Art. 139, 257 SchKG; Art. 96 lit. b, 71 KV: Une notification spéciale relative à une vente immobilière est nulle lorsqu’elle induit son destinataire en erreur sur les conséquences de son absence à l’enchère. L’exigence de l’avis spécial vise à garantir une participation informée des créanciers intéressés; si cette garantie fait défaut, l’adjudication doit être annulée, sans qu’il soit nécessaire de rechercher un grief supplémentaire concret. The notice must be accurate as to the legal effect of non-appearance; a materially misleading formulation vitiates the sale.
'68 SebuldbetreibuBgs. und KonkUrsrecllt.No 15. les: tribunaux eta.nt seuls competents pourla traneher, et A dtUaml'd'opposition la poursuite suivra alors son cours. o ;EB;I,'espOOe, i1 ressort des propres explications de Ia re- couran ; que celle-ci a d'abord poursuivi le pare ZuccoU en:paiement de fournitures decombustible faites A ce demier"puis qu'ayant obtenu un acte de dMaut de biens, eHe;8:: ;retournoo contre le fils, en invoquant cpar ana- logie; ;t lnart. 207 ce dans !'idee evidemment erronee qu'unfils faisant menage commun avee le pare repond des dnsdeontractees par celui-ci comme la femme repond aubsidiawement des dettes de menage contractoos par son m8.ri:' lcas d'insolvabilite de ce dernier. Ilsuit done de lA qitIfji'I Qourante ne fonde pas sa poursuite sur un acte ; e:;aeeomp1i par le fils Zuccoli, qu'elle n'est des lors me.nifestement pas dans le cas de se prevaloir de l'art. 7nmdaiä loi sur les rapports de droit civil et qu'en conse- 'quen.06 Zuocoli pare etait en droit en tout temps d'exciper del18il nulliM de la poursuite. .")':;jJJpl /mbre de8 Pouf8Uite8 et de8 Faillite8 prononce : I" );; u-s est rejete dans le sens des matHs. C,L'llll1:,rrAulUg aus dem Bntscheid vom 4. April 1980 ,: d f( rJ ,t . i .. S,. Stämpfli. 'k ili'N' ' ili ' von einer Privatperson geschuldete Rente kann . ,) jun die gemäss Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbaren KE enskategorien fallen, gleichgültig, ob sie durch . ';J21:fHI, Wrlng von Kapital sichergestellt ist oder nicht. An, '938chKG. MMfi 'We" ente due par un particulier peut etre rangoo parmi les c ,JJpevenUSc relativement saisissables de,l'art. 93 LP, que son ', .. e(soit garanti ou non par le depOt d'un capitaJ. Art,.!., Jr,1?r M ) . , endita costituita da un privato puö esser compresa .. ' tra f diti, pignorabili solo entro certi limiti, di cui e fatta c"I) Olliiill'art. 93 LEF. Poco importa al rignardo che questa .i::'rlmdita. sia garantita da un deposito di capitali. if JnF, Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 15.
Tatbe8tand (gekürzt) : Dem Schuldner Spring-Hirt Wurde vonsemet; vor Kurzem verstorbenen Ehefrau eine Monatsrente 'von 400 Fr. ausgesetzt. Am 3. März 1930 pfändetenäS'BJtrei bungsamt Biel zu Gunsten des Rekurrenten Stämpflfund, eines weiteren Gläubigers einen Teilbetrag v6h;;ISnFr. Der Rekurrent verlangte hierauf auf dem Bescltwerdewegi dass die ganze Rente, eventuell ein la Fr. übnt'Steigend.et Betrag gepfändet werde. ;":"" " Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat den Stand;'; punkt des Rekurrenten, die in Frage steheiide ('R(Mi falle nicht unter das in Art. 93 SchKn aufge:fiilii'te" Eili':; kommen verworfen und die Akten der erstinstD.1izlicHen Aufsichtnbehörde zur Festsetzung des ExisteniWinim überwiesen. Der vom Beschwerdeführer hiegennJ -kl ' Rekurs wurde vom Bundesgericht abgewieseii ',,,,,, t":,,, , A U8 den Erwägungen: Mit Recht hat die Vorinstanz auf dinb:in!Kmwg ) stehende Leibrente Art. 93 SchKG zur : .Wmraoog 'gebracht. Allerdings sind Leibrenten dieser Il ant:' ausdrücklich in Art. 93 aufgeführt. Die in di , ;BästiHt L , mung erwähnten Einkommenskategorien diü'feß' je(l :' nicht ausschIiesslich' nach juristischen GesichtspunItte1il. ausgelegt werden, vielmehr sind auch wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 2 l' I ,47) . Die Feststellung der Vorinstanz, dass die "'imc, ror- liegenden Fall durch Hinterlegung eines Kanitals. von, 100,000 Fr. sichergestellt sei, ist tatsächlinhe ' ; -übrigens mit Recht -nicht als aktenWldrig0l;e, N1et worden; sie ist daher für das Bundesgericht .ve , , Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich ohneiWeitei;es, diese Rente wie eine Nutzniessung an einem"'d / enn gungsgewalt des Schuldners entzogenen Kapi . :: deIn; denn wirtschaftlich besteht zwischen n,ih ! 1) Fällen kein Unterschied .. Aber auch wenn dle Sieherf.
60 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16. stellung nicht vorhanden wäre, müsste der Entscheid der Vorinstanz bestätigt werden. Zwar wäre dann nicht mehr die Analogie mit der Nutzniessung vorhanden, doch . müsste die Rente dann ohne weiteres derjenigen einnr Versicherungskasse gleichgestellt werden. Es wäre sachlich durch nichts gerechtfertigt und widerspräche zweifellos dem Sinn des Gesetzes, wenn der Kreis der Rentenschuld ner entsprechend dem Wortlaut des Artikels unter Aus- schluss von Privatpersonen auf Versicherungskassen ein- geschränkt würde. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Rente vom betriebenen Schuldner aus eigenen Mitteln erworben wurde oder nicht; es fallen daher auch solche von Versicherungskassen geschuldete Renten dar- unter, welche von einem Dritten dem Schuldner ohne Entgelt bestellt wurden. Wenn es nun dieser Dritte vor- zieht, statt bei einer Versicherungskasse den Renten- anspruch für den Bedachten zu kaufen, die Rentenver- pflichtung sich selbst oder seinen Erben aufzuerlegen, so kann das jedenfalls gegenüber den Gläubigern des Be- dachten keinen Unterschied ausmachen. Wirtschaftlich sind auch diese beiden Fälle gleich zu beurteilen und haben daher auch gleichen Anspruch auf Unterstellung unter Art. 93, ohne dass dabei von einer ausdehnende.n Aus- legung dieser Ausnahmebestimmung gesprochen werden könnte. 16. Auszug aus dem Entscheid. vom 6 April 1930 i. S. J. K. Debrunl1ers Erben. Liegenschaftssteigerung (im summarischen Koru:ursvernahren).: Ungültigkeit einer Spezialanzeige, die den Empfanger uber dIe Folgen seines Ausbleibens von der Steigerung irreführt. Aufhebung des Zuschlages mangels gültiger Spezialanzeige. Art. 139 nnd 257 SchKG, Art. 96 lit. b nnd 71 KV. Vente aux encheres d'immeubles (liquidation sommaire) : NulliM de l'avis special qui induit le destinataire en eITeur sur 168 consequences de son absence lors des encheres. Annulation de I'adjudication faute d'avis special valable, Art. 139 et 257 LP ; 96 litt. b et 71 ord. faill. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 16.
Vendita all'incantQ d'nn fondo conla procedura sommaria di falli. mento. NullitA d'nn avviso speciale che induce il destinatario in errore circa le conseguenze deUa sua assenza dall'incanto. Annullamento d'nn'aggiudicazione perche l'avviso specia1e non era valido. Art. 139 e 257 LEF ; 96 lit. b e 71 RAF. A -Beim Konkursamt Zürich-Aussersihl ist der Konkurs über A. Seger anhängig; er wird im summari- schen Verfahren durchgeführt. Auf Ersuchen des Kon- kursamtes Aussersihl brachte das Betreibungsamt Erma- tingen am 3. Februar 1930 die Liegenschaft des Kridars Kat.-Nr. 4388 in Ermatingen (Schätzungswert 45,000 Fr., samt Zugehör 75,000 Fr.) auf öffentliche Steigerung. Den Publikationen dieser Steigerung war beigefügt: N.B. Es findet nur eine Gant statt. Die interessierten Grundpfandgläubiger erhielten am lO. Januar vom Be- treibungsamt Spezialanzeigen von der Steigerung, für welche das Amt das Formular 8 a Anzeige über die erste konkursrechtliche Liegenschafts -Steigerung verwendet und darin lediglich die am Schluss vorgedruckte Anmer- kung : (, Liegenschaften werden nach dreimaligem Ausruf zugeschlagen, sofern das Angebot die Schätzungssumme erreicht. Ist kein solches Angebot erfolgt, so wird eine zweite . Steigerung angeordnet. Die Bieter der ersten Steigerung sind ihres Angebotes entbunden ) , mit Aus- nahme der ers:f;en sechs Worte mit Blaustift durchgestri- chen hatte. Die Schweizerische Bodenkreditanstalt als Inhaberin der ersten Hypothek in Höhe von 30,000 Fr. war an der Steigerung nicht vertreten. Die Liegenschaft wurde samt Zugehör an Dr. Moosberger in Erma.tingen und Gottlieb Weisser in Kreuzlingen zum Preis von 1000 Fr. zuge- schlagen. Hiegegen führte die Schweizerische Boden- kreditanstalt Beschwerde. B. -:Mit Entscheid vom 7. März 1930 hat die Rekurs- kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau erkannt: Die Beschwerde wird geschützt, die Liegenschafts-