Art. 1 ff. EHG; special operational danger and third-party causation; set-off of collateral benefits. A railway undertaking is liable when its mode of operation, together with a third party’s negligent conduct, contributes to the accident; third-party fault excludes liability only if it is the sole cause of the damage. The absence of a second track or of right-hand running is not fault where the arrangement was concession-approved and not avoidable without disproportionate expense. In assessing loss of earnings, payments by the employer and benefits from personal insurance are not deductible against the tortfeasor’s liability unless the latter participated in the premiums or contributions (consid. 2, 4).
248 Obligationenrecht. No 42. Pour toutes ces raisons, les defunts ne pouvaient pas consid6rer comme particulierement dangereuse une course dans l'auto conduite par leur oncle, et l'on ne saurait leur imputer a faute le fait d'avoir accepte da partieiper a cette course ... 6. Quant a la reparation morale, le Tribunal f6d6ral ne saurait entierement partager la manie re de voir des premiers juges, suivant lesquels il y aurait lieu de tenir compte du fait que l'enfant s'accoutumera a sa condition, d' orphelin de pere et de mere. On doit considerer, au contraire, que eette eondition est une des plus tristes que l'on puisse imaginer. Si l'on peut admettre que l'insouciance naturelle de l'enfant Iui epargne la souffrance morale qu'eprouve l'adulte,ou meme l'adoleseent, a la perte des etres qui lui sont le plus ehers, on ne saurait meconnaitre I'immensite du deficit moral que subissent un gal'90nnet ou une fillette, lorsqu'ils perdent ceux que la nature leur avait donnes pour veiller sur leur faiblesse et guider leurs premiers pas dans la vie. D'ailleurs, on ne saura.it oublier que, temoin personnel du drame, Roger Probst doit avoir garde, du deces de ses parents, une vision d'epouvante, qui est g6neralement epargnee aux enfants de son age. Dans ees conditions, une indemnite elevee serait justi- fiee en principe. Mais il y a lieu de tenir compte d'un autre facteur essentiel en ma,tiere de reparation morale. Cette reparation -qui ne peut etre un eqmvalent mathe- matique du tort eprouve -doit adoucir l'amertume de l'offense et apaiser, en quelque mesure, le desir de vengeance du lese (v. Tmm, p. 106). De ce point de vue, il est clair que la personnalite de l'auteur du dommage doit jouer un röle important. La satisfaction que peut proeurer une somme d'argent est d'autant moins indiquee que le lese a quelque dette de reconnaissance envers le coupable Im-meme et qu'il ades raisons imperieuses de le prendre en pitie. Or tel est le eas en l' espece. Il est constant en effet que John Addor est le proche parent Eisenbahnhsftpflicht. N° 43.
des victimes et qu'il avait ere notamment le bienfaiteur de Dame Probst, la mere du demandeur. L'aceident I'a cruellement aHecre Im-meme et sera une souree de remords pour toute sa vie. Le juge penal a . deja tenu compte de ces circonstances dans l'application de la peine. Il convient de les retenir egalement, du point de vue de l'art. 47 CO et, dans ces conditions, l'indemnite de 6000 francs accordee par les premiers juges a titre de reparation morale apparait, en definitive, pleinement justifiee. Par ces motifs, le Tribunal j6Ural 'Jffononce : Le recours principal et le recours joint sont rejeres. L'arret attaque est entierement confirme. IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVlLE DES CHEMINS DE FER 43. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1932 i. S. Vereinigte Bern-Worb-Bahnen gegen Bemund und Brunschwig. Eis e n b ahn h a f t P f I ich t. Art. I ff. ERG.
Eisenbahnhaftpflicht. No 43. Brunschwig, auf der Papiermühlestrasse gegen Bern zu. Ungefähr auf der Höhe des israelitischen Friedhofes kam ihm von der Stadt her ein Zug der Vereinigten Bern-Worb-Bahnen entgegen, deren Geleise an jener Stelle in der Richtung Worb auf der linken Strassenseite, von Remund aus gesehen also rechts verläuft. Gleich- zeitig und in gleicher Richtung wie die Bahn fuhr auf der rechten Strassenseite, von Remund aus gesehen also links, ein Automobil heran. Kurz vor der Begegnung des Reiters mit der Bahn befand sich das Automobil auf der Höhe des hinteren Bahnwagens. Der Reiter schickte sich daraufhin an, zwischen Bahn und Automobil durchzureiten. Im letzten Augenblick brach sein Pferd h rechts aus und sprang direkt vor den Zug. Pferd und Reiter wurden von diesem niedergeworfen. Das Pferd verendete sogleich ; der Reiter erlitt schwere Ver- letzungen. Mit der vorliegenden Klage belangten Remund und Brunschwig, letzterer als Rechtsnachfolger der Firma Lob Brunschwig und teilweise als Zessinnar Remunds, die Bern-Worb-Bahnen auf Schadenersatz "nach Art. 1 ff. EHG. Der Appellationshof des Kantons hiess die Klage grundsätzlich gut, und das Bundesgericht bestä- tigte das Urteil, im wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen :
zu, so War sein Verhalten unverantwortlich. Werden schon Menschen, welche in den Lichtkegel eines Auto- mobilscheinwerfers geraten, unruhig und unsicher, so muss die Schreckwirkung auf das unvernünftige Tier noch eine viel grössere sein. Und dass mit einem ez:schreck- ten Pferd leicht ein Unfall passieren kann, zumal in einer solchen Situation, wo das Tier glei.chzeitig noch eine Bahn zu kreuzen hat, liegt auf der Hand. Es wäre daher elementare Pflicht des Automobilführers gewesen, sofort abzublenden, als er des Reiters ansichtig wurde. Keine unmittelbare Bedeutung hatte daneben der Um- stand, dass zwischen Bahn und Automobil nur ein Raum 'von etwas über 2 m blieb; denn der Unfall hat sich ja nicht beim Durchreiten zwischen den Fahrzeugen er- eignet. Dagegen konnte dem Pferde' die Notwendigkeit, diesen engen Raum passieren zu müssen, zum vorneherein als bedrohlich erschienen sein und das Ausbrechen noch begünstigt haben. Sodann steigerte sich die Schreck- wirkung der Scheinwerfer ohne Zweifel umsomehr, je näher, das Automobil heranfuhr und je intensiver das Licht damit wurde. In diesem Zusammenhang ist daher dem Automobilführer als weiteres Verschulden anzu- rechnen, dass er nicht wenigstens den Wagen anhielt, sondern mit dem Zuge weiter auf den Reiter zufuhr. 2. -.Allein .nach der Feststellung der .Vorinsta,nz war das schuldhafte Verhalten des Automobilführers nicht die einzige Ursache des Unfalls. Sie erklärt, die für den Reiter gefährliche Lage sei erst dadurch möglich gewor- den, dass die Bahn nur ein Geleise habe und die von der Stadt herkommenden Züge daher entgegen der allge- meinen Verkehrsregel am linken Strassenrande. fahren. Was sie damit sagen will, ist nicht zu verkennen : nähme die Bahn in der Richtung Worb, wie umgekehrt, gemäss der allgemeinen Verkehrsregel die rechte Strassenseite ein, so hätte das Automobil, wie das Verkehrsrecht es ebenfalls vorschreibt, unmittelbar links von ihr vor- fahren können ; dann wäre das Pferd beim Ausbrechen
Eisenbahnhaftpflicht. N° 43. von den Scheinwerfern weg nach rechts nicht vor die Bahn, sondern auf das Trottoir und vielleicht auf das freie Feld gekommen. In der Tat erklärt der Experte das Rechtsausbrechen des Pferdes damit, dass die von links kommende, vom Automobil verursachte Schreck- wirkung grösser gewesen sei als die von rechts, von der Bahn ausgehende. Ob diese These begründet ist, kann hier nicht mehr untersucht werden; indem die Vorinstanz sie zu der ihrigen gemacht hat, ist sie für das Bundesgericht verbindlich geworden (Art. 81 OG). Dann unterliegt aber keinem Zweifel, dass das Pferd noch umso eher nach rechts abgedrängt worden sein müsste, wenn sich bei d e Schreckquellen, Automobil und Bahn links von ihm befunden hätten, was bei Rechts- fahren de Bahn der Fall gewesen wäre (dass sich der Reiter bis zum Herannahen des Zuges am rechten Stras- senrande hielt, ist unbestritten). Selbstverständlich fällt der Beklagten das Fehlen eines zweiten, in der Richtung Worb auf der rechten Strassenseite laufenden Geleises nicht als Verschulden zur Last. Das BUJ!.desgericht hat bereits unter dem Gesichtspunkte der Haftung des Stras- seneigentÜlllers (Art. 58 OR) ausgesprochen, dass nicht jede an sich gefährliche Anlage als fehlerhaft aIl,Eusehen ist, sondern nur eine solche, die ohne verhältnismässig grosse Aufwendungen, z. B. bei der Kombination von Strasse und Bahngeleise ohne Erstellen einer kostspieligen Doppelspur, hätte anders gemacht werden können (BGE
II 92 f). Das Gleiche muss ohne weiteres auch gelten bei der Frage des Verschuldens der Bahn im Sinne des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes. Sodann ist die Pflicht, im Strassenverkehr rechts auszuweichen, nicht etwas ein für alle Mal Gegebenes, sondern beruht auf einer positiven Rechtsvorschrift, von welcher der Staat, der sie auf- gestellt hat, auch Ausnahmen zulassen kann. Das ist hier geschehen, indem die einspurige Anlage anlässlieh der Erteilung der Bahnkonzession genehmigt wurde, was Eisenbahnhaftpflicht. No 43.
die Beklagte von der Pflicht des Rechtsausweichens entbunden hat. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass das Linksfahren der Bahn einen den Strassenverk.ehr gefähr- denden Zustand bedeutet, der den vorliegenden Unfall mitverursacht hat. Aus der Mitwirkung dieser besonderen Betriebsgefahr haftet die Beklagte gemäss Art. 1 EHG und zwar hat sie, so schwer man auch das Verschulden des Automobilführers beurteilen mag, unter Vorbehalt eines eigenen Verschuldens der Kläger den ganzen Schaden zu ersetzen; denn auf das Verschulden eines Dritten kann sich die Bahn gegenüber der Klage des Geschädigten gemäss ständiger Rechtsprechung nur berufen, wenn dasselbe die einzige Ursache des Unfalles war (vgl. BGE 38 II 226 ; 39 II 320 Erw. 1 i. f.). Von dieser Rechtspre- chung abzugehen, besteht jedenfalls hier keine Veran- lassung. Der Beklagten bleibt gemäss Art. 18 EHG die Möglichkeit, auf den Automobilführer Regress zu nehmen. Freilich kann keine Rede davon sein, ihr den Regress- anspruch förmlich vorzubehalten, wie sie mit der Berufung verlangt, sind ja Gegenstand dieses Prozesses doch nur die Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Bahn und nicht auch das Verhältnis zwischen Bahn und Auto- mobilführer. 3. -(Kein. Selbstverschulden der Kläger). 4. -Gegenüber der Schadensberechnung der Kläger machte die Beklagte schon im kantonalen Verfahren geltend, dass Remund während seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber, der seinerseits hiefür versichert gewesen sei, den vollen Lohn bezogen und dass ihm die genannte, vom Arbeitgeber eingegangene und bezahlte Versicherung die Heilungskosten ersetzt habe; er sei also in diesem Umfange gar nicht geschädigt und könne darum insoweit auch keinen Schadenersatz verlangen. In der heutigen Verhandlung fügt sie sodann noch mit besonderem Nachdruck bei, Remund habe
Eisenb hnhaftpflicht. N0 43. auf die Lohnzahlung gemäss Art. 335 0 Anspruch gehabt und dieser Anspruch gehe nach Art. 51 Absatz
OR demjenigen gegenüber der Bahn vor. Dass der Arbeitgeber für die Folgen von Unfällen seiner Angestellten versichert war, wie die Beklagte annimmt, ist nicht richtig. Er war nur Versicherungsnehmer; die Versicherung lautete zu Gunsten der Angestellten. Dagegen hat tatsächlich er die Versicherungsleistung zum grösseren Teil bezogen. Ob und wie das mit den Leistungen zusam- menhing, welche er an Remund während dessen vor- übergehenden Arbeitsunfähigkeit gemacht hatte und welche die Beklagte als Lohn bezeichnet, mag dahingestellt blei- ben. Ebensogut wie Lohn können diese Leistungen an sich Vorschuss, Darlehen oder Schenkung gewesen sein. Hatten sie Schenkungscharakter, so lag es in. ihrer Be- stimmung, dem beschenkten Remund und nicht der schadenersatzpflichtigen Bahn zugute zu. kommen (vgl. BGE 52 II 392). Handelte es sich um Vorschüsse oder Darlehen, so wurde Remund Schuldner für diese Beträge, so dass sein Lohnausfall ungedeckt bliel. . Die letztere Auffassung war offenbar diejenige der Parteien, da ja Remund seine Forderung an die Beklagte dem Arbeit- geber im entsprechenden Umfange abtrat. Auf Art. 335 OR sodann kann sich die Bahn für die Ablehnung der Schadenersatzpflicht schon deshalb nicht berufen, weil diese Bestimmung zum Schutze des Arbeitnehmers auf- gestellt ist und nicht die Entlastung der schadenersatz- pflichtigen Dritten bezweckt. Es frägt sich darnach nur noch, ob nicht die Versi- cherung der Inanspruchnahme der Beklagten entgegen- stehe. Aber auch das ist zu verneinen. Gemäss der von der Vorinstanz zitierten konstanten bun.desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 10 139; 34 II 654; 36 II 192; 44 II 291 ; 49 II 370) sind Versicherungsleistungen auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nur anre- chenbar, wenn es sieh um Schadens-, nicht aber wenn es sich um Personenversicherung handelt. Bei der Unfall- Eisenbahnhaftpflicht. No 44.
versicherung ergibt sich die Nichtanrechenbarkeit übrigens e contrario schon aus Art. 13 EHG, wo für den -hier nicht zutreffenden -Fall, dass die Eisenbahnunter- nehmung an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge beteiligt war, eine Ausnahme statuiert ist. Ob die Prä- mien vom Arbeitgeber oder vom Arbeiter bezahlt worden sind, ist gleichgültig; auch weD,D, sie der Arbeitgeber für den versicherten Arbeiter bezahlt hat, so war das ebensowenig eine Leistung an die fremde Schadenersatz- pflicht, wie wenn der Lohn während der Arbeitsunfähigkeit schenkungsweise weiter ausgerichtet wird. Davon ist das Bundesgericht entgegen der Annahme der Beklagten stillschweigend schon in BGE 49 II 370 ausgegangen. Erst recht keine Rolle spielt unter diesen Umständen, dass effektiv der Arbeitsgeber die Versicherungsleistung für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Remunds bezo- gen und wie er sich mit diesem darüber ausein.andergesetzt hat. 44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 19Sa . S. Langentha.l-J'ura.-Blho. gegen Xläntachi. Eis e n b ahn h a. f t P f 1 ich t (Unfall eines 8-jährigen Kna ben) : Kein Anspruch .der Bahn auf Anrechnung von Versicherungs .. leistungen, wenn sie nicht selbst an der Bezahlung der betref. fenden Prämien oder Beiträge beteiligt war (Erw. 1). Zulässig, der Schadensberechnung den Verdienst zu Grund zu legen. den der noch nicht erwerbsfähige Verunfallte voraus- sichtlich vom Eintritt der Volljährigkeit an erzielt hätte (Erw. 2). Rente oder Kapital? Bemessung des Kapitals ohne Rücksicht auf Sinken oder Steigen der Lebenskosten (Erw. 3). Keine aktenwidrige Annahme, wenn Kausalzusammenhang im Widerspruch zu einem technischen Gutachten bejaht wird (Erw.4). Axt. 1, 3, 5, 8, 9 und 13 ERG. .A. -Ungefähr 30 Meter von der Station Aarwan.gen entfernt steht an der Strasse nach Langenthai das Primar-