Art. 95 Abs. 3 SchKG, Art. 107 Abs. 2 SchKG; Zulässigkeit einer Nachpfändung bei hängigem Widerspruchsprozess um den einzigen gepfändeten Gegenstand. Die Hängigkeit des Widerspruchsprozesses bewirkt nach Art. 107 Abs. 2 SchKG nur die Sistierung der Betreibung hinsichtlich des streitigen Pfändungsobjekts und verbietet dessen Verwertung, nicht aber die Nachpfändung weiterer, sonst pfändbarer und unbestrittener Vermögensstücke. Nach Art. 95 Abs. 3 SchKG sind Drittansprachen gerade erst in letzter Linie zu berücksichtigen; der Gläubiger braucht den Ausgang des Vindikationsstreits nicht abzuwarten, wenn dadurch seine Sicherung gefährdet würde. Ob die Drittansprache begründet ist, bleibt den Aufsichtsbehörden entzogen (consid. 2).
208 Schuldootreibungs. und Konkursrecht. No 52. doit done etre reformee sur ee point. II n'est pas necessaire pour eela de renvoyer la cause a l'autorite cantonala. En ealculant la quotite insaisissable, pour les deux premiers mois a dater de la saisie, sur la base de 166 fr. et non da 90 fr. par mois, on apporte a la decision le correctif nOOes- saire, dans la limite de ce que les eirconstances peuvent justifier. 2. - En ce qui concerne les obligations du recourant envers sa premiere femme et ses emants, la decision attaquee n'implique aucune erreur de droit. 11 est de prineipe que le salaire du debiteur doit se repartir entre tous les membres de la famille, dans la proportion de ce qui est indispensable a chacun d'eux au sens de l'art. 93 LP. et c'est aux autorites de poursuite a apprecier ce qui est indispensable a chacun. -Si l'un ou l'autre d'entre eux est au benefice d'une pension alimentaire, le chiffre de celle-ei determine le maximum de ce qui peut lui etre. attribu.e, mais les autorites de poursuite restent libres d'examiner si ce chiffre va au delit. de 1' indispensable . Leur decision peut etre plus stricte a cet agam que celle du juge qui a fixe le montant de la pension. Autre chose, en effet, est la fixation d'une pension alimentaire par le juge en appli .. cation de l'art. 152 Cc., et autre chose la fixation du montant pour lequella pension doit etre payee par privi- lege sur le salaire du debiteur aux depens d'autres erean- eiers, en application de l'art .. 93 LP. Dans le cas particulier la somme indispensable au re- courant lui-meme a ete fixe a 340 francs (abstraction des frais professionnels), soit a 90 fr. pour le-logement et a 125 fr. pour l'entretien, l'habillement et les autres depenses de chacun des epoux, tandis que la somme indispensable a la femme divorcee et aux enfants a ete fixee a 300 fr., ensorte qu'il ne raste, en comptant 90 fr. pour le logement et 125 fr. pour l'entretien de la femme, qu'une somme da 45 fr. par enfant. On peut se demander si les enfants n'auraient pas dft etre eomptes pour une somme plus . elevee, mais c'est la une question de fait, non de droit. Schuldootreibungs-und Konkursrecht. No 53.
Le recourant n'allegue d'ailleurs aucune circonstance sp6ciale (telle que l'etat de sante des enfants ou de leur mere) qui s'opposerait a la reduction qu'il eritique et justifierait un supplement d'information. 11 argumente simplement et d'unc f3.90n generale de l'insuffisance de la somme de 300 fr. que l'autorite cantonale a fait entrer en ligne de compte, ce qui n'est pas de nature a motiver un renvoi. La Ohambre des Poursuites 6t des Faillites pro?wnce : Le recours est admis en ce sens que la retenue a operer sur le salaire du recourant est fixee a 24 fr. pour les deux premiers mois et a 100 fr. pour les mois subsequents 53. Entscheid vom 10. Deztmber 1981 i. S. Dr, X. Zulässigkeit einer N ach p f ä n dun g. wenn der einzige gepfän. dete Gegenstand von einem Dritten zu Eigentum ange sprochen und diese Ansprache vom betreibenden Gläubiger anerkannt, vom Schuldner dagegen bestritten wird. Art. 95 Abs. 3 und 107 Abs. 2 SchKG. Une saisie compl6mentaire peut avoir lieu lorsque la. proprieM de l'unique objet saisi est revendiquee par un tiers et que cette revendication est reconnue par le creancier poursuivant, mais contestee par le d6biteur. Art. 95, a.1. 3, et 107, al. 2 LP. Un pignoramento eomplementa4'e e leoito quantunque la proprietA dell'unioo oggetto pignorato, rivendicata da. un terzo e riconosciuta dal creditore istante, sis. stata contestata da.l debitore. A. -Am 3. Januar 1931 pfändete das Betreibungsamt Zürich in der Betreibung der Firma Rühle Co gegen den Rekurrenten einen Schuldbrief per 3200 Fr. im Schätzungswert von 3000 Fr. Als dieser Titel von ewem Huber zu Eigentum angesprochen wurde, bestritten sowohl Gläubigerin als Schuldner diesen Anspruch; die erstere Hass indessen in der Folge ihre Bestreitung
Schuldbetreibung". und Konkursrecht. No 53. fallen, und gegen den letztern leitete Huber die Vindika- tionsklage ein. Diese Klage wurde aber in erster und zwei- ter Instanz als gegenstandslos erklärt, da das Pfändungs- objekt infolge der Anerkennung der Ansprache durch dEm Gläubiger aus der Pfändung gefallen sei und der Streit zwischen dem Schuldner und dem Dritten kein Incident der Betreibung bilde, sondern in ein besonderes Verfahren gehöre. Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten hin wurde jedoch vom Kassationsgericht die Durchführung des beschleunigten Prozesses zwischen dem Rekurrenten und Huber angeordnet. . c, B. -Unterdessen hatte die Gläubigerin nach Rückzug ihrer Bestreitung des Drittanspl'uches eine Nachpfändung verlangt, welche am 9. Mai 193 1 vom Betreibungsamt unter No. 5350 vollzogen wurde. Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde -mit dem Antrag, diese Nach- pfändung aufzuheben. Von beiden kantonalen Instanzen abgewieSen, gelangte der Rekurrent an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Nachpfändung aufzuheben, eventuell zu verfügen, dass die nachgepfändeten Objekte nicht vor Erledigung des Widerspruchsprozesses, hezw. bei Obsiegen des Rekurrenten in diesem Prozess überhaupt nicht verwertet werden dürfen. Er führt aus, gemäss Art. 107 Aha. 2 SchKG sei nach -Einleitung einer Wider- spruchsklage die Betreibung ohne weiteres eingestellt und damit die Vornahme einer Nachpfändung verboten. Auch habe das Kassationsgericht in auch für die Auf- liichtsbehörden verbindlicher Weise erklärt, dass es nicht angehe, die Pfändung vom 3. Januar als ungenügend zu betrachten, solange der Widerspruchsprozess nicht zu Ungunsten des Rekurrenten entschieden sei. Mit einem !'olchen Ausgang des Prozesses sei jedoch nicht zu rechnen, da bei den Akten zwei Urkunden lägen, aus denen her- vorgehe, dass der Drittansprecher selbst dem Rekurrenten jenen Schuldbrief zum Zweck der Sicherung der betrei- benden Gläubigerin (( wie eigen)) überlassen habe. , I Schufdbetreibung. -unrl Konkul' l"".,ht. x .3:;' Die Sclt/lddbet1'eibungs-und Konkurskmmner zieht in Erwägung,'
Ob eine Nachpfändung statthaft sei, wenn das einzige gepfändete Objekt Gegenstand eines Widerspruchspro- zesses bildet, ist eine Frage des Betreibungsrechtes, die von den Aufsichtsbehörden selbständig, ohne jede Bindung an die Auffassung von Gerichtsinstanzen zu beantworten ist. Es kann daher' auch dahingestellt bleiben, ob dem Urteil des Kassationsgerichtns wirklich die vom Rekur- renten angegebene Bedeutung zukommt oder nicht, Mit Recht hat sodann die Vorinstallz ausgeführt, dass Art. 107 Abs. 2 SchKG einer Nachpfändung nicht entge- genstehe; nach dieser Vorschrift bewirkt die Hängigkent eines Widerspruchsprozesses eine Einstellung der BetreI- bung nur hinsichtlich des Prozessobjektes, verbietet daher lediglich die Verwertung des Prozessgegenstandes, nicht aber die Nachpfändung weiterer Gegenstände, sofern im übrigen die VoraussetzUngen einer Nachpfändung gegeben sind. Massgebend hierur ist Art. 95 Abs. 3 SchKG, wonach in letzter Linie Vermögensstücke zu pfänden sind, welche von dritten Personen beansprucht werden. Das Gesetz will damit dem Gläubiger einen Anspruch darauf ver- schaffen dass vom Moment des Pfändungsvollzuges an die Bezahlung seiner Forderung gesichert sei, soweit dies überhaupt möglich ist; durch die Pfändung von Objekten, die von-Dritten vindiziert werden, erhält er jedoch nicht die gleiche Sicherheit wie durch die Pfändung von unbestritten dem Schuldner gehörigen Objekten. Aus dieSEm Gründen hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung eine Nachpfändung immer dann als znässig erklärt, wenn der Schätzungswert der gepfänneten Objekte zwar den Betrag der Betreibungsforderung ber steigt, die gepfändeten Gegenstände dagegen von drItter Seite zu Eigentum angesprochen wurden und feststeht, dass andere pfändbare Objekte vorhanden sind (BGE
ob die Eigentumsansprache begründet sei oder nicht, darüber haben die Aufsichtsbehärden sich kein Urteil zu bilden -, und dabei die Gefahr zu laufen, dass unter- dessen die sonstigen pfändbaren Aktiven des Schuldners von andern Gläubigern mit Beschlag belegt werden. Vielmehr muss ihm auch in einem solchen Fall das Recht zugestanden werden, sofort die Nachpfändung von Gegen- ständen zu verlangen, die unbestritten dem Schuldner gehören. Ob der Gläubiger dann die Verwertung der nachge- pfändeten Objekte schon vor Erledigung des hängigen Widerspruchsprozesses verlangen kann oder sich beim Obsiegen des Schuldners mit der Verwertung des ursprüng- lich gepfändeten Schuldbriefs begnügen muss, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Der diesbe- zügliche Eventualantrag ist. zudem vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht gestellt worden und könnte daher auch gemäss Art. a OG nicht berücksichtigt werden. Demnackt erkenn die Schuldbetr.-u. KQnkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs. une I Konkursrecht. No 54. 213 54. Entscheid vom 14. Dezember 1931 i. S. Eirchner Iv Cie. N ach las s tun dun g : entfaltet ihre Wirkungen erst vom Moment der Bewiliigtlng an; keine Befugnis der Nachlass- behörde, schon bei Einreichung d.es Gesuches die Vornahme weiterer Betreibungshandlungen zu untersagen. SchKG Art. 297. Le sursis eoncordataire ne deploie d'effets qu'a partir du moment ou il est accorde. L'autori du eoneordat n'a done pas qualite pour suspendre, des 1110 presentation de 1110 demande, l'exe eution de tout acte ulMrieur de poursuite. Art. 297 LP. Coneordato : 1110 moratoria espliea i suoi effetti solo dal momento in eui iu eoncessa. L'autorita eoncedente non ha quindi veste per sospendere ogni atto ulteriore d'esecuzione gia dal mo- mento in oui 1110 proposta di ooncordato fu presentata (LEF 297). ln der Betreibung No. 3803 der Rekurrentin gegen J. Gremminger hatte das Betreibungsamt Uttwil die Steigerung auf den 28. September 1931 angesetzt. Am 25. September reichte der Schuldner ein Gesuch um Be- willigung einer Nachlasstundung ein, worauf das Gerichts- präsidium Arbon das Betreibungsamt anwies, die Steige- rung nicht abzuhalten. Das Amt kam dieser Weisung nach. Am 8. Oktober wurde die Stundung vom Bezirksgericht Arbon bewilligt. Gegen den Rückruf der Steigerung führte die Rekurren- tin Beschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuweisen, unverzüglich einen neuen Termin für die Steigerung anzu- setzen. Beide kantonalen lnstanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere mit folgender Begründung: Die buchstäbliche Auslegung des Art. 297 SchKG ergebe allerdings, dass die Wirkung der Stundung erst mit der Bewilligung der letztern eintrete. Praktisch bringe jedoch eine solche Auslegung Unbilligkeiten mit sich, namentlich bei der thurgauischen Behördenorganisation, nach welcher die Bezirksgerichte für die Erteilung der Stundung zulässig seien. Es hinge damit von der zufälligen Tagesordnung