivilabteilung vom as. Februar lSaS i. S. Fleischhandel AAr. gegen F1eischW m1, A.-G. F i r m e n r e c h t. Deutliche Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften (OR 873): verneint hinsichtlich der Firmen Fleischhandel A.-G. und Fleischwaren A.-G. A. -Die Firma Carl Walder betrieb in Zürich zwei Metzgereigeschäfte, die sie am 25. Oktober 1923 an Obligationenrecht. N0 25. 125 die gleichen Tages gegründete Walder A.-G. verkaufte. Laut Handelsregistereintrag konnte diese auch andere Metzgereien, Wurstereien erwerben, Vieh-und Fleisch- handel betreiben, Filialen errichten, sich an Unterneh- mungen gleicher oder verwandter Branchen beteiligen oder mit solchen fusionieren)). Die ausserordentliche Generalversammlung vom 11. November 1926 beschloss die Umwandlung der Firma Walder A.-G. in Fleischwaren A.-G. und die Verlegung des Geschäftssitzes von Zürich nach Wallisellen. Als Gesellschaftszweck wurde im Handelsregister angegeben: der Betrieb der Fleisch-, Wurstwaren-und Konserven- fabrik Wallisellen , mit dem Zusatz, dass die Gesellschaft auch Metzgereien und Wurstereien erwerben,. Vieh- und Fleischhandel betreiben, Filialen errichten, sIch an Unternehmungen gleicher oder verwandter .Bra:lchnn beteiligen, oder mit solchen fusionieren, SOWie s m andern Artikeln der Nahrungsmittelbranche betatIgen könne . B. -Am 27. Juli 1927 wurde die Fleischhan?el A.-G. mit Sitz in Zürich gegründet. deren Zweck. 1m Betriebe einer Schlächterei und im Handel mit FleIsch und Fleischwaren besteht, die sich aber ausdrücklich vorbehalten hat, ihr Geschäft auch anf andere ver- wandte Geschäftszweige auszudehnen und sich an anderen Unternehmungen der Fleischbranche, Viehhandel und Import zu beteiligen . Mitglieder des Verwaltungs- rates sind: Josef Guldimann, Kaufmann. und Traugott Conrad. Viehhändler, heide in Brugg. Letzterer ist zu- gleich Aktionär der Fleischwaren A.-G.; ersterer war eine Zeitlang deren Handlungsbevollmächtigter. Als Angestellter der Firma C. Kraft oe in Brung (deren Teilhaber C. Kraft Hauptaktionär der FleIschwaren A.-G. ist, und schon der Walder A.-G. war) wurde Guldi- mann von seiner Dienstherrin, angeblich im Herbst 1925. beauftragt, sich in Zürich bei der Walder .-G. zu betätigen und hernach in Wallisellen bei der Flelsch-
waren A.-G. Er befand sich daselbst, als ihm C. Kraft Oe am 31. Mai 1927 das Anstellungsverhältnis auf den 31. August 1927 kündigten. C. -Am 8. September 1927 hob die Fleischwaren A.-G. gestützt auf Art. 873, eventuell Art. 48 OR, beim zürcherischen Handelsgericht gegen die Fleischhandel A.-G. Klage an, mit dem Rechtsbegehren, diese habe ihren Namen derart zu ändern, dass er sich von dem- jenigen der Klägerin deutlich unterscheide und zu keinen Verwechslungen mehr Anlass geben könne, und es sei der Handelsregistereintrag Fleischhandel A.-G. somit zu löschen . D. -Die Beklagte hat Abweisung der Klage bean- tragt. E. -Mit Urteil vom 18. Oktober 1927 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich die Klage auf Grund von Art. 873 OR gutgeheissen, demgemäss die eingetragene Firma Fleischhandel A.-G. als unstatthaft erklärt und die Beklagte verpflichtet, sie z'u löschen. F. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Ab- weisung der Klage, eventuell auf Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Abnahme der anerbotenen Beweise. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nun lässt sich nicht in Abrede stellen, dass durch die in Frage stehenden zwei Geschäftsfirmen, die sich beide aus einem einzigen Wort ( Fleischwaren ) und Fleisch- handel ))) mit dem gemeinschaftlichen Zusatz A.-G. zusammensetzen, die nämliche oder doch eine durchaus ähnliche Vorstellung -Handel mit Fleisch oper Fleisch- waren -geweckt wird; der Unterschied besteht lediglich darin, dass der Ausdruck Fleischhandel den Geschäfts- betrieb selbst, der Ausdruck Fleischwaren dagegen die Ware bezeichnet, die Gegenstand desselben bildet. Es ist also der Vorinstanz beizustimmen, dass soweit eine Verschiedenheit im Namen besteht, diese dem Sinne nach als recht unwesentlich erscheint, und dass überdies die Verschiedenheit auch dem Klange nach eine sehr geringe ist und sich dem Gedächtnis nicht gut einprägt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die Firma der Beklagten sich von derjenigen der Klägerin deutlich unterscheide. 3. -Die Argumente, welche die Beklagte demgegen- über vorgebracht hat, sind nicht stichhaltig. a) Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Zweckbestim- mung und KUlldenkreis beider Firmen verschiedene wären, indem die Klägerin als Wurst-und Konserven- fabrik die Hotels und Delikatessengeschäfte zu Kunden und die Metzger zu Konkurrenten habe, die Beklagte dagegen als Schlächterei nur frisches Fleisch an die Metzger verkaufe, so wäre damit für die Entscheidung der Streitfrage nichts gewonnen; denn die Vorschrift des Art. 873 OR gilt nicht nur im Verhältnis zu Konkurrenz- firmen : der Schutz der Firma der Aktiengesellschaft beschränkt sich keineswegs auf den Geschäftszweig, dem die Gesellschaft angehört (vgl. BGE 38 II 645). Im übrigen deckt sich der statutarische Zweck der Beklagten grossen- teils mit demjenigen der Klägerin, und es gehören offen- bar auch Metzger zum Kundenkreis der letzteren, da erfahrungsgemäss nicht alle Metzger ihre Würste und Fleischkonserven selber herstellen.
b) Auch darauf wmmt für den Schutz der Firma der Aktiengesellschaft nichts an, ob die Gesellschaft, deren Firma beanstandet wird, am gleichen Orte in der Schweiz ihren Sitz habe, wie diejenige, die als Klägerin auftritt, da ja der Schutz der Firma der Aktiengesellschaft für die ganze Schweiz gilt (vgl. Komm. FICK-BACHMANN, Anm. 4 zu OR 873). Es hätte sich höchstens, falls die Beklagte den Geschäftssitz in ihre Firma aufgenommen haben würde, fragen können, ob darin ein genügendes Unterscheidungsmerkmal zu erblicken sei. c) Richtig ist, dass es sich bei den Firmen der Parteien nicht um Phantasienamen, sondern um Geschäfts- bezeichnungen handelt. Allein wenn auch die natürliche Geschäftsbezeichnung als sprachliches Gemeingut, nach Analogie der Freizeichen -im Markenrecht, grundsätzlich allen Inhabern von Geschäften der bezeichneten Art zur Verfügung steht, so folgt daraus nur, dass der Beklagten an sich nicht verwehrt werden kann, den von ihr be- triebenen Handel in der Firma zu umschreiben und in dieselbe das Wort Fleischhandel oder einen ähnlichen Ausdruck aufzunehmen. Die Klägerin darf aber ver- langen, dass die Beklagte die Bezeichnnng Fleischhandel mit einem, die Verschiedenheit der Unternehmungen besser kennzeichnenden Zusatze verwende oder in anderem, die Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Geschäfte ausschliessenden Zusammenhange (vgl. BGE 37 11 538). d) Gänzlich unbehelflich ist der Einwand, dass die Klägerin vor der Liquidation stehe und deshalb offenbar kein Interesse mehr an der Führung ihrer Firma habe. Selbst wenn die Behauptung, dass die letzte Bilanz der Klägerin eine Verminderung des Grundkapitals um die Hälfte ergeben habe, den Tatsachen entsprechen sollte, so hätte das keineswegs für die Klägerin den Verlust des Anspruches auf Schutz ihrer Firma zur Folge.
Demnach erkennt das Bundesgericllt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 18. Oktober 1927 bestätigt. 26. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. lürz 1928 i. S. GentiU gegen Sinoni und Obergerioht des Kantons Glarus. Art. 8 7 Z i f f. lOG: Z i v i Ire c h t I ich e B e- schwerde wegen Verletzung der dero- g a tor i s c h e n K r II f t des B und e s r e c h t e s. Eine kantonale Prozessgesetzbestimmung über Verwirkung des Klagerechtes bei nicht rechtzeitiger Fortsetzung des Prozesses nach Ausstellung des Leitscheines steht mit den Bestimmungen des OR über die Verjährung nicht im Wider- spruch. Abgrenzung der Souveränität der Kantone auf dem Gebiete des Zivilprozessrechts gegenüber der Souve- ränität des Bundes auf dem Gebiete des Privatrechts. Art. 64 BV und 6 ZGB. A. -Mit Urteil vom 15. Oktober 1926 bestrafte das Polizeigericht des Kantons Glarus den Beschwerde- beklagten Sinoni, sowie E. Schuler, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, bezw. Misshandlung des Beschwerde"': führers Gentili mit Geldbussen. Die Entschädigungs- forderung des letztern wurde an den Zivilrichter ver- wiesen. Laut Leitschein vom 29. Oktober 1926 setzte Gentili hierauf beim Vermittleramt Schwanden gegen Sinoni und Schuler das Begehren ans Recht : Sind nicht die klägerischen Schadenersatzansprüche von 290 Fr. (die unmittelbaren Folgen einer Misshandlung durch die Beklagten) gerichtlich zu schützen, unter Kostenfolge für die Beklagten und unter Vorbehalt weiterer Rechte? ) Eine Prozessanmeldung fand jedoch nicht statt, weder binnen der Frist von 3 Monaten, während welcher der Leitschein nach 95 der glarn. ZPO in Kraft bleibt,