Art. 92 Ziff. 2 SchKG; exemption of a wall clock and substitution by a cheaper item. A wall clock remains exempt where, notwithstanding the debtor’s possession of a pocket watch, the household has no other means of timekeeping during his absence and is therefore dependent on it. The creditor’s offer to replace the exempt item by a simpler object is admissible only exceptionally, namely where the seized object’s value stands in an obvious disproportion to that of an ordinary article of the same kind. No such disproportion exists with a wall clock valued at CHF 40 (consid. 1-2).
IH6 Sühuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 49. 49. Entscheid vom 1. November 1930 i. S. Xissling. Kom pet e n z ans p r u c h, Art. 92 Ziff. 2 SchKG.
treibungsamt bezüglich des Regulators darauf, dass der Schuldner eine Taschenuhr besitze. B. -Durch Entscheid vom 6. Oktober 1930 schied die kantonale Aufsichtsbehörde den Regulator aus dem Reten- tionsverzeichnis aus mit der Begründung, der Schuldner habe Anspruch darauf, dass ihm neben einer Taschenuhr auch eine Hausuhr überlassen werde. O. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gläubigerin rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Regulator sei im Retentionsverzeichnis zu belassen und verweist wie das Betreibungsamt auf die Taschenuhr des Schuldners, an der sich auch dessen Ehefrau orientieren könne, da er sein Atelier zu Hause eingerichtet habe; jedenfalls genüge es, wenn ihm statt des Regulators, der auf 40 Fr. geschätzt sei und vielleicht das Doppelte ge- kostet habe, eine einfache Weckeruhr überlassen werde. Die Schuldbetreibungs-und KonkuTskammer zieht in Erwägung :
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 50. ist klar. Sie sind deshalb in der Abwesenheit des Schuld- ners notwendig auf die Wanduhr angewiesen. Damit steht deren Kompetenzqualität fest. 2. -Es frägt sich nur noch, ob nicht die Retention des Regulators unter der Bedingung aufrechtzuerhalten ist, dass die Rekurrentin dem Schuldner innert bestimmter Frist eine billigere Hausuhr zur Verfügung stelle. Aber auch das kommt nicht in Betracht. Die Beschaffung von Ersatzstücken durch den Gläubiger ist. nicht zu dem Zwecke zugelassen, dass die Einrichtung des Schuldners in jeder Hinsicht auf das Primitivste reduziert werden könne. Die Massnahme hat vielmehr Ausnahmecharakter und soll lediglich den Zugriff auch auf solche Gegenstände ermöglichen, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung oder aus irgend einem andern Grunde in einem offentliehen Missverhältnis steht zum Wert einfacher, dem Kompe- tenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls genügender Gegenstände derselben Art. Von einem solchen Missverhältnis kann bei einer auf 40 Fr. geschätzten Wand- uhr nicht die Rede sein. Trotzdem eine Weckeruhr ohne Zweifel um einen niedrigern Preis erhältlich wäre, ist demnach die Auswechslung abzulehnen. Demgemäss erkennt die Schitldbetreibungs-. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 50. Entscheid vom 3. November lG30 i. S. Bader.
Forderung ihrerseits mit einem neuen Arreste belegt werden, so hat das a m W 0 h n 0 r ted e s G 1 ä u b i ger s ( Arrestschuldners) zu geschehen (Erw. 2)
Art. 272 LP: Si le tiers debiteur paye en mains de l'office des poursuites le montant d'une creance se.questree, 1e debiteur sequestre devient creancier de l'office pour ce montant. Cette nouvelle creance ne peut etre sequestree a son tour qu'au domicile du flitulaire (debiteur sequestre) (consid. 2).
Art. 272 LEF. Se il terzo debitore paga all'ufficio un credito sequestrato, il debitore sequestrato diventa creditore dell'importo verso l'ufficio. Il nuovo credito non potra 1.10 sua. volta essere sequestrato chenal domicilio deI titolare (debitore sequestrato) (consid. 2). A. -Auf Grund des von der zugerischen Arrestbehörde für die"Firma Suter Portier, Meilen, erlassenen Arrest- befehles Nr. 26/1930 hatte das Betreibungsamt Zug am 20. August 1930 eine Forderung von Otto Bader sen., Muralto-Locarno, gegen die Bauunternehmung Landis Hauser, Freudenberg-Risch, im Betrage von 6000 Fr. mit Arrest bnlegt. Diesen Betrag bezahlte die Bauunterneh- mung Landis Hauser in der Folge an das Betreibungs- amt Zug. Hierauf erwirkte die Firma Suter Portier unter Ver- zicht auf den ersten Arrest einen Arrestbefehl Nr; 28/1930 auf das Depot der Firma Landis Hauser, Freu- denberg-Risch, im Betrage von 6000 Fr. beim Betreibungs- amt in Zug . Der Arrest wurde vom beauftragten Betrei- bun gsamt Zug am 29. August 1930 vollzogen. B. -Diesen Arrestvollzug focht der Arrestschuldner