Art. 60 Beamtengesetz; Art. 17 VDG; claims under the federal civil-service relationship that were finally adjudicated by the competent administrative authorities under the former legal regime are not again amenable to judicial review by direct action. The reorganization of the legal remedy system was not intended to transform completed administrative determinations into disputable claims. This applies equally to disputes over the existence and the amount of a pecuniary claim; a later court review would constitute an inadmissible revision of a matter already settled in the lawful administrative procedure (consid. 1).
vexatoires, au moins apremiere vue. Mais ces restrietions ont leur base dans la loi et dans la maniEnre dont la loi comprend la regale des postes. On ne peut d'ailleurs guere parler d'une limitation grave de la liberte individuelle lorsqu'elle ne se traduit que par le paiement d'un montant minime de taxe. 7. -Il est bien entendu que le procede du recourant ne parait illicite que parce qu'il s'agissait de lettres prepa- rees pour l'expedition a Geneve. S'il arrive au recourant, ainsi qu'ill'allegue dans le recours, de relire et de signer des lettres dans le train, il est autorise a les consigner a la poSte cn route, tout en profitant, le cas echeant, de la taxe Iocale. Dans ce cas, en effet, ses lettres parviendront dans le rayon Iocal sans qu'il y ait eu empietement sur la regale deR postes. Pa?' ces nwtifs, le 1'?"ibtMal je.rUml rejette le reeours. V. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 35. Urteil der Ia.mmer für Beamtensachen vom 24. Juni 1929 i. S. Wälcl11i gegen Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen. 13 e amt e 11 l' e e h t. -Anspruche aus dem Beamtenverhältnis, die vor Inkl'afHreten des Beamtengesetzes nach der damals geltenden Ordnung und von den damals Iuständigen Behörden beurteilt lmd dadurch erledigt worden sind, können nicht durch Klage gemiiss Art. 60 Beamtengesetz einer nachträg- lichen Überprüfung-durch das Blmdesgericht unterstellt werden.
Mai 1923 Richtlinien, nach denen ein Zuschuss zur Pension vorgesehen ist. Die Generaldirektion bestimmt die Dauer der Ausrichtung des Zuschusses unter Berück- sichtigung des Lebensalters, der Leistungsfä,higkeit und der Erwerbsaussichten des zn Pensionierenden (Richt- linien III 2). Für Regelfälle ollte sich die Zahl der Abfindungsmonate nach den im Zeitpunkte des Dienst- austrittes, spätestens am 31. März 1924 zurückgelegten Altersjahren richten, bei 52 Altersjahren auf GO Abfin- dungsmonate belaufen (Hichtlil1ien, Anhang). 2. -Der Kläger Arnold Wälchli, geboren am (i, Januar 1874 hatte seit 1895 im Bahndienst gestanden. l'Jr war zunänhst Vorarbeiter und Werkführergehilfe in der Werk- stätte Bellinzona der Gotthardbahn gewesen und hatte schliesslich von 1914 bis 192'1 den Posten eines Departe- mentssekretärs beim Baudepartement der Kreisdirektion lIder SBB in Basel versehen. Bei der Reorganisation im Jahre 1923 hat sich die Kreisdirektion lIder SBB gegen die Pensionierung Wälchlis ausgesprochen. Er wurde, einem bei Befragung eventuell (für den Fall der Ablehnung seüws Antrages auf Pensionierung mit Abfindung) geäusserten Wunsche ent- sprechend, auf den 1. April 1924 nach Luzern versetzt. Die ihm dort zugewiesene Stellung beim Oberma chineu- ingenieur des Kreises Luzern scheint den Fähigkeiten Wälchlis nicht entsprochen zu haben.
21U '-Cl'",,,ltUllgR-lInd DisziplintU"ochtspflege. 'Välchli entschloss sich, nochmals um Pensionierung mit Abfindung einzukommen und reichte am 22. März 1925 ein dahingehendes Gesuch bei der Kreisdirektion Luzern ein. Das Gesuch wurde von der Kreisdirektion Luzern in zustimmendem Sinne begutachtet, von der Generaldirek- tion aber ablehnend beschieden. Der Oberbetriebschef hatte sich gegen die Pensionierung ausgesprochen, da Wälchli noch durchaus leistungsfähig sei und bei der Generaldirektion in Bern eine seinen Fähigkeiten und seinem Range entsprechende Verwendung finden könne. Die Generaldirektion verfügte demgemäss gleichzeitig die Versetzung Wälchlis nach Bern und teilte ihn der A btei- lung des Oberbetriebschefs zu mit der 'Weisung, die neue Stelle sobald als möglich anzutreten. WälchH lehnte die Versetzung unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand und seine persönlichen Neigungen ab. Wiederholte Versuche, Wälchi zur Übersiedelung nach Bern zu veranlassen, blieben ohne Erfolg. Wälchli hielt sein Begehren auf 'Pensionierung mit Abfindung aufrecht. Er stützte sich dabei einerseits auf seine Abneigung gegen eine nochmalige Versetzung und verlangte anderseits Gleichbehandlung mit andern Beamten, denen Abfindungen bei der Pensionierung ge- währt worden seien. Hierauf versetzte die Generaldirektion Wälchli auf den I. Januar 1926 in den Ruhestand und billigte ihm als Abfindung einen Zuschuss zur' Pension im Rahmen seiner hisherigen ßeRoldung (abzüglich des Versicherungsbeitra- ges) auf die Dauer eines Jahres zu (Beschluss vom 24. De- z('mber 1925). Wälchli hat sich diesem Beschluss unter- zogen, kam aber mit Eingabe vom 7. April 1928 an die Generaldirektion der SBB a.uf den Beschluss zuruck mit dem Antrag auf Wiedererwägung desselben und auf ange- meSHene Erstreckung der ihm anlässlich der Pensionierung gewährten Abfindung. Die Generaldirektion der SBB lehnte das Gesuch ab. 3. -Mit Klage vom 6./11. März 1929 erhebt Wälchli Beamtenl'echt .. .';0 3D.
Anspruch auf Zuerkennung einer Abfindung in Form eines Zuschusses zu seiner Pension auf die Dauer von zwei J amen. Die Kamrner jüt Beamtensac.hen zieht Ü Erwägung: L -Nach Art. 60 Beamtengesetz und Art. 17 VDG urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz über streitige vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund aus dem Beamtenverhältnis. Prozessual ist für die Erledigung dieser Streitigkeiten der Weg des direkten Prozesses, im Unterschied zu der verwaltungsrechtlichen Beschwerde gegen Verwaltungsverfügungen und -Entscheidungen, vor- gesehen. Die Abgrenzungen in zeitlicher Beziehung, die das VDG für die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Beschwerdefällen vorsieht (Art. 54 Abs. 1) finden auf direkte Klagen gegen den Bund nicht Anwendung. Die Gesetzgebung lässt die Geltendmachung solcher An- spruche, abgesehen von Yorschriften bundesrechtlicher Spezialerlasse, die hier nicht in Betracht fallen, unbe- schränkt zu. BesondeJs ist die Zuständigkeit des Bundes- gerichts nicht davon abhängig, ob der Rechtsgrund, auf den sich der Anspruch stützt, vor oder nach Inl(rafttretell des neuen Beamtengesetzes oder des VDG entstanden ist. Daraus folgt nun aber nicht, dass jeder vermögens- rechtliche Anspruch aus dem Bundesbeamtenverhältnis gestützt auf die genannten Vorschriften der Gesetzgebung vor Bundesgericht erhoben werden kann. Ansprüche, die nach der vor Inkrafttreten des Beamtengesetzes und des VDG geltenden Ordnung von den damals zuständigen Behör.den beurteilt worden sind und damit eine Erledigung im gesetzlichen Verfahren gefunden haben, sind keine streitigen Ansprüche im Sinne der Gesetzgebung. Die durch das Beamtengesetz eröffnete und vom VDG über- nommene euordnung des Rechtsweges ist nicht dazu bestimmt, Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, die vor Einführwlg dieser Ordnung über einen Anspruch ergangen sind und das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs in dem Verfahren festgestellt haben,
21S 'erwaltlUlgs. UlHl DiBy'jplinal'rcnht8pflege. das zur Zeit der Erhebung des Anspruches galt, nach- träglich einer Überprüfung durch die Gerichtsinstanz zu unterwerfen. Vielmehr muss es in diesen Fällen bei der Feststellung der Rechtslage durch die zuständige Verwal- tung sein Bewenden haben. Ebenso verhält es sich bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines ver- mögensrechtlichen Anspruchs gegen den Bund aw, dem Beamtenverhältnis. Der Kläger hatte im Jahre 1925 einen Anspruch auf Pensionierung mit Abfindung nach Art. 32 des BG über die Organisation und Verwaltung der SBB, vom 1. Februar 1923, und nach der von der Generaldirektion der SBB am 4. Mai 1923 hiezu erlassenen Verfügung erhoben und ist von der Generaldirektion der SBB, als der zuständigen Behörde, durch Beschluss vom 24. Dezember 1925 in den Ruhestand versetzt worden, wobei ihm eine Abfindung für die Dauer eines Jahres zuerkannt wurde. Ein Zurück- kommen auf diesen Beschluss im Sinne einer Verlängerung der Abfindungsdauer ist von der verfügenden Verwal- tungsbehörde am 22. Juni 1928 abgelehnt worden. Eine Überprüfung der Gesetzmässigkeit und Angemessenheit des vom Kläger erhobenen Anspruchs durch das Bundes- gericht wäre als Revision einer im gesetzlichen Verfahren erledigten Streitfrage zu charakterisieren. Eine solche Revision lehnt das Blmdesgericht nach bestehender Praxis als im Widerspruch mit dem ;jnn und Zweck der durch das neue Beamtengesetz und das VDG geschaffenen Neu- ordnung ab (Urteil vom 2!t April 1929 i. S. Ackermann, BGE 55 I S. 39 ff. Erw. I). Auf das Begehren des Klägers um Abänderung des Beschlusses der Generaldirektion der FJ'BB vom 24. Dezember 1925 im Sinne einer Verlängerung der ihm anlässlich der Pensionierung zugesprochenen Abfindung, ist deshalb nicht einzutreten. 2. -..... Demnach erkennt die Karmnet' jüt' Bearntensaclten : Auf die Klage wird nicht eingetreten. ' .. rf"hr n, o a6, VI. VERFAHREN PROcEDURE 36.0rteU vom 3. Oktober 1929 i. S. Weber gegen Zürich. Die Frist zur Einreichung der verwalt.ungsrechtlichen .Be8chwnrdo an das Bundesgericht wird bestImmt durch die an:thche Zustellung der angefochtenen Verfü oder EntscheIdung, nicht durch die tatsächliche Kenntmsnahme des Betroftenell. Durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich vom 2. Juli 1929 ist eine Beschwerde des Rekur- renten betreffend Militärpflichtersatz in Bezug auf die Veranlagung des ersatzpflichtigen Einkommens abge- wiesen worden. Der Entscheid ist dem Rekurrenten Itm 5. Juli 1929 postamtlich zugestellt worden. Mit. Eingabe vom 6. September 1929 beschwert sich der Rekurrent über den kanton .len Rekursentscheid und beantnagt Herabsetzung des ersatzpflichtigen Einkom - mens .. Auf Befragen erklärt der Rekurrent, der kantonale Rekursentscheid sei ihm wirklich erst am 15. August a. c. nach Rückkunft von längerer Abwesenheit) zuge- kommen. Die Rekursfrist könne erst von diesem Datum an gerechnet werden. 'Übrigens sei auf dem Steuerzettel eine Rekursfrist von 60 Tagen angegeben. DO,8 Bnndesgericltt zieht in Erwägung : Nach Art. 178, Ziffer 3 OG in Verbindung mit Art. 1:1 VDG beträgt die 1!rist zur Einreichung verwaltungs- gerichtlicher Beschwerden an das Bundesgericht 30 Tage von der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung oder des rlasses an gerechnet. :Für die Fristberechnung ist a-la das Datum der amtlichen Zustellung massgebend, nicht das Datum, an welchem der Betroffene von der Entscheidung tatsächlich Kenntnis nimmt. DemgemäsR