Art. 41 OR, Art. 42 Abs. 2 OR; boycott through a protection-discount scheme against an outsider. A boycott is not unlawful per se; it becomes illicit when, judged by the standards of honest commercial conduct, it pursues an improper aim or is otherwise abusive. The use of a protection discount may amount to a boycott if it practically prevents market access. Such coercion is justified only where weighty legitimate interests of the boycotting association or its members require it. If the defendant cannot prove such interests, liability for intentional damage follows; where damage cannot be precisely quantified, the court may assess it in equity.
d'utiles sources de revenus, au dela de l'age de la retraite. Meme en faisant abstraction de la pension que Hegelbach touchera, a ce moment, de la caisse des fonctionnaires neuchatelois, il est donc permis de douter que, dans le cours normal des choses, les demandeurs eussent vraiment ete un jour dans la necessite de requerir l'aide financiere du defunt. Et, dans ces conditions, on ne pourrait admettre q ue celui-ci leur eut quand meme accorde son assistance que si, au moment de Ba mort, i1 avait ete sur le point de gagner sa vie -ce qui n'est nullement le cas chez un enfant de dix ans -ou s'il avait manifeste des ce jeune. age des dons et une capacite de travail exceptionnels, ce qui n'a meme pas ete alIegue. . C'est pourquoi il y a lieu de refuser aux recourants - bien que ce soit par d'autres motifs que ceux du premier juge -l'indemnite qu'ils reclament pour une pretendue perte de soutien. 5. En ce qui concerne le tort moral, en revanche, leur reclamation est partiellement justifiee. Sur ce point, les considerants du jugement attaque sont justes, mais ils sont incomplets. En effet, iIs ne faut pas seulement tenir compte, en l'espece, de la douleur des parents Hegelbach, cruellement frappes dans leur tendre affection pour 1 'enfant decede, mais aussi de tous les reves qu'ils pouvaient caresser pour son avenir. Si, objectivement, on ne peut admettre qu'ils aient perdu en lui un soutien futur (voir consid. 4 ci-dessus), en revanche on doit tenir compte, subjectivement, du sentiment naturel qui porte les deman- deurs a considerer qu'ils ont perdu le bienfaiteur de leurs vieux jours. Ce sentiment, cette impression d'avoir eM depouilIe emte presque toujours en pareiI cas. Mais il est plus ou moins compense, pour les parents auxquels le juge ac corde une indemniM pour perte de soutien. Dans les cas OU, au contraire, cette compensation leur est refusee, elle doit leur etre accordee sous une autre forme, c'est-a-dire que la reparation morale doit etre calculee assez largement pour en tenir compte. En l'espece, iI est donc indique
d'augmenter l'indemnite due de ce chef de 4000 a 6000 fr. Ün ne saurait toutefois aller au dela, etant donne que la faute du defendeur n'est pas des plus graves. Par ces motifs, le Tribunal j6Ural prononce : I. Le recours des demandeurs est partiellement admis, en ce sens que l'indemnite totale qui leur est due par le defendeur est portOO de 4550 a 6550 fr., avec interet a 5 % des le 9 juillet 1931. 39. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Juli 1939 i. S. Verba.nd Schweizerischer Seidendruckereien gegen Textil-Aerographie A.-G. Boy kot t i I run g eines Aussenseiters durch einen Verband daduroh, dass letzterer die Erzeugnisse des erstern seinem Sc hut z - S k 0 n t 0 unterstellt. Deren Unzulässigkeit, weil keine gewichtigen Interessen des Verbandes bezw. seiner Mitglieder ein solches Vorgehen erheischen. A. -Der Verband Schweizerischer Seidendruckereien, der heutige Beklagte, ist eine im Handelsregister ein- getragene Genossenschaft zum Zwecke; der Föoo.erung und Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Schweiz. Seidendruckereien, der Festsetzung angemes- sener Preise und Bedingungen und des Abschlusses von Gegenseitigkeitsverträgen mit gleichartigen Firmen oder Organisationen des In-und Auslandes. Nach den all- gemeinen Verbandsbedingungen wird denjenigen Kunden ein sog. Schutz-Skonto gewährt, die ihre sämtlichen Aufträge in hestimmten Arbeiten den dem Verband ange- hörigen Firmen oder den diesem angeschlossenen gleich- artigen Verbänden (folgt eine Aufstellung dieser Verbände) erteilen. Dieser Skonto beträgt beim Verband schweize- rischer Stückfärbereien und Appreturen ganz-und halb- seidener Gewebe 50 %, bei allen übrigen Verbänden 15 %.
Hiebei besteht bei den fünf genannten Verbänden eine Vereinbarung, wünach ein Kunde, dem der Schutz-Sküntü vün einem Verband entzügen wurde, auch des Schutz- Sküntüs bei den übrigen vier Verbänden verlustig geht. Die Textil-Aerügraphie A.-G., die heutige Klägerin, die nicht dem Beklagten Verbande und den ihm angeschlos- senen Verbänden angehört, befasst sich mit (( Aerographie von Geweben aller Art, Fabrikation und Aerographie von Wandstoffen ll. Sie wendet für das Bedrucken baum- wollener und seidener Stoffe den sog. Schablonendruck an, den sie Albisdruck nennt. Dieses Verfahren war in andern Ländern schon früher bekannt, doch benützt die Klägerin Schablonen, die sie selber nach einem durch das schweizerische Hauptpatent No.. 131.418 geschützten Ver- fahren herstellt. Am 31. Mai 1929 schrieb der Beklagte der Klägerin, die Mehrzahl seiner Mitglieder habe sich entschlossen, ihren Handdruckereien eine Abteilung für Schablonendruck anzugliedern. Infolgedessen habe der beklagte Verband beschlossen, diesen -sog. Schablo.nen-Druck zu tarifieren und unter Schutz-Skonto. zu stellen. Dabei sei in Aussicht geno.mmen, die Verrechnung dieses Schabloncndruckes bis auf weiteres zu den gleichen Preisen und Bedingungen vorzunehmen, wie den Handdruck. Die Klägerin werde ersucht, dem Beklagten mitzuteilen, üb sie bereit sei, sich in dieser Beziehung den gleichen Pflichten zu unterstellen wie seine Mitglieder. In einem weitem Schreiben vom -gleichen Tage wünschte der Beklagte von der Klägerin Njheres über ihre Metho.de für die Herstellung der Schablo- nen zu vernehmen. In der Folge, nachdem die Klägerin sich zu Verhandlungen geneigt zeigte, tönte der Beklagte den allfälligen Erwerb einer Lizenz an. Die Klägerin antwortete ihm jedoch, sie beabsichtige nicht, die Lizenz für die Schweiz zu vergeben. Sodann schlug sie vor, die Preise für den Albisdruck so. festzusetzen, dass sie zwischen die Preise für Rouleaudruck und Modelldruck zu liegen kommen. übligationenrecht. N0 39. 221 Die Angelegenheit wurde daraufhin in der Verbands- sitzung des Beklagten vom 21. Juni 1929 beraten, worüber folgendes Protokoll aufgenommen wurde: ( Ad. Traktan- dum III. Betr. Diskussion über die mit der Aufnahme des Schablonendruckes (Filmdruckes) zusammenhängen- den Fragen. Nach Kenntnisnahme des Antwo.rtschreibens der Firma Textil-Aerographie A.-G. Albisrieden, aus dem hervorgeh , dass 1. Herr Ewald die Lizenz für die paten- tierte verbesserte Herstellungsmethode der Schablonen für die Schweiz nicht abgibt, 2. wonach er darauf beharrt, dass er für den Schablonendruck niedrigere Preise als die zur Zeit gültigen Handdruckpreise angesetzt sehen möchte, wird folgender Beschluss gefasst: Beschluss 104/29:
den sog. Schablonendruck, nach amerikan. Gepflogenheit auch Filmdruck und in der Schweiz auch Albisdruck genannt , unter Schutz-Skonto stelle. Die Verbands- mitgliederund die durch Vertrag angeschlossenen Firmen seien gerne bereit, auch diesen Schablonendruck (auch Filmdruck oder Albisdruck genannt) zu den Preisen und Bedingungen, die für die Handdruck-Arbeiten festgesetzt sind, auszuführen . SchlieEslich wurde noch speziell darauf hingewiesen, daEs nur diejenigen Auftraggeber, die sämtliche Aufträge in allen unter Schutz-Skonto gestellten Arbeiten ausschliesslich den Verbandsmitgliedern und den durch Vertrag angeschlossenen Firmen, sowie den Mit- gliedern der Druckerei-Vereinigung Krefeld übergeben, den Schutz-Skonto geniessen.Am 1. Juli 1929 schrieb der Bekiagte der Klägerin : Aus der Ausdauer, mit der Sie diesen Vorschlag aufrecht erhalten, trotzdem Ihnen bekannt ist, dass die Ming ieder unseres Verbandes diesem Vorschlag ihre Zustimmung versagen müssen (siehe unser Schreiben vom 31. Mai 1929), kann man schIiessen, dass Sie zur Zeit noch nicht geneigt sind, sich dnn Beschlüssen, die unsere Verbandsmitglieder in dieser Angelegenheit fassen, anzuschliessen. Diese Tatsache und Ihre Mit- teilung, dass Sie die Lizenz für das von Ihnen patentierte, verbesserte Verfahren zur Herstellung der Schablonen für die Schweiz nicht zu vergeben gedenken, hat uns gezwun- gen, diese Frage ohne Ihre Mitwirkung einer Erledigung entgegenzuführen. -Aus dem Ihnen vergangenen Samstag gleichzeitig mit der Kundschaft zugestellten Zirkulare haben Sie ersehen, dass unser Verband die Ausführung dieser Schablonen-Druckarbeiten seinen Schutz-Skonto Bestimmungen unterstellt hat. -Im Falle Sie jetzt oder erst in einem spätem Zeitpunkt geneigt sind, Ihren Vor- schlag betre1tend Preisfestsetzung des Schablonen-Druckes zu ändern im Sinne einer Anpassung an die von unserem Verband festgesetzten Schablonen-Druckpreise, sind wir gerne bereit, mit Ihnen von neuem in Verhandlungen wegen des Anschlusses Ihrer geschätzten Firma an die
Gruppe der Schablonen-Drucker unseres Verbandes ein- zutreten. Die Klägerin erliess dann am 15. November 1929 eben- falls ein Zirkular an die Kundschaft, worin sie gegen das Vorgehen des Beklagten protestierte und sich rechtliche Schritte vorbehielt. Sie erblickt in der Unterstellung des Albisdruckverfahrel1s unter die Schutz-Skonto-Bestim- mungen einen widerrechtlichen Boykott. Infolgedessen . liess sie dem Beklagten durch ihren Anwalt eine Frist zu dessen Aufhebung ansetzen. Und als der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte sie Klage auf Be- zahlung einer Schadenersatzsumme von 50,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 1929 ein. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. B. -Mit Urteil VOIn 9. November 1931-den Parteien zugestellt am 22. Dezember 1931 -hat das Handels- gericht des Kantons ZÜIich die Klage im reduzierten Betrage von 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 1929 gutgeheissen. O. -Hiegegen hat der Beklagte am 9. Januar 1932 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut um volle Abweisung der Klage ersuchte. Die KIägerin beantragt die Abweisung der Berufung und verlangt im Wege einer am 25. Januar 1932 erhobenen Anschlussberufung die Gutheissung der Klage im Betrage von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 1929. D. -Gleichzeitig mit der Berufung hat der Beklagte gegen das Urteil des Handelsgericbtes auch die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kan- tons Zürich erhoben, welche jedoch von diesem mit Urteil vöm 7. Mai 1932 abgewiesen worden ist. Das Bundesgericht zieht in E1'Wägung :
Kreise, die als Kunden der Klägerin hauptsächlich in Betracht gekommen wären, veranlasst, keinen Geschäft verkehr mit ihr zu pflegen, da diese Kunden durch die Aufgabe von Bestellungen bei deI' Kl igeri des Schutz: Skontos verJustig gingen und zwar auch. fur andere, bnl Verbandsrnitgliedern aufgegebene Druckaufträge, was SIe nicht auf sich nehmen köimten. Diesen Erfolg habe der Beklagte angestrebt; er habe bezweckt, die Kläg.erin durch den ihr hiedurch entstehenden Schaden semen Wünschen gefügig zu machen, d. h. er habe sie hiedm;ch zwingen wollen, an Stelle der für den Bengt:n annebhch ruinösen Preise die ihm genehmen Prelsaneatze fur den Albisdruck zu akzeptieren, eventuell auch die Verbands- mitglieder durch Erteilung einer Lizenz an dem Vortnil ihres patentierten Verfahrens zur Herstellung der AI?ls- Schablonen teilnehmen zu lassen. Demgegenüber bestreItet der Beklagte nach wie vor das Vorliegen eines Boyk?tte ; eine Verrufserklärung sei nie erfolgt; er habe rue em Verbot erlassen, wonach seine Kunden bei der Klägerin keine Bestellungen machen dürften. Die. Unterstellun des fraglichen Verfahrens unter den Schutz-Sk?nt? seI lediglich deshalb erfolgt, weil die Mehrzahl der Mitglieder des beklagten Verbandes den Schablonendruck ebenfalls ausführe; an eine Schädigung der. Klägerin habe der Beklagte nicht gedacht. Diese Einwendunnen sin nicht zu hören. Zwar ist richtig, dass in dem fraglichen ZIrkular keine ausdrückliche Verrufserklälung bezw. ein bezüg- liches Verbot enthalten war. Aus den für das Bundes- gericht verbindlichen Feststellunge der Vornnstnnz ergibt sich aber, dass angesichts der WIrkung, dIe die Unter- stellung des Schablonendruckverfahrens unter den Schutz- Skonto erzeugt, diese Massnahme faktisch einer Boykot- tierung gleichkam, da den in Frage kommenden Kunden hiedurch praktisch verunmöglicht wurde, Init der Klägerin geschäftlich zu verkehren. Der Beklagte hat allerdings zur Entkräftigung der vorinstanzliöhen FeststellurIg zu behaupten versucht, von seinen Kunden beanspruchten
221 . nur 247 den Schutz-Skonto, während 190 darauf verzich- teten. Die Vorinstanz ist jedoch auf. diesen Einwand aus prozessualen Gründen (weil es an einer genügenden Substanzüerung mangle) nicht eingetreten, so dass er auch vom Berufungsrichter nicht berücksichtigt werden kaM. Zu Unrecht behauptet sodann der Beklagte, dass die streitige Massnahme nicht gegen die Klägerin gerichtet gewesen sei. Er hat im Verfahren vor der Vorinstanz wiederholt die Klägerin der Preisschleuderei bezw. des Unterbietens bezichtigt und darauf hingewiesen, dass hiedurch die Existenz beider Parteien gefährdet werde. Damit hatte er implicite den wahren Grund, warum er die streitige Massnahme ergriff, zu erkennen gegeben. Wenn daher die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte: Nun behauptet aber der Beklagte, der Albis- druck sei deswegen den Schutz-Skonto-Bestimmungen unterstellt worden, weil die von der Klägerin angesetzten Preise für sie selber ruinös seien und die Verbandsmitglieder zu einer Preisschleuderei gezwungen hätten, bei der sich beide Parteien zu Grunde richten würden , so entsprach dies dem Sinne nach durchaus der Stellung, die der Beklagte vor der Vorinstanz eingenommen hat, wenn er sich auch nicht in dieser positiven Weise ausgedrückt haben mag. Von einer Aktenwidrigkeit, wie sie der Beklagte behaupten will, ist daher keine Rede. Dass der Beklagte durch sein Vorgehen die Klägerin treffen wollte, geht übrigens aus dein Protokoll über die beklagtische Ver- bandssitzung vom 21. Juni 1929 hervor, aus dem sich deutlich ergibt, dass der Beschluss, den Schablonendruck unter Schutz-Skonto zu stellen, ausschliesslich im Hinblick auf die erwähnte Stellungnahme der Klägerin gefasst worden war. 2. -Es fragt sich nun, ob in diesem Verhalten des Beklagten eine unerlaubte Handlung zu erblichen sei. Das Bundesgericht hat in seiner neuern RechtsprechurIg stets die Auffassung vertreten, dass der Boykott an sich kein unerlaubtes wirtschaftliches Kampfmittel sei. Nur
unter bestimmten Voraussetzungen ist er unzulässig, nämlich dann, wenn er in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise erfolgt. Eine Unsittlichkeit kann in den angewandten Mitteln odar im verfolgten Zwecke, oder aber in einem offensichtlichenMissverhältnis zwischen dem angerichteten Schaden und dem erstrebten Vor- teil liegen (vgl. BGE 51 II S. 529 f.). Dass das hier vom Beklagten angewandte Mittel nicht unsittlich war, hat die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben;' denn in der Gewährung eines derartigen Schutz-Skontos kann an sich, sofern damit kein anstössiger Zweck verfolgt wird. keine moralwidrige, gegen die Regeln eines anständigen Geschäftsgebarens verstossenda Massnahme erblickt wer- den, da jeder Geschäftsmann grundsätzlich frei darüber bestimmen kann, mit wem er geschäftlich verkehren will und unter welchen Bedingungen. Dieses Recht verliert er auch dann nicht, wenn er sich mit Andern zu einem Verbande zusammenschliesst. Indessen hat die Vor- instanz mit Recht den vorliegend zu beurteilenden Boykott im Hinblick auf den vom Beklagten angentrebten Zweck als unsittlich und deshalb unerlaubt erachtet. Sie hat auf Grund eines von ihr eingeholten Expertengutachtens, sowie insbesondere an Hand eingehender eigener. Unter- suchungen festgestellt, d'1sS d'1s Albisdruckverfahren gegenüber dem Handdruckverfahren wesentlich billiger zu stehen komme, dass hiebei aber auch weniger gute Resultate erzielt würden; immerhin sei die nach dem Albisdruckverfahren bedruckte Ware im regulären Handel verkäuflich, sofern dafür billigere Preise angesetzt würden. Demgegenüber wendet der Beklagte ein, dem Gerichte und dem von ihm bestellten Experten habe die nötige Sach- kunde zur Beurteilung dieser Verhältnisse gemangelt; das Albisdruckverfahren sei gänzlich unzulänglich, so dass die auf diese Weise bedruckten Stoffe nur als Ramsch verkauft werden könnten; Beklagter habe dies an Hand z:weier Privatgutachten nachgewiesen, die die Vorinstanz in aktenwidriger Weise unberücksichtigt gelassen habe.
Diese Einwendungen sind nicht zu hören. Das Bundes- gericht ist als Berufungsinstanz nicht in der Lage zu prüfen, ob die Vorinstanz über die zur Beurteilung der vorliegend streitigen Tatsachen notwendige Sachkenntnis verfügt habe oder nicht. Darüber hatte das kantonale Kassationsgericht zu entscheiden, und dieses hat die Bemängelung des Beklagten ausdrücklich als unbegründet bezeichnet. Dasselbe trifft auch zu mit Bezug auf die angeblich mangelnde Fachkenntnis des Experten. Dass aber unter diesen Umständen in der Nichtberücksichti- gung der vom Beklagten eingelegten, widersprechenden Privatgutachten keine Aktenwidrigkeit liegt, bedarf keiner weitern Erörterung. Die erwähnten Feststellungen der Vorinstanz sind daher, da sie tatsächliche Verhältnisse beschlagen und eine Aktenwidrigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, für das Bundesgericht verbindlich. Dar- nach steht aber fest, dass, wenn die Klägerin für nach dem Albisdruckverfahren ausgeführte Arbeiten grund- sätzlich billigere Preise verlangen will, als der Beklagte sie für den Druck nach dem Handdruckverfahren ver- langt, von Preisschleuderei keine Rede sein kann. Die niedrigeren Verfahrenskosten erlauben ihr auch die An- setzung billigerer Preise, und die minderwertigere Qualität dieses Druckes zwingt sie sogar direkt hiezu, da niemand die schlechter Ausführung in den Kauf nehmen würde, wenn nicht gleichzeitig ein billigerer Preis bezahlt werden müsste. Wenn daher der Beklv,gte der Klägerin zumuten will, ihre Preise für den Albisdruck trotzdem gleich hoch zu bemessen wie diejenigen für den Handdruck, so kann er damit nur die Absicht verfolgen, der Klägerin die Anwendung dieses Verfahrens überhaupt zu verunmög- lichen. Darin liegt aber, auch wenn die Klägerin hiedurch nicht direkt in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen werden sollte, ein derart schwerer Eingriff in ihre Inter- essen, dass dieses Verhalten des Beklagten, vom Stand- punkt eines anständigen Geschäftsgebahrens aus gewertet, nur dann gebilligt werden könnte, wenn die Wahrung
228 Obligationenrecht. N° 39. gewichtiger eigener Interessen des Beklagten ein derartiges Vorgehen erheischen würden. Denn es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Boykott keine Massnahme ist, die sich als natürlicher Ausfluss der freien Konkurrenz darstellt, sondern dass es sich hiebei vielmehr um ein künstliches Zwangsmittel handelt, das den Zweck ver- folgt, einen unbequemen Konkurrenten mit Gewalt gefügig zu machen. Die schrankenlose Zulassung solcher Mass- nahmen würde daher dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor öffnen. Nun hat aber der Beklagte kein derartiges eigenes Interesse nachzuweisen vermocht, das sein Ver- halten der Klägerin gegenüber rechtzufertigen vermöchte. Seine nach dieser Richtung aufgestellten Behauptungen sind unklar und widersprechend. Er wirft ihr Preis- schleuderei vor und behauptet gleichzeitig, die mit dem Albisdruckverfahren bearbeiteten Waren seien nur als ( Ramsch )) verkäuflich. Diese beiden Tatsachen schliessen sich gegenseitig aus. Sowohl die eine wie die andere würden freilich, wenn sie zuträfen, die. Handlungsweise des Beklagten rechtfertigen, da in diesem .Falle das Ver- halten der Klägerin selber als verpönt und für den Be- klagten bezw. dessen Mitglieder schädlich zu erachten wäre und es deshalb dem letztem: nicht verwehrt werden könnte, sich, selbst unter Anwendung des Zwangsmittels des Boykottes, zur Wehre zu setzen. Wie vorgehend auf Grund der verbindlichen Fei!tstellungen der Vorinstanz dargetan worden ist, treffen jedoch beide Behauptungen nicht zu. Die von der Klägerin in Aussicht genommenen l igeren Preisansätze sind sowohl im Hinblick auf die geringeren Verfahrenskosten, wie auch zufolge der gerin- geren Qualität des Druckausfalles gerechtfertigt. Dabei handelt es sich aber doch um im regulären Handel ver- käufliche Waren, so dass hier nicht von einer derart minderwertigen Produktion die Rede sein kann, dass darin eine Gefährdung des Ansehens des gesamten Industrie- zweiges .erblickt werden müsste. Das ergibt sich übrigens auch aus dem eigenen Verhalten des Beklagten; dieser Obligationenrecht. N0 39. 229 ätte sinh sicherlich nicht für das Verfahren der Klägerin mtereSSIert und sogar den Erwerb einer Lizenz angestrebt, wenn damit so minderwertige, unzulängliche Resultate erzielt würden, wie er heute geltend machen will. Endlich stellt er sich auch nicht etwa auf den Standpunkt, dass durch die Einführung des klägerischen Druckverfahrens seine Verbandsmitglieder, die noch nach anderen Ver- fahren arbeiten, in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefähr- det würden; denn er hat in seiner schriftlichen Klage- antwort an die Vorinstanz ausdrücklich erklärt, der Schablonendruck sei nicht geeignet, den Hand-oder Rouleaudruck zu verdrängen. Ob, wie die Vorinstanz annimmt, ein Boykott überhaupt grundsätzlich immer als unsittlich bezeichnet werden muss, wenn er den Zweck ve2 f,.gt, Neuerungen, die eine Verbilligung der Produk- tion zur Folge haben, nicht aufkommen zu lassen, damit dem bereits Bekannten kein Abbruch geschehe , braucht daher nach dem Gesagten hier nicht untersucht zu werden. 3. -Muss darnach der vorliegend zu beurteilende Boykott als unerlaubt bezeichnet werden, so ist die Schadenersatzpflicht des Beklagten gemäss Art. 41 Abs. 2 OR grundsätzlich ohne weiteres zu bejahen; denn dass der Beklagte die Absicht hatte, der Klägerin hiedurch Schaden zuzufügen, ist selbstverständlich . Dadurch sollte ja gerade -wnhin jeder derartige Boykott abzielt -die Klägerin dem Willen des Beklagten gefügig gemacht werden. Auch ist kein Zweifel, dass die Klägerin tatsäch- lich geschädigt worden ist. Der Beklagte bestreitet dies, indem er behauptet, dass die Klägerin zufoIge der von ihr betriebenen Preisschleuderei sowie wegen der Mangel- haftigkeit des Druckausfalles mit ihrem Verfahren gar nichts hätte verdienen können. Aus den vorgehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres die Haltlosigkeit dieses Einwandes. Eine genaue ziffermässige Bewertung des Schadens ist hier der Natur der Sache nach nicht möglich. Die Vorinstanz hat ihn daher zutreffend gemäss Art. 42 Aba. 2 OR nach freiem Ermessen festgesetzt,
230 Obliga.tionenrecht. N° 40. wobei sie sich, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, von richtigen rechtlichen Grundsätzen hat leiten lassen. Es kann demnach in diesem Punkte auf ihre Ausführungen verwiesen werden. Ob es -was die Klägerin bestreitet -richtig war, nur den der Klägerin in der Wintersaison 1929/30 entstandenen . Schaden zu bemessen, weil sie im Prozess nur diesen geltend gemacht habe, entzieht sich der Beurteilung des Bundesgerichtes, da diese Feststellung auf dem kantonalen Prozessrecht fusst. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Haupt-und die Anschlussberufung werden abge- wiesen, und es wird das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 9. November 1931 bestätigt. 40. Auszug aus dEm Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Julil932 i. S, Reinzelmann gegen Ma.rie und Itene Ga.ndoni. Ein t, r i t t der S U V A in die Rechte des Gesnhädigten gegen- über dem haftbaren Dritten im Umfange ihrer Leistungen. Der Sub rogation unterlnegen nur die identischen Schadens- posten und nur soweit sie versichert sind. KUVG Art. 100. . (Änderung der Rechtsprechung.) (Erw. 4.) Berechnung des Versorgerschadens für einen Minderjährigen bei Tod des Vaters. OR Art. 45 Abs. 3 (Erw. 5). Der bei einem Zusammenstoss seines Fahrrades mit einem Lastautomobil in Basel am 18. Oktober 1929 tötlich verunglückte Paolo Gandoni war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch ver- sichert. Durch Rentenbescheid vom 20. November 1929 wurde der Witwe, Frau Marie Gandoni-Schlosser, eine jährliche Rente von 897 Fr. 75 Cts., dem einzigen Kinde, Rene Gandoni, geboren am 16. Juni 1925, eine solche von 448 Fr. 85 Cts. gewährt. Die Anstalt ging von einem Jahreseinkommen des Getöteten von 3990 Fr. aus, berech- nete gemäss Art. 84 KUVG 30 % oder Il97 Fr. für die
Witwe und zog davon gemäss Art. 90 Abs. 2 KUVG einen Viertel mit Rücksicht auf die ausländische Staatsangehö- rigkeit der Familie Gandoni ab; Rene Ange Gandoni erhält nach Art. 85 KUVG 15 % des Jahresverdienstes von 3990 Fr. oder 598 Fr. 50 Cts., abzüglich 25 % wegen der ausländischen Nationalität, also eine Rente von jährlich 448 Fr. 85 bis zum 16. Altersjahr. Ausserdem behielt sich die Anstalt im Rentenbescheid vor, gemäss Art. 98 Abs. 3 darauf zurückzukommen, sofern die amt- liche Untersuchung eine grobe Fahrlässigkeit des Ver- sicherten bei der Entstehung des Unfalles nachweisen sollte. B. -Am 12. November 1930 haben Frau Marie Gandoni und der Knabe Rene Auge Gandoni gegen Kar! Heinzel- mann Klage erhoben und das Rechtsbegehren gestellt, der Beklagte habe der Klägerin No. I 5068 Fr. als Schaden- ersatz und 5000 Fr. als Genugtuung, dem Kläger No. 2
als Schadenersatz und 5000 Fr. als Genugtuung zu bezahlen. Zur Begründung der Klage haben sie sich auf aus- schliessliches Verschulden des Beklagten berufen, der zu rasch und in der unrichtigen Zone gefahren sei, und sie haben folgende Schadensberechnung angestellt : Der von der SUV AL gemachte Abzug wegen der fremden Staats- angehörigkeit etrage für die Klägerin jährlich 299 Fr . 25 Cts. oder kapitalisiert 5068 Fr. 05 ets., für den Knaben 149 Fr. 60 ets. oder kapitalisiert 1578 '1'. ; ausserdem komme die SUV AL nur für den Schaden des hinterblie- benen Kindes bis zum 16. Jahr auf, während der getötete Vater bis zum 18. Altersjahr für den Sohn gesorgt hätte, sodass noch zwei Jahresrenten von je 598 Fr .. 50 ets. gleich 1I97 Fr. zugunsten des Klägers No. 2 hinzukämen. D. -Durch Urteil vom 5. November 1931 hat das Bezirksgericht Liestal der Klägerin 1267 Fr., dem Kläger 643 Fr. 75 Cts. zugesprochen; es ist von der Schadens- berechnung der Kläger ausgegangen, .hat aber einen Abzug von % wegen erheblichen Mitverschuldens des AB 68 II -1932