Promesse de mariage et action en paternité; lorsque la promesse est établie comme intervenue avant l'expiration de la période critique, il existe une présomption qu'elle a précédé les rapports sexuels ayant causé la grossesse, la preuve du contraire incombant au défendeur (consid. 3). Cette solution découle du but de protection spéciale de l'institution et de considérations pratiques quant à l'administration de la preuve. En l'absence d'indices ou de preuve que la demanderesse était déjà enceinte lors de la promesse, la demande doit être admise.
a la seconde. Non seulement elle correspond mieux au hut social da l'institution, mais elle se justitie d'un point de vue pratique eu egard a la nature des faits a etahlir. En l'espece, le dossier ne fournit ni preuve ni indice quel- conque que Ia demanderesse etait deja enceinte an moment on le demandeur lui a promis le mariage. Cela etant, il y a lieu de faire droit aux conc1usions principaIes de la demande. 23. A.uszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUung vom S. Mai 1980 i. S. W. gegen W. Nach Ablauf der bestimmten Tremmngszeit bezw. von drei Jahrenkrum die Scheidung auch dann nicht gemäss Art. 147/8 ZUB verlangt werden, wenn die Ehegatten vereinigt geblieben sind. Der Kläger kann nicht Art. 148 ZGB für sich in An- spruch nehmen, wonach die Scheidung ausgesprochen werden muss, wenn sie nach Ahlauf der bestimmten Tren- nungszeit auch nur von einem Ehegatten verlangt wird, es sei denn, dass sie auf Tatsachen gegrüridet werde, die ausschliesslich den nunmehr die Scheidung verlangenden Ehegatten als schuldig erscheinen lassen, oder dass der andere Ehegatte die Wiedervereinigung verweigere. Denn gemäss Art. 147 Ahs. 2 ZGB kann eine solche auf das Dahinfallen der Trennung gestützte. Klage nur dann erhohen werden, wenn eine' Wiedervereinigung nicht erfolgt ist. Umsoweniger kann diese Klage zur Verfügung stehen, wenn die Ehegatten trotz dem Trennnngsurteil während der Trennungszeit oder doch mindestens noch auf längere Zeit hinaus vereinigt gehlieben sind. Indem die Klagepartei nicht zur Aufhehung der ehelichen Gemein- schaft schreitet, widerlegt sie seIhst die Annahme des Trennungsgerichtes, dass ihr die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden dürfe, die dem Trennungsurteile zugrunde liegen muss, wenn es gestützt auf den Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung des eheli-
ehen Verhältnisses ausgesprochen wurde -womit dar- getan ist, dass der Scheidungsgrund in Wahrheit gar nicht vorhanden war. Ähnlich verhält es sich bei wegen schwerer Ehrenkränkung ausgesprochener Trennung : entweder wird duroh das Vereinigtbleiben der Ehegatten das nega- tive Begri:ffsmerkmal des Mangels der tiefen Zerrüttung nachgewiesen (vgl. BOE 53 II S. 196), oder es ergiht sich daraus, dass der Kläger entgegen der Annahme des Trennungsgerichtes in Wahrheit die Krnkung nicht als schwere empfunden hat. Werden die Grundlagen des Trennungsurteiles in dieser Weise erschüttert, so kann nicht zugestanden werden, dass darauf noch ein Schei- dungsurteil aufgebaut werde, gleichwie das Trennungs- urteil für eine spätere Scheidungsklage nicht mehr von Bedeutung ist, wenn es durch die Wiedervereinigung üherholt wird. Bei dieser Betrachtungsweise kann nichts darauf ankommen, aus was für Gründen die Klagepartei nicht zur Aufhehung der ehelichen Gemeinschaft ge- schritten ist, insbesondere dass es nur ökonomische Gründe gewesen sein mögen, wie der Kläger hier glauhhaft macht. Anderseits genügt zum Ausschlusse der Scheidungsklage im Anschluss an die Trennung schon ein weiteres hloss äusserliches Zusammenleben, vorausgesetzt nur, dass es in einer Form in Erscheinung tritt, die gemeinhin als eheliche Gemninschaft betrachtet wird. Solange auch nur dieses weiterhesteht, kann nicht von einer Trennung von Tisch und Bett hezw. umgekehrt gesprochen werden. So verlangt es ausserdem die Parallele zur Wiedervereini- gung, die ja einer derartigen Klage entgegensteht, gleich- gültig oh vielleicht während des neuerlichen Zusammen- lebens erst recht sich herausgestellt haben mag, wie unheilhar zerrüttet die Ehe ist. Immerhin kann eine solche Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nur dann das Trennungsurteil zunichte machen, wenn sie noch während längerer Zeit stattfindet; denn den Ehegatten muss natürlich die nötige Zeit gelassen werden, um die durch die Trennung notwendig werdende Veränderung