Art. 53 OR; Art. 81 OG; Art. 45 Abs. 3 OR; loss-of-support damages and remarriage of the widow: the civil judge is not bound by an acquitting criminal judgment, but the Federal Supreme Court on appeal may only interfere with factual findings for true aktenwidrigkeit, i.e. a contradiction with a specifically identified record item or protocol statement; mere refusal to follow a witness or to accept a version of the facts is not enough. A widow’s remarriage during pending proceedings does not ipso iure extinguish her compensation claim; the decisive criterion is whether the new marital union restores equivalent economic support. If the second husband does not provide comparable maintenance, compensation remains due for the residual loss (consid. 1, 4a).
Obligationel1recht.
N° 68.
concerne la preuve de la faute ou de la negligence. Il
importe en premiere ligne de distinguer les cas OU le
juge se rend coupable, par negligence, d'une violation
, flagrante des prescriptions claires et imperatives de la
loi ou des devoirs primordiaux de sa charge, de ceux
ou il commet une simple erreur d'interpretation ou
d'appreciation. Dans les questions d'appreciation, notam-
ment,
il ne peut y avoir faute que si le juge abuse mani-
festement de son pouvoir.
En l'espece, 1'0n ne saurait admettre que les faits
reproches
au President Imboden constituassent un
acte illicite. En effet, quand bien mnme le proces-verbal
indique que le
President a constate ) que M. de Lavallaz
n'avait pas repondu de fanon categorique a la question
posee, l'on pimt et l'on doit mnme considerer la phrase
incriminee, non point comme
la constatation, d'un fait,
mais comme
l' appreciation, erronee, d'un fait. Cette
interpretation, adoptee par la premiere instance, se
trouve confirmee
par le fait que cetie appreciation suit
immediatement le texte integral des reponses fournies
par de Lavallaz. Il parait tres vraisemblable que ces
reponses
n'ont pas paru suffisamment explicites au
President Imboden -et aux mItres juges, comme le
prouve le corps du jugement -et qu'apres avoir cherche
en vain a en obtenir d'autres, le President a tenu a faire
consigner son impression
au pro ces-verbal. L'on ne
saurait lui reprocher d'avoir
eu cela outrepasse son pou-
voir d'appreciation. Sa remarque n'eliminait point les
repollses
du demandeur, qui ont continue a figurer in
extenso en tnte du proces-verbal.
Si le President lui-mnme n'a pas commis d'acte illicite,
il va de soi que le Greffier n'en a pas a se reprocher. En
verbalisant une appreciation du juge sur l'interrogatoire
d'une partie,
il n'a pas viole les devoirs de sa charge et
notamment pas ceux que lui imposent l'art. 42 du regle-
ment valaisan d'application du 26 aout 1920.
Mais voulut-on mnme admettre sur ce point l'existence
Obligationenrecht. N° 69. 367
d'une faute commise par le President et par le Greffier,
cette faute ne justifierait pas la
presente action en dom-
mages-internts, car ce n'est en tout cas pas elle qui a
cause le prejudice allegue par le demandeur.
69.
Auszug aus dtm Urteil der I. ZivilabteUung
vom 10. Oktober 1928
des Zivilrichters an das freisprechende Strafurteil (OR
Art. 53) durch Art. 81 OG. Begriff der Aktenwidrigkeit
(Erw.1).
2. Entschädigung für Verlust des Versorgers bei Wiederver-
heiratung der Witwe während der Hängigkeit des Prozesses
(Erw. 4 a).
Tatbestand (gekürzt).
Der 34-jährige Malermeister
Hans Roth starb am 11.
April 1927
an den Folgen der Verletzungen, die er bei
einem Zusammenstosse seines Fahrrades
mit einem
Motorrad
in Olten erlitten hatte. Gegen den Motorrad-
fahrer Buser wurde eine Strafuntersuchung wegen fahr-
lässiger Tötung
und Übertretung des Konkordates
über den
Verk3hr mit Motorfahrzeugen durchgeführt.
Die Witwe und die Kinder des Verunglückten mach-
ten adhäsionsweise Entschädigungsforderungen geltend.
Während das Amtsgericht Olten-Gösgen Buser schuldig
erklärte und zu einer Busse von
200 Fr. verurteilte, sowie
die
Zivilklagen in reduzierten Beträgen schützte, ge-
langte das solothurnische Obergericht zu der Freispre-
chung und
der gänzlichen Abweisung der Entschä-
digungsforderungen. Die 'Vitwe
Roths war inzwischen
eine neue Ehe
mit Emil Rutishauser, Inhaber eines
Zimmereigeschäftes
in Märstetten, eingegangen. Sie
erklärte gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung
an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Zusprechung
einer Entschädigung
von 5000 Fr. Die Berufung wird
gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
erhebt sich die Frage, ob die im Laufe des Prozesses erfolgte Wiederverheiratung mit Emil Rutishauset zur Folge habe, dass sie von diesem Zeitpunkt hinweg nicht mehr als elltschädigungsberechtigt angesehen werden könne. Dass die Tatsache der Wiederverheiratung, welche schon vor Erlass des letztinstanzlichen kantonalen Urteils eintrat, an sich von der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, kann im Hinblick darauf, dass bei der Bestimmung der Höhe solcher Entschädigungen nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 43 OR der Richter alle Umstände zu würdigen hat, nicht zweifelhaft sein. Während aber im Urteil vom 27. Mai 1905 i. . Streit gegen Messerli (BGE 31 II 288) das Bundesgericht die Entschädigungsberechtigung der Witwe wegen Ver- lustes des Versorgers mit dem Zeitpunkt ihrer Wieder- verehelichung hatte aufhören lassen (weil sie damit wieder einen Versorger gefunden habe), hat es in einem späteren Falle bei einer Witwe, die zwar noch keine neue Ehe eingegangen war, deren WiederverheiratU llg aber als möglich oder gar als wahrscheinlich erscnn (BGE 36 II 83 ff.) ausgeführt, dass es zu gewichtigen Bedenken Anlass gebe, an die Wiederverheiratung ohne weiteres die Folge der Verwirkung der zugesprochenen Rente zu knüpfen, ohne Rücksicht darauf, ob der zweite Ehemann in gleichem Masse wie der erste ein Versorger sein werde. Auch könne die zweite Ehe bald nach ihrem Abschlusse durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden, oder es können sonstwie Umstände eintreten, infolge derer die Frau sich in ihren, auf die zweite Ehe gesetzten Erwartungen getäuscht sehe. In allen diesen Fällen wäre es stossend und der Absicht des Gesetzgebers offenbar nicht entsprechend, dass die Witwe des Ver- unglückten, bloss weil sie sich wieder verehelicht hat. ihren Entschädigungsanspruch unwiderruflich verlieren sollte. Das Bundesgericht ist in jenem Urteil dazu ge- langt, die Härte des Wegfalles der Rel1tenverpflichtung dadurch zu mildern, dass es der Witwe für den Fall
370 Obligationenrecht. N° 69. der Wiederverheiratung noch eine Abfindungssumme im dreifachen Betrage der jährlichen Rente zugesprochen hat. Ein neues'tes Urteil vom 26. Juni 1928 i. S. Hinnen und Genossen gegen Jäger (BGE 54 II 297 ff.) steht grundsätzlich auf demselben Boden und bemerkt, dass in solchen Fällen gegenüber der Witwe eine Kapital- abfindung nicht schlechthin abzulehnen sei ; denn der Möglichkeit einer Wiederverheiratung könne auch da- durC'h Rechnung getragen werden, dass zum Voraus ein entsprechender Abzug am Rentenkapital vorge- nommen werde. Diese Grundsätze dürfen auf den Fall, wo eine nach Art. 45 Abs. 3 OR entschädigungsberechtigte Witwe sich während der Hängigkeit des Prozesses bereits wieder verheiratet hat, in dem Sinne übertragen werden, dass es alsdann Aufgabe des Richters ist, zu beurteilen, ob und inwieweit die neue Lage der Witwe einen ökono- mischen Unterschied bringt gegenüber derjenigen, welche sie unter ihrem früheren Ehemann gehabt hat und mit Recht beanspruchen konnte. Bietet der zweite Ehemann nach allen Richtungen dieselben Garantien für ihre Lebensversorgung, so besteht kein wirtschaftlicher Nach- teil, und demgemäss von der Wiederverheiratung an auch kein Entschädigungsanspruch mehr; trifft diese Voraussetzung aber nicht zu, so ist anhand der tatsäch- lichen Unterlagen das Mass, il! welchem die neue Versor- gung hinter der früheren zurückbleibt, wenigstens an- nähernd zu bestimmen, und es bleibt für den Ausfall die Ersatzpflicht des Schädigers bestehen. Die Akten enthalten über die finanziellen Verhältnisse des neuen Ehemannes der Witwe Roth nur spärliche Angaben; immerhin ergibt sich, dass Emil Rutishauser, welcher im Sommer 1927 bereits mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag abgeschlossen hatte, wobei die Dividende bloss 20 Prozent betrug, seither wieder be- trieben worden und am 23. Juni 1928 in Konkurs ge- fallen ist. In Würdigung dieser Umstände kann der
Betrag von 5000 Fr., auf den die Erstklägerin ihre ur- sprüngliche Forderung von 38,489 Fr. 50 Cts. ermässigt hat, nicht als übersetzt angesehen werden. Nach ihrem Alter zur Zeit des Unfalles (32 Jahre) würde die Aus- richtung einer lebenslänglichen Jahresrente von 1200 Fr. bei einem Zinsfuss von 4,5 Prozent (Piccard'sche Bar- werttafel 4) ein Kapital von etwas über 20,000 Fr. er- fordern. Werden hievon für das Mitverschulden Roths am Unfall 50 Prozent und für die Vorteile der Kapital- abfindung 10 Prozent abgezogen, so verbliebe ein Kapital von rund 8000 Fr. Ein weiterer Abzug von 3000 Fr. wegen Wiederverheiratung erscheint als reichlich be- messen. 70. OrteU der L Zivila.btsU Ulg vom 16. Oktober 1928 i. S. Grimm gegen !tanton Schwyz Gen. Art. 59 ZGB: Die Frage der Haftbarkeit eines Kantons 'für seine Organe der Automobilkontrolle beurteilt sich nach öffentlichem Recht (Erw. 1). Art. 61 OR: Abweichende Regelung der Beamtenverant- wortlichkeit durch die Kantone. Ausschliessliche Anwend- barkeit der kantonalrechtlichen Bestimmungen (Erw. 2). A. -Am 24. November 1925, abends, überfuhr H. Inglin, Automechaniker in Bäch (Kt. Schwyz) mit seinem Automobil (Marke Presto ) den Kläger Grimm in Schlieren und verletzte ihn schwer. Das gegen Inglin eröffnete Strafverfahren wurde eingestellt, da der Ange- klagte vor Abschluss desselben starb. Eine zivilrechtliche Haftbarmachung des Urhebers des Unfalles oder seiner Erben war aussichtslos, weil Inglin bei seinem Ableben völlig mittellos war. Die Automobilkontrolle des Kantons Schwyz hatte ihm seinerzeit eine Verkehrsbewilligung für sein Personenautomobil Marke Mathys erteilt. Was die in Art. 11 des Automobilkonkordates vom 7. April 1914 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung n betrifft, so hatte Inglin bei der Behörde sich darüber