Obligationel1recht.
N° 68.
concerne la preuve de la faute ou de la negligence. Il
importe en premiere ligne de distinguer les cas OU le
juge se rend coupable, par negligence, d'une violation
, flagrante des prescriptions claires et imperatives de la
loi ou des devoirs primordiaux de sa charge, de ceux
ou il commet une simple erreur d'interpretation ou
d'appreciation. Dans les questions d'appreciation, notam-
ment,
il ne peut y avoir faute que si le juge abuse mani-
festement de son pouvoir.
En l'espece, 1'0n ne saurait admettre que les faits
reproches
au President Imboden constituassent un
acte illicite. En effet, quand bien mnme le proces-verbal
indique que le
President a constate ) que M. de Lavallaz
n'avait pas repondu de fanon categorique a la question
posee, l'on pimt et l'on doit mnme considerer la phrase
incriminee, non point comme
la constatation, d'un fait,
mais comme
l' appreciation, erronee, d'un fait. Cette
interpretation, adoptee par la premiere instance, se
trouve confirmee
par le fait que cetie appreciation suit
immediatement le texte integral des reponses fournies
par de Lavallaz. Il parait tres vraisemblable que ces
reponses
n'ont pas paru suffisamment explicites au
President Imboden -et aux mItres juges, comme le
prouve le corps du jugement -et qu'apres avoir cherche
en vain a en obtenir d'autres, le President a tenu a faire
consigner son impression
au pro ces-verbal. L'on ne
saurait lui reprocher d'avoir
eu cela outrepasse son pou-
voir d'appreciation. Sa remarque n'eliminait point les
repollses
du demandeur, qui ont continue a figurer in
extenso en tnte du proces-verbal.
Si le President lui-mnme n'a pas commis d'acte illicite,
il va de soi que le Greffier n'en a pas a se reprocher. En
verbalisant une appreciation du juge sur l'interrogatoire
d'une partie,
il n'a pas viole les devoirs de sa charge et
notamment pas ceux que lui imposent l'art. 42 du regle-
ment valaisan d'application du 26 aout 1920.
Mais voulut-on mnme admettre sur ce point l'existence
Obligationenrecht. N° 69. 367
d'une faute commise par le President et par le Greffier,
cette faute ne justifierait pas la
presente action en dom-
mages-internts, car ce n'est en tout cas pas elle qui a
cause le prejudice allegue par le demandeur.
69.
Auszug aus dtm Urteil der I. ZivilabteUung
vom 10. Oktober 1928
- S. Bulishausnr und Gen. gegen Buer.
- Einschränkung des Grundsatzes der Nichtgebundenheit
des Zivilrichters an das freisprechende Strafurteil (OR
Art. 53) durch Art. 81 OG. Begriff der Aktenwidrigkeit
(Erw.1).
2. Entschädigung für Verlust des Versorgers bei Wiederver-
heiratung der Witwe während der Hängigkeit des Prozesses
(Erw. 4 a).
Tatbestand (gekürzt).
Der 34-jährige Malermeister
Hans Roth starb am 11.
April 1927
an den Folgen der Verletzungen, die er bei
einem Zusammenstosse seines Fahrrades
mit einem
Motorrad
in Olten erlitten hatte. Gegen den Motorrad-
fahrer Buser wurde eine Strafuntersuchung wegen fahr-
lässiger Tötung
und Übertretung des Konkordates
über den
Verk3hr mit Motorfahrzeugen durchgeführt.
Die Witwe und die Kinder des Verunglückten mach-
ten adhäsionsweise Entschädigungsforderungen geltend.
Während das Amtsgericht Olten-Gösgen Buser schuldig
erklärte und zu einer Busse von
200 Fr. verurteilte, sowie
die
Zivilklagen in reduzierten Beträgen schützte, ge-
langte das solothurnische Obergericht zu der Freispre-
chung und
der gänzlichen Abweisung der Entschä-
digungsforderungen. Die 'Vitwe
Roths war inzwischen
eine neue Ehe
mit Emil Rutishauser, Inhaber eines
Zimmereigeschäftes
in Märstetten, eingegangen. Sie
erklärte gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung
an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Zusprechung
einer Entschädigung
von 5000 Fr. Die Berufung wird
gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
- -Nach Art. 53 OR ist der Zivilrichter, falls in der
. nämlichen Sache bereits ein Strafurteil ergangen ist,
an die Würdigung des Tatbestandes durch den Straf-
richter nicht gebunden (vgl. BGE 45 11 307 und die
dortigen Zitate). Doch
ist für das Bundesgericht als
Berufungsinstanz
im Adhäsionsprozesse diese Freiheit
insofern beschränkt, als es gemäss Art.
81 Abs. 1 OG
die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts
seinem Urteile zugrundezulegen hat, vorausgesetzt, dass
dieselben
nicht gegen bundesrechtliche Beweisnormen
verstossen oder
mit dem Inhalt der Akten im Vider-
spruch stehen. Die Kläger haben unter letzterem Ge-
sichtspunkt in der Berufungsschrift eine Reihe von
Rügen erhoben. Allein wenn die Vorinstanz bei der
Würdigung des gesamten Beweismaterials
und der Ab-
wägung der sich vielerorts nicht deckenden Zeugenaus-
sagen
da und dort eine Folgerung gemacht haben sollte,
welche als zweifelhaft oder wenigstens nicht als absolut
schlüssig erschiene, so könnte hierin nicht schon eine
Aktenwidrigkeitim
Sinne von Art. 81 OGerblickt werden.
Eine solche könnte
erst dann angenommen werden,
wenn eine vorinstanzliche Feststellung entweder
mit
einem bestimmt bezeichneten Aktenstücke und dessen
klnrem. Inhalt oder beim glaubwürdig befundenen Zeugen
mIt selller protokollarischen Aussage in Widerspruch
stünde. Dagegen kann von Aktenwidrigkeit nicht die
Rede sein, wenn das kantonale Gericht einem Zeugen
allgemein oder in einer einzelnen Aussage
nicht folgt
und dessen Darstellung des Sachverhaltes den
Richter
nicht zu überzeugen vermag, da die Beweiswürdigung
als solche
und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der
Zeugen im besonderen der Berufungsinstanz entzogen
ist (vgl. WEISS, Berufung S. 242; BGE 34 II 465;
40 11 247).
- -a) Inbezug auf die Witwe des Verunglückten
erhebt sich die Frage, ob die im Laufe des Prozesses
erfolgte Wiederverheiratung
mit Emil Rutishauset zur
Folge habe, dass sie von diesem Zeitpunkt hinweg nicht
mehr als elltschädigungsberechtigt angesehen werden
könne. Dass die Tatsache
der Wiederverheiratung,
welche schon vor Erlass des letztinstanzlichen kantonalen
Urteils
eintrat, an sich von der Berufungsinstanz zu
berücksichtigen ist,
kann im Hinblick darauf, dass bei
der Bestimmung der Höhe solcher Entschädigungen
nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 43 OR der
Richter alle Umstände zu würdigen hat, nicht zweifelhaft
sein. Während aber im Urteil vom 27. Mai 1905 i. .
Streit gegen Messerli (BGE 31 II 288) das Bundesgericht
die Entschädigungsberechtigung
der Witwe wegen Ver-
lustes des Versorgers mit dem Zeitpunkt ihrer Wieder-
verehelichung
hatte aufhören lassen (weil sie damit
wieder einen Versorger gefunden habe), hat es in einem
späteren Falle bei einer Witwe, die zwar noch
keine
neue Ehe eingegangen war, deren WiederverheiratU llg
aber als möglich oder gar als wahrscheinlich erscnn
(BGE 36 II 83 ff.) ausgeführt, dass es zu gewichtigen
Bedenken Anlass gebe, an die Wiederverheiratung ohne
weiteres die Folge der Verwirkung der zugesprochenen
Rente zu knüpfen, ohne Rücksicht darauf, ob der zweite
Ehemann in gleichem Masse wie der erste ein Versorger
sein werde. Auch könne die zweite Ehe bald nach ihrem
Abschlusse
durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden,
oder es können sonstwie Umstände
eintreten, infolge
derer die
Frau sich in ihren, auf die zweite Ehe gesetzten
Erwartungen getäuscht sehe.
In allen diesen Fällen
wäre es stossend
und der Absicht des Gesetzgebers
offenbar
nicht entsprechend, dass die Witwe des Ver-
unglückten, bloss weil sie sich wieder verehelicht hat.
ihren Entschädigungsanspruch unwiderruflich verlieren
sollte. Das Bundesgericht ist in jenem Urteil dazu ge-
langt, die Härte des Wegfalles der Rel1tenverpflichtung
dadurch zu mildern, dass es der Witwe für den Fall
370 Obligationenrecht. N° 69.
der Wiederverheiratung noch eine Abfindungssumme
im dreifachen Betrage der jährlichen Rente zugesprochen
hat.
Ein neues'tes Urteil vom 26. Juni 1928 i. S. Hinnen
und Genossen gegen
Jäger (BGE 54 II 297 ff.) steht
grundsätzlich auf demselben Boden und bemerkt, dass
in solchen Fällen gegenüber der Witwe eine Kapital-
abfindung
nicht schlechthin abzulehnen sei ; denn der
Möglichkeit einer Wiederverheiratung könne auch da-
durC'h Rechnung getragen werden, dass zum Voraus
ein entsprechender Abzug
am Rentenkapital vorge-
nommen werde.
Diese Grundsätze dürfen
auf den Fall, wo eine nach
Art. 45 Abs. 3
OR entschädigungsberechtigte Witwe
sich während
der Hängigkeit des Prozesses bereits wieder
verheiratet
hat, in dem Sinne übertragen werden, dass
es alsdann Aufgabe des Richters ist, zu beurteilen, ob
und inwieweit die neue Lage der Witwe einen ökono-
mischen Unterschied
bringt gegenüber derjenigen, welche
sie
unter ihrem früheren Ehemann gehabt hat und mit
Recht beanspruchen konnte. Bietet der zweite Ehemann
nach allen Richtungen dieselben Garantien für ihre
Lebensversorgung, so besteht kein wirtschaftlicher Nach-
teil,
und demgemäss von der Wiederverheiratung an
auch kein Entschädigungsanspruch mehr; trifft diese
Voraussetzung aber nicht zu, so
ist anhand der tatsäch-
lichen Unterlagen das Mass, il! welchem die neue Versor-
gung
hinter der früheren zurückbleibt, wenigstens an-
nähernd zu bestimmen, und es bleibt für den Ausfall
die Ersatzpflicht des Schädigers bestehen.
Die Akten enthalten über die finanziellen Verhältnisse
des neuen Ehemannes
der Witwe Roth nur spärliche
Angaben; immerhin ergibt sich, dass Emil Rutishauser,
welcher
im Sommer 1927 bereits mit seinen Gläubigern
einen Nachlassvertrag abgeschlossen
hatte, wobei die
Dividende bloss
20 Prozent betrug, seither wieder be-
trieben worden und am 23. Juni 1928 in Konkurs ge-
fallen ist.
In Würdigung dieser Umstände kann der
Betrag von 5000 Fr., auf den die Erstklägerin ihre ur-
sprüngliche Forderung von 38,489 Fr. 50 Cts. ermässigt
hat, nicht als übersetzt angesehen werden. Nach ihrem
Alter zur Zeit des Unfalles (32 Jahre) würde die Aus-
richtung einer lebenslänglichen Jahresrente
von 1200 Fr.
bei einem Zinsfuss von 4,5 Prozent (Piccard'sche Bar-
werttafel 4) ein Kapital von etwas über 20,000 Fr. er-
fordern. Werden hievon
für das Mitverschulden Roths
am Unfall 50 Prozent und für die Vorteile der Kapital-
abfindung 10 Prozent abgezogen, so verbliebe ein Kapital
von rund 8000 Fr. Ein weiterer Abzug von 3000 Fr.
wegen Wiederverheiratung erscheint als reichlich be-
messen.
70. OrteU der L Zivila.btsU Ulg vom 16. Oktober 1928
i. S. Grimm gegen !tanton Schwyz Gen.
Art. 59 ZGB: Die Frage der Haftbarkeit eines Kantons 'für
seine
Organe der Automobilkontrolle beurteilt sich nach
öffentlichem Recht (Erw. 1).
Art. 61 OR: Abweichende Regelung der Beamtenverant-
wortlichkeit durch die Kantone. Ausschliessliche Anwend-
barkeit der kantonalrechtlichen Bestimmungen (Erw. 2).
A. -Am 24. November 1925, abends, überfuhr H.
Inglin, Automechaniker in Bäch (Kt. Schwyz) mit seinem
Automobil (Marke
Presto ) den Kläger Grimm in
Schlieren
und verletzte ihn schwer. Das gegen Inglin
eröffnete Strafverfahren wurde eingestellt,
da der Ange-
klagte
vor Abschluss desselben starb. Eine zivilrechtliche
Haftbarmachung des Urhebers des Unfalles oder seiner
Erben war aussichtslos, weil Inglin bei seinem Ableben
völlig mittellos war. Die Automobilkontrolle des Kantons
Schwyz
hatte ihm seinerzeit eine Verkehrsbewilligung
für sein Personenautomobil Marke Mathys erteilt.
Was die in Art. 11 des Automobilkonkordates vom 7.
April 1914 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung n
betrifft, so hatte Inglin bei der Behörde sich darüber