Art. 31 BV; total-sale abuses and freedom of trade: a cantonal measure that, after a total-sale permit has been misused, forbids the ordinary continuation of a lawful commercial business exceeds the constitutionally permissible restrictions on economic freedom. The misuse of a sale permit may be countered by criminal sanctions, refusal of future permits, or other narrowly tailored preventive measures, but not by a general police prohibition of business operation for a prolonged period (consid. 2-4). The distinction between punishment for unlawful conduct and a police restriction on an otherwise permitted activity is decisive; the former may be admissible, the latter is not if disproportionate. Prior case law remains applicable unless a compelling general necessity for stricter intervention is shown.
L'application striete de ce principe devrait entramer l'admission pleine et entiere des reclamations fonnulees par les ouvriers dont le salau'e a ere roouit au cours du contmt. Mais le Tribunal federal a releve que certains auteurs preconisent des temperaments a la rigueur de cette solution. D'apres eux, le principe rappele plus haut comporterait des exceptions justifiees par des considera- tions de solidarit6 et d'equilibre social ; en d'autres termes, le patron ne semit pas tenu de payer la totalite du salaire lorsque l'empoohement de travailler resulte, par exemple, d'une greve, d'une suspension de courant electrique, d'un manque de charbon, etc. Sans se prononcer pour ou contre cette doctrine, le Tribunal fooeral a declare que son a pplication dans le cas Lambert (ou le patron invoquait, comme en l'espece, les consequences -de la crise economique) ne pouvait Eitre qualifiee d'arbitmire. . Mais il convient de remarquer que, dans ledit cas, le Conseil des Prud'hommes de La Chaux-de-Fonds avait simplement contraint l'employe a accepter une reduction de salaire ne depassant pas 25 % du gain fixe par le co'n- . trat. :6ref, les consequences de.la crise devaient etre sup- porrees par l'ouvrier et le patron, dans la proportion de % a la charge de celui-ci et d'un quart a la charge .de celui-Ia. Ce partage etait conforme a l'esprit de la doctrme mentionnee plus haut, qui' tend a repartir equitablement entre les de1tX parties le dommage resultant du manque de travail (v. HEDEMANN, dans Festschrift für RosenthaI, Jena 1923, notamment p. 214). Dans le cas present, le dommage aurait pu etre reparti entre les deux parties. L'employe lui-meme s'y etait preM en acceptant d'ecourter d'un an la duree du contrat, puis de voir son salaire abaisse a 27 francs par semaine. Cette reduction de la duree contractuelle, cette diminution du traitement -bien qu'elles fussent beaucoup plus lourdes que les sacrifices imposes a Lambert -pouvaient peut- etre trouver leur justification dans la doctrine susmen- tionnee. Handels-und Gewerbefreiheit. o . 7.
Mais ce n'est plus une repartition des consequences de la crise que la maison Cornioley a finalement prctendu imposer a Stucky ; au contrau'e, elle a essaye de se liberel' completement de ce dommage en en faisant supporte!' la totalite a son ouvrier. Cette manilnre de faire, qui ne trouve plus aucun appui dans la doctrine precitee, ne peut Eitre toIeree au regard de l'art. 332 CO. En rejetant la demande de Stucky, au mepris de cet article, le Conseil des Prud'- hommes de La Chaux-de-Fonds a manifestement commiR arbitraiI'e . Par ces moti/s, le Tribunal jedeml pron,o;we: Le recours est admis. Le jugement rendu le 1 Ö Jum 1931 par le Conseil des Prud'hommes de La Chaux-de- Fonds est aJll ure, et l'affaire est renvoyee a ce tribunal pour statuer a nouveau dans le sens des considerants ou present amt. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEI'l' LffiERTE DU CO:MMERCE ET DE L'INDUSTRIE 57 . Urteil vom aso Dezember 1931 i. S. Schuhhaus Löw A.-G. gegen Zug. Es ist nach Art. 31 BV unzulässig, demjenigen, der einen Total- ausverkauf veranstaltet hat, den normalen Weiterbetrieb des Geschäftes polizeilich zu verbieten. (Gekürzter Tatbestand :) A. -Das Schuhhaus zum Hans Sachs A.-G. betrieb lU: ter diesem Namen in Zug ein Detailgeschäft. Im Juni 1931 kam die Gesellschaft beim Regierungsrat des Kantons Zug um die Bewilligung für einen Totalausverkauf ein, dieer mit Befristung vom 4. Juli -3. September, gestützt
auf 23 des Gesetzes betreffend den unlautern Wettbe- werb vom 21. August 1930, erteilte. Nachdem das Ge- schäft nach Ablauf der Ausverkaufsfrist geschlossen worden war, stellte am 16. September das Schuhhaus Löw A.-G. an die Gemeindebehörde von Zug das Gesuch um Bewilli - gung zum Betrieb eines Detailgeschäftes am gleichen Orte. Nach verschiedenen Erhebungen über die Verhältnisse des Schuhhauses zum Hans Sachs A.-G. und des Schuhhauses Löw A.-G. und ihre Beziehungen zu einander hat der Regierungsrat des Kantons Zug das Gesuch mit Entscheid vom 21. /28. Oktober 1931 abgewiesen. Auf Grund der gemachten Erhebungen wurde festgestellt, dass die Hans Sachs A.-G. und das Schuhhaus Löw A.-G. ein und dasselbe Unternehmen der Schuhfabrik Löw A.-G., d.h. eine Ver- kaufs-und Betriebsorganisation derselben seien; durch die Mittelperson der Hans Sachs A.-G. habe sich die Löw A.-G. einen Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe !) bewilligen lassen, dann aber durch eine ndere Mittelper- son, das Schuhhaus Löw A.-G., schon" 14 Tage nach Been- digung des Ausverkaufes um eine neue Patentbewilligung nachgesucht ; das neue Geschäft solle im gleichen Lokal betrieben werden, wie das der Hans Sachs A.-G. Darin liege ein Missbrauch des Totalausverkaufes, und es seien darnach die Voraussetzungen des 26 des Gesetzes über unlautern Wettbewerb zum Verbot der NeugrÜlldung oder Weiterführung des Geschäftes während drei Jahren gegeben. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt das Schuhhaus Löw A.-G. beim Bundesgericht, es sei der regierungsrätliche Entscheid vom 21. /28. Oktober 1931 und das darin enthaltene Verbot der Eröffnung eines Detailgeschäftes in Zug aufzuheben, sowie der Regierunge- rat des Kantons Zug zu verhalten, das nachgesuchte Handelspatent zu erteilen . Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefOCh-l tene Entscheid verletze Art. 31 BV : Die Bestimmung von 26 des Zuger Gesetzes, auf die sich der regierungsrätliche Handels und Gewerbetreiheit. N0 57. 37J EntsCheid stützt, sei wirtschafts-politischen Erwägungen, der Rücksicht auf den Schutz des mittelständigen Gewer- bes, entsprungen und verstosse gegen den Grundsatz der Handels-und Gewerbefreiheit, wofür auf die Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Gra.etz gegen Obwalden, 42 I 25, und in Sachen Denzier Cie. gegen Thurgau, 48 I 459, verwiesen wird. O. -Namens des Regierungsrate,. ; von Zug beantragt die dortige Staatsanwaltschaft die Abweisung der Be" schwerde. Gegenüber der Berufung auf die bundesgericht lichen Entscheide in Sachen Graetz und Denzier Cie. wird geltend gemacht, dass der Tatbestand im vorliegenden Falle nicht der nämliehe sei : Sowohl der Kanton Obwalderi als der Kanton Thurgau hätten keine gesetzliche Bestinl- mung, die ihnen das Recht gegeben hätte, die Weiter führung eines Geschäftes nach Durchführung eines Total: ausverkaufes zu verbieten. Mit einer solchen BeRtimmung wolle der zugerische Gesetzgeber den Missbrauch der Institution des Totalausverkaufes zu unlauterem Wett- bewerb verhindern und vor allem die Konsumenten gegen Täuschungen schützen. Um dem Zweck des Verfassungs- grundsatzes nachzukommen, habe er vorgesehen, daS8 beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vom Regierungsrat Ausnahmen bewilligt werden können. Die Wiederer- öffnung eines Geschäftes gleicher Branche soll überall dort möglich gemacht werden, wo nicht ein Totalausver- kauf zum Zwecke unlauteren GeSchäftsgebahrens vorge- nommen wurde und wo die Anwendung des Verbotes, infolge verändertnr Verhältnisse für den Geschäftsinhaber, eine unbillige Härte darstellen würde. In den letzten Jahren ist leider die Verkaufsart der Ausverkäufe dazu verwendet worden, durch Täuschung des Publikums un- lauteren Wettbewerb zu betreiben. Das Veranstalten von Totalausverkäufen ist direkt zu einem Geschäft geworden. Es gibt Leute, die versUchen, von Ort zu Ort zu ziehen, einige Monate ein Geschäft betreiben, um nachher unter dem Vorwand eines Totalausverkaufes die Waren möglichst
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schnell abzustossen. Nach Beendigung des Ausverkaufes gehen sie an einen benachbarten Ort und beginnen den Trick von neuem. Das Publikum aber wird über die Eigenschaft der gekauften Ware als Liquidationsware ge- täuscht und die loyalen Geschäftsleute kommen in schwe- ren Schaden. In letzter Zeit sei man sogar dazu über- gegangen, diesen Totalausverkaufsschwindel am Orte selber zu betreiben. Eine allfällige Busse wegen falschen Angaben bei Einreichung des Totalausverkaufsgesuches werde leicht in den Kauf genommen. /). --Am 16. November teilte das Schuhhaus Löw A.-G. (lem Regierungsrat von Zug mit, dass es trotz des Entscheides vom 21. /28. Oktober das Geschäft in Zug eröffnen werde. Daraufhin beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug am 21. /23. November: ( Die Schuhhaus Löw A.-G. wird angewiesen, das neueröffnete Zweiggeschäft in Zug von Mittwoch, den 25. dies an geschlossen zu halten. Diesem Beschluss unterzog sich die Schuhhaus Löw A .-G., erhob aber gleichzeitig dagegen eine neue Beschwerde W( gell Verletzung von Art. 31 BV, in der Antrag und ßt'gl'iindung der frühern Beschwerde aufgenommen wird. I Ja. ; Bundesge1'irht zieht in Erwägung : I. 2. --DasBundesgericht hat in den von der Beschwerde- fiihmrin angerufenen Entscheiden in Sachen Graetz gegen Obwalden und Denzier Gie. gegen Thurgau erklärt, lanH es dem in Alt. 3l BV niedergelegten Grundsatz der Handt'ls-und Gewerbefreiheit widerspreche, wenn einem Hallddtreibenden, dem eine Bewilligung zum Totalaus- vprkallf erteilt worden ist, die Fortführung des Geschäftes IlIwh Ahlltuf lür Ausverkaufsfrist behördlich verboten t'rlten woHl'. weil !"'l" Missbrauch der Verkaufsbewilligung (,inCH :-;0 tid('ll lning!'iff in den an sich erlaubten Gewerbe- hdrieh nicht rechtfertigt . Venn hieran festgehalten wird, ";0 1I11l:-;S a.uch im vorliegenden Falle die Beschwerde gut- l.wheisseH und da ; V( rhot. df'R VeiterbetriehCfl des - Handels-Ulld Gewe:rb fIoeiheit. . 7. sehäftes der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig auf- hoben werden. Denn tatbeständlich besteht kein rechts- erheblicher Unterschied zwischen dem vorliegenden und den beiden frühern Fällen. Dass das Verbot indenletztern in die j'orm. eJnI' dingu fürndieAus;erkaufsbe, ilii .ge ! !eLwM',. währendessiQJ! im YQ!'lingnJJniinii :':l. . gel' tzJicp. lJenti l:l! IL spützt, ist für die Beant- w ,A !.F:t:!tge YnIf gs .äinignii h: lben jlni( !tig-,. ebenso wie der Umstand, dass das Zuger Verbot zeitlich beschränkt ist. Auch die in 26 des Zuger Gesetzes vorgesehene Möglichkeit, dass der Regierungsrat in besondern Fällen Ausnahmen machen kann, benimmt dem grundsätzlichen Verbot, aus dem Gesichtspunkt jener Entscheide betrachtet, nicht die Verfassungswidrigkeit. Vom Standpunkt des Art. 31 BV aus ist . v ! .JS1 i !!.::. gültig, ob ein derartiges Verbot auf einer bIossen Verfügung öder -einer dßr Ausvertmnr;b; fiigliiig"beIgefÜgtennBe dIDgungnoo:er--auremer- gesetzlichen -VorscfiriIt'1ieriihe. ES'manr'U6nieiiS'beIgefÜgCwerde ,'d;: ich scho " r Bundesrat in seinem Entscheid in Sachen Bloch vom 18. August 1903 dahin ausgesprochen hat: Würden ihm (dem Rekurrenten) durch das angefochtene Urteil, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, aber offenkundig der fernere Betrieb eines ständigen Handels nach Abschluss des gänzlichen Ausverkaufs verwehrt, so müsste hierin allerdings eine Verletzung der Handels-und Gewerbefrei- heit erblickt werden (BBL 1903 III S. 948). 3. Somit kann' es sich nur fragen, ob auf die frühere Praxis zurückzukommen und ein Verbot, wie es 26 des Zuger Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorsieht, in Zukunft als mit der Handels-und Gewerbefreiheit vereinbar anzusehen sei. Eine erneute Prüfung der rechtlichen Seite der Frage führt nun aber nicht zu einer andern Lösung. Freilich erscheint es bei erster Betrachtung nahe liegend zu sagen : Durch die AuskÜlldigung eines Totalausverkaufes werde der beabsichtigte Erfolg eines raschen Absatzes vorhandener Warenbestände durch die
durch die Auskündigung hervorgerufene Vorstellung be- wirkt oder doch verstärkt, dass das Geschäft nach Ablauf der Ausverkaufsfrist eingehe ; deshalb sei dann der Aus- verkäufer' gehalten, diese von ihm hervorgerufene und aus- genutzte Vorstellung wahr zu machen. und das Geschäft aufzugeben. Allein eine Verpflichtung dies zu tun, die nur eine öffentlichrechtliche sein könnte, lässt sich daraW', dass jemand eine Ausverkaufsbewilligung missbraucht ha.t, sei es, dass er von vorneherein keinen Ausverkauf beab':' sichtigte, sei es, dass er von dieser Absicht während des Ausverkaufs zurückgekommen ist, nicht ohne weiteres herleiten. Das Recht, Handel zu treiben, ist als solches innert der Schranken, die zum Schutz des öffentlichen Wohles aufgestellt sind, durch die Verfa.ssung gewähr leistet. Eine Erlaubnis zum Betriebe eines Geschäftes, wie es in Frage steht, ist auch nachZuger Recht nicht erforderlich. Wenn dort eine Bewilligung zur Eröffnung eines neuen Handelsgeschäftes erfordenlich ist, wie es nach dem eigenen Vorgehen der Beschwerdeführerin der Fall zu sein scheint, so kann es sich nur um eine Kontrollmass- nahme handeln, da materielle Regeln über die Bewilligung oder Nichtbewilligung eines solchen Betriebes nicht bestehen. Eine Verpflichtung, ein an sich erlaubtes Geschäft nicht zu betreiben, kann aber da, wo kein Ge nehmigungszwang (Erlaubnisvorbehalt) besteht, nur als Folge eines behördlichen Verbotes aufgefasst werden, rlurch das ein rechtswidriges Verhalten geahndet und weitern Rechtswidrigkeiten vo;'gebeugt werden soll. Die Verfehlung besteht in einem Fall wie dem vorliegenden darin, dass eine Totalausverkaufsbewilligung missbraucht wurde, sei es dass die Aufgabe des Geschäftes gar nioht beabsichtigt war, oder dass diese Absicht nachher aufge- geben wurde. Die ennsprenhnIl.d .khn !ll!:lSeinc:l!. I(;h. Il. .. Verfehlung bestehta1:ler d,arin, dass der .Fehlbare Jriefür niifetner Strafe belegt.wird,Jln.d nicht darin, dass ihmein. an sich erlaubter Geschäftsbetrieb 4:UI1lhYe,J,'Wnlt1l1!gsver fügung verboten wir.;l. Der Missbrauch einer Totalaus- Handels und Ge, erbefl'eiheit. X 57. verbufSoowilligung wird denn auch aUer Regel nach unter die Strafandrohungen wegen unlauteren Wettbewerb:,: fallen,. wie sie auch das Zuger Gesetz in den 6 ff. und 30 aufstellt. Dem Missbrauch wird ferner auch vorgebeugt werden können durch Versagung der Bewilligung, wenn die AuskÜDdigung die Absicht des Missbrauchs erkennen lässt (so das züreh. Gesetz über das Ausverkaufswesen vom 26. August 1917 3 und die Verordnung dazu vom 23. Ja- nuar 1924 3, wo gesagt ist, die Bewilligung könne ver- weigert werden, wenn das Gesuch die Absicht unlauteren Gebarens erkennen lässt, z.B. wenn den Behörden unwahre. irreführende oder unvollständige Angaben gemacht wel'" den, wenn an Stelle des eigentlichen Geschäftsinhaber:-; andere Personen vorgeschoben werden etc.). Wohl kann weiter dafür gesorgt werden, dass der Fehlbare nicht mehr in die Lage kommt, in gleicher Weise sich zu verfehlen und das Publikum zu täuschen, in der Weise, dass ihm und seinen Geschäftsnachfolgern für eine gewisse Zeit keinerlei Ausverkaufsbewilligung erteilt wird, wie da s das Zuger Gesetz ebenfalls in 25 vorsieht. Auch sind andere Mass- nahmen, die den Missbrauch einer Ausverkaufsbewilligung verhindern oder erschweren sollen, wie sie das Zuger Gesetz in den 14-17 ebenfalls kennt, zulässig. Endlich dürfen umgangene Gebühren nachgeholt und unter Umständen erhöht werden. Wenn aber wegen eines missbräuchlichen Ausverkaufs der nOrnlale i !t ,'enl1es Geschäfte ' dUrcli'denAU8vnrkänf ' 0clerse. e. c!tfC?I,ger ähnn längerer Zeit polizellich verboten wird, so. geht ,ii !' das Mass, ,. einer. im. tfJresse . ier öffentlichen 0l" u!lg gerechtfertigten' SChutzmassnahm ' weithinaus... Dass es sich bCi 26 iCs Gesetzes um eine polizeiliche Beschränkung und nicht um eine Strafe handelt, ist ohne weiteres klar, zumal da es danach in die Hände des Regierungsrates gelegt ist, von der gesetzlichen Vorschrift Ausnanen zu gewähren, womit die Handhabung dieser BestlIDmung einer Verwaltungsbehörde überlassen ist. Die begangene Unehrlichkeit könnte als Grund für eine solch weitgehende
polizeiliche Beschränkung in der persönlichen Ha.ndels- freiheit nur verwendet werden, wenn nach allgemeiner Ordnung die persönliche Ehrlichkeit die Voraussetzung für den Betrieb eines Ha.ndelsgeschäftes wäre. Nirgends . aber, auch in Zug nicht, ist als gel vorgesehen, dass wegen allgemeiner Unzuverlässigkeit oder wegen einzelner begangener Verstösse gegen die Geschäftsehrlichkeit der Betrieb eines nicht dem Genehmigungszwang unterlie-' genden Geschäftes gänzlich verboten werden könnte. Man lässt es vielmehr dabei bewenden, dass solche Verfehlungen als solche wegen unlauteren Wettbewerbes unter Strafe gestellt werden. So fällt auch in Zug die Ankündigung eines Totalausverkaufes, der sich als trügerlseh erweist. zweifellos unter die 6 und 7 Ziff. 1 des Gesetzes. Die Ansicht des gierungsrates, eine Busse genüge als sichem- . te und abschreckende Massnahme nicht, erscheint nicht ohne weiteres als richtig, wenn man die recht weitgehenden Strafdrohungen beachtet. Zudem ist in 30 des Gesetzes noch die Gefängnisstrafe vorgesehen.' Daraus folgt, dass die in 26 vorgesehene Beschränkung der Ha.ndels-und Gewerbefreiheit über das Mass der zulässigen Schranken hinausgeht und als verfassungswidrig erscheint, und dass die rechtliche Nachprüfung der Frage ein Abgehen von den frühem Entscheiden nicht verlangt ..... 4. - Nun macht aber der gierungsrat geltend, dass sich aus der durch die bisherige Praxis ergebenden Rechts- lage tatsächlich unhaltbare ZUliltände ergeben hätten, die eine Änderung der Praxis forderten. Für den Kanton Zug wird dafür nur auf einen Fall verwiesen, der auch Anlass zu der Aufnahme des 26 gegeben haben soll. Es geht aber gewiss nicht an, deshalb, weil einmal eine Ausverkaufsbewilligung missbraucht worden ist, nun allgemein die strenge Folge des Verbotes des Weiterbe- triebes des Geschäftes anzudrohen, zum mindesten soweit es sich dabei nicht um eine Strafe, sondern um eine blosse polizeiliche Massnahme handelt. Die Befürchtung sodan,n, da.ss ohne eine solche Bestimmung die Gefahr bestehe, i Handels und Gewerbefreiheit. ,,0 57. dass das ganze Jahr Scheinausverkäufe ahgehalten werden,. ist offensichtlich übertrieben, und was die Behauptung betrifft, dass sich gerade im Anschluss an die Fälle Grootz und Denzler Cie. ein Geschäftsgebaren herausgebilrlet habe, das unzweifelhaft den CharakteI' des unhmtern Wettbewerbe.s trägt, sind schlüssige Beweise hiefür nicht beigebracht worden" indem lediglich erwähnt wird, dass die Löw A.-G. solche Totalausverkäufe auch in Wohlen und Arbon veranstaltet habe und dass man desheR in Zug angefra.gt habe, wie man sich dort verhalten habe. Damit ist ein allgemeiner Notstand, der ein Abgehen Von der grundsätzlich richtigen Lösung dringend erheischen würde, nicht dargetan. Übrigens sagt der Regierungsrat selber, es handle sich bei der Bestimmung des 26 um die Bekämpfung eines unlauteren Wettbewerbes. Dafür schei- nen aber die übrigen hiefür zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Massnahmen, die insbesondere in Hinsicht auf die Kontrolle der Ausverkäufe getroffen werden können, hinreichend. Es ist nicht ersichtlich, dass man in Zug (und anderswo) diese Mittel, insbesondere das Strafverfahren wegen unlautem Wettbewerbs, erfolglos angewendet habe oder dass diese nicht zulässig gewesen seien. Endlich mag bemerkt werden, dass, soweitersicht- lich, kein anderer Kanton es für nötig gefunden hat, so weit zu gehen wie-Zug mit 26 des Gesetzes. Den diesbe- züglichen Hinweisen im Entscheid in Sachen Denzier Cie. (BGE 48 I 460) mag beigefügt werden, dass auch die seither erlassenen Gesetze des Kantons Waadt über die Police du commerce und des Kantons Berl1 über den unlauteren Wettbewerb eine solche Vorschrift nicht enthalten. In Deutschland fallen ebenfalls täuschende Ausverkaufsan- zeigen, wozu auch die Auskül1digung eines Ausverkaufs gehört, ohne dass ein solcher beabsichtigt ist, lediglich unter die Strafvorschriften wegen unlauteren Wettbewerbs (vgl. Kommentar von ROSENTHAL zum Gesetz über un- lauteren Wettbewerb zu 7 Note 6 und 39 a), haben aber nicht das Verbot des Weiterbetriebes des Geschäftes zur
Staatsreche Folge. Auch daraus darf geschlossen werden, dass eine Notwendigkeit, eine neue polizeiliche Schranke für einen an sich erlaubten Geschäftsbetrieb aufzurichten, nicht besteht .... Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom 21./28. Oktober ist darnach insofern verfassungswidrig, als er der Beschwerdeführerin den normalen Betrieb eines Schuhgeschäftes in Zug verbieten will, was denn auch die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates vom 21./23. November, der eine Bestätigung und Ausführung jenes Verbotes enthält, nach sich zieht. Dabei sei vorbe- halten, ob nicht ein zeitweises Verbot des Weiterbetriebs eines Geschäftes, wenn es als Nebenstrafe bei Widerhand- lungen gegen die Ausverkaufsvorschriften gesetzlich vorge- sehen und vom Richter verhängt würde, zu schützen wäre. Demnach erA-ennt das Bundesgericht: Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und demgemäss wird das in den Entscheiden des Regierungsrates des Kantons Zug vom 28. Oktober und 23. November 1931 enthaltene Verbot des Geschäfts- betriebes der Rekurrentin aufgehoben. IU. EIGENTUMS GARANTIE GARA.. TIE DE LA PROPRIETE 58. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1931 i. S. Ehrler und Mitbetelligte gegen Begienmgsrat Bchwyz. Bau eines Pfarrhauses durch eine staatliche Kirchgemeinde. Enteignung VOll Dienstbarkeiten, die auf dem Baugrunde laf'ten lind eIer Errichtung der Baute entgegenstehen. An- ft'('htung der Ent,eignungsverfiigung wegen Verletzung der Eigelltumsgarantie und lVillkür, weil das Werk (die Baute) ll'('ht, einem öffentlichen Interesse diene. Eigentutnsgaralltie. 11;0 58. Die Kirchgemeinde Schwyz beschloss am 28. Dezember 1930, den bestehenden Pfarrhof von Schwyz zu verkaufen, das alte Pfrundhaus auf der oberen Hofmatt der Gemeinde Schwyz niederzureissen und dort auf den Grundstücken Nr. 631 und 2027 des Grundbuches Schwyz ein Dreier- pfrundhaus zur Wohnung der Geistlichkeit der römisch- katholischen Kirchgemeinde von Schwyz zu erstellen. Auf dem Grundstück Nr. 631 lastet zu Gunsten der liegen- schaft Nr. 627 ein freier Fuss-und Fahrweg vom neu angelegten, von der Bahnhofstrasse zum Spitel führen- den Weg. auf dem Grundstück Nr. 2027 zu Gunsten der gleichen Nr. 627 und der Nr. 628 und 629 ein Recht für den Bestand einer Überlaufkanalisation von der westlichen Grenze des Gartens hinab, ebenso in gleicher Richtung ein Wegrecht von 1 m 20 Breite für Abtransport der Haus- jauche mittelst Stosskarren . Nach Aussteckung des Baugespanns und Veröffentli- chung des Bauprojekts für das geplante Pfarrhaus erhoben die Schwestern Therese und NanetteEhrler, die Ge- schwister Furgnr und Stefan Hicklin als Eigentümer der Grundstücke Nr. 627, 628 und 629 beim Bezirksgericht Bchwyz Klage auf Unterlassung des Baus, weil er mit den ihnen an der Hofmatt Nr. 631 und 2027 zustehenden Dienstbarkeitsrechten unvereinbar sei. Der Gemeinderat Schwyz beschloss darauf, die in Frage stehenden Dieust- barkeiten zwecks Verlegung zu enteignen. Das schwyzerische Expropriationsgesetz vom 5. März
bestimmt: ( 1. Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kantoll den Bezirken und den Gemeinden für nachstehende Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie Gebäude und Bäume abzutreten: c. zur Aufführung neuer, oder zur Erweiterung schon bestehender Staats-, Bezirks-und Gemeindegebäude, mit Einschluss der Pfarr-und Filialkirchen. 2. Über die Zulässigkeit der Expropriation ent- scheidet für die Gemeinden der Gemeinderat, für den