Art. 4 BV; Art. 114 Ziff. 2 und 3 ZPO: gerichtlicher Vergleich und Einrede der res iudicata; ein Prozessvergleich ist zugleich Vertrag und prozessbeendende Erklärung. Materiellrechtliche Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe können gegen ihn grundsätzlich auch nach gerichtlicher Beurkundung geltend gemacht werden. Die Einrede nach Art. 114 Ziff. 3 ZPO greift jedenfalls dann nicht, wenn die neue Klage nicht bloss den verglichenen Streit erneut anhängig macht, sondern gleichzeitig auf Aufhebung oder Abänderung des Vergleichs wegen materieller Mängel gerichtet ist. Eine dahin gehende Auslegung verletzt Art. 4 BV nicht, wenn sie sich im Rahmen vertretbarer Gesetzesanwendung hält.
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (Dm DE JUSTICE) 39. Orteil vom ao. September 19S0 i. S. Xoch gegen Eabermacher. Gerichtlioher VergleIch: inwiefern begründet er die Einrede der re8 j udicat.a T Tatbestand : Der 'Rekurrent hatte sich durch gerichtlichen Vergleich gegenüber den Rekursbeklagten (seinen ausserehelichen Kindern) verpflichtet, dieselben entweder zu versorgen oder aber nach. seiner Wahl mit monatlichen Unterhalts- beiträgen zu unterstützen. In der Folge verlangten die letztem vor dem Zivilrichter eine Unverbindlicherklärung des Vergleiches wesentlich in dem Sinn, dass der Rekur rent sein Wahlrecht verliere. und schlechthin zu Unter- haltsbeiträgen verpflichtet sei. Der Rekurrent bestritt seine Einlassungspfiicht, wurde aber vom Obergericht Luzem mit dieser Einrede abgewiesen. Dagegen erhebt der Rekurrent staa.tsrechtliche Beschwerde wegen Verlet- zung von Art. 4 BV, weil die neuerliche Einklagung einer durch gerichtlichen Vergleich erledigten Sache un- zulässig sei. AS 56 1-1930
Aus den Eru:äfJungen: Dt: .. ' UckulTent behauptet ('ine willkürliohe Verletzung von 114 Ziff. 2 und 3 der Iurem. Zivilprozessordnung. Diese Bestimmung lautet : . Für ein-und allemal kann die Antwort verweigert werden: ... 2. weil die gleiche Klage bereits rechtskräftig beurteilt oder 3. weil über den Streit bereits ein im Sinne des 326 dieses Gesetzes gerichtlich beurkundeter Vergleich abge- schlossen wurde.
Dass keine willkürliche Verletzung von ZPO 114 iff. 2 vorliegt, ist ohne weiteres klar, denn eine gericht- hche . Beurteil l) hat nie stattgefunden. Dagegen liegt -WIe auch die kantonalen Gerichte anerkennen -ein i Sinne des. 326 der ZPO beurkundeter, d. h. gericht- hcher Vergleich vor. Unter einem gerichtlichen oder Prozessvergleich versteht man einen Vertrag der Parteien, durch den ein Prozess beseitigt wird. Ein solcher Ver- gleich hat somit sowohl eine materiellrenhtliche Seite ( enragsabschluss) wie auch eine prozessrechtliehe (Be- seItIgung des Prozesses) und untersteht infolgedessen zum Teil dem Zivilrecht und zum Teil dem Prozessrecht (vgl. z. B. ROSENBERG, Zivilprozessrecht, H. Auf I. S. 424; BECKER, Kommentar zu OR f rt. 24 Note 20). Infolge- dessen kann er nicht nur aus prozessualen Gründen, son- dern auch aus Gründen des materiellen Rechtes nichtig oder anfechtbar sein. Die Geltendmachung dieser mate- riellen Nichtigkeits-oder AnfechtbarkeitsgrÜllde wird nach allgemeiner Auffassung -dadurch nicht ausge- schlossen, dass der privatrechtliche Vertrag in ein prozes- suales Gewand gekleidet ist (vgl. FÜRST, Prozessvergleich S. 93 ff. ; Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes Bd .. 78 S. 287 ff. ; Seuffert's Archiv, Bd. 78 S. 174/5). . Dahingestellt kann bleiben, ob eine Verletzung des Bun- desrechts vorliegen würde, wenn gleichwohl ein Kanton Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 39. 225 durch seine positive Gesetzgebung die Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeits-oder Anfechtharkeits- gründe gegenüber einem Prozessvergleiche verbieten oder verunmöglichen würde. Jedenfalls hat sich das luzer- nische Obergericht keiner Willkür schuldig gemacht, wenn es ein solches Verbot aus 114 Ziff. 3 nicht gefolgert hat. Diese Bestimmung lässt sich -jedenfalls ohne Willkür- einschränkend dahin auslegen, dass der Beklagte gestützt auf diese Bestimmung die Antwort nur dann verweigern darf, wenn der vergleichsweise erledigte Streit neuerdings rechtshängig gemacht wird, 0 h n e das s vor her zum mindesten gleichzeitig die Aufhebung oder Abänderung des Vergleichs wegen des Vorliegens materiellrechtlicher An f e c h tun g s g r ü n d e ve rl a n g t wir d. Wird hingegen in diesem letztem Sinne ein Begehren gestellt, so lässt sich, jedenfalls ohne Willkür, die Auffassung vertreten, dass dieses Begehren eine a n der eStreitsache sei und dass -nach dessen Gutheissung -der Neu- regelung der seiner Zeit durch Vergleiche erledigten Streitsache die Einrede des rechtskräftigen Vergleiches nicht mehr entgegenstehe. Das Rechtsbegehren der Klä- ger gelit nun aber nach seiner Begründung auf eine wenig- stens teilweise Aufhebung und Abänderung der Vergleiche vom 23. Mai .1925 wegen Vorliegen eines materiellrecht- lichen Nichtigkeitsgrundes. Das Resultat wäre auch höchst unbefriedigend, V6nn jedes materiellrechtliche Anfechtungsrecht mit der ge- richtlichenBeurkundung des Vergleiches dahinfallen würde. Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Prozessverglei- ches ist nicht immer offenbar und nicht selten von Um- ständen abhängig, die dem beurkundenden Richter nicht bekannt sind. Auch befördern die Gerichte die Ver- gleichsabschlüsse im Interesse des Rechtsstaates (Her- stellung des Rechtsfriedens ) und im eigenen Interesse (Verminderung der Arbeitslast ) und nehmen daher nicht seltendie Beurkundung eines Vergleiches selbst dann vor,
Staanecht. wenn sie betreffs dessen materiellrechtlicher Gültigkeit Bedenken haben. Es bietet demnach die gerichtliche Beurkundung den Parteien keinen genügenden Schutz. Es muss die Möglichkeit bestehen, Prozessvergleiche auch nachträglich noch anzufechten. Etwas gegenteiliges kann auch nicht etwa daraus gefolgert werden" dass der Pro- zessvergleieh wie ein gerichtliches Urteil vollstreckbar ist, das gerichtliche Urteil aber. nachträglich nur in seltenen Fällen (Revision) beseitigt werden kann ; denn die recht- liche Natur beider ist völlig verschieden. Das Urteil stellt einen autoritativen Akt der Staatsbehörde dar, während der Vergleich an sich die Natur eines Prlvatvertrages hat. Ob im vorliegenden Falle die beiden Vergleiche, d. h. das darin mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde dem Rekurrenten eingeräumte Wahlrecht, zwingenden Rechtsvorsohriften 'widerspricht und daher ungültig ist, sowie auch welchen Einfluss dieses eventuell auf die Alimentationsverpflichtungen des Rekurrenten ausübt, sind keine Fragen prozessrechtlicher , . sondern Fragen materiellrechtlicher Natur, die -wie unter lit. a aus:- geführt wurde -dem Bundesgericht als Berufungsinstanz unterbrentet werden können. 40. Sentenz. 27 settembre 1930 nella causa 'rognetti contro 1'1cino. Diritto di bono. -Non e arbitrario il ritenere, ehe i eontratti 6 3rati nel C8ontone Tieino e destinati a far fede in giudizio sumo sottomessi 801 diritto di bollo tieinese anche se, essi eon- tengono una. cla.usola eompromissoria e la parti seiegliono domicilio fuori deI Cantone. -Ogni esempla.re deI contra.tto pu , senza a.rbitrio, essere a.ssoggettato 801 diritto di bollo. A. -Secondo la legislazione ticinese disciplinante il regime della carta bollata od i1 diritto di bollo, tutti gli atti destinati a far fede in giudizio sono soggetti ad un diritto di 00110 proporzionato al 10ro valore dell'uno per mille. In oaso di contravvenzione, la mu1ta(sanatoria) Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 40. 227 di dieci volte il diritto di bollo maneante, piu I'importo della tassa di bollo sottratta (art. 2 e 3 dei decreto legia- lativo 15 maggio 1918 regolante la panalita per le eontrav- venzioni alle leggi sul 00110). Tra il rieorrente Serafino Tognetti in Lugano ed A. Ziegler in Zurigo, fu stipulato un eontratto recante la data Chiasso, 9 novembre 1926 l), mediante il quale essi eonvenivano di fondare, in forma legale e seeondo le disposizioni deI eodiee italiano, una soeieta per un tempo indeterminato e eon sede in Italia, sotto la ragione soeiale Sooieta anonima A. Ziegler, Fabbriea italiana di prodotti disinfettanti . B. -L'esemplare originale di questo eontratto si troverebbe, a quanta in seguito ebbero ad affermare Ziegler e Tognetti sotto sequestro presso 180 R. Prooura in Como. Ma e paeifieo ehe esistono due altre eopie (od esemplari), munite esse pure delle firme originali dei eon- traenti e portanti la data Chiasso, 9 novembre 1926 , Questi atti si trovano all'inearto e vi pervennero per il tramite deI proouratore pubblieo tieinese, il quale li spediva 801 Dipartimento cantonale delle Finanze ehe, in due deereti separati deI 12 giugno e 2 luglio 1929, applieava loro una sanatoria di 1562 fehi. (sanatoria 1420 fehi. piu bollo 8Ottratto 142 fchi. 1562 fehi.), ritenendo ehe il valore deI eontratto fosse di 142000 fchi. O. -Dietro rieorsi separati di Tognetti e Ziegler - il quale ultimo, tra altro, ebbe a lagnarsi del ruodo abusivo in eui era stato eomputato il valore deI eontratto, ritenen- dolo non superiore a 40000 fehi., -il Consiglio di Stato, con risoluzione deI 15 novembre 1929, pronunciava:
Una tassa di giustizia di 10 fchi. e le spese sono a carieo pure solidale dei ricorrenti. Ziegler si adagiava a questa sentenza; non eosi il Tognetti, il quale ricorse al Tribunale federale diehiarando