Art. 260 SchKG; Art. 617 Abs. 5 OR; Art. 619 OR; simultane Gründung der Aktiengesellschaft; Abtretung von Konkursansprüchen; Verrechnung der Liberierungsschuld. Bei mehrfacher Abtretung eines Konkursanspruchs bleibt die Abtretung trotz Verzichts eines Abtretungsgläubigers auf Prozessführung bestehen; die übrigen Abtretungsgläubiger können den Anspruch in seiner Gesamtheit geltend machen. Die prospektrechtlichen Formerfordernisse des Art. 617 Abs. 5 OR gelten nicht für die Simultangründung, weil der Prospekt der Werbung öffentlicher Zeichner dient und dort entbehrlich ist. Eine Verrechnung der Liberierungsschuld mit einer Kaufpreisforderung aus einem nachträglichen Geschäft ist zulässig, solange das Gesetz eine solche Nachgründung nicht den Sacheinlagevorschriften unterstellt; eine richterliche Erweiterung der Kapitalbindung ist ausgeschlossen (vgl. Erw. 1, 2 und 5).
Obligationenreoht. No 25. NelI'odierna diseussione della causa il rappresentante dei convenuti ha sostenuto ehe quella petizione non era atta ad interrompere la prescrizione poiche era eaduta in perenzione in virtu dell'art. 140 POT. Il fatto e vero, ma inaeeettabile la deduzione. La perenzione dell'istanza avvenuta in virtu delI'art. 140 POT, se essa era di ostaeolo a ehe la causa potesse essere eontinuata in base alla petizione deI 2 aprile 1927, non metteva pero nel nulla il fatto ehe eon quella petizione la preserizione era stata interrotta. La soluzione di questa questione potrebbe forse essere diversa nel easo in eui l'istanza in parola (cfr. il tenore dell'art. 140 POT) dovesse ritenersi nulla e come non avvenuta per vizio iniziale ed insanabile. Ma ein non e : la decadenza avvenne, non' per' difetto originale della petizione, ma per inazione della parte instante durante un determinato termine. 6. -Da quanto precede risulta ehe la causa dev'essere rinviata all'stanza cantonale perehe assumi le prove proposte dal ricorrente onde dimostrare, ch'egli sarebhe stato tratto deliheratamente in inganno ,dai convenuti Rusconi e Sala celandogli intenzionalmente i difetti dell' opera e perehe pronunci nuovo giudizio sulla base ehe dal complemento d'istruzione sarft per risultare. Il Tribunale jederale pronuncia: Il ricorso e ammesso eie sentenze querelate 20 maggio e 1° dieembre 1931 annullatnnel senso, ehe la causa e rinviata per nuovo giudizio all'istanza cantonale previa amministrazione delle prove a mente deI considerando 6 di questo giudizio.
Zürich abgetreten, nachdem die Gläubigerversammlung auf die Geltendmacllung verzichtet hatte. B. -Am 3 . August 1928 haben die Eheleute Willi allein Köpfli verzichtete auf eine Klage -gegen Dr. Franz Heinemann 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 17. April 1928 eingeklagt. C ... D. -Am 13. Januar 1932 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage auf Appellation der Kläger hin abgewiesen . E. -Gegen dieses Erkenntnis hat die Klägerschaft die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Gut- heissung der Klage beantragt. F ... Das Bundngericht zieht in Erwägung :
nehmen, Rechtsanwalt Köpfli sei in dem Zeitpunkt, da er die Frist unbenützt ablaufen liess, als Abtretungs- gläubiger ausgeschieden und die Kläger seien heute allein noch Abtretungsgläubiger und zur Bildung der notwen- digen Streitgenossenschaft gehalten. Diese Lösung, wo- nach bei Verzicht eines Abtretungsgläubigers auf die Prozessführung die Abtretung nicht dahinfitllt, sondern die übrigen Abtretungsgläubiger den Anspruch immer noch in seiner Totalität geltend machen können, ist durch das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen worden (BGE 33 TI S. 342 ; 34 TI S. 386 ; 49 II S. 253). 2. -Nach Art. 617 Abs. 5 OR (Revision durch Bun- desratsbeschluss vom 8. Juli 1919 A. S. n. F. 35 S. 527) bedürfen Aktienzeichnungen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen, auf den Statutenentwurf und den Prospekt Bezug nehmenden Erklärung. Aus dieser Bestimmung leitet der Beklagte ab, dass seine Aktienzeichnung un- gültig sei ; der durch Art. 617 OR geforderte Prospekt sei seinerzeit bei der Gründung der Amak A. G. nicht ausgegeben worden, und der Zeichnungsschein nehme denn auch nicht Bezug auf einen solchen. Alle die Vorschriften über den Prospektzwang lassen sich auf die Simultan-oder EinheitsgrÜDdung der Aktien- gesellschaft nicht anwenden. Es ist zunächst nicht richtig, dass das geltende Obligationenrecht nur ein e Art der Gründung kenne und dass daher alle seine Gründungs vorschriften auf alle Gründungen anwendbar seien. Zu- treffend ist vielmehr die Ausführung des Bundesrates in seiner Botschaft vom 21. Februar 1928 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes (BBl 1928 I S. 228/29), wonach die Form der Simul- tangründung im geltenden Recht gar nicht geregelt ist, sondern nur die Sukzessiv-oder Stufengründung, und wonach sich jene lediglich in der Praxis in weitem Umfang durchgesetzt hat. Sodann ist der Prospekt seiner Natur nach und auch wie er in OR Art. 617 geregelt ist, ein . Mittel der Werbung von Drittpersonen für die Aktien-
Obligationenreeht. N0 26. zeichnung. Bei Simultangründungen, wo die Gründer alle Aktien übernehmen und keine öffentliche Zeichnung erfolgt, ist er überflüssig, und es bedarf dort auch keines Schutzes der Drittpersonen durch Prospektzwang und durch gesetzliche Anforderungen an den Prospektinha,lt. Diese haben nur einen Sinn bei Stufengründungen, wie denn auch alle Gesetzgebungen, die den Prospektzwang kennen, ihn nur für die SukzessivgrÜlldung mit öffentlicher Zeichnung vorschreiben (vgI. SILBERNAGEL, Die Gründung der Aktiengesellschaft S. 150 ff.; K. LEHMANN, Das Recht der Aktiengesellschaften S. 331 ff.; derselbe, Lehrbuch des Handelsrechtes, 3. Auf I. S. 328 und unter Anwendung auf die Gründung nach schweizerischem Recht:. CURTI, Aktiengesellschaft und Holdinggesell- schaft in der Schweiz. S. 665) und der bundesrätliche Entwurf laut Botschaft (RBl 1928 I S. 228/229) die Simultangründung ausdrücklich vom Prospektzwa,ng be- freit. Nach dem frühem Art. 615 Abs. 2 OR, der durch den erwähnten Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 aufge- hoben worden ist, bedurften Aktienzeichnungen einer schriftlichen, auf die Statuten Bezug nehmenden Erklä- rung, wenn sie gültig sein sollten. Das Bundesgericht hatte jedoch erkannt, dass die Zeichnung nicht etwa schlechthin nichtig sei, wenn der Hinweis auf die Sat- zungen fehlte, sondern dass der Ma,ngel dann als geheilt zu gelten hatte, wenn der Aktienzeichner durch konklu- dentes Verhalten zeigte, dass er auf die Geltendmachung der Formfehlers verzichte (BGE 41 II S. 585 ff.). Derselbe Grundsatz muss heute hinsichtlich der Formvorschriften des Art. 617 OR gelten. Das Obergericht hat also mit Fug bemerkt, dass von einer Ungültigkeit der Aktien- zeichnung des Beklagten selbst dann nicht die Rede sein könnte, wenn der Prospektzwang und die Notwendigkeit der Bezugnahme auf den Prospekt in der Zeichnungs- erklärung auch für die Simultangründung gelten würden, denn es ist klar, dass der Beklagte den Fehler allenfalls ObJigationenrecht. No. 26.
genehmigt hätte, indem er sich in den Verwaltungsrat wählen liess und zwei Jahre lang darin verblieb.
..... . 4. -(Einzahlung von 20 % vor der Gründungsver- sammlung.) 5. -Die restlichen 80,000 Fr. sollen nach der Dar- stellung des Beklagten durch Dunz in der Weise auf Rechnung aller Zeichner geleistet worden sein, dass er der Gesellschaft gleich nach der Gründung Patente um 125,000 Fr. verkauft und die Schuld von 80,000 Fr. mit dem Kaufpreisguthaben von 125,000 Fr. verrechnet habe. Die Vorinstanz ha,t immerhin gefunden, da,ss die Amak Patente zum Preise von 25,000 Fr. unmittelbar vom Grafen Cauda erworben habe, sodass die Forderung Dunz' nicht höher als 100,000 Fr. gewesen sei. Dass Dunz aber einen Anspruch aus Patentverkäufen in diesem Betrage gehabt habe, womit er verrechnen kOllilte, ist wiederum eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht in die Kompetenz des Bundesgerichtes fällt; dieses muss vielmehr im Folgenden davon ausgehen, cla,ss Dunz i1l der Tat eine ufpreisforderung in dieser Höhe besass, und es 'kann auch nicht, so wenig wie das Obergericht, nachprüfen, ob die Gesellschaft Dunz für seine Sach- leistungen einen zu hohen Preis einräumte, denn der Verkauf hat aJs gültig zu gelten, und oh die daIrtaligen Mitglieder des Verwaltungsra,tes durch Gewährung dieses Preises ihre Pflicht verletzt und sich vera,ntwortlich ge- macht haben, fällt überhaupt nicht in den Ra,hmen des Prozesses. Dagegen erhebt sich nun die Frage, ob eine solohe Kompensation überha,upt zulässig sei. Es ist klar, dass die Verrechnung mit einer solchen Kaufpreisforderung im Ergebnis auf die Umgehung der Vorschriften des Art. 619 OR über die qualifizierte Gründung hinausläuft. Allein da der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diese sogenannten Nachgründungen den Vorschriften über die
App:)rtgrnndung ZU unterwerfen, kann nicht der Richter dazu schreiten, und es würde diesem auch jeder Anhalts- punkt fehlen, zu entscheiden, von welchem Zeitpunkt an die Verrechnung mit der Liberierungspflicht zugelassen sein sollte. In der Literatur wird denn auch ausdrücklich bemerkt, dass sich beim Fehlen von Vorschriften über die Nachgründungen die Kautelen der meisten Gesetze neuern Datums für Sacheinlagen als ein Schlag in's Wasser erwiesen hätten (WIELAND, Handelsrecht II S. 69 Note 15), womit auch angedeutet ist, dass es in erster Linie Sache des Gesetzgebers wäre, hier Vorsorge zu treffen, ähnlich wie es das deutsche Handelsgesetzbuch in 207 und 208 getan hat und wie der Entwurf zur Revsion des Obligationenrechtes, Art. 637 (vgl. Botschaft, BBI 1928 I S. 229) für diesen Fall bei der Simultangründung zwei Sperrjahre vorsieht. Dass im vorliegenden Fall nun der Kaufvertrag mit Dunz noch vor der Eintragung der Gesellschaft abgeschlossen wurde, macht entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (BACHMANN, Kommentar S. 118, vgl. aber auch die dort zitierte Praxis) nichts auS, nachdem feststeht, dass jedenfalls die Grün- dungsversammlung mit der Konstatierung der Zeichnung und Einzahlung vorangegangen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Verrechnung auch wirklich erfolgt sei, ist durch die Kläger als akten widrig angefochten worden. Allein auch nach dieser Richtung vermochte die Klagepartei keine Widersprüche mit bestimmten Aktenstücken nachzuweisen, sondern nur eine Frage der Würdigung der Buchexpertise aufzuwerfen, auf welche des Bundesgericht nicht einzutreten hat. Dass die Ver- rechnung, welche nach Annahme des Obergerichtes wirk- lich vorgenommen wurde, auf Rechnung aller Zeichner erfolgte, kann sodann keinem Zweifel unterliegen, denn es wäre nicht einzusehen, wieso Dunz gerade mit den noch ausstehenden 80,000 Fr. verrechnet hätte, wenn er nur seine eigene Liberierungspflicht im Auge gehabt hätte ; überdies liegt auch in diesem Punkte wieder eine ver- bindliche Feststellung der kantonalen Instanz vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Januar 1932 wird bestätigt. 27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Mai 1932 i. S, Modern Cinema 'l'heater A.-G. gegen Leu Oie. A. G. W e c h sei r e c h t, K 0 11 e k t i v voll mac h t. Einrede des Wechselschuldners, dass sein Akzept nur von einem kollektiv Zeichnungsberechtigten unterschrieben worden sei. Erfüllung aller wesentlichen Erfordernisse des gezogenen Wechsels. Beurteilung der Frage der Vollmacht und ob der unterzeichnende Kollektivvertreter als falsus procurator Wech. selschuldner geworden sei nach den Regeln über die Stellver. tretung. Gesamtvertreter brauchen weder gemeinsam, noch gleichzeitig zu handeln. Vorgängige Zustimmung des andern Kollektivoovollmächtigten durch Zustimmung zu dem Ver. trag, in dem der Wechselschuldner sich zur Ausstellung des Akzeptes verpflichtet hat. OR Art. 722, 811, 821, 32 ff., 33 Abs. 3. A. -Die Beklagte, Modern Cinema Theater A.-G., ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Laut Eintragung im Handelsregister sind zur Kollektivzeich- nung je zu zweien befugt der Präsident des Verwaltungs- rates, Othmar. Gerster , der Vizepräsident und Protokoll- führer Edwin Scotoni und das Verwaltungsratsmitglied Ralph Scotoni. . Durch Vertrag vom 12. Mai 1930 vermietete die Emelka FiImgesellschaft in Zürich der Beklagten drei Filme. Der Mietpreis wurde auf 35 % der Bruttoeinnanhmen der Aufführungen festgesetzt, doch garantierte die Beklagte für 10,000 Fr. für jeden Film und verpflichtete sich, für diese Garantiesummen Akzepte zu übergeben ... In Ausführung dieses Rechtsgeschäftes wurde der Emelka Filmgesellschaft am 22. Oktober 1930 ein Wechsel auf 30,000 Fr., fällig am 31. März 1931 übergeben, der mit folgendem Akzept versehen ist: Akzeptiert Modern