Art. 497 OR, Art. 148 Abs. 2 OR, Art. 149 Abs. 1 OR; recourse of a surety against co-sureties and admissibility of a negative declaratory action. In a negative declaratory suit arising from debt collection, the Federal Court examines whether the claim was justified at the time of the payment order; a reservation of future reimbursement liability in the reasons does not deprive the losing party of appealability if the dispositive effect, as supplemented by the reasons, still burdens it. On the merits, the surety's recourse is governed by the rules on solidarity and business management without mandate: the decisive point is that the surety paid the guaranteed debt. As a rule, it is immaterial from which patrimony the payment was made. An exception exists only where the funds belonged to the co-surety being sued, in which case recourse would create an impermissible gain.
olairement ( Sofern sich aus dem Roohtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt;. ove non risulti il contrario dal rapporto . giuridico esis tente fra i debitori solidali 1 ). La ratio legis de rette dis position saute aux yeux; n peut fort bien arriver qu'a l'egard du tiers creancier plusieurs personnes se doolarent tenues soIidairement, tandis que, entre elles, rune doit en definitive supporter tout ou Ja plus grande part de la charge (au sujet des differentes eventualites qui peuvent se presenter v. VON Tmm, Partie generale du CO p. 698 et p.703). De meme que, dans le eas de Ja subrogation de la caution (art. 505 a1. 3), le debiteur solidaire recherche par celui qui a satisfait Je creancier (Oll par son ayant cauBe) peut exoiper des relations juridiques entre les codebitenrs .. Dans le cas particulier, il est inconteste que l'emprunt de 6479 Ir. a eM contracte et uti!ise pour le commerce de vins exploiw sous le nom de J. Savioz (JIe. Le defen- deUI n'allegue pas que le demandeur aitemploye tout ou partie de cette somme pour ses besoins personnels. La question est donc de savoir au nom et POul-le compte de qui le commerce a ew exploite. Sur ce point, il faut se reporter a l'arret du Tribunal fooeral du ler ml i 1929, d'ou il appert que Mayor n'a pas eoo l'associe de Julien et Alfred Savioz. TI s'ensuit que le demandeur ne s'est point engage envers Mevillot dans son propre interet, mais dans l'interet de Julien 'et AIfred Savioz. TI a ete soit leur mandataire, soit leur gerant d'affaires sans man- dat. Dans l'une et l'autre hypothese, il aurait eu le droit da reclamer aux prenommes les depenses qu'il eut faites pour leur compte, la somme qu'iI eut, par ex., remboursee a Mevillot (art. 402 al. 1 et 422 a1. 1 00). Des 10rs, comme, d'apres le rapport interne, le demandeur ne devait en definitive supporter aucune part de la dette contractOO aupres de Mevillot, J. Savioz (et partant son ayant cause Constantin) n'avait pas de recours contre lui. Pour arriver a une autre solution, il faudrait admettre que le deman-
deur voulaii faire une liberalite aux deuxSavioz en pre- na.nt asa charge Ja dette oontractoo dans leur interet. Kais rien ne permot meme da le supposer. Du moment qua Julien vioz n'avait pas de reoours oontre Mayor, il n'a pas etC subroge dans les droits de Mevillot contre le demandeur (art. 149 a1. 1 CO). La demande est par consequent fondee en principe Quant au montant da la somme a payer par le defendeur, il n'est pas conteste en soi. Par ces moti/s, le Tribunal fideral reforme le jugement attaque dans ce sens que les conol11- sion8 de Jeremie Mayor SOllt admises. 20. Auuug alls dem Urteil aer I. Zivilabteilung vom S. April 1930 i. S. Läubli u. ICons. gegen Erben Blatiner. Rechtliche Natur der Aberkennungsklage. Berufung der Beklagten gegen ein die Klage im Sinne der Motive abweisendes Urteil; Beschwerung der Berufungskläger durch die nicht vollständige Abweisung der Klage. (Erw. 1.) Der Rü.ckgriff des Biirgen gegen einen Mitbürgen hängt nicht davon ab, ob er die Bürgschaft aus seinem eigenen Vermögen bezahlt hat, ausser wenn er sie aus dem Vermögen gerade des belangten Mitbiirgen entrichtet hat. (Erw. 2 Wld 3.) A. -Bei der öffentlichen Unterstützung der notlei- denden Leih-und Sparkasse Ermatingen A.-G. verpflich- teten .sich ihre Verwa.ltungsräte, nämlich die heutigen Beklagten Läubli, Keller, Ribi und Pluer, sowie Heinrich Bügler, J. H. Debrunner, der Rechtsvorgänger des Be- klagten Dr. Moosberger, und Adolf Blattner, det"Rechts- vorgänger der Kläger, durch Vertrag vom 2. März 1921, persönlich und solidarisch gegenüber der Thurgauischen Kantonalbank für eine Forderung von 260,000 Fr. bis zum Höchstbetrag von 50,000 Fr. zu bürgen. Bei der .1928 abgeschlossenen Liquidation der Leih-und Sparkasse
Ohligationenrecht. NI 20. Ermatingen A.-G. erlitt die Thurgauisehe Kantonalbank auf dieser Forderung einen Verlust von mehr als 50,000 Fr. Auf die Bitte der Bürgen setzte sie die Bfugschaftsschuld jedoch auf 35,000 Fr. herab und fm-derte sie zur Zahlung bis Febrnar 1929 auf. Innert dieser Frist wurden die 35,000 Fr. durch die Beklagten entrichtet. 10,000 Fr. nahmen sie aus dem Liquidationserlös der Genossenschaft .;Leilikasse Ermatingen. Diese Genossenschaft war bei der Hilfsaktion für die Leih-und Sparkasse Ermatingen A.-G. mit Unterstützung des Kantons Thurgau und der Kan- t :malbank gegründet worden; als Genossenschafter ge- hörten ihr deren Verwaltungsräte an, und ihre Statuten bestimmten, dass die Mitgliedschaft durch Tod untergehe und dass ein allfälliger Liquidationserlös der Leih-und SparkasSe Ermatingen A.-G. zufallen solle. Die Organe der Leih-und Sparkasse Ermatingen A.-G. verzichteten jedoch vergleichsweise auf die Ausrichtung des Erlöses. Die übrigen für die Tilgung der BürgBchaftsschuld not- wendigen 25,000 Fr. wurden aus einem dem Bürgen Ribi unter Solidarbürgschaft der vier andern klagten durch die Kantonalbank gewährten Kredit beschafft; doch beabsichtigen die Beklagten, ßich auch hiefür aus dem Liquidationsüberschuss der Genossenschaft zu decken, indem sie die an die Genossenschaft geschuldeten, noch ausstehenden Zahlungen eines Louis Sauter dazu verwen - den wollen. Nach der Tilgung der 35,000 Fr. belangten die Beklagten die Kläger als Erben ihres verstorbenen Mitbürgen Adolf Blattner für einen Siebentel der bezahlten Summe, also für 5000 Fr. Gegen den Rechtsvorschlag der Kläger erteilte das Bezirksgerichtspräsidium KreuzJingen am 13. ,Juni 1929 die provisorische Rechtsöffnung. B. -Darauf haben die Kläger Aberkennungsklage erhoben. O. -Das Bezirksgericht Kreuzlingen hat die Klage am 3. Oktober 1929 abgewiesen. D. -Auf Appellation der Kläger hat das Obergericht
des Kanton Thurgau durch Urteil vom 21. Januar 1930 die Aberkennungsklage in der Höhe von 1428 Fr. 60 Cts. geschützt, im Betrage von 3571 Fr. 40 Cts. im Sinne der Motive abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, die Klage sei vollständig und vorbehaltlos abzuweisen . F. -Die Kläger und Berufungsbeklagten haben um Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergericht- lichen Urteiles aus formellen und materiellen Gründen ) ersucht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
gern jedoch eine Rückforderung zu gewiihren sei, sobald und in dem Masse, als sie sieh für ihre Aufwend von 25,000 Fr. aus den Eingängen Sauters decken können. . Aus diesem Grunde hat sie die Aberkennungsldage teil- weise im Sinne der Motive abgewiesen. Die Aberkennungs- klage ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes keine gewöhnliche FeststellungsIdage, durch die ein Erkenntnis über den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung in dem durch das kantonale Prozessrecht zu bestimmenden Zeitpunkt verlangt wird, sondern ihr Wesen ist durch das Bundesrecht festgelegt. Im Aber- kennungsprozess ist ausschliesslich zu entscheiden, ob bei E r las s des Zahl u n g s b e feh 1 s die in Be- treibung gesetzte Forderung zu Recht und ob ein Recht bestand, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, m. a. W., ob der Zahlungsbefehl begründet war. (Vgl. das Urteil der H. Zivilabteilung vom 3. März 1915 i. S. Cubasch c. Martin, BGE 41 IH S. 157). Wenn das Ober- gericht zum Ergebnis kam, die Forderung der Beklagten von 3571 Fr. 40 Cts. sei zur Zeit des Zahlungsbefehles fällig und begründet gewesen, hätte es die Aberkennungs- klage in dieser Höhe schlechthin, nicht im Sinne der Motive, abweisen sollen und dürfen. Wenn es das getan hätte, könnte auf die Berufung. wegen mangelnder Be- schwerung der Beklagten durch das angefochtene Urteil teilweise nicht eingetreten werden, und das obergericht- liche Urteil hätte wegen der htlichen Natur des Aber- kennungsprozesses, trotz der allgemeinen Fassung des die Klage abweisenden Dispositivs, einer spätern Rückforde- rung der Kläger nicht als rechtskräftig entgegengehalten werden können. Da das Obergericht die Klage jedoch nicht überhaupt abgewiesen hat, frägt es sich, ob die Beklagten ihre Be- rufung ausser gegen die Gutheissung der Aberkennungs- klage im Betrage von 1428 Fr. 60 Cts. auch gegen die Abweisung der Klage blOBS .im Sinne der Motive richten können. Es ist den Klägern zuzugeben, dass die Bemfung Obligationenrecht. No 20. 137 nur statthaft ist, wenn und insoweit als der Berufungs- 1däger durch das Dispositiv des angefochtenen Urteils, nicht bloss dureh die Motive beschwert ist. (Vgl. Th . WlI!ISS, Die Berufung im das Bundesgericht in Zivilsachen, S. 80 H.) Da das ein bundesrechtlicher Satz ist, steht es dem Bundesgerichte zu, zu prüfen, was unter einer nur gegen die Motive gerichteten Berufung zu verstehen sei und wann ein Berufungskläger auch durch das Dispositiv des von ihm angefochtenen Urteils beschwert ist. Eine Berufung ist jedoch nicht jedes Mal dann gegen die Motive gerichtet, wenn im Dispositiv des angefochtenen Urteils die Motive angemfen werden. Durch die Verwei- sung treten die Motive nicht an die Stelle des Dispositives, sondern sie werden zur Ergänzung herangezogen. Die Gutheissung oder Abweisung einer Klage im Sinne der Erwägungen ist ein Notbehelf der Urteilsredaktion ; es son ein langes, schwerfälliges, die Erwägungen wieder- holendes Dispositiv dadurch ersetzt werden, dass kurzer- hand auf das schon in den Motiven Gesagte verwiesen wird. Dadurch werden die Motive in dem Umfange, als darauf verwiesen wird, zum Bestandteil des Dispositives und ein Rechtsnittel, das sich gerade gegen den in den fotiven enthaltenen Sinn des Dispositives richtet, ist in Wirklichkeit gegen dieses gerichtet. Es bleibt im ein- zelnen Fall immer noch zu prüfen übrig, ob der Beklagte, wenn die Klage im Sinne der Motive abgewiesen wird, und der Kläger, wenn sie im Sinne der Motive gutgeheissen wird, durch das aus den Motiven in bestimmter Weise ergänzte Dispositiv wirklich beschwert ist, oder ob das Urteil im Ergebnis seinem Antrag entspricht, nicht aber in der Begründung. Wenn im vorliegenden Fall das Dispositiv des ober- gerichtlichen Urteils statt durch eine Verweisung in sich geschlossen abgefasst worden wäre, hätte es dahin ge- lautet, dass die Klage für 3571 Fr. 40 Cts. so lange abge- wiesen werde, als die Beklagten nicht durch eine Deckung aus den Zahlungen Sauters ganz oder teilweise rückerstat-
Obliga.tionenrecht. N° 20. tungspflichtig würden, was mit der rechtlichen Natur eines Aberkennungsurteiles allerdings, wie schon betont wurde, im Widerspruch steht. Ohne Zweifel sind nun die Beklagten trotz vorläufiger Abweisung der Klage auch durch diesen Teil des Urteils beschwert, denn ihr Antrag ging auf Abweisung der Klage schlechthin. Sie verneinen eine spätere Rückerstattungspflicht wegen allfälliger Ein- gänge von Louis Sauter , und es ist für sie nicht einerlei, dass das Obergericht diese Rückerstattungspflicht in sein Urteilsdispositiv aufgenommen hat. Schliesslich kann dem Teil des angefochtenen Erkenntnisses, der die Klage für 3571 Fr. 40 Cts. im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat, auch die Natur eines letztinstanzlichen kantonalen Haupturteiles (OG Art. 58 Abs. 1) nicht abgesprochen werden, denn eS handelt sich hier um eine ähnlich be- schränkte Klageabweisung, wie bei einer Abweisung ( zur Zeit , gegen die das Bundesgericht die Berufung gemäsa 4)G Art. 53 Aba. 1 schon in seinem Urteil i. S. Societe Electrothermique Buchs-Zurich c. Compt.oir d'Escompte 1e Geneve S. A. (BGE 47 II S. 348 ff.) zugelassen hat. Es frägt sich immerhin noch, ob die Beklagten nicht deshalb durch das angefochtene. Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, unbeschwert seien, weil es als Aberkennungsurteil überhaupt mcht über eine spätere Rückerstattungspflicht befinden konnte, sodass sie in 'in er später durch die Kläger gegen sich gerichteten Bet,reibung für den Rückerstattungsanspruch dessen Rechtskraft nicht zu fürchten gehabt hätten. Das trifft zu. Allein auch eine hängige Betreibung kann nur fort- gesetzt und zu F..nde geführt werden, soweit die Aberken- nungsklage abgewiesen worden ist. Die Beklagten haben daher ein Interesse daran, dass die durch die Vorinstanz in das Urteil aufgenommene Rückerstattungspflicht nicht geschützt werde, damit die Vollstreckung ungehemmt vor sich gehen kann. Aus diesen Gründen ist auf die ganze Berufung ein- zutreten. Obliga.tionenrecht. N° 20.
Obligationenreeht. N° 20. Vermögensherr ohne Belang in seinem Verhä.ltnis zu den Mitbürgen. Hat er fremde Mittel in rechtswidriger Weise verwendet, so erzielt er durch den Rüekgriff keinen Gewinn, denn gegenüber dem geschädigten Dritten ist er ersatzpflichtig. Hat er fremde Mittel auf reehtmässige Weise gebraucht, so kann darin eine Zuwendung des Dritten liegen, die gerade ihm: und nicht den Mitbürgen zukommen soll, sodass die Zahlung in Wirklichkeit aus seinem, durch die Zuwendung vergrösserten Vermögen erfolgt ist, oder er kann, wenn eine unentgeltliche Zu- wendung nicht vorliegt, mit einer entsprechenden Schuld beJastet worden sein, sodass er durch den Regress wie- derum keinen Gewinn erzielt. Im vorliegenden Fall kann den Beklagten der Rückgriff auf die Kläger für 1428 Fr. 60 Cts. also nicht deshalb verweigert werden, weil die Beklagten zur Zahlung der Bürgschaftsschuld 10,000 Fr. aus dem Vermögen der Genossenschaft Leihkasse Ermatingen verwendet haben, und es kann den Klägern, auch nicht aus diesem Grunde eine Rückforderung zugestanden werden, soweit die Be- klagten sich für ihre eigene Aufwendung von 25,000 Fr. ,ns den Zahlungen Sauters wieder erholen können. 3. -Eine Ausnahme von der Regel, dass es gleichgültig ist, aus wessen Vermögen der Bürge bezahlt hat, besteht nur dann, wenn es Vermögen gerade' des Mitbürgen gewesen ist, den er belangt. In einem solchen Fall würde der Rückgriff allerdings einen Unzulässigen Gewinn dar- stellen, und die Rückgriffsklage könnte nicht geschützt werden, sei es, dass man die Verrechnung zulässt, sei es, dass man den Regress überhaupt versagt. Es ist daher in casu zu priifen, ob die Kläger am Liquidationserlös der Genossenschaft Leihkasse Ermatingen als Erben des Genossenschafters Adolf Blattner beteiligt waren und in welchem Betrage sie allenfalls Rechte daran hatten. Erfindungsaehutz. N° 21. IV. ERFINDUNGSSCHUfZ BREVETS D'INVENTION