Art. 31 Abs. 4 Beamtengesetz; serious breach of official duty by political agitation in the workplace during working time. Membership in a political party or cell is not in itself decisive; what matters is the concrete conduct of the official. Distribution of a communist propaganda sheet to co-workers during service hours in service premises constitutes a grave violation of duty because it endangers discipline and the orderly functioning of the public enterprise and may be sanctioned by immediate disciplinary dismissal. Entitlement to pension-fund or relief-fund benefits falls away where the dismissal is lawfully imposed for self-inflicted serious misconduct (consid. 1-2).
J!H Verwaltungg. und Disziplinarrechtspflegl'. violation de contrat. Vu le mode de remuneration choisi, ce droit impliquait, d'autre part, chez Terrier celui de contr6ler la maniere dont Judet s'acquittait de ses obli- gations contractuelles. En l'espece, ce contröle etait, d'ailleurs, d'autant plus necessaire qu'il resulte des indi- cations de la Caisse nationale -dont l'exactitude n'a pas ere contesree sur ce point par le recourant -que ce dernier livrait a Judet aussi la benzine et l'huile neces- saires au service du taxi. Judet dependait donc de Terrier, proprietaire de la voiture, tant au point de vue econo- mique que professionnel, d'une maniere analogue a celle des ouvriers qui travaillent a la tache pour leur maitre. En l'espece, ce lien de subordination est assez carac- terise pour que l'on doive admettre que Judet -qui n'a d'ailleurs ete etabli a son compte ni avant la conclusion ni apres la resiliation du contrat passe avec Terrier -etait au point de vue sodal l'employe de ce dernier. Des lors, l'entreprise de celui-ci est soumise a l'assurance obligatoire en conformite de l'art. 60 LAl IA et de l'art. 13 ch. 4 de l'Ordonnance I. Par ces motifs, le Tribunal ftkUral prononce : Le recours est rejere et-la decision prise le 17 decem bre 1930 par l'Office federal des assurances sociales est confirmee. IV.l3EAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 25. Urteil vom 2G. Kä.rz 1931 i. S. Schmid gegen Schweizerische Bundesbahnen.
lntz:ml?' D.iese darf nach Art. 31 Abs. 4 Beamtengesetz mit diszIplma.rIScher Entla.ssung geahndet werden. 2. I?er Entlassene hat keinen Anspruch auf Leistungen der Pen- SIons-und Hilfskasse. A. -Der im Jahre 1897 geborene Beschwerdeführer trat Mitte Juli 1914 in den Dienst der SBB. Er arbeitete zunächst als Schlosser in der Werkstätte Olten, dann von 1917 .an in Zürich, seit 1920 in definitiver Stellung, zuletzt, seIt 1928, als Spezialhandwerker. Anfangs Oktober 1930 verteilte er vor der Neunuhrpause an vier seiner Mntarbeiter die Oktobernummer 1930 (Nr. 7) der Betriebs- zeItung der kommunistischen Betriebszelle Bahnhof Zürich Das rote Signal . Die Nummer ergeht sich in Ausfällen gegen die Bahnverwaltung lmd gegen die dem Schweizer- inchen Gewerkschaftsbunde angeschlossenen Organisa- tIOnen. Den Letzteren wird Untätigkeit oder Erfolglosig- keit gegenüber beanstandeten Massnahmen der Verwal- tung vorgehalten, um zur Unterstützung der kommuni- stischen Partei und zum Anschluss an sie aufzufordern. So wird behauptet, beim Umbau des Bahnhofs Zürich sei eine dem Personal zur Verfügung stehende Badanstalt ohne Ersatz beseitigt worden. Man finde es an der Zeit immer mehr am Personal zu sparen. Der E.A.V. habe nicht in der Sache getan, der Kampf gegen kommunistisch- gerichtete Kollegen sei ihm wichtiger. (( So wird uns Stück um Stück der früheren Errungenschaften wieder abge- nommen. Beim jetzigen Kurs des Verbandes eine Selbst- verständlichkeit, denn für eine Arbeiterorganisation ist es eine Unmöglichkeit, zugleich staatserhaltend zu sein und die Arbeiterinteressen zu wahren. Der E.A.V. und der S.E.V. ziehen es vor, staatserhaltend zu sein, die Rendite und das (( Wohl der SBB gehen ihnen über alles. Weiter wird erklärt, einzig die kommunistische Partei trete für die Interessen der Arbeiter ein. ie allein kämpfe rücksichtlos gegen Reaktion und Fa.schismus. Ihre Politik ist eine Politik des Kampfes gegen die Unterdrücker und Blutsauger, ist keine Politik des sozial-
156 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. faschistischen Kompromisses. Was tun die Sozialfaschisten 1 Sie sitzen friedlich mit den Bürgerlichen zusammen in den Regierungen und in Konferenzzimmern, predigen Klassenharmonie und Arbeitsgemeinschaft mit der Bour- geoisie. Zum Kampf hetzen sie nur gegen die Kommunisten und gegen die Sowjet-Union. Diesen Kampf führen sie mit einer Brutalität, die sich nur erklärt aus einer schreck- lichen Angst um fette Posten und gesicherte Existenzen. Gesichert um den Preis des Verrates am Arbeiter. Gar manches Gesetz ist durch ihre Unterstützung in Kraft getreten, durch das die Arbeiter niedergehalten werden. Die Sozialfaschisten sind mit dem bürgerlichen Staate verwachsen, sie werden auch mit ihm fallen. ( Eisen- bahner! Löst Kampffondsmarken! Abonniert den Kämp- fer ! Hinein in die K.P. ! Tretet ein in die Rote Front f ) Weitere Vorwürfe beziehen sich auf angeblich l.mgleiche Behandlung von Bahnarbeitern unter dem neuen Beamten- gesetz. Wegen eines solchen Sklavengesetzes haben die Reformisten revolutionäre Arbeiter aus dem Verband geworfen. Das Zugspersonalleide unter den Wirkungen der Rationalisierung. Keine andere Kategorie hat solch miese Dienstverhältnisse wie das Zugspersonal usw. Der Zusammenschluss aller Unzufriedenen zur Organi- sation des Kampfes ist notwendig ! Abonniert den Käm- pfer! ) Ein Artikel kritisiert enstliche Anordnungen des Handwerkermeisters Grubenmann, eines direkten Vorge- setzten des Beschwerdeführers, als schikanös und unge- hörig. B. -Schmid wurde daraufhin vom 18. November 1930 an vorläufig vom Dienste enthoben und nach Durch- führung des Disziplinarverfahrens unter Beobachtung der gesetzlichen Formen auf den Tag der Diensteinstellung disziplinarisch entlassen und der Leistungen der. Pen- sions-und Hilfskasse verlustig erklärt. -Die Entlassungs- verfügung stützt sich auf Art. 22, 24, 30 und 31 des Beam- tengesetzes. Schniid habe durch kommunistische Agitation
und durch Verbreitung kommunistischer Ideen unter dem Personal seine Pflichten als Beamter verletzt. Er habe nicht nur seinen direkten Vorgesetzten Grubenmann an- greifen, sondern auch vor allem staatsfeindliche Propa- ganda treiben wollen, deren Unzulässigkeit ihm bekannt gewesen sein müsse. Er habe dadurch eine schwere Dienst- verletzung im Sinne von Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz begangen. O. -Gegen diese Verfügung hat Schmid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und die Wiedereinstellung anzuordnen, eventuell es seien die Bundes bahnen zu einer Entschädigung von 10,000 Fr. wegen ungerechtfertigter Entlassung zu verurteilen, eventuell zu den Leistungen der Pensions-und Hilfskasse, auf die Schmid Anspruch habe, ganz eventuell, es sei auf eine mildere Disziplinar- strafe zu erkennen ; ferner sei dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Schmid habe während 17 Jahren seine ganze Arbeits- kraft in den Dienst der SBB gestellt und sich nie etwas zu schulden kommen lassen. Es werde ihm nun vorge- worfen, er habe nicht alles getan, was die Interessen des Bundes fördere, und nicht alles unterlassen, was sie beein- trächtige. Vorgeworfen werde ihm die Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei, speziell zur Betriebszelle Bahnhof Zürich und die Verteilung der Oktobernummer des roten Signals . Eine ernstliche Verletzung von Art. 22 Beamten- gesetz könne ihm indessen nicht nachgewiesen werden, da schwer zu entscheiden sei, was die Interessen des Bundes fördere und was nicht. Massgebend sei seine treue Pflicht erfüllung während langer Jahre. Es sei auch nicht einzu sehen, wieso der Beschwerdeführer sich des Vertrauens, das seine amtliche Stellung erfordere, unwürdig erwiesen habe (Art. 24 Beamtengesetz), es sei denn zufolge seiner Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei, was offenbar der Standpunkt der Verwaltung sei. Daraus folge, dass es sich um die Frage des verfassungsmässigen Vereins-
1;'8 Verwaltungs-und DisziplinarrechtspfJege. rechtes handle. Die Verwaltung behaupte, dass die Ver- einigung, welcher der Beschwerdeführer angehöre, den Streik von Beamten vorsehe und anwende und sonstwie in ihren Zwecken oder in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sei. Für diese Fest- stellung fehle aber der Bundesbahnverwaltung die Kom- petenz, da hierüber nach Gesetz ausschliesslich der Bundes- rat zu entscheiden habe. Die Entlassungsverfügung sei deshalb als unzutreffend und gesetzwidrig aufzuheben. Im übrigen habe der Beschwerdeführer, soweit er handelnd auftrat, nicht schuldhaft gehandelt, und sofern ein Ver- schulden angenommen werde, sei es nicht schwerer Natur und rechtfertige weder die plötzliche Entlassung, noch den Entzug der Leistungen der Pensions-und Hilfskasse. D. -Die Bundesbahnen beantragen Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In tatsächlicher Beziehung wird gegenüber der Darstellung der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass Schmid einige Male disziplina- risch bestraft worden ist. Ausserdem habe er seit einigen Jahren nicht selten ungenügende Arbeit geleistet und sei seinen Vorgesetzten gegenüber frech und anmassend aufgetreten. Die Zugehörigkeit Schmids zur kommunistischen Be- triebszelle Bahnhof Zürich in Verbindung mit der Ver- teilung der Zeitschrift Das rote Signal sei als Umstand zu betrachten, der die Interessen des Bundes beeinträch- tige. Die Mitglieder einer kommunistischen Betriebszelle seien verpflichtet, kommunistische, also ausgesprochen revolutionäre, der schweizerischen Staatsform feindliche Propaganda zu betreiben mit dem Ziel, die Auflösung der gegenwärtigen Staatsform mit ungesetzlichen Mitteln herbeizuführen. Kommunistische Gesinnung werde nicht verboten; dagegen sei deren Betätigung, wie sie Schmid durch Verteilung des roten Signals in Ausführung der ihm als Mitglied einer kommunistischen Betriebszelle oblie- genden Pflichten betrieben habe, unzulässig. Schmid sei entlassen worden, weil er eine Zeitschrift verteilt habe, von Beamtenrecht. No 25. 159 der er wu..sste, dass sie staatsfeindliche Ziele verfolge, nicht wngen semer Zugehörigkeit zur kommmlistischen Partei Ie genenteilige Behauptung des Beschwerdeführers sei eme Wlsnentlich unzutreffende Darstellung des Sachver- halt . DIe Angehörigkeit Schmids zur kommunistischen BetrIebszelle lasse überdies darauf schliessen dass Rch 'd . h ' L ml SIC auch in Zukunft mit kommunistischer Propaganda befasst hätte, was mit der Fortdauer des Dienstverhält- nisses unvereinbar wäre. Eine andere Strafe als die Ent- lassung habe nach der Sachlage nicht in Frage konmen können. Das rote Signal sei eine anonyme Hetzschrift, die ausgesprochen staatsfeindliche, revolutionäre Zwecke ver- folge, was Schmid, als er die Oktobernummer 1930 ver- teilte, zugestandenermassen gewusst und bei seiner Ein- vernahme im Disziplinarverfahren zugegeben habe. Die Verbreitung kommunistischer Hetzschriften während der Arbeitszeit in einem Arbeitslokal verletze die dem Beamten nach Art. 22 Beamtengesetz obliegenden Pflichten. Danach sei den Beamten nicht verboten, auf eine Änderung der estehennen Ordnung hinzuwirken, wenn es mit gesetz- hchen MItteln geschehe. Auch Kritik an der staatlichen Einrichtung und Bestrebungen, sie zu ändern, seien er- laubt .. Verboten sei dagegen die revolutionäre Progaganda. Schmid habe auch seine Pflichten nach Art. 24 Beamten- gesetz verletzt. Die Dienstpflichtverletzung Schmids sei eine schuld- hafte. Er behaupte zwar, er habe nur gegen seinen Vorge- setzten Grubenmann Stimmung machen wollen. Es sei ihm abe weifellos und vor allem um die Verbreitung kommumstischer Ideen zu tun gewesen, wobei ihm deren Unzulässigkeit auf Grund der bekannten Einstellung der Verwaltungsbehörden und des Bundesrates gegenüber kommunistischer Betätigung von Beamten jedenfalls bewusst gewesen sei. Das gehe aus seinem Verhalten hervor, besonders aus der Veigerung, Mitglieder der Betriebszelle Bahnhof Zürich zu nennen.' Die Betätigung kommunisti-
160 Verwaltungs. und Disziplin rrechtspfiege. soher Propaganda müsse als sohwere Dienstpfliohtve:- letzung im Sinne des Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz mIt Entlassung geahndet werden. Wegen selbstversohuldeter Entlassung habe Sohmid keinen Anspruoh auf finanzielle Leistungen der Pensions-und Hilfskasse. E. -In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der besohwerdebeklagten Verwaltung den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage erneuert. Der Beschwer- deführer ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat sich auch nioht vertreten lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das hindert nicht, dass die Betätigung eines einzelnen Beamten im Rahmen der Parteistatuten und die Anwen- dung der darin vorgesehenen Aktionsmittel durch einen Beamten im einzelnen Falle eine Dienstpflichtverletzung sein kann. So ist den Bundesbeamten sohon mehrere Male die Teilnahme an kommunistischen Kundgebungen unter Androhung von Disziplinarmassnahmen verboten worden. Ein Bundesbeamter wurde wegen Verbreitung kommu- nistisoher Schriften disziplinarisoh entlassen. Ebenso ist im vorliegenden Falle die Entlassung nicht wegen der Zugehörigkeit des Besohwerdeführers zur kommunisti- schen Partei und zur Betriebszelle Bahnhof Zürich, son- dern wegen Verbreitung eines von der Betriebszelle aus- gegebenen Blattes unter bestimmten erschwerenden Ver- umständungen angeordnet worden. Es handelt sich somit nicht, wie in der Beschwerdefrist behauptet wird, um eine unzulässige Anwendung von Art. 13, Abs. 2 Beamtengesetz, sondern um die Ahndung . der konkreten Betätigung eines einzelnen Funktionärs, wozu die verfügende Verwaltungs- behörde zweifellos zuständig war. Der Beschwerdeführer hat denn auch im Laufe des Disziplinarverfahrens die Zuständigkeit der Bahnverwaltung mit Recht nicht be- stritten. In der Entlassungsverfügung werden. die Zuge- hörigkeit des Beschwerdeführers zur kommunistischen Betriebszelle und die statutarischen Funktionen der kom- munistischen Betriebszelle allerdings erwähnt; doch war dies notwendig, um die Bedeutung der vom Beschwerde- führer verbreiteten Betriebszeitung und des Zweckes der beanstandeten Betätigung desselben festzustellen. Eine begründete Einwendung hiegegen kann nicht erhoben werden. 2. -Die Verbreitung der Oktobernummer 1930 des roten Signals während der Arbeitszeit in den Arbeits- räumen ist, wie die Verwaltung mit Recht feststellt, eine schwere Dienstpflichtverletzung. Erscheint schon an und für sich politische Propaganda, gleichgültig welch Art und Richtung, wenn sie in den Diensträumen und während
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. der Arbeitszeit betrieben wird, als eine Betätigung, die geeignet ist, die Ordnung eines staatlichen Grossbetriebes zu stören, und braucht sie deshalb von der Verwaltung nicht geduldet zu werden, so gilt dies in besonderem Masse für die Verbreitung einer politischen Hetz-und Propaganda- schrift im Betriebe. Sie muss, schon im Interesse der Ord- nung und Disziplin mit energischen Disziplinarmass- nahmen zurückgewiesen werden. Es kommt nicht darauf an, ob es dem Beschwerdeführer in erster Linie um einen Angriff auf seinen Vorgesetzten oder allgemein um Pro- paganda für seine Partei zu tun war. Für die Beurteilung seiner Handlung ist auf den Inhalt der verteilten Nummer im ganzen abzustellen. Diese ist nach ihrem Inhalt eine kommunistische Hetz- und Propagandaschrift. Sie ergeht sich in Ausfällen gegen die Bahnverwaltung und gegen die staatlichen Behörden einerseits, sowie gegen die bestehenden Arbeiterorganisa- tionen anderseits, um zum Anschlusse an die kommu- nistische Partei und an kommunistische Organisationen aufzufordern mit dem ausgesprochenen Zwecke, die Dis- ziplin des Bahnbetriebes zu untergraben, die öffentliche Ordnung zu stören und auf gewaltsamen Umsturz hinzu- arbeiten. Soweit dabei angebliche Misstände in der Bahn- verwaltung erwähnt werden, geschieht es denn auch keines- wegs im Hinblick auf deren Behebung. Hiezu hätte das rote Signal weder Veranlassung, noch Berufung. Denn den Beamten eines demokratischen Staatswesens werden von Gesetzes wegen weitgehend Gelegenheit zu Beschwerden und zu Anregungen gegenüber Misständen, sowie Garan- tien für eine sachliche Prüfung derselben geboten. Schmid hat diese Nummer zur Dienstzeit in den Arbeits- räumen an Mitarbeiter verteilt und diese damit zu einer Betätigung aufgefordert, die auf Störung des öffentlichen Betriebes ausgeht, zu dessen Förderung Schmid als Beam- ter gesetzlich verpflichtet war. Er hat damit seine Dienst- pflichten in schwerer Weise verletzt, was nach Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz mit sofortiger Entlassung geahndet Beamtenrocht. No 25.
werden durfte, auch wenn diese Betätigung nur einmal vorgekommen ist oder wenigstens nur in einem Falle nachgewiesen wurde. Schmid war sich als aktiver Kom- munist der Tragweite seines Handeins zweifellos bewusst und hat demnach seine Entlassung verschuldet. . Das Begehren um Aufhebung der Entlassungsverfügung 1st deshalb unbegründet, ebenso die Anträge des Beschwer- deführers auf finanzielle LeistunglCln irgendwelcher Art. .. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Sem