Art. 283 Abs. 3 SchKG; Verwertung von Mietzinsretentionsobjekten setzt vorgängig die Aufnahme eines Retentionsinventars voraus. Die Inventarisierung ist notwendige Voraussetzung der Betreibung auf Pfandverwertung, weil erst sie die Ausscheidung von Kompetenzstücken und Dritthandgegenständen sowie die erforderliche Spezialisierung der Pfandgegenstände ermöglicht. Unterbleibt sie, fehlt eine wesentliche Einleitungsvoraussetzung; das Verfahren ist nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig. Die Beschwerde ist daher so zu schützen, dass die vorläufige Betreibung aufgehoben wird; der Kompetenzstreit wird dadurch gegenstandslos (E. 5).
ehe li eontengono, di oonstatare la natnm ed il valore di questi beni, ehe esso deve inventoriare e stimare. E ovvio, ehe l'applieazione degli an. 95 eif. 3, e 109 LEF potrebbe faeilmente essere elusa, se il terzo, ehe si rieonosce esplieitamente possessore di beni da pignorarsi, potesse rendere il pignoramento impossibile vietanda all'UffiCio l'aecesso dei locali in eui si trovano. (Cfr. JAEGER: eomm. 5a e 13 all'art. 91 e la precitata sentenza deI Tribunale faderale RU 51 III N. 11, speeialmente p. 39). 5. -Da queste eonsiderazioni risulta ehe se il deten- tore delle ehiavi dei loeali in questione si rifiutasse di permetterne l'aceesso all'uffieiale pignorante, questo avreb- be il diritto di Jieorrere alla forza pubblica. Come giustamente rileva l'istanza cantonale, gli eventuali diritti della pretesa proprietaria sono suffieientemente salvaguardati eolla possibilita. di rivendieare laproprieta. dei beni staggiti a' sensi degli art. 106 e 109 LEF. La Oamera esec'UZioni e jallimenti pronuncia .- 1 ricorsi sono respmti. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuite et raHIiLe. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGA- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POFRHUI'I'ER ET DES FAILLITES 5. Entscheid vom 13. März 1929 i. S. Blaser. Einem Begehren um Verwertung von M i e t z i n H l' e t, e 11- ti 0 n s 0 b j e k t e n darf erst Folge gegeben werden, nach- dem zuvor gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG eine R e t e n t ion H- u r k und e aufgenommen worden ist. Ein in Missachtung- dieser Vorschrift eingeleitetes Verfahren ist niehtig. (Änderung der durch den Entscheid in Bel. 4l In S. 407 eingeführten Praxis.) L'office ne saurait donner suite i. lIllO reyuete visant ,t la l'cali- sation d'objets soumis au droit de retention du baill .'ur aVI1!lt d'avoir dresse l'inventaire prevu aPart. 283 301. 3 LP. L'inoh- servation de cette regle rend nulle la proceduI'e. (Modificatioll de la jurispl'udence consacree par l'arret RO 41 UI p. 407.) L'ufficio non pUD accogliere una domanda di realizzazione di beni sm quali illocatore fa valere un diritto di ritenzione prima d'aver fatto l'inventario previsto dall'art. 283 capoverso 3 L.E.:F. L'inosservanza di questa norma rende nulla la proceelura. (Modificazione della giurisprudenza consacrata dalla sentellztt RU 41 III p. 407.) A. -Am 28. November 1928 stellte Frau Berchtoltl- Balsiger beim Betreibungsamt Bern-Stadt ein Betreibungs- begehren gegen ihren früheren Mieter, Joha11l1 Blaser, nunmehr in Luzern, für eine J. rIietzinsrestanzforderung im Betrage von Fr. 228, wobei sie als Faustpfand bzw. AS 55 III -1929
S .'huldbetl'eibungs. und Konkursrecht. N° 5. Retentionsobjekt ein Bett des Betreibungsschuldners samt Inhalt bezeichnete. Auf dieses Begehren hin stellte das Betreibungsamt am 29. November 1928, ohne vorherige Aufnahme einer Retentionsurkunde, den Zahlungsbefehl aus, der dem Betreibungsschuldner am 8. Dezember 1928 zugestellt wurde. B. -Am 21. Dezember 1928 erhob Blaser bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 92 Ziff. 1 SchKG einen Kompetenzanspruch an diesem Bette, auf welche Beschwerde jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 16. Februar 1929 wegen Verspätung nicht eintrat. C. -Hiegegen hat BIa,ser am 4. März 1929 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BGE 37 I S. 146 ff. Erw. 1 Sep.- Ausg. 14 S. 26 ff. Erw. 1 ; 39 I S. 661 Sep.-Ausg. 16 S. 315; 41 III S. 406 f. Erw. 1), darf einem Begehren um Verwertung von Mietzinsretentionaobjekten ero3t Folge gegeben werden, nachdem zuvor gemäsa Art. 283 Abs. 3 SchKG eine Retentionsurkunde aufgenommen worden ist. Das ist im vorliegenden Falle unterblieben, und es fragt sich daher, ob nicht i.nfolgedessen das gesamte Be- treibungsverfahren als nichtig aufgehoben werden müsse. In beinem Enb:,cheide in Band 41 III S. 407 hat das Bundesgericht erklärt, dass, wenn auch in solchen Fällen der Erlass eines Zahlungsbefehles auf Pfandverwertung ohne die vorhergehende Aufnahme einer Retentions- urkunde unzulässig sei, eine derartige Unterlassung immerhin nicht die absolute Ungültigkeit zur Folge habe. Diese Auffassung hält jedoch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, einer erneuten Prüfung nicht stand. Erst die Inventa,risierung ermöglicht die Aus- scheidung der vom Retentionsrecht des Vermieters aus- IH F. ommenen Kompetenzstücke und Drithnannsgcgell- stande durch die zuständige objektive Amtsstello und damit die für die Durchführlmg der Betreibung auf Pfandverwertung unentbehrliche Spezialisierung der Pfand gegenst ände. Solange diese nicht f'rfolgt ist, fehlt somit eine wesentliche Voraussetzung für die Einleitung dnr Betreibung .. Das zieht aber notwendig die Nichtigkeit emes unter Missachtung dieser Vorschrift eingeleiteten Verfahrens nach sich; denn honst mü': ste ein Schuldner wenn er nicht seines Kompetenzanspruches verlusti gehen wollte, sich in erster Linie mittels Beschwerde innert 10 Tagen gegen die Zustellung des Zahlungs- befehles zur Wehr setzen. Dab kann ihm aber im Hinblick darauf, dass das Betreibungsamt über elie Ausscheidung der Knmpetenzstücke noch gar keine Verfügung getroffen hat, mcht zugemutet werden. Die Beschwerde ist daher in dnm Sinne zu schntzen,dass die vorwfufige Betreibung an SIch aufzuheben ISt, wodurch der Streit um den erho- benen Kompetenzanspruch zur Zeit gegenstandslos wird. Doch wird nun das Betreibungsamt, auch wenn dies seinerzeit von der Betreibungsgläubigeril1 nicht ausdrück- lich anbegehrt worden ist, von sich am, zur Aufnahme der Retentionsurkunde zu schreiten haben, da, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl. BGE 37 I S. 147 Sep.-Ausg. 14 S. 27), das Betreibungs- begehren das . Gesuch um Aufnahme des Retentions- verzeichnisses als notwendige Voraussetzung der Be- treibung ohne weiteres in sich schliesst. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheiRsen.