Art. 250, 260, 261 ff. SchKG; premature allocation of dividend and process gain after successful challenge of pledged assets. Where a pledged asset admitted in the schedule is later removed from the collocation plan on a creditor's action, the remaining restitution claim concerning the realized proceeds must be pursued by that creditor in a follow-on action; no cession under Art. 260 SchKG is required. Until the restitution amount is finally determined, neither process gain nor dividend may be distributed. Set-off by the bankruptcy administration fails for lack of mutuality. Standing to complain exists also against a merely provisional distribution list if it prematurely resolves matters reserved to the court or prejudices the complainant's position.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ponrsuit.e et laillite. . ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 40. Entscheid. vom 2S. September 19S1 i. S. Solothurner lIa.ndelsbank. Wird ein Pfand, das im Kollokationsplane zugelassen, dessen Verwertung aber dem Pfandgläubiger überlassen wurde, auf Klage eines andern Konkursgläubigers hin aus dem Kollo- kationsplane weggewiesen, so ist es Sache des Klägers, auch noch für die Ablieferung des Pfanderlöses zu sorgen, wozu er keiner Abtretung gemäss Art. 260 SchKG bedarf (Erw. 1). Mit der bezüglichen Forderung kann die Konkursverwaltung nicht die dem Beklagten zukommende Dividende verrechnen (Erw. 2). Solange der abzuliefernde Pfanderlös im Streite liegt, darf über- haupt keine Zuteilung, sei es von Prozessgewinn oder Divi- dende, weder an den Kläger noch an den Beklagten, erfolgen (Erw. 1 und 4). Legitimiert zur Beschwerde gegen die vorzeitige ZuteilUllg auch in einer bIossen Abschlagsverteilungsliste ist der Beklagte selbst dann, wenn er geltend macht, es sei ihm eine zu hohe Dividende zugeteilt worden (Erw. 3). SchKG Art. 250, 260, 261ff. Decision de l'administration de la faillite oomettant a l'etat de collocation un droit de gage invoque par un creancier. - Realisation du gage abandonnee ace creancier. '-Decision de collocation annulee par le juge, sur contestation d'un autre creancier. C'est a ce demandeur qu'il incombe de veiller encore a ce que le defendeur verse le produit de la realisation du gage. Pour cela, il n'a pas hesoin d'une cession des droits de la masse au sens de l'art. 260 LP. (consid. I). AB 57 III -1931
UiO Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40. L'administration de 111. faillite ne peut eompenser Ja. dette dont le defendeur est tenu de ce chef avec le dividende qui lui revient (eonsid. 2). Aussi longtemps que le litige concernant le versement du produit . du gageest pendant, aucun gain du proces ne peut etre devolu, aueun dividende ne peut etre distribue, ni au demandeur, ni au dMendeur (consid. 1 et 4). Le defendeur avocation pour porter plainte contre une repartition prematuree -mfune si cette repartition n'ast que provisoire; et meme lorsqu'il allague que le dividende qui lui a eta attribue est trop eleve (consid. 3). Art. 250, 260 et 261 sq. LP. Decisione :dell' amministrazione fallimentare -ehe anunette in graduatoria un diritto di pegno rivendieato da un creditore. -Rea.lizzazione deI pegno. -Collocazione annulla.ta. dal giudiee dietro eontestazione di altro ereditore. Spetta al- l 'attore I 'obligo di curare ehe il eonvenuto versi il prodotto della realizzazione deI rpegno, senza ehe a questuopo gli occorra. 111. cessione dei diritti delIa massa. a. sensi dell' art. 260 LEF. (consid. 1). L'amministrazione deI fallimento non puö eompensare il relativo debito deI eonvenuto col dividendo ehe gli spetta. (consid. 2). Prima ehe sill. definito il litigio concernente il versamento dei prodotto deI pegno, non puö essere assegnato nessun guadagno (della causa) na all' attore ne al convenuto e nessun divi- dendo spartito tra di loro (eonsid. 1 e 4). II eonvenuto ha veste per dolersi di un riparto prematuro, anehe se si tratta solo di un riparto provVisorio e anehe se afferma, ehe il dividendo assegnatogli a troppo. elevato (eonsid. 3). Art. 250, 260, 261 e seg. LEF. Tatbestand gekürzt .- A. -Die Solothurner Handelsbank ist zugelassene Konkursgläubigerin im Konkurse der A.-G. Obrecht Cie. aus einem Kontokorrentverhältnis im Betrage von rund 700,000 Fr. Zur Sicherung dieser Forderung waren ihr Forderungen abgetreten und Pfänder bestellt worden, die sie selbst liquidierte, und zwar auch noch während des Konkursverfahrens. An Erlös erzielte und behielt die Handelsbank 227,625 Fr. 98 Cts. Von den im Kollo- kationsplan zugelassenen und ebenfalls selbst liquidierten Pfändern wurden auf Kollokationsplananfechtungsklage der Metallwerke Dornach hin letztinstanzlich durch Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 40.
Urteil des Bundesgericht vom 26. April 1929 einige als paulianisch anfechtbar weggewiesen, nämlich Uhren im Fakturawerte von insgesamt 22,280 Fr. 90 ets. und ein Guthaben auf Lei-Konto von 116,160 Lei. B. -Ausserdem wurde im Kollokationsplan ein Pfandrecht der Handelsbank an Deckungswechseln anerkannt. Hiegegen erhoben die Metallwerke Dornach ebenfalls Klage mit dem Antrag auf Wegweisung der geltend gemachten Pfandrechte aus dem Kollokations- plane. Im Verlaufe des Prozesses verzichtete die Handels- bank. auf die angefochtene Kollokationsverfügung. Indessen hatte sie die betreffenden Wechsel bereits einge- z?gen und hiebei, wie die Konkursverwaltung behauptet, die Summe von 65,912 Fr. 85 Cts. eingenommen. C. -Am 31. Mai 1930 erhob die Konkursmasse Obrecht Oie. eine Anfechtungsklage gegen die Handels- bank, womit sie zunächst 710,841 Fr. 89 Cts. und ausserdem Ersatz für die anfechtbar verpfändeten Uhren im Betrage von 15,638 Fr. 85 Cts. und das Leiguthaben im Betrage vom 13,873 Fr. "75 Cts., zusammen von 29,512 Fr. 60 etS. verlangte. Seit Prozessbeginn hat die Handelsbank 8912 Fr. 95 Cts. an die Konkursmasse zurückgeleistet. D .. -Di im Februar 1931 aufgelngte H. Abschlags- vertmlungshste enthält folgende Verfügungen: 14. Solothurner Handelsbank. Forderung nebst Zins Fr. 718,720.20 -Pfanderlös 227,625.98 abzuliefernder Pfanderlös aus Waren und fremden Valuten laut Prozess- entscheid Metallwerke c. Handelsbank abzuliefernder Pfanderlös ProzesR- entscheid Metallwerke c. Handels- bank vom 28. November 1926 an Richteramt S. L. . . . . . . . . . Fr. 491,094.22 Fr. 29,512.60 65,912.85 J)'r. 586,519.67
152 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° iO. I. Dividende . . .. . . . . . . . . Fr. 35,000.- . Nachzahlung (einschliesslich Zins im Betragevon 1,402 Fr. 9fiCts.)undII. Auszahlung . . . . . . . . . . . Fr. 26,227.90 Der Dividendenanteil wird mit der Her- ausschuldigkeit der Bank an die Metallwerke und die Masse verrechnet 30. Metallwerke A.-G. Dornach . . . . Fr. 54,445.30 ./. Pfanderlös aus Prozess Handelsbank. . . Fr. 29,512.60 Pfanderlös aus Prozess Leihkasse . . . . . 3,395.25 32,907.85 I. Dividende ..-.. Fr. 3,811.15 11. Dividendenzahlung 689.20 Zurückzubehalten . . . 1,614.35 31. MetallwerkeA.-G. Dornach . ./. Pfanderlös:Handelsbank .. '.'. ... usw. entsprechend wie oben. Fr. 21,537.45 Fr. 113,383.35 ) 65,912.83 Fr. 47,470.52 E. -Hiegegen führte die Handelsbank Beschwerde mit den Anträgen: l. Die Verteilungsliste sei in der Weise abzuändern, dass die für die Verteilung in Betracht fallende Gesamt- forderung der Solothurner Handelsbank auf 500,007 Fr. 17 Cts. und die derselben zukommende Gesamtdividende auf 51,000 Fr. 75 Cts. festgesetzt wird, woran die Bank die erste Dividende von 35,000 Fr. bereits erhalten hat, sodass ihr als zweite Dividende noch zufallen 16,000 Fr. 75 Cts. 2. Es seien die von den Metallwerken Dornach erhobenen Ansprüche auf angeblichen Prozessgewinn von 29,512 Fr. 60 Cts. und 65,912 Fr. 85 Cts. aus der Verteilungsliste wegzuweisen und demgemäss sowohl bei der Forderung der Solothurner Handelsbank, wo sie in Zuschlag gebracht Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 40. 153 wurden, als auch bei den Forderungen der Metallwerke. wo sie in Abzug gebracht wurden, zu streichen. Zur Begründung bringt die Handelsbank wesentlich vor: Der Erlös aus den von den Metallwerken Dornach mit Erfolg angefochtenen Pfändern habe insgesamt nur 8912 Fr. 95 Cts. ausgemacht und sei an die Konkursmasse abgeliefert worden. Mehr müsse die Handelsbank nicht zurückerstatten. Infolgedessen sei auch nur der genannte Betrag von 8912 Fr. 95 Cts. zu gunsten:derlHandelsbank zu dem in der Verteilungsliste richtig ausgesetzten Betrag von 491,094 Fr. 22 Cts. hinzuzurechnen, was eine Gesamt- ansprache von 500,007 Fr. 17 Cts.lergebe mit einem Dividendenanspruch von 10,2 % 51,000 Fr. 75 Cts. bezw., nach Abzug der bereits bezogenen 35,000 Fr. von 16,000 Fr. 75 Cts. ;Die Ansprüche der Metallwerke Dornach auf das Ergebnis aus den : angefochtenen Pfand- wechseln im Betrage von 45,0541Fr. 88 Cts., sowie auf die Vergütung der Kammfabrik Walter-Obrecht von 20,857 Fr. 95 Cts. (zusammen 65,912 Fr. 85 Cta.) seien noch nicht gerichtlich beurteilt, sondern! ebenfalls in die noch hängige Klage vom131. Mai 1930Ieinbezogen, m. a. W. bilden einen Teilbetrag der zurückgeforderten Summe von 710,841 Fr. 89 Cts. F. -In der Beschwerdebeantwortung wird dargelegt, (zu A) warum die Konkursverwaltung sich mi(der .Rück- vergütung von 8912 Fr. 95 Cts. nicht begnügen will, son- dern Rückerstattung von noch 26,440 Fr., 70 Cts. (statt wie ursprünglich 29,512 Fr. 60 Cts.) verlangt, und (zu B) dass der ErlÖB aus den Deckungswechseln 65,912 Fr. 85 Cts. betrage. G. -Die Aufsichtsbehörde des" Kantons Solothurn ... hat-am 22. April 1931 in Anlehnung an die Ausführungen der Beschwerdebeantwortung die Beschwerde abgewiesen- soweit sie nicht durch Berichtigung seitens der Konkurs' verwaltung gegenstandslos geworden war. H. -Diesen Entscheid hat die Handelsbank an das Bundesgericht weitergezogen.
154 FlehuldbetreilnUl! '" ':lnd Konkursrecht. N0 40. Die Bchnddbetreibung8-urul Konkurskammer zieht in Erwägung: 1 .. -Durch das von den Metallwerken erstrittene Urteil ist zwar rechtskräftig festgestellt, daSs sich die Handelsbank eine Anzahl Pfänder in anfechtbarer Weise hat bestellen lassen. Hieraus folgt freilich die Pflicht der Handelsbank zur Rückgewähr. Allein jenes Kolloka- tionsurteil bildet kein Urteil, gestützt auf welches die Rückgabe der Pfänder vollstreckt werden könnte. Ist es an und für sich schon zweifelhaft, ob einem Kollokations- urteil je eine solche Bedeutung beigemessen werden dürfte, so ist.ldies jedenfalls vorliegend ausgeschlossen, wo die Handelsbank die Pfänder versilbert hat und daher Naturalrestitution und-Realexekution nicht mehr in Frage kommen. Was aber im Kollokationsprozess über den Wert der angefochtenen Pfänder zur Sprache gekom- men ist, hat jedenfalls nicht zu einer verbindlichen Fest-, stellung des als Ersatz für die unmöglich gewordene Rückgabe massgebenden Wertes geführt. Um die Rück- gabe bezw. den Geldwert dafür zu erlangen, derinhöherem Masse beansprucht wird, als die Handelsbank zugestehen will, bleibt nichts anderes übrig, als gegen die Handelsbank Klage auf Verurteilung zur R.ückgabe der geforderten Summe zu erheben. Da an dieser Rückzahlung nur die Metallwerke interessiert, sind, weil sie die Differenz zwischen dem Erlös der angefochtenen Pfänder und der auf diesen Betrag entfallenden Konkursdividende gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG als Prozessgewinn beanspruchen können, ist es Sache der Metallwerke und nicht der KoDkursverwaltung, diese Klage zu erheben. Freilich liegt es der Konkursverwaltung ob, schon gleich am Anfang des Konkursverfahrens auf Ablieferung der ,Pfänder zu dringen (Art. 232 Ziff. 4 SchKG). Allein wenn sie es nicht. tut und infolgedessen später Schwierig- keiten entstehen, um den Prozessgewinn zu realisieren, auf welchen ,ein Konkursgläubiger Anspruch hat, der Schuldbetreibungs. und Konkursrecht N° 40. 155 mit Erfolg auf Abweisung eines im Kollokationsplan zugelassenen Pfandrechtes geklagt hat, so dürfen diese Schwierigkeiten, die anfänglich vielleicht hätten, ver- mieden wC?rden können, nicht nachträglich auf Kosten der Konkursmasse beseitigt werden. Und zwar steht die Legitimation dem betreffenden Konkursgläubiger von Gesetzes wegen (Art. 250 SchKG) zu, da die noch erforder liche Klage l nichts anderes als einen Nachläufer zur Kollo- kationsklage darstellt; er bedarf also keiner Abtretung gemäss Art. 260 SchKG. Erleidet er schliesslich einen Nachteil; weil sich das auf sein Zutun aberkannte Pfand bezw. dessen Erlös nicht in der Konkursmasse vorfindet, so bleibt ihm nichts anderes als die Verantwortlichkeits- klage gegen den Konkursverwalter übrig (Art. 5, 241 SchKG). Somit durfte der Konkursverwalter die Rück- forderung des von der Hand 1sbank eingezogenen Gegen- wertes der von den Metallwerken erfolgreich angefochtenen Pfänder nicht in die nachträglich noch erhobene umfas- sende Anfechtungsklage einbeziehen. Solange die von den Metallwerken noch zu erhebende zweite Klage nicht beurteilt ist und daher noch gar nicht feststeht, welche Summe die Handelsbank als Ersatz für die zu Unrecht in Anspruch genommenen und versilberten Pfänder zurückbezahlen muss, kann den Metallwerken unmöglich ein Prozessgewinn zugeteilt werden, der, wie bemerkt, aus der Differenz zwischen dem zurückzuerstattenden Erlös aus den angefochtenen Pfändern 3: und der. statt dessen der Handelsbank zuzuteilenden Konkursdividende für den gleichen Betrag besteht, und zwar nicht. nur der auf Grund der vorliegenden Verteilungsliste ausgeschütteten Dividende, sondern auch der schon bezogenen ersten Abschlagsdivideude und der allfi:i.llignoch weitern Divi- denden. Nicht nur ist bis dahin der Umfitng der Rück- leistung der Handelsbank ungewiss; der doch erst die Grundlage für die Berechnung des Prozessgewinnes der Metallwerke bildet, sondern es lässt. sich auch nicht zuverlässig bestimmen, was der Handelsbank an Konkurs-
lli6 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 40. dividende zuzuteilen ist, weil der Umfang des für die Berechnung der Dividende massgebenden Pfandausfalles der Handelsbank erst durch den Umfang der Rück- leistung bestimmt wird: je grösser die Rückleistung, um so grösser auch der Pfandausfall und umgekehrt. Steht aber nach dem Ausgeführten noch dahin, ob die Handelsbank überhaupt mehr als den anerkannten Betrag von 8912 Fr. 95 zurückgeben muss, und allenfalls wie viel mehr, so kann unmöglich in der Verteilungsliste verfügt werden, dass die Handelsbank aus dem Grund erfolgreicher Anfechtung von Pfändern die Dividende von 29,512 Fr. 60 (bezw. nach der im Beschwerdever- fahren vorgenommenen Richtigstellung : von 26,440 Fr. 70 Cts.) erhalte -und ebenso nicht, dass die Metallwerke den Betrag von 29,512-Fr. 60 bezw. 26,440 Fr. 70 Cts. abzüglich ;des genannten Dividendenbetreffnisses a Prozessgewinn erhalten. Die Metallwerke werden mIt Fug als Prozessgewinn beanspruchen können, was von der von der Handelsbank zurückzuerstattenden Suntme nach Abzug der auf diese Summe (und nicht auf eine höhere) entfallenden Konkursdividende übrig bleibt. Wenn aber der Betrag, der als Erlös aus den ange- fochtenen Pfändern eingebracht werden kann, kleiner ist als der jetzt in der Verteilungsliste von' der 'Forde- rung der Metallwerke in Abzug gebrachte Betrag von 29,512 Fr. 60 ets. bezw. 26, 0 Fr. 70 Cts.;" so führt die vorliegende Verteilungsliste zum Ergebnis, dass die Metallwerke ungerechtfertigterweise für diesen höheren Betrag die Dividende nicht erhalten. Die Einbeziehung der Handelsbank einerseits und der Metallwerke ander- seits in die Verteilungsliste bezüglich der angefochtenen Pfänder vor der endgültigen Feststellung des Umfanges der Rückgewährspflicht war daher verfrüht und muss aufgehoben werden. Diese Feststellung bildet einen Teil der paulianischen Anfechtung und steht nur den Gerichten zu, wofür ein weiterer Prozess im Anschluss an das Kollokationsurteil unumgänglich ist, nachdem Schuldbetreibungs. lmd Konkursreeht.. N° 40. 157 sie im Kollokationsprozess nicht hat getroffen werden können. 2. - Die Konkursverwaltung scheint freilich zu glau- ben, sich die Fortsetzung ihrer Klage auf Rückgewähr der angefochtenen Pfänder bezw. auf Ersatz dafür durch die Vorwegnahme der Verteilung des von der Handels- bank zu ersetzenden Betrages unter die Metallwerke (als Prozessgewinn) und die Handelsbank selbst (als Dividende anstatt des Pfanderlöses) ersparen zu können, indem sie den unbestrittenen Dividendenanspruch der Handelsbank für ihre sonstige Forderung mit jener Gegen- forderung verrechnen will. Allein für eine solche Ver- rechnung fehlt es von vorneherein an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit, weil es ausschliesslich Sache der Metallwerke ist, die Rückforderung des Gegenwertes der angefochtenen Pfänder zu bewerkstelligen. Hievon abgesehen würde durch die Verrechnung der Konkurs- dividende deren genaue ziffermässige Bestimmung nicht überflüssig gemacht, ansonst ja Unsicherheit darüber bestünde, in welchem Umfang einerseits die Forderung auf Rückgabe von anfechtbar Empfangenem, anderseits der Dividendenanspruch durch die Verrechnung getilgt seien, m. a. W. welcher Betrag darüber hinaus noch in bar zurückerstattet, bezw. welcher Teilbetrag der Dividende doch noch bar bezahlt werden müsse. Aus der ange- strebten Verrechnung lässt sich also nichts für die Zulässig- keit der in Erwägung 1 9Js unzulässig, wei1 verfrüht, bezeichneten Verteilungsverfügungen herleiten. Infolge- dessen kommt nichts darauf an, dass die Handelsbank nicht nach Anleitung von BGE 54 m S. 20 noch während der Auflage der Verteilungsliste gerichtliche Klage auf Ausbezahlung der Dividende erhoben hat. 3. -Nun ist durch die angefochten Verteilungsliste der Handelsbank freilich ein grösseres Konkursdividenden- betreffnis "'zugeteilt worden, als ihr eigentlich gebührt; dementsprechend lautet ihr erster Beschwerdeantrag denn auch auf Zuteilung eines kleineren Dividendenbetrefinis8e8.
158 Schuldbetreibung o und Konkursrooht. N° 4,0. Allein deswegen darf der Handelsbank nicht etwa die Beschwerdelegitimation mangels Interesses an der Be- schwerdeführung . abgesprochen werden. Unverkennbar hat die Konkursverwaltung auf Anstiftung der Metall- werke durch die die Handelsbank und die Metallwerke betreffenden Verteilungsverfügungen der gerichtlichen Entscheidung darüber vorgreifen wollen,. welche Summe die Handelsbank als aus den von den Metallwerken mit Erfolg angefochtenen Pfändern gewonnenen Erlös zurück- erstatten müsse. Hätte sich die Handelsbank bei der sie betreffenden Verfügung beruhigt, so wäre sie ihr in Zukunft zweifellos in dem Sinn entgegengehalten worden. dass die Zuteilung der Dividende auf einen um 29,512 Fr. 60 ets. höheren Forderungsbetrag die Rücker- stattung dieses Betrages zur Voraussetzung habe, und dass die Zuteilung dieser Dividende nicht ohne Aner- kennung der entsprechenden Rückerstattungspflicht habe angenommen werden können. Indem die Handelsbank auf Zuteilung einer kleineren Dividende abzielt, ver- teidigt sie sich .also in Wahrheit gegen eine ihr zugedachte Rückerstattungspflicht in viel höherem Betrage. Hievon abgesehen muss ohne Rücksicht auf das verfolgte ziffer- mässige Ergebnis die Legitimation zur Anfechtung einer Verteilungsliste immer dann zugestanden werden, wenn sie über Streitpunkte verfügen will, deren Beurteilung dem Richter vorbehalten bleiben muss, wie es hier der Fall ist, sowie auch dann, wenn die Verteilung verfrüht ist, weil ihr die zuverlässige Grundlage fehlt, wie es hier ebenfalls zutrifft, wo der Erlös aus angefochtenen Pfändern verteilt werden will, obwohl über dessen Höhe Streit besteht und er zunächst noch eingetrieben werden muss. 4. - Indessen können nach dem Ausgeführten nicht die von der Handelsbank formulierten Beschwerdean- träge auf Zuteilung einer kleineren eigenen Dividende bezw. auf Nichtzuteilung von Prozessgewinn und Zuteilung einer grösseren Dividende an die Handelsbank zuge- sprochen, sondern es kann der Beschwerde nur in dem Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4Q. 159 Sinne Folge gegeben werden, dass die beanstandeten Zuteilungen sowohl an die Handelsbank als auch an die Metallwerke als verfrüht überhaupt aufgehoben werden, mit der Massgabe also, dass vor der Erledigung des schwebenden Prozesses gar keine andere Verfügung über die der Handelsbank zukommende Dividende und das den Metallwerken zukommende KonkursbetretInis . ge- troffen werden darf. Die zugunsten der Metallwerke getroffene Verfügung über die Zuteilung des Prozess- gewinnes kann nämlich keinen Bestand haben, weil sie in untrennbarem Zusammenhange mit der Dividenden- zuteilung an die Handelsbank steht. Auch gegenüber den Metallwerken muss mit jeder weiteren Zuteilung zugewartet werden, bis der Streit über die Höhe der Rückerstattungspflicht der Handelsbank endgültig aus- getragen ist. -Dagegen können die übrigen Positionen der Verteilungsliste bestehen bleiben, weil die Mängel der die Handelsbank und die Metallwerke betreffenden Positionen ohne Einfluss darauf sind. Denn der Betrag, um welchen die Dividende der Handelsbank. infolge der Anfechttmg von Pfändern erhöht werden muss, ist ja nicht aus der allgemeinen Konkursmasse zu entnehmen, sondern von dem vorwegzunehmen, was die Handelsbank infolge der Anfechtung zurückzuleisten hat. Dieses Ergebnis wird die Konkursverwaltung auf dem Weg erzielen können, dass sie seinerzeit den im schwebenden Prozess zunächst ziffermässig festzustellenden wil'klichen Erlös aus den angefochtenen Pfändern von der dividenden- berechtigten Forderung der Metallwerke abzieht, was zur Folge hat, dass die Metallwerke ebensoviel weniger an Dividende erhalten werden, als die Handelsbank mehr zu beanspruchen hat. Indessen sei auch in diesem Zusam- menhang, im Anschluss an bereits Gesagtes, daran erinnert, dass hiebei die bereits früher bezogene.Abschlagsdividende, sowie die künftig noch zur Verteilung gelangende Schluss- dividende zu berücksichtigen sein werden, weshalb über die Zuteilung des Prozessgewinnes überhaupt nicht vor
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4.1. der Schlussverteilung wird verfügt werden können, m. a. W. nicht vor der Bestimmung der Gesamtdividende, die ja vom Erlös aus den angefochtenen Pfändern im entsprechenden Betrag in Abzug gebracht werden muss, um den Prozessgewinn der MetalIwerke zu ermitteln. 5. All das Gesagte trifft im Wesentlichen auch auf den weiteren, von der Konkursverwaltung in. der Verteil- ungsliste in gleicher Weise behandelten Betrag von 65,912 Fr. 85Cts. zu, den erstatten zu müssen die Handels- bank ebenfalls bestreitet und noch nicht in rechtskräftiger und vollstreckbarer Weise verurteilt worden ist. Demnach erlcennt die Schnddbetr.-u. Konkurskammer : Her Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Zif- fern 14, 30 und 31 der Verteilungsiiste aufgehoben werden. 41. Arret du 16 octobre 1931 dans la cause Gojon. L'inriication du nom du creancier est un element essentiel de la production dans la faillite. Lorsque l'auteur de la production refuse de reveler le nom du crea.ncier, l'administrationde la faillite n'a pas a prendre rie decision sur son admission u son rejet; elle doit se contenter de rleclarer la production irrecevable, quitte a la considerer ulMrieurement comme une production tardive au sens de l'art. 251 LP, si elle est presentee a nouveau et qu'a ce moment-la le creancier se soit fait connalt,re. Die Angabe des N a m e 11 s des G I ä u b i ger s ist wesent- licher B e s t a n d t eil ein e r K 0 n ku l' sei n gab e. Weigert sich der Urheber der Eingabe, diesen Namen aufzu- d.ecken, so hat die Konkursverwaltung nicht über die Zulassung oder Abweisung der Forderung zu entscheiden, sondern sich darauf zu beschränken, d.ie Engabe zurückzuweisen. Wird sie später nochmals, dann aber unter Angabe des Gläubiger- namens, vorgelegt, so steht nichts entgegen, sie als verspätete Eingabe im Sinn von Art. 251 SchKG zu behandeln. La designazione deI name deI creditore e un elemento essenziale dell' -insinuazione d'un credito in ;un fallimenw. Quando colui ehe noHfica il credito rifiuta d'indicare iI norne deI credit,ore,
l'amminiatl'8ziona non ha da decidere sull'ammissione 0 men"o deI credito ma deve limitarsi a diehiarare l'insinuazione irri- cevibile. salvo a esaminarla in seguito come una insinuazione tardive. a'isensi delI'art. 251 LEF se .fosse ripresentata co!- l'indicazione deI nOrne deI creditore. A. -Benri-Oscar Bree, a Ünex, a ete declare en faillite le 3 mars 1931. Le 2 mai 1931, M "Buchel, notaire a Geneve, a declare intervenir dans la faillite au nom d'un de ses clients pour une somme de 8287 fr. 50, representant Ie capital et les interets de huit cedules hypothecaires au porteur grevant en 2 e rang l'immeuble du failli. lnvite a donner le nom du porteur des cedules, Me Buchel s'y est refuse. Par decision du 5 juin 1931, l'office a ecarte cette production, ( soit, disait-il, parce que le nom du porteur des titres n'a pas ete indique, soit paree que le failli n'est pas debiteur I). Lors de son interrogatoire, le failli avait en effet declare avoir avantage un de ses creanciers, le sieur Gojon, de 7500 fr. de cedules et rester neanmoins creaneier de lui de 49 150 fr. 65. Le 19 juin 1931, MMes Raisin et Carry, qui avaient fait retirer les cedules quelques jours auparavant, sur presen- tation d'une procuration de Me Buchel, sont intervenus dans la faillite au nom d'Ernest-Claudius Gojon, pour une somme de 8507 fr. a en vertu de ces mames titres. Par lettre du 22 juin 1931, l'office a,informe MMes Raisin et Carry que leur production etait irrecevable a la forme, attendu qu'elle avait. deja ete faite auparavant, par les soins de Me Buehel'et qu'elle avait:ete eeartee. ( Comme aucune opposition n'a ete faite dans le delai legal, ajoutait l'office,la decision de l'ejet est devenue definitive. Vous ne pouvez done pas, par une nouvelIe produetion qui ne peut etre consideree comme tardive dans le sens de l'art. 251 LP, remettre en question une decision prise au sujet, da I'etat de colIocation et devenue definitive. B. -Gojon a porte plainte contre cette decision en temps utile, en concluant, principalement, a ce que, ladite decision etant annulee, il fut admis a l'etat de