Art. 41 OR; Art. 42 Abs. 2 OR; liability for incorrect information given in a private inquiry. A person who, by virtue of a special position, has particular insight into the facts and who understands that the answer will likely be of decisive importance for the inquirer must, if he chooses to answer, provide truthful information; he must not affirm inaccurate facts or make statements whose inaccuracy is readily apparent without serious verification (consid. 2). Such a gratuitous reply does not constitute contractual performance under Art. 398 OR, and corporate liability is excluded if the answer was not given in the exercise of board functions (consid. 1). Where causation and the claimant’s own conduct make exact assessment impossible, the court may estimate the damage ex aequo et bono under Art. 42 Abs. 2 OR and reduce it for the claimant’s delay, speculative character of the asset, and shared fault (consid. 3).
a Obligationenrecht. No 12. Stipuler que les interets seront payables en or -et c'est le cas en l'espece -mais que le principal ne le sera pas . constituerait une anomalie et une absurdite (cf. sur cette question l'opinion de la Cour de la Raye, 10c. cit. p. 114) Le capital qui produit un interet-or ne peut etre qu'un capital-or (cf. les conclusions de l'avocat general Durand devant la Cour d'appel de Paris, en la cause Bret c. Societe d' H eracUe). Quant au cours force institue en France par la loi du 5 aout 1914 et maintenant aboli par la loi du 25 juin 1928, il n'a pas rendu impossible le paiement en francs-or, puisqu'il s'agit d'une rMerence au franc-or en tant qu'etalon de valeur et que le paiement d'un montant equivalent de francs ayant cours, calcuIe sur cette base, pouvait etre opere. La nouvelle loi monetaire fran9aise, d'apres laquelle ( le franc, unite monetaire fran9aise, est constitue par 65,5 milligramm es d'or au titre de neuf cents milliemes de fin)), n'est pas applicable, aux termes de l'art. 2 al. 2, aux paiements internationaux qui, anre- rieurement a la promulgation de la ... loi, ont pu valable- ment etre stipuIes en francs-or . Cette loi, pas plus que celle qui avait instaure le cours force, ne met donc obstacle au paiement reclame par le demandeur. Le paiement des coupons echus et des coupons a echoir, ainsi que le rem- boursement des titres amortis ou a amortir doivent etre effectues a Geneve comme a Paris, entre les mains des por- teurs, par le versement, pour ßhaque franc, de la valeur correspondante, dans la monnaie du lieu du paiement, au cours du jour, de la vingtieme partie d'une piece d'or pesant 6 grammes 45161, au titre de 900/HJOO d'or fin (cf. jugements de la Cour de la Raye, 10c. cit. p. 47, 48 et 126). Comme les parties n'ont point allegue qu'une diffe- rence existerait entre la valeur de l'or fin a Paris et a Geneve, il y a lieu de confirmer purement et simplement le dispositif de l'amnt attaque. Par ces motifs le Tribunal f6Uml rejette le recours et confirme l'arret attaque. , ,
Haftung des Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft für eine einem Aktionär gegenüber a.uf private Anfrage hin erteilte u n r ich t i g e Aus k u n f t über die finanzielle Lage der Gesellschaft. A. -Der Beklagte T. war bis zur Generalversammlung 1929 Verwaltungsratspräsident der Lederfabrik Alpina S. A. Diese Firma hat ihre Fabrik und die technische Leitung in Gümligen, während ihre Generaldirektion sich seit 1927 in Paris befindet. Der Verwaltungsrat ist teils aus Schweizern, teils aus Franzosen zusammengesetzt. Unter ersteren befand sich auch der Direktor der Berner Kantonalbank, F. Anfangs 1928 wurde auf Begehren mehrerer Verwaltungsräte beschlossen, die Buchhaltung für das Geschäftsjahr 1927/28 durch eine Treuhand- gesellschaft prüfen zu lassen. Die Arbeit wurde der Schweiz. Treuhand-Gesellschaft S. A. in Basel übertragen, welche dem Beklagten am 10. Mai 1928 einen als ( rapport preli- minaire bezeichneten Bericht zustellte. In diesem wurde die der Frühjahrsgeneralversammlung 1928 vorgelegte Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung nach verschie- denen Richtungen als wahrheitswidrig bemängelt; insbe- sondere wurde darauf hingewiesen, dass die Warenvorräte um mehr als 1 % Millionen Franken über dem durch die Comptabilität ausgewiesenen mittleren Verkaufswert ein- gesetzt worden seien. Der Bericht erwähnt, Verwaltunns ratsdelegierter Ch. begründe diese Mehrbewertung damIt, dass im Geschäftsjahr 1927/28 verhältnismässig mehr kleine als grosse Felle verkauft worden seien. Die Treuhan gesellschaft hielt jedoch in ihrem Berich daf , ass l Ermangelung der nötigen Kontrolle es rocht moglich seI, den durch diesen Umstand eingetretenen Mehrwert des Lagers festzustellen. Dieser sei von der Gesellschaft völlig AS 57 II -1931
willkürlich angegeben worden, so dass hier alle Vorbehalt'e gemacht werden müssten. Der Beklagte sandte diesen 'Bericht zur Vernehmlassung an eh. nach Paris; doch weigerte er sich, ihn auch den übrigen Verwaltungsrats- mitgliedern zur Kenntnis zu bringen, obwohl er wiederholt hiezu angehalten wurde und ihm auch mehrere Doppel zur Verfügung standen. Er unterliess auch monatelang die Einberufung des Verwaltungsrates, trotzdem ver- schiedene Mitglieder mehrfach eine solche Sitzung ver- langten. Dieses stetige Hinhalten veranlasste die Ver- waltungsratsmitglieder X. und F. zum Rücktritt. Als dann am 6. Oktober 1928 endlich wieder eine Sitzung des Verwaltungsrates stattfand, legte der Beklagte den Bericht der Treuhandgesellschaft wiederum nicht vor, angeblich weil es sich hiebei lediglich um einen rapport prelimi- naire) handle, der für das Direktionskomitee bestimmt sei. Ein weiterer Bericht sei noch nicht ausgearbeitet worden infolge der Abwesenheit von Herrn Ch. und weil die Experten nach diesem ersten Bericht gar nicht mehr gekommen seien)). An derselben Sitzung wurde bekannt gegeben, dass die Kantonalbank Bern den der Gesellschaft gewährten Kredit von 4 Millionen .Franken zur vollstiin- digen Rückzahlung gekÜlldet habe, was den Beklagten veranlasste, verschiedene Sanierungsmassnahmen vor- zuschlagen. Insbesondere seien Mittel zur Verminderung der allgemeinen 'Unkosten zu suchen. Sodann legte Ch. eine Zwischenbilanz vom 30. August 1928 vor, laut der im ersten Halbjahr 1928 ein Gewinn von 7-800,000 Fr. erzielt worden sein sollte. In der Folge nahm dann die Gesellschaft bei der Schweiz. Volksbank einen Kredit von 500,000 Fr. auf, für welchen sich der Beklagte nebst andern Verwaltungsratsmitgliedern im Dezember 1928 persönlich verbürgte. Gegen Ende 1928 vernahm der Kläger B., der am 5. April
an der Börse 100 Aktien der Alpina im Nominalwert von 250 Fr. zu einem Kurse von durchschnittlich 450 Fr. gekauft hatte, es gehe über die genannte Gesellschaft ein Obligationem-,'cht. N0 13.
eigenartiges Gerücht um. Er besprach die Angelegenheit mit dem ihm bekannten S., der ihn seinerseits an den Beklagten wies, dessen Name ihm geläufig war. Der Kläger richtete daraufhin an den Beklagten, den er bis anhin nicht gekannt hatte, am 20. Dezember 1928 ein Schreiben folgenden Inhaltes: Herr S. hat mich auf Ihre werte Persönlichkeit aufmerksam gemacht und mIT mitgeteilt, dass Sie im Verwaltungsrat der Alpina Lederfabrik Güm- ligen sind. Da ich auch Aktionär bin und einen grossen Posten solcher Aktien besitze, möchte ich Sie höflichst anfragen, ob das mir zu Ohren gekommene Gerücht auf Wahrheit beruht, dass die Aktien in absehbarer Zeit gewaltige Einbussen erleiden werden. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die Lage schildern würden, um eventuell dem Gerücht Abhilfe zu tun. ) Hierauf erwie- derte der Beklagte dem Kläger am 21. Dezember 1928 : Es ist mir nicht erklärlich, warum Alpina-Aktien in nächster Zeit gewaltige Einbussen erleiden sollten. Das Unternehmen ist allerdings kommerziell und finanziell immer noch im Aufbau, aber voll beschäftigt. Gegen spekulative Hausses und Baisses sind wir allerdings macht- los. Der seinerzeitige Kurs von 435 Fr. war zu hoch, 400 bis 410 entspricht ungefähr der Realität unter Escomptie- rung der zukünftigen Aussichten. Ungefähr um die gleiche Zeit veranlasste der Beklagte seinen Freund R., seinen damaligen Sozius G., sowie auch seinen Schwager L., von einem von diesen beabsichtigten Verkaufe von Alpina- Aktien abzusehen. Er war auch selber Inhaber derartiger Aktien, auch verwaltete er solche für seine Schwieger- mutter, ohne damals an einen Verkauf zu denken. Gegen- teils hat er noch Ende Oktober 1928, nachdem er unter Ausnützung des damals sehr hohen Kurses 50 eigene und 30 Aktien seiner Kinder verkauft hatte, der Bank in Bern den Auftrag erteilt, für ihn wiederum 40 Aktien zu kaufen, yon denen die Bank zu den festgesetzten Bedingungen 15 Stück hereinbrachte. Im Februar 1929 begannen die Alpina-Aktien, die am
zum Kurse von 410 Fr. erzielt hätte, und dem Erlös, der beim effektiven Verkauf Ende Juni 1929 erzielt wurde, d. h. 41,000 Fr. abzüglich 2344 Fr. 38,656Fr. bezw. rund 38,000 Fr. nebst 6% Zins seit 1. Juli 1929. Eventuell sei die Klage in einem vom Gericht festzusetzenden Betrage gutzuheissen. G. -Mit Urteil vom 18. September 1930 hat der Appal- lationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. D. -Hiegegen hat der Kläger am 20. Oktober 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut um Schutz der Klage ersuchte. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1 .. -Der Kläger stützt seine Klage nicht darauf, dass der Beklagte in Verletzung seiner ihm als Verwaltungs- ratspräsidenten zustehenden Verwaltungs-und Aufsichts- pflicht den' Kurssturz der Alpina-Aktien mitverschuldet habe. Auch behauptet er mit Recht nicht, dass der Beklagte die streitige Auskunft in Ausübung seiner ihm a.1s Ver- waltungsratspräsident zustehenden Obliegenheiten erteilt habe. Eine Haftung des Beklagten auf Grund von Art. 674 OR kommt daher nicht in Frage. 2. -Dagegen steht der Kläger auf dem Standpunkt, der Beklagte hafte auf Grund von Art. 398 OR, da in der Anfrage des Klägers und deren Beantwortung durch den Beklagten der Antrag, der Abschluss und die Ausführung eines Auftrages erblickt werden müsse. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, liegt in einer derartigen Auskunfterteilung, sofern sie nicht in Ausübung eines vom Beklagten betriebenen Gewerbes oder sonst gegen Entgelt erfolgt -was hier nicht zutraf -, nicht die Erfüllung einer übernommenen vertraglichen Verpflichtung, sondern lediglich ein ausser- vertragliches Handeln (vgl. BGE 30 II S.276 Erw.2 ; 41 II S.82 Erw.4; den ungedruckten Entscheid vom
Ohliga.t.ionenrucht. NO 13. 2;). Oktober 1929 in Sachen Fabrique Suisse des Produits au lait Guigoz S. A. c. Banque Cooperative Suisse). Es kann hier daher nur eine Haftung auf Grund von Art. 41 fl. OR in Frage kommen. Dem hält nun aber der Beklagte entgegen, es bestehe nirgends ein Rechtssatz, der den- jenigen, der aus blosser Gefälligkeit eine Auskunft gibt, zur Wahrheit verpflichte. Infolgedessen könne die strei- tige Auskunfterteilung bezw. Meinungsäusserung, auch wnnn di bezüglichen Angaben objektiv unrichtig gewesen Seien, mcht als eine widerrechtliche Handlung erachtet werden. Das ist nicht schlüssig. Allerdings ist eine solche Wahrheitnpflicht nirgends gesetzlich festgelegt. Allein es muss 1m Interesse eines geordneten Rechtslebens als ein Gebot der allgemeinen Rechtsordnung erachtet werden dass derjenige, der über Verhältnisse befragt wird, in di er aft . elller Stellung besondern Einblick besitzt (wenn er . sIch uberhaupt auf eine Antwort einlassen will), wahr- hettsgetreue Auskunft zu geben hat, sofern für ihn erkenn- bar ist, dass diese für den Fragesteller voraussichtlich folgenschwere Bedeutung hat bezw. haben kann. Er darf nicht absichtlich falsche Tatsachen behaupten oder leichtfertig Angaben machen, deren Unrichtigkeit' bezw. Uu?enauigkeit ihm ohne lange Prüfung in die Augen sprmgen muss (vgl. auch den vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichtes vom 25. Oktober 1929 sowie Revue der Gerichtspraxis 14 NI'. 45 . 59 H.). Di:ses Gebot hat der Beklagte nicht beachtet. Da der Kläger sich in seinem Schreiben ausdrücklich an ihn als Mitglied des Verwal- tungsrates. der Alpina wandte, musste dem Beklagten zum Bewusstsem kommen, dass dieser ihn als besonders orien- tiert erachte und dass er demgemäss seiner Antwort besondere Bedeutung beimessen werde. Auch konnte f"' 'h k' Z 'f ur 1 n em wel el bestehen, dass der Kläger die Auskunft deshalb .. verlangte, weil er wissen wollte, ob die von ihm, dem Klager, erworbenen Aktien gefährdet seien, um diese anlenfalls sofort abzustossen. Dass der Kläger letzteres mcht ausdrücklich beifügte, sondern als Grund angah : Obligl'tionenrecht. N° 13. um eventuell dem Gerücht (dass die Aktien in absehbare!' Zeit gewaltige Einbussen erleiden werden) Abhilfe zu tun , verschlägt nichts ; denn aus dem ausdrücklichen Hinwei" des Klägers darauf, dass er selber einen grossen Posten solcher Aktien besitze, musste der Beklagte schliessen, dass dieser die Auskunft in erster Linie zur Wahrung seiner eigenen Interessen wünschte. Unter diesen Umstän- den durfte und konnte der Beklagte angesichts der ver- schiedenen ihm. damals über die Lage der Gesellschaft bekannten Tatsachen nicht in guten Treuen erklären, es sei ihm nicht erklärlich , warum die Alpina Aktien in nächster Zeit gewaltige Einbussen erleiden sollten. Er wusste, dass die Bewertung des Warenlagers in der letzten Bilanz von der Treuhandgesellschaft beanstandet worden war, er wusste, dass die Kantonalbank Bern der Gesell- schaft ihren Kredit von 4 Millionen Franken ( plötzlich )) gekündet hatte, er wusste, dass zwei Verwaltungsräte, worunter ausgerechnet der Direktor der genannten Bank, ihre Demission eingereicht hatten und dass die Gesell- schaft mit zu grossen allgemeinen Unkosten arbeitete. Er wusste, dass die Gesellschaft sanierungsbedürftig war, und er hatte auch selbst in der Verwaltungsrat.ssitzung vom 6. Oktober 1928 bezügliche Anregungen gemacht. Er behauptet allerdings, er habe mit Bezug auf die Bewertung des Warenlagers der Begründung des Ch., die dieser auch der Treuhandgesellschaft gegeben hatte, Glauben ge .. schenkt. Wenn das zutreffen würde, so wäre nicht ver- ständlich, warum er sich denn solange sträubte, diesen Bericht, von dem er mehrere Doppel besass, den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Zum mindesten müsste hierin eine unverständliche Leicht- gläubigkeit erblickt werden, nachdem der Trcuhandhericht sich mit dieser Begründung Ch's ausdrücklich aUHeinandel'- gesetzt hatte und dabei zum Schluss gekomnwn war, das,.; die Mehrbewertung auf alle Trälle völlig willkiirlich vorge- nommen worden sei. Übrigens hat auch der Direktor der .Fabrik in Gümligen, P., in seinel' Einvernahme f'rklärt,
Obligationenre 'ht. N° 13. er habe den Beklagten mehrmals, und zwar auch noch im Jahre 1928, darauf aufmerksam gemacht, dass sich die kleine Ware ansammle, während die grossen Stücke ausgingen. Im Sommer 1927 habe sich dann llerdings das Verhältnis einigermassen gebessert, doch seI es auch nachher abnormal geblieben. Sei dem indessen, wie ihm wolle, so musste der Beklagte doch jedenfalls nachträglich, nachdem auch noch die weitern vorgenannten Momente hinzugekommen waren, und nachdem sogar in der Öffent- lichkeit Gerüchte über einen Aktienkurssturz im Umlauf waren, stutzig werden, und es war daher zum mindesten eine grobe Leichtfertigkeit, wenn er trotz all dieser Vor- kommnisse dem Kläger gegenüber eine derart eindeutig zuversichtliche Antwort gab. Dem kann er nicht entgegen- halten, dass die Zwischenbilanz von Ende August 1928 einen Reingewinn von 7-800,000 Fr. aufgewiesen habe; denn nachdem die Hauptjahresbilanz in der vorgenannten Weise beanstandet worden war, musste er sich klar sein, dass auch diese Zwischenbilanz nicht zuverlässig sein konnte und deshalb mit aller Vorsicht zu verwenden war. UnbeheHlich ist auch sein Hinweis darauf, dass er ja seine eigenen Aktien und diejenigen seiner Schwiegermutter und seiner Kinder behalten, dass er auch mehreren Bekann- ten geraten, die ihrigen nicht zu veräussern, und dass er auch im Dezember 1928 sich für den von der Gesellschaft bei der Schweiz. Volksbank aufgenommenen Kredit per- sönlich verbürgt hat. All das beweist (ganz abgesehen davon, dass der Beklagte als verantwortlicher Verwaltungsrat nicht nur die Rettung seiner Aktien im Auge haben musste) höchstens, dass er die Hoffnung hatte, die Gesell- schaft werde die bestehenden Schwierigkeiten überwinden. Das berechtigte ihn indessen nicht, dem Kläger diese Schwierigkeiten an sich überhaupt zu verheimlichen, nach- dem dieser ihn gerade h i e r übe r befragt hatte und nicht darnach, ob er ihm bei der obwaltenden ungünstigen Lage zu einem Verkauf der Aktien raten würde. Es hätte dem Beklagten selbstverständlich freigestanden, jede Auskunft Obligat i onenrecht. N0 13. 89 zu verweigern, und dies hätte in einer Weise geschehen können, dass der r daraus nicht ohne weiteres den für die Gesellschaft nachteiligen Schluss hätte ziehen müssen, dass es offenbar schlimm stehe. Da er dies nicht getan, sondern es vorgezogen hat, dem Kläger zu ant- worten, hat er ihm iür den durch seine zum mindesten leichtfertige Auskunft verursachten Schaden grundsätz- lich aufzukommen. 3. -Der Kläger berechnet den Schaden in der Weise, dass er vom Beklagten die Differenz verlangt zwischen dem Betrage, den er für seine Aktien, wenn er sie im Dezember 1928 verkauft haben würde, gelöst hätte, und demjenigen, der beim effektiven Verkauf Ende Juni 1929 erzielt worden war, was eine Summe von rund 38,000 Fr. ausmachen würde. Dieses Begehren erscheint übersetzt. Einmal muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, jede Auskunft zu verweigern, in welchem Falle der Kläger sich anderweitig hätte infor- mieren müssen. Nun kann aber nicht mit Bestimmtheit angenommen werden, dass er eine solche Auskunft vor Beginn des Kurssturzes der Aktien hätte erwirken können. Es besteht daher die Möglichkeit, dass er auch ohne die unrichtigen Angaben des Beklagten seine Aktien erst in einem Momente, da sie bereits im Kurse gefallen waren, veräussert hätte. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass gerade durch das Angebot dieses immerhin nicht unwesentlichen Aktienpaketes deren Kurs in Mitleiden- schaft gezogen worden wäre, zumal da in jenem Momente bereits ungünstige Gerüchte im Umlaufe waren. Es steht sodann fest, dass der Kläger schon am 5. Februar 1929, an welchem Tage die Aktien noch auf 230 Fr. standen, über den inzwischen eingetretenen Kurssturz orientiert war. Er konnte sich also schon in jenem Zeitpunkte davon überzeugen, dass die ihm vom Beklagten gegebene Aus- kunft irrig gewesen, und er hätte daher die Pflicht gehabt, um weiteren Schaden zu vermeiden, die Aktien sofort zu veräussern und nicht damit noch monatelang zuzuwarten,
90 ObHgationenrecht. N° 14. bis diese beinahe vollständig entwertet waren; jedenfalls muss diese weitere Entwertung auf sein Risiko gehen. Des fernern ist zu berücksichtigen, dass angesichts des Um- standes, dass es sich hier um eine blosse Gefälligkeits- auskunft gehandelt hat, eine Haftung des Beklagten für den vollen Schaden ohnehin nicht billig erschiene (vgl. auch BECKER, Komm. zu Art. 41 OR Nr. 48 S. 181). Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich hier um Spekulationspapiere gehandelt hat. Und endlich trifft auch den Kläger insofern eine gewisse Nachlässigkeit, als er sich ohne weiteres mit der Auskunft des Beklagten be- gnügt hat, obwohl er sich hätte sagen müssen, dieser als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft ein Interesse daran hatte, die Lage rosiger zu schildern, als sie in Wirk- lichkeit war. Eine genaue ziffermässige Bewertung all dieser Reduktionsgründe ist naturgemäss ausgeschlossen, so dass der vom Beklagten zu ersetzende Schadens betrag auf Grund von Art. 42 Abs. 2 OR nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Hiebei dürften untnr Berücksichtigung aller Umstände 5000 Fr. angemessen sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. September 1930 aufgehoben .und die Klage im Betrage von 5000 Fr. nebst 5% Zins seit 19. Dezember 1929 geschützt, im Mehrbetrage jndoch abgewiesen wird. 14. Arr6t de la Ire Seetion civile du 4 mars 1931 dans la cause Brand contre Berthoud. SubrQgation, avis au creancier, art. 110 al. 2 CO.. . Pour que la subrogation s'opere, i1 faut et il sufflt que 1e orea.nCler se rende oompte, au moment du paiement, qu'il s'agit d'un changement de crea.noier, non d'une extinction da 180. dette en faveur du debiteur; un avis formel n'est pas nOO6SSa.Ire. A. -Ernest Brand et Frederic Berthoud sont tous deux actionnaires et membres du conseil d'administration
!ll de la societe anonyme Comptoir de Bois, a Yverdon. Une assemblee generale extraordinaire des actionnaires, reume a. Barne le 11 aout 1927, decida, sur la proposition du conseil d'administration, d'augmenter le capital-actions d'une somme de 100 000 francs. Il fut convenu que l'emis- sion semit couverte par les administrateurs et par le directeur de la societe, Gottlieb Nievergelt. Celui-ci sous- crivit pour 28 000 fr., Berthoud pour 42000 fr. et Brand pour 30000 fr. Ce dernier montant fut paye par Brand qui s'etaitprocure les fonds necessaires au moyen d'un effet de 30 000 fr. cree par le Com ptoir de Bois a son ordre a lui Brand, en meme temps qu'a. l'ordre de Ber- thoud, et Brand s'etait fait escompter le montant par Ia Banque cantonaIe bernoise. Les 60 nouvelles actions sous- crites par Brand lui ont 13M remises, et il en est encore possesseur. Le billet de change souscrit par le Comptoir a ete renouveIe a plusieurs reprises. Il se trouve reduit aujour- d'hui a 25000 fr., a la suite d'un versement opere par la societ6, mais pour le oompte de Brand qu'elle a debite personnellement de l'acompte de 5000 francs. Apres avoir fini par payer lui-meme le solde du billet a la Banque cantonale par 25 075 fr. 85 plus les frais de prowt, Brand fit notifier a Berthoud deux poursuites pom effet de change en vue du remboursement de la somme versee. B. -Berthoud ayant forme opposition, Brand ouvrit action, en demandant au Tribunal cantonal neuchatelois de 2. Dire et prononcer que le billet de change de 30 000 fr. a ete souscrit par le Com ptoir de Bois pour liberer lesdites actions et qu'il n'a pas et6 cree dans l'in- teret du demandeur, mais bien dans celui du Comptoir de Bois. Le defendeur a formule les conclusions suivantes: ( I. Deolarer mal fondees les conclusions de la demande. Reconventionnellement,